Lokalnamen Kanton Nidwalden: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 138: | Zeile 138: | ||
Öffentliche Auflage, Termin für Einsprachen '''1. April 2008''' | Öffentliche Auflage, Termin für Einsprachen '''1. April 2008''' | ||
− | Zwischen der zitierten | + | Zwischen der zitierten Nomenklaturverordnung und dem Text der öffentlichen Auflage bestehen grosse Differenzen: |
In der | In der | ||
[http://www.navigator.ch/nw/lpext.dll?f=templates&fn=main-hit-h.htm&2.0 Verordnung über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung) Erlasssuche 214.21] ist unter $6 die Rede von einem '''Verzeichnis der Lokalnamen.''' Gemäss $7 Abs. 2 muss jedoch '''nicht dieses Verzeichnis selbst''', sondern die '''Veränderungen''' öffentlich aufgelegt werden. Auch das in der öffentlichen Auflage beschriebene Rechtsmittel entspricht nicht der Nomenklaturverordnung. | [http://www.navigator.ch/nw/lpext.dll?f=templates&fn=main-hit-h.htm&2.0 Verordnung über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung) Erlasssuche 214.21] ist unter $6 die Rede von einem '''Verzeichnis der Lokalnamen.''' Gemäss $7 Abs. 2 muss jedoch '''nicht dieses Verzeichnis selbst''', sondern die '''Veränderungen''' öffentlich aufgelegt werden. Auch das in der öffentlichen Auflage beschriebene Rechtsmittel entspricht nicht der Nomenklaturverordnung. | ||
Zeile 144: | Zeile 144: | ||
{|border="1" | {|border="1" | ||
|[http://www.navigator.ch/nw/lpext.dll?f=templates&fn=main-hit-h.htm&2.0 '''Nomenklaturverordnung''' Erlasssuche 214.21] | |[http://www.navigator.ch/nw/lpext.dll?f=templates&fn=main-hit-h.htm&2.0 '''Nomenklaturverordnung''' Erlasssuche 214.21] | ||
− | |'''Text der effektiv | + | |'''Text der effektiv erfolgten öffentliche Auflage''' |
|- | |- | ||
|'''§ 7 Mitteilung''' | |'''§ 7 Mitteilung''' |
Version vom 14. April 2008, 06:18 Uhr
Zurück zu den Weblinks Orts- und Lokalnamen
Kommentare zu diesem Thema können hier abgegeben werden (GeografischeNamen.blogspot.com)
Inhaltsverzeichnis
Änderung der Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen
Der Kanton Nidwalden verfügt über ein wertvolles Namenbuch. Im Kanton Nidwalden wird von der Nomenklaturkommission grundsätzlich gemäss Weisungen 1948 eine mundartnahe und nicht mundartgetreue Schreibweise der Orts- und Lokalnamen verfolgt, was den Anforderungen der Benutzer nach einfacher Schreib- und Lesbarkeit Rechnung trägt. Details zur Schreibweise vgl. Aussagen von Hansjakob Achermann, Mitglied der Nomenklaturkommission Nidwalden:
- Neue Nidwaldner Zeitung 6.3.2008, Wolfenschiessen: Neue Ortsnamen ärgern. Abschnitt Wissenschaft und Praxis im Clinch
- Kulturelle Zeugen – Orts- und Flurnamen Broschüre Dallenwil, Februar 2003, Seite 9
Die nachfolgenden Beispiele in Wolfenschiessen zeigen, dass Änderungen von herkömmlichen Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen generell grosse Probleme für Gemeinden verursachen:
- Bestehende Namen sind längst eingebürgert und zur Schreibtradition geworden. Sie sind in sehr vielen Registern, Erlassen und Beschriftungen usw. verankert und erscheinen häufig auch in Strassennamen. Änderungen in der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen stossen bei Gemeinden nicht auf Akzeptanz. Bei vielen Stellen müssen Anpassungen gemacht werden, was mit hohen Kosten verbunden ist, in der Übergangsphase zu Unsicherheiten und Missverständnissen führt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt. Es gilt daher, Orts- und Lokalnamen grundsätzlich nicht zu ändern, höchstens in Einzelfällen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
- Namenbücher sind heute beliebt, da sie über die Herkunft und Bedeutung Auskunft geben. Die Nomenklaturkommission kann sich auf das Namenbuch abstützen. Die Schreibweisen im Namenbuch sind jedoch amtlich nicht verbindlich und es besteht kein Zwang, geänderte Schreibweisen für die amtliche Vermessung zu übernehmen. Dies gilt insbesondere, wenn geänderte Schreibweisen nicht auf allgemeine Akzeptanz bei der Gemeinde stossen. Die Verantwortung für die Festsetzung der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen trägt die Nomenklaturkommission. Um eine allgemeine Akzeptanz bei der Schreibweise zu erzielen, ist eine enge Zusammenarbeit mit den Gemeinden wichtig, wie dies im Kanton Obwalden der Fall ist.
- Bezüglich der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in amtlichen Karten und Plänen und dem Namenbuch bestehen Interessenskonflikte zwischen den praktischen Bedürfnissen der Gemeinde und der Namenforschung. Orts- und Lokalnamen werden im Namenbuch Kanton Nidwalden grundsätzlich nach Weisungen 1948 geschrieben. Allerdings müsste sich die Entscheidung, welche Namen überhaupt verändert werden, viel konsequenter an die Weisungen 1948 anlehnen.
- Die Schreibung nach ortsüblicher Sprechweise gemäss Weisungen 1948 (z.B. Banalp anstelle Bannalp) gilt grundsätzlich nur für Namen mit geringer, lokalen Bedeutung (vgl. auch Pfannenstiel oder Pfannenstil?)Selbst bei geringer, lokalen Bedeutung werden gemäss Weisungen 1948 allgemein vertraute, häufig vorkommende Namenwörter, die in gleicher Form in schweizerdeutsch sind, in der Regel in der schriftsprachlichen Form belassen.
- Aus heutiger, praktischer Sicht und in Hinblick auf die neue Geoinformationsgesetzgebung müsste bei der Änderung bestehender Schreibweisen sogar eine stärkere Zurückhaltung als 1948 ausgeübt werden resp. es müsste auf Änderungen ganz verzichtet werden.
Änderungen von Orts- und Lokalnamen in der Gemeinde Wolfenschiessen
Hechhuis, Wahrzeichen der Gemeinde Wolfenschiessen
In der Gemeinde Wolfenschiessen ist vorgesehenen, die Schreibweise zahlreicher Orts- und Lokalnamen zu ändern. Diese Änderungen stossen bei der Gemeinde und der Bevölkerung anscheinend auf Widerstand
Zurzeit läuft eine öffentliche Auflage. Von ca. 2'000 Einwohnern sind über 1'100 Unterschriften gegen die Änderung der Nomenklatur gesammelt worden.
Widerstand gegen neue Ortsnamen im Kanton Nidwalden
Marlies Zehnder verkündet am 1.4.2008 im Radio DRS 1:Der Kanton Nidwalden will eine ganze Reihe von Orts- und Flurnamen ändern, anders schreiben. Dies gibt Ärger. Als erste Gemeinde hat gestern die Gemeinde Wolfenschiessen ihren Protest offiziell ausgedrückt mit 1147 Unterschriften, welche beim Staatsarchiv deponiert worden sind. Man will nicht, dass Wellenberg mit einem «l» oder Bannalp mit einem «n» geschrieben wird. Dies sei unnötig und verursache hohe Kosten. «Der Widerstand ist überall gross und darum erwartet man eine Reaktion vom Kanton», sagt der Wolfenschiesser Gemeindepräsident Hans Kopp: «Ich gehe davon aus, dass die grosse Zahl von Unterschriften unsere Anliegen bestätigt und der Kanton mit uns darüber nochmals Gespräch führt und gewisse Dinge akzeptiert, weil beim Volk keine Akzeptanz vorhanden ist. Ins erste Auflageverfahren miteinbezogen sind auch Ennetmoos und Stansstad. Von dort gibt es ebenfalls Widerstand.
Keine Änderungen der Schreibweisen gemäss Weisungen 1948
- Art. 7 Mundartliche Schreibweisen gemäss Anhang der Weisungen 1948 zu Art. 7 sind nur für Namen mit geringer, lokalen Bedeutung vorgesehen. Diversen Namen von Wolfenschiessen, deren Schreibweise geändert werden soll, muss jedoch eine grosse Bedeutung beigemessen werden; diese Namen sollten deshalb nicht verändert werden. Zudem ist die Schreibweise von mundartlichen Namen eine Ermessensfrage. Die Schreibweise Höchhuis für Hechhuis wird von der Bevölkerung in Wolfenschiessen nicht akzeptiert. Falls die Schreibweisen generell nicht geändert würden, würden sich diese Fragen der richtigen Schreibweise von Mundart gar nicht stellen.
Eine sehr grosse Bedeutung kommt insbesondere Bannalp und Bannalpsee zu:
- Art. 4 Für die Schreibung der in Artikel 1, Absatz 2, lit. a und b erwähnten Namen, die auch in der Bundesverwaltung im Gebrauch stehen (bewohnte Orte, Stationen der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten, Poststellen, Telephon- und Telegraphenstationen) ist das Ortsverzeichnis des amtlichen Kursbuches (Post- und Eisenbahnausgabe) massgebend.
Amtliches Kursbuch mit Angabe der Höhe über Meer, dem Orts- resp. Stationsnamen sowie Nummer der Verkehrsverbindung
1587 Bannalpsee 2541
Fahrplan Fellboden (Oberrickenbach) - Bannalpsee
Bannalp ist auch historisch bedeutsam vgl. Bannalpwerk. Die Schreibweise sollte auch aus diesem Grund gemäss Weisungen 1948 (vgl. Art. 5) in der herkömmlichen Schreibweise belassen werden: Namen, denen infolge ihrer geographischen, historischen oder literarischen Bedeutung ein allgemeines Interesse zukommt, und solche, an welchen mehrere Kantone beteiligt sind (Bergketten, wichtigere Berge, Flüsse, Seen, Gletscher, Täler, Landschaften, Alpenpässe, Bergübergänge), sind zur Vermeidung von Missverständnissen nach Möglichkeit in der herkömmlichen, allgemein üblichen Schreibweise zu belassen.
Bannalp hat sogar internationale Bedeutung und hat im Google über 12'000 Treffer.
Keine Veränderungen der Schreibweisen im Vorfeld der Geoinformationsgesetzgebung
Das Gesetz ist zwar erst ab 1.7.2008 gültig, sollte aber bereits jetzt beachtet werden, damit ab 1.7.2008 Namen vorhanden sind, welche auf allgemeine Akzeptanz stossen.
- Geografische Namen sollen nur im öffentlichen Interesse geändert werden (Geoinformationsgesetzgebung, Entwurf GeoNV Art. 4). Ein öffentliches Interesse ist bei den vorgeschlagenen Änderungen nicht ersichtlich. Dem hohen Aufwand für die Anpassungen, den Unsicherheiten in der Übergangsphase und der Beeinträchtigung der Rechtssicherheit sollte ein höheres öffentliches Interesse beigemessen werden, als eine allenfalls sprachwissenschaftlich minimale Verbesserung durch Änderung einzelner Buchstaben.
- Geografischen Namen sollte gemäss obiger Verordnung auf allgemeine Akzeptanz stossen (vgl. GeoNV Art. 4). Dies scheint jedoch in Wolfenschiessen sowohl bei den Gemeindebehörden als auch bei der Bevölkerung nicht der Fall zu sein. Es zeigt sich, dass man grundsätzlich nicht gewillt ist, bestehende, eingebürgerte Schreibweisen zu ändern. Aus dem kulturhistorischen Hintergrund wird allgemein geschätzt, dass die Herkunft der Namen (z.B. Bannalp kommt von Bann) weiterhin ersichtlich bleibt.
Beispiele von vorgesehenen Änderungen
Bannalp nicht in Banalp ändern
Siegfriedkarte ca. 1900
Heutige Landeskarte 1:200'000
Heutige Landeskarte 1:25'000
- Bannalp nicht ändern in Banalp
- Bannalpsee nicht ändern in Banalpsee
- Stn. Bannalpsee nicht ändern in Stn. Banalpsee
- Bannalpbach nicht ändern in Banalpbach
- Bannalper Schonegg nicht ändern in Banalper Schonegg
Wellenberg nicht ändern in Welenberg
Landeskarte 1:100'000
Altzellen nicht ändern in Alzelen
Landeskarte 1:100'000
Hechhuis nicht ändern in Höchhuis
Hechhuis, Wahrzeichen der Gemeinde Wolfenschiessen soll nicht in Höchhuis geändert werden.
Öffentliche Auflage
Die Beschilderung der vorgeschlagenen Namen erfolgte vor der öffentlichen Auflage. Auf dem Schild ist zu lesen:
- Banalp Chrützhütte (abgeändert von Bannalp Chrützhütte)
- Banalpsee (abgeändert von Bannalpsee)
- Banalper Schonegg (abgeändert von Bannalper Schonegg)
- Chäiserstuel (abgeändert von Chaiserstuel)
- Eggiligrat (abgeändert von Eggeligrat)
- Walleg (abgeändert von Walegg)
- Welenberg (abgeändert von Wellenberg)
Anregungen:
- Die Schreibweise bestehender Orts- und Lokalnamen nur sehr zurückhaltend oder am Besten gar nicht ändern.
- Eine allgemeine Akzeptanz für die Schreibweise von Orts- und Lokalnamen kann nur dann erreicht werden, wenn eng mit den Gemeinden zusammengearbeitet wird (analog Kanton Obwalden)
- Schreibweisen auf Wegweisern erst nach und nicht wie in Wolfenschiessen vor erfolgter öffentlicher Auflage ändern.
Öffentliche Auflage, Termin für Einsprachen 1. April 2008
Zwischen der zitierten Nomenklaturverordnung und dem Text der öffentlichen Auflage bestehen grosse Differenzen: In der Verordnung über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung) Erlasssuche 214.21 ist unter $6 die Rede von einem Verzeichnis der Lokalnamen. Gemäss $7 Abs. 2 muss jedoch nicht dieses Verzeichnis selbst, sondern die Veränderungen öffentlich aufgelegt werden. Auch das in der öffentlichen Auflage beschriebene Rechtsmittel entspricht nicht der Nomenklaturverordnung.
Nomenklaturverordnung Erlasssuche 214.21 | Text der effektiv erfolgten öffentliche Auflage |
§ 7 Mitteilung
1 Jede Änderung des Verzeichnisses der Lokalnamen ist der Justizdirektion, dem Grundbuchamt, dem Grundbuchgeometer und dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache zu eröffnen.
|
|
§ 9 Rechtsmittel
1 Verfügungen der Nomenklaturkommission gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 können durch den Gemeinderat und Personen, die ein rechtliches oder tatsächliches, schutzwürdiges Interesse haben, binnen 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung gemäss § 7 mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden, der endgültig entscheidet. |
Allfällige Einsprachen sind innert der öffentlichen Auflagefrist schriftlich und begründet zu richten an die Nomenklaturkommission Nidwalden |
Änderungen von Orts- und Lokalnamen in der Gemeinde Ennetmoos
Ennetmoos: Schreibweise der Lokalnamen nicht ändern!
Siehe auch
- Die Stadt Chur spricht sich gegen die Änderung der Schreibweise ihrer Flurnamen aus
- Gemeinden im Kt. St.Gallen haben kein Gehör für neue Namen