Rückänderungen der Schreibweise von Lokalnamen: Unterschied zwischen den Versionen
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* Lateinisch: mutatio «Veränderung», «Wechsel» | * Lateinisch: mutatio «Veränderung», «Wechsel» | ||
* Biologie: Eine Mutation ist eine spotan auftretende, dauerhafte Veränderung des Erbgutes | * Biologie: Eine Mutation ist eine spotan auftretende, dauerhafte Veränderung des Erbgutes | ||
* Vermessungswesen: Eine Mutation ist eine bewusste, reglementierte Veränderung des Vermessungswerkes, insbesondere bei Grundstücksgrenzen | * Vermessungswesen: Eine Mutation ist eine bewusste, reglementierte Veränderung des Vermessungswerkes, insbesondere bei Grundstücksgrenzen | ||
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* Biologie: Mutation, die durch Wiederherstellung der ursprüngl. Nukleotidsequenz in der DNA einen mutierten Genotyp genotyp. u. phänotyp in den Wildtyp zurückverwandelt (Reversion) | * Biologie: Mutation, die durch Wiederherstellung der ursprüngl. Nukleotidsequenz in der DNA einen mutierten Genotyp genotyp. u. phänotyp in den Wildtyp zurückverwandelt (Reversion) | ||
− | * Vermessunswesen: Wiederherstellung eines früheren Zusandes im amtlichen Vermessungswerk. Beispiel aus | + | * Vermessunswesen: Wiederherstellung eines früheren Zusandes im amtlichen Vermessungswerk. Beispiel Art. 3 Abs 3 [http://www.rechtsbuch.tg.ch/pdf/200/211_441e1.pdf Verordnung des Regierungsrates des über die amtliche Vermessung im Kanton Thurgau]: '''Können Grenzänderungen nicht innert einem Jahr seit Abgabe des Mutationsplanes im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter der Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten an. Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt dem Nachführungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung.''' |
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+ | '''Rückmutationen von Orts- und Flurnamen:''' | ||
+ | In diesem Kapitel geht es um die Wiederherstellung der Schreibweise von Orts- und Flurnamen bevor deren Schreibweise verändert wurden. | ||
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+ | == Wann sollen Orts- und Flurnamen rückmutiert werden? == | ||
+ | Art. 3 GeoNV | ||
+ | * '''Art. 4 Grundsätze Verordnung über geografische Namen (GeoNV)''' | ||
+ | # Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert. | ||
+ | # Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert. | ||
+ | # Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden. | ||
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+ | Eine Rückmutation der Schreibweise von geografischen Namen kommt einer Mutationm, einer Änderung der Schreibweise gleich darf gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoNV nur aus einem öffentlichen Interesse erfolgen. | ||
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+ | Folgende Gründe können allenfalls als öffentliches Interesse geltend gemacht werden: | ||
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Version vom 5. Juni 2010, 15:14 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Begriffe
Mutation:
- Lateinisch: mutatio «Veränderung», «Wechsel»
- Biologie: Eine Mutation ist eine spotan auftretende, dauerhafte Veränderung des Erbgutes
- Vermessungswesen: Eine Mutation ist eine bewusste, reglementierte Veränderung des Vermessungswerkes, insbesondere bei Grundstücksgrenzen
Rückmutaion:
- Biologie: Mutation, die durch Wiederherstellung der ursprüngl. Nukleotidsequenz in der DNA einen mutierten Genotyp genotyp. u. phänotyp in den Wildtyp zurückverwandelt (Reversion)
- Vermessunswesen: Wiederherstellung eines früheren Zusandes im amtlichen Vermessungswerk. Beispiel Art. 3 Abs 3 Verordnung des Regierungsrates des über die amtliche Vermessung im Kanton Thurgau: Können Grenzänderungen nicht innert einem Jahr seit Abgabe des Mutationsplanes im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter der Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten an. Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt dem Nachführungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung.
Rückmutationen von Orts- und Flurnamen:
In diesem Kapitel geht es um die Wiederherstellung der Schreibweise von Orts- und Flurnamen bevor deren Schreibweise verändert wurden.
Wann sollen Orts- und Flurnamen rückmutiert werden?
Art. 3 GeoNV
- Art. 4 Grundsätze Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
- Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
- Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
- Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
Eine Rückmutation der Schreibweise von geografischen Namen kommt einer Mutationm, einer Änderung der Schreibweise gleich darf gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoNV nur aus einem öffentlichen Interesse erfolgen.
Folgende Gründe können allenfalls als öffentliches Interesse geltend gemacht werden: