Geografische Namen Test: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | - Rechtsleben und Verkehr fordern jedoch eine hohe Stabiliät der Namen (deckt sich mit BGE 1990, Buttisholz) | ||
+ | - Änderungen sollen nur erfolgen, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt und wenn die Änderung auch im Innteress einer weiten Öffentlichkeit erwünscht ist. | ||
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+ | Konkrete Änderungen (Paul Märki, NR Ruedi Aeschbacher) | ||
+ | - wegen vertikalen Kongruenz | ||
+ | - n ö t i g e n f a l l s , wenn noch nicht nach Weisungen 1948 | ||
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+ | 1. allgemeine Toponymische Richtlinien (UNO Regeln, Grossschreibung, Zeichensatz) | ||
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+ | wir konnten erreichen, dass 2. weggefallen ist. | ||
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+ | Wenn wir in einer VO Details regeln, wie UNO Regeln, so müsste der Grundsatz pragmatische Schreibweise gemäss Weisuingen 1948 unbedingt in die VO | ||
+ | UNO Regeln kann man jedoch vielleicht vergessen, sie müssten für alle geogr. Namen gelten | ||
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+ | Bund kann Kanton nicht alles vorschreiben | ||
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Version vom 17. März 2007, 10:34 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Grundsätze in der Frage der Änderung von Orts- und Lokalnamen
Mögliche Ursachen bisheriger Änderungen
Zweck von Orts- und Lokalnamen
Weisungen 1948
Neuer Zweck
Kompetenz Bund - Kanton
Bisherige
Gründe, dass Orts- und Lokalnamen künftig nicht mehr geändert werden sollen
Aspekt 1 bisherige Schreibung belassen Bundesrat Schmid sagt, bei der bisherigen Schreibung bleiben
Aspekt 2 Zweck von Orts- und Lokalnamen Die bisherige Schreibung beruht auf den Weisungen 1948 und das Ziel von Orts- und Lokalnamen ist Orientierung und Verständigung im amtlichen schriftlichen Verkehrt
Aspekt 3 Nicht ändern Aspekt 2 deckt sich mit Entwurfe des GeoNV , wo steht a) einfache Schreibweise und Lesbarkeit b) allgemeine Akzeptanz Das haben ja wir eingebracht.
c) was noch fehlt ist: "grunsätzlichts" nicht ändern, ändern nur bei "trifftigen Gründen" Kettiger sagte, dass dies zu schwammig sei.
Besseres Vorschlag gemäss Beilage Gemeindenamen: - Rechtsleben und Verkehr fordern jedoch eine hohe Stabiliät der Namen (deckt sich mit BGE 1990, Buttisholz) - Änderungen sollen nur erfolgen, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt und wenn die Änderung auch im Innteress einer weiten Öffentlichkeit erwünscht ist.
Konkrete Änderungen (Paul Märki, NR Ruedi Aeschbacher) - wegen vertikalen Kongruenz - n ö t i g e n f a l l s , wenn noch nicht nach Weisungen 1948
4. Aspekt Regeln Zuerst waren drin in der GeoNV 1. allgemeine Toponymische Richtlinien (UNO Regeln, Grossschreibung, Zeichensatz) 2. Leitfaden Toponymie
wir konnten erreichen, dass 2. weggefallen ist.
Wenn wir in einer VO Details regeln, wie UNO Regeln, so müsste der Grundsatz pragmatische Schreibweise gemäss Weisuingen 1948 unbedingt in die VO UNO Regeln kann man jedoch vielleicht vergessen, sie müssten für alle geogr. Namen gelten
5. Aspekt Förderalismus vgl. UREK-NR Diskussion Bund kann Kanton nicht alles vorschreiben
Warum sollen Orts- und Lokalnamen grundsätzlich nicht geändert werden?
Zusammenhang Änderungen und Schreibregeln
Änderungen der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen stehen in einem engen Zusammenhang mit dem Regeln über die Schreibweise. Vgl. Überblick Schreibung von Orts- und Lokalnamen
Soll nun für eine Harmonisierung mit der Zeit die Schreibweise der Lokalnamen in deutschsprachigen Kantonen in mehr Mundart gemäss Leitfaden Toponymie 2006 etwa analog Kanton Thurgau oder Kanton Schaffhausen erfolgen? Die Hälfte der Kantone lehnt den Leitfaden Toponymie 2006 ab. Die grosse Mehrheit der Benutzer fordert die Beibehaltung der bewährten Weisungen 1948.
Es darf nicht sein, dass wegen Kantonen, welche sich nicht an den bewährten Standard 1948 gehalten haben, für die ganze deutschsprachige Schweiz ein neuer, von einer grossen Mehrheit der Benutzer nicht akzeptierter Standard definiert wird!