Geografische Namen Test: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Die Kantone werden gebeten, bis zum Vorliegen der erwähnten technischen Verordnung keine Änderungen an der Nomenklatur vorzunehmen. Bei neu anstehenden Arbeiten sind wie bisher die Weisungen 1948 anzuwenden, obwohl sie auf Stufe Bund seit längerem keine gesetzliche Grundlage mehr aufweisen.''' | '''Die Kantone werden gebeten, bis zum Vorliegen der erwähnten technischen Verordnung keine Änderungen an der Nomenklatur vorzunehmen. Bei neu anstehenden Arbeiten sind wie bisher die Weisungen 1948 anzuwenden, obwohl sie auf Stufe Bund seit längerem keine gesetzliche Grundlage mehr aufweisen.''' | ||
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Version vom 9. Juni 2007, 21:14 Uhr
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Kreisschreiben Bundesamt für Landestopografie «Leitfaden Toponymie - Weisungen 1948»
Der Entwurf der Toponymischen Richtlinien im Mai 2005 hatte in der Schweiz zu einer kontroversen Auseinandersetzung über die Schreibweise von Orts- und Lokalnamen geführt, welche auch mit dem nachfolgenden Entwurf Mai 2006 «Leitfaden Toponymie» nicht gestoppt werden konnte. In der Folge enthielten diverse Stellungnahmen im Anhörungsverfahren zur Verordnung über geografische Namen (GeoNV) Äusserungen zum Thema «Leitfaden Toponymie» versus «Beibehaltung der Weisungen 1948».
Das Thema Schreibung von Orts- und Lokalnamen resp. Leitfaden Toponymie versus Weisungen 1948 wurde in der Folge in der Presse aufgegriffen. So z.B.
- 18.3.2007 im Sonntagsblick: Schluss mit Sprachsalat auf unseren Landeskarten
- 12.4.2007 in der Aarauerzeitung: Horn oder Hore?
Aufgrund der sehr kontroversen und teilweise auch unsachlichen Diskussionen in der Presse über die Namen in der Landeskarte und den Leitfaden Toponymie hat am 02.05.07 in Zug eine Sitzung zwischen Vertretern der SOGI und dem Bundesamt für Landestopografie swisstopo stattgefunden. In der Diskussion konnten die Meinungen ausgetauscht und einige Missverständnisse geklärt werden. Es konnte ein Einigung erzielt werden, welche das Bundesamt für Landestopografie anfangs Juni 2007 im folgenden Kreisschreiben an die kantonalen Vermessungsaufsichten mitgeteilt hat:
- Deutsch Kreisschreiben Nr. 2007/02 Leitfaden Toponymie – Weisungen 1948
- Französisch Circulaire no 2007/02 Guide de toponymie - Directive de 1948
Die Delegierten der SOGI und von swisstopo haben sich insbesondere auf folgendes Vorgehen in der Sache geeinigt:
- Sobald die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) einen konsolidierten Stand erreicht hat, wird swisstopo auf Grund dieses Verordnungsentwurfes eine paritätische Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Technischen Verordnung über die geografischen Namen (TGeoNV) einsetzen. Diese Arbeitsgruppe wird allgemein gültige und breit abgestützte Schreibregeln über die Namen der topografischen Objekte in den Landessprachen erarbeiten. Bei den Schreibregeln für die deutschsprachige Schweiz werden dabei - unter Einbezug des Leitfadens Toponymie - die Weisungen 1948 leicht überarbeitet.
- Der Leitfaden Toponymie wird von swisstopo fertig gestellt und steht der oben genannten Arbeitsgruppe zur Verfügung. Nach Beendigung der Arbeiten dieser Arbeitsgruppe wird entschieden, ob und falls ja wann und wie der Leitfaden Toponymie publiziert wird.
- Die SOGI und ihre Vertreterinnen und Vertreter verzichten auf die Publikation der bisherigen Entwürfe des Leitfadens Toponymie und auf weitere Stellungnahmen in den Print und Internetmedien.
Das Kreisschreiben enthält folgenden Aufruf:
Die Kantone werden gebeten, bis zum Vorliegen der erwähnten technischen Verordnung keine Änderungen an der Nomenklatur vorzunehmen. Bei neu anstehenden Arbeiten sind wie bisher die Weisungen 1948 anzuwenden, obwohl sie auf Stufe Bund seit längerem keine gesetzliche Grundlage mehr aufweisen.