Geografische Namen Test: Unterschied zwischen den Versionen

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Auszug aus der [http://www.navigator.ch/nw/lpext.dll?f=templates&fn=main-hit-h.htm&2.0 Verordnung über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung) Erlasssuche 214.21]
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[http://www.navigator.ch/nw/lpext.dll?f=templates&fn=main-hit-h.htm&2.0 Verordnung über die Erhebung und Schreibweis der Lokalnamen (Nomenkalturverordnung)  Erlasssuche 214.21]
 
  
  

Version vom 9. April 2008, 09:17 Uhr

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Rev. Weisungen 1948 im Rahmen der neuen Geoinformationsgesetzgebung

Öffentliche Auflage

Bannalp.jpg

Die Beschilderung der vorgeschlagenen Namen erfolgte vor der öffentlichen Auflage. Auf dem Schild ist zu lesen:

  • Banalp Chrützhütte (abgeändert von Bannalp Chrützhütte)
  • Banalpsee (abgeändert von Bannalpsee)
  • Banalper Schonegg (abgeändert von Bannalper Schonegg)
  • Chäiserstuel (abgeändert von Chaiserstuel)
  • Eggiligrat (abgeändert von Eggeligrat)
  • Walleg (abgeändert von Walegg)
  • Welenberg (abgeändert von Wellenberg)


Anregungen:

  • Die Schreibweise bestehender Orts- und Lokalnamen nur sehr zurückhaltend oder am Besten gar nicht ändern.
  • Eine allgemeine Akzeptanz für die Schreibweise von Orts- und Lokalnamen kann nur dann erreicht werden, wenn eng mit den Gemeinden zusammengearbeitet wird (analog Kanton Obwalden)
  • Schreibweisen auf Wegweisern erst nach und nicht wie in Wolfenschiessen vor erfolgter öffentlicher Auflage ändern.

Öffentliche Auflage Wolfenschiessen.jpg

Öffentliche Auflage, Termin für Einsprachen 1. April 2008


In der Verordnung über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung) Erlasssuche 214.21 ist unter $6 die Rede von einem Verzeichnis der Lokalnamen. Gemäss $7 Abs. 2 muss jedoch nicht das Verzeichnis selbst, sondern die Veränderungen öffentlich aufgelegt werden. Nur Anhand der Veränderungen ergibt zur Beurteilung eine öffentliche Auflage überhaupt einen Sinn. Will man allenfalls die Änderungen bewusst verschweigen, da man erkannt hat, dass Änderungen von Lokalnamen nur im öffentlichen Interesse gemacht werden sollen? Bei §7 Abs. 1 fragt es sich zudem, ob die Veränderungen den drei Gemeinden überhaupt je eröffnet wurden.

Auszug aus der Verordnung über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung) Erlasssuche 214.21

Nomenklaturverordnung.jpg





Weblinks