Geografische Namen Test: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. Juni 2008, 04:35 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlagen
Allgemeines
- Der Grundlageteil zur Gebäudeadressierung ist in der Verordnung über geografische Namen enthalten (vgl. unten).
- Empfehlungen gemäss GeoNV
- Empfehlung zur Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen (GeoNV Art. 6 Abs. 2c) Von der eidgen. Vermessungsdirektion herausgegebene Empfehlungen vgl. hier
- Empfehlung zur Schreibweise von Ortschaftsnamen (GeoNV Art. 6 Abs 2b). Solche Empfehlungen bestehen noch nicht. Im Wiki ist jedoch ein Entwurf vorhanden, vgl. hier
- Technische Ausführungsbstimmungen zur Gebäudeadressierung sind in der amtlichen Vermessung und im Projekt GABMO enthalten.
Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
In der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) sind diverse Bestimmungen über die Gebäudeadressierung enthalten.
- Gebäudeadressierungn zum Teil in der GeoNV gereglet (vgl. unten)
- Ortschafsnamen sind geografische Namen und sind in der GeoNV geregelt (vgl. unten)
- Strassennamen sind geografische Namen und sind in der GeoNV geregelt (vgl. unten)
- Hausnummern sind keine geografische Namen sondern Nummern und werden zur Flächendeckung zweckmässigerweis in kantonalen Gesetzen (z.B. kantonale Geoinformationsgesetze) geregelt. In verschiedenen Gemeinden bestehen kommunale Regelungen zur Gebäudeadressierung inkl. Hausnummern (z.B. Gemeindeverordnung, Polizeiverordnungen)
Auszüge aus der Verordnung über geografische Namen zur Thematik Gebäudeadressen
- Art. 1 Zweck
- Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
- Art. 3 Begriffe
- a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen und von topografischen Objekten;
- e. Ortschaften: bewohnte geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl;
- f. Strassen: Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannte Gebiete, die als Strassenbezeichnungen für Adressen dienen;
- Art. 4 Grundsätze
- Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
- Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
- Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
- Art. 6 Vollzugsregelungen
- 1 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen.
- 2 Es erlässt Empfehlungen zur Schreibweise:
- a. der Gemeindenamen;
- b. der Ortschaftsnamen;
- c. der Strassennamen und der Gebäudeadressierungen.