Benennung von Strassen: Unterschied zwischen den Versionen

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* Abs. 2 ist nicht tangiert.
 
* Abs. 2 ist nicht tangiert.
* Abs. 3 darf nicht zu stark gewichtet werden, da noch keine Gebäudeadressen mit Möslistrasse in Gebrauch sind
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* Abs. 3 darf nicht zu stark gewichtet werden, da noch keine Gebäudeadressen mit Möslistrasse in Gebrauch sind.
* Abs. 1 aus den Reaktionen der Bevölkerung in Leserbriefen und Kommentaren ist zu schliessen, dass eine allgemeine Akzeptanz für den Namen '''Möslistrasse''' besteht. Im Telefonbuch sind über 1200 Familiennamen '''Mösli''' zu finden und es schein, dass die Bevölkerung kein Problem mit Mösli als Flur-, Strassen- oder Familiennamen hat. Bei der Benennung einer neuen Strasse ist es berechtig sich zu fragen, ob eine allgemeine Akzeptanz vorliegt, nur ist diese Frage nicht immer einfach zu beantworten.
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* Abs. 1 aus den Reaktionen der Bevölkerung in Leserbriefen und Kommentaren ist zu schliessen, dass eine allgemeine Akzeptanz für den Namen '''Möslistrasse''' besteht. Im Telefonbuch sind über 1200 Familiennamen '''Mösli''' zu finden und es scheint, dass die Bevölkerung kein Problem mit Mösli als Flur-, Strassen- oder Familiennamen hat. Bei der Benennung einer neuen Strasse ist es berechtig sich zu fragen, ob eine allgemeine Akzeptanz vorliegt, nur dürfte diese Frage nicht immer einfach zu beantworten zu sein. Abstimmungen über neue Strassennamen sind nicht üblich; eine Gemeindebehörde muss die Frage der allgemeinen Akzeptanz im Voraus mit bestem Wissen und Gewissen beantworten.
  
  

Version vom 31. März 2012, 08:15 Uhr

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Strassentaufe.jpgWürenlos1.jpg


Das Kreuz mit der Strassentaufe

Beim Bau von Strassen sollte die Benennung möglichst früh erfolgen.


Worum geht es?

Auf dieser Seite werden Fragen behandelt wie

  • Wer ist für die Benennung von Strassen zuständig?
  • Wie und wann soll die Benennung von Strassen erfolgen?
  • Welche Namen eigenen sich für Strassennamen?


Grundlagen


Grundsätze der Verordnung über geografische Namen

Für die Benennung von Strassen als geografische Namen sind die Grundsätze der Verordnung über geografische Namen zu beachten:

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


Grundsätze aus der Empfehlung über die Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen

Empfehlung Gebäudeadressierung.jpg

[|Empfehlung Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen]


Zuständigkeit für die Gebäudeadressierung (Kap 1.2)

Für die Strassenbenennung und die Vergabe von Hausnummern sind die Gemeinden zuständig. Da es sich hierbei um eine typische Vollzugsaufgabe handelt, wird diese in der Gemeindeordnung oder in der Polizeiverordnung in der Regel dem Gemeinde- bzw. dem Stadtrat übertragen. In grösseren Gemeinden sind beratende Kommissionen eingesetzt, welche diese Geschäfte für die Exekutivbehörden vorbereiten.

Den Gemeinden wird bei Neubauten empfohlen, der Bauherrschaft bereits mit der Baubewilligung die zugeteilte Adresse mitzuteilen.

Fehlen offizielle Gebäudeadressen bei bestehenden Gebäuden, werden diese meist von den Benutzern (z.B. Post) selber festgelegt, was später zu Problemen führen kann. Benutzer sollten sich, bevor sie neue Adressen erfinden, unbedingt bei der Gemeinde vergewissern, ob bereits offizielle Adressen zugewiesen sind oder derzeit vergeben werden. Von einem partnerschaftlichen Einvernehmen unter allen beteiligten Stellen (Gemeinde, Post, Amtliche Vermessung, Kanton, Bund usw.) profitieren alle.

Der Strassenname soll spätestens in jenem Nutzungsplanverfahren definitiv zugewiesen werden, in welchem nach kantonalem Recht der Verlauf von Strassen verbindlich festgelegt wird. Auf jeden Fall aber vor Erteilung der ersten Baubewilligung an der betreffenden Strasse.


Neue Strassennamen (Kap. 3.1.6)

Es empfiehlt sich, für neue Strassen einfach zu schreibende und leicht lesbare, gebräuchliche Namen zu wählen. Idealerweise soll der Name nicht mehr als 24 Zeichen umfassen, damit nicht ein zusätzlicher Kurzname geführt werden muss (vgl. 3.1.5). Präpositionen wie "Auf", "Im", "Am" usw. können beim Suchen in Strassenverzeichnissen Probleme verursachen; es empfiehlt sich, diese allenfalls wegzulassen.

Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) hat sich grundsätzlich der schriftsprachliche Schreibgebrauch eingebürgert.

Bei der Vergabe von neuen Strassennamen kann neben anderen Möglichkeiten (z.B. Personennamen in städtischen Gebieten) auf das Namengut der Orts- und Flurnamen zurückgegriffen werden. Die Schreibweise von Orts- und Flurnamen richtet sich nach der entsprechenden Bundesweisung (grundsätzlich Schreibweise entsprechend der lokalen Mundart) und wird von der kantonalen Nomenklaturkommission festgelegt, während bei den Hofnamen die Gemeinde entscheiden kann, wie die offizielle Schreibweise lauten soll.

Es ist nahe liegend, für die aus Hof- und Flurnamen abgeleiteten Strassennamen die Originalschreibweise zu übernehmen (z.B. "Hüsligs"). Gesamtschweizerisch gesehen wirkt jedoch Mundart-Schreibweise von Strassennamen zum Teil störend, wenn ansonsten die Schreibweise in Schriftsprache verbreitet ist. Wichtig ist, dass Post, übergeordnete Verwaltungsstufen usw. die offizielle Schreibweise der Strassennamen übernehmen.


Kommunale Erlasse

  • Es existieren zahlreiche kommunale Erlasse
  • Beispiele


Beispiele

Benennung einer neuer Strasse im Gestaltungsplan Kastels in der Gemeinde Grenchen

Kastels.jpg

Zwischen der Alpen- und der Studenstrasse sollte die bereits im Bau befindliche neue Strasse rasch möglichst benannt werden.


Kastelsfeld.jpg

In der Gemeinde Grenchen wird die ortsansässige Bevölkerung in die Strassenbenennung miteinbezogen. Es konnte bisher jedoch noch kein Konsens erzielt werden vgl. Das Kreuz mit der Strassentaufe. Eine Möglichkeit besteht, die neue Strasse gemäss dem alten Flurnamen auf der Siegfriedkarte "Kastelsfeld" zu benennen. Nachteilig wirkt sich dabei jedoch aus, dass "Kastelsfeld" mit "Kastelsstrasse" verwechselt werden könnte.



Benennung bestehender Strassen für die Gebäudeadressierung in der Gemeinde Bülach

Heimgartenstrasse.jpg

In der Gemeinde Bülach wurde die ortsansässige Bevölkerung in die Strassenbenennung miteinbezogen vgl. hier.



Benennung neuer Strassen nach Flurnamen in der Gemeinde Würenlos - Erkenntnisse Schlussfolgerungen

Würenlos2.jpg


In der Gemeinde Würenlos im Kanton Aargau sind 3 neue Strassen nach Flurnamen benannt worden:

  • Brünnliacherweg (Schreibweise Flurname im Jahre 1733 Brünnliacher)
  • Im Straumeier (Schreibweise Flurname im Jahre 1733 Im Staumeier)
  • Allewindestrasse (Schreibweise Flurname im Jahre 1733 Auf Allenwinden)

Ausführliche Dokumentation vgl. hier


Erkenntnisse:
  • Es ist zu begrüssen, dass Flurnamen für die Benennung von neuen Strassen verwendet werden. Allerdings ist die Schreibweise Allewindestrasse unüblich.
  • Der Flurname Z'Allewinde existiert heute noch, ist jedoch nicht nach Weisungen 1948 geschrieben. Nach Weisungen 1948 hätten man die Schreibweise Allenwinden, welche schon 1733 existiere, belassen.
  • In der Schweiz wurden bisher alle Strassen mit Allenwinden als Allenwinden geschrieben (vgl. hier), keine einzige mit Allewinde.
  • Im Kanton Thurgau schrieb man bis vor kurzen ebenfalls Allenwinden, hat die Schreibweise dann auf der Karte auf Alewinde mit nur einem «-l» geändert (vgl. Abbildung). Diese Schreibweise muss allerdings ev. zurückmutiert werden (vgl. hier).
  • In der Schweiz werden die meisten Flurnamen als Allenwinden geschrieben. Im Grenzgebiet der Zürcher Gemeinde Oberstammhein und der Thurgauer Gemeinde Wagenhausen entstehen Schreibkonflikte beim kantonsübergreifenden Flurnamen Allenwinden resp. Allewinde resp. Alewinde.


Alewinde.jpgRotbühl Signalisation.jpg

Alewinde ist die Schreibweise eines Thurgauer Weilers in der Gemeinde Fischingen. Auf dem Wegweiser steht immer noch die bisherige Schreibweise Allenwinden. (vgl. auch Geografischenamen.blogspot.com)


Allenwinden.jpgAlewinde Wagenhausen TG.jpg

  • Auf dem linken kantonsübergreifenden Übersichtpsplan des Kanton Zürich findet man Allenwinden (ZH Gemeinde Oberstammheim) und Allewinde (TG Gemeinde Wagenhausen); auf dem rechten Übersichtplan des Kanton Thurgaus, auf welchem nur der Kanton TG kartiert ist, findet man die offizielle Schreibweise Alewinde (TG Gemeinde Wagenhausen).
  • Auf der Landeskarte ist Alewinde kartiert und die Schreibweise in swissnames lautet als 4. Schreibweise Allenwinde.
  • 1 Örtlichkeit - 4 unterschiedliche Schreibweisen. Wie würde wohl ein entsprechender Strassenname im Kanton Thurgau geschrieben?
    • Allenwindenstrasse
    • Allenwindestrasse
    • Allewindestrasse
    • Alewindestrasse


Schlussfolgerungen:
  • Je mehr man sich bei Orts- und Flurnamen vom vertrauten Schriftbild der Schriftsprache abwendet, desto mehr Problem entstehen, wenn man Orts- und Flurnamen für Namen von Strassen, Stationen, Bauwerken, Planungen usw. verwenden möchte (was im Sinne der hohen kulturellen Bedeutung der Orts- und Flurnamen grundsätzlich zu begrüssen wäre). Man steht heute vor dem Dilemma:
    • a) unterschiedliche Schreibweise von Orts- und Flurnamen und daraus abgeleiteten Namen in Kauf zu nehmen oder
    • b) bei ungeeigneter Schreibweise von Orts- und Flurnamen trotzdem identische Schreibweisen anzustreben und dabei ungeeignete Schreibweisen für Namen von Strassen, Stationen usw. in Kauf zu nehmen
  • Auswirkungen:
    • a) Mit den heutigen elektronischen Möglichkeiten der kombinierten Darstellung von verschiedenen Geoinformationsebenen auf Karten und Plänen, wirken unterschiedliche Schreibweisen äussert störend. Die Öffentlichkeit erwartet für ein bestimmte Örtlichkeit grundsätzlich einheitliche Schreibweisen, so wie es auch nicht akzeptabel ist, wenn z.B. eine bestimmte Person auf dem Briefcouvert mit Meier und auf der Steuerrechnung mit Meyer oder Mäjer angeschrieben würde
    • b) Ungeeignete Schreibweisen von Namen von Strassen, Stationen usw. beeinträchtigen deren Gebrauchsfähigkeit und entsprechen nicht einem öffentlichen Interesse.
  • Es ist unsinnig, Orts- und Flurnamen mehr lautnahe Mundart einzuräumen, als es die Schreibregeln Weisungen 1948 zulassen, welche auf dem Hintergrund der damaligen Zeit nach dem 2. Weltkrieg bereits recht mundartfreundlich ausgestaltet worden sind. Das Argument, dass wegen der kulturellen Bedeutung eine besonders lautnahe Schreibweise von Orts- und Flurnamen erforderlich sei, ist nicht nachvollziehbar. Namen mit grosser Bedeutung, welche in der traditionellen, an die Schriftsprache ausgerichteten Schreibweise belassen werden, tragen eine mindestens so grosse kulturelle Bedeutung wie Namen von geringer Bedeutung. Die Weisungen 1948 propagieren nicht einfach irgendeine Schreibweise entsprechend der örtlichen Aussprache, sondern setzen dazu klare Schranken und geben Regeln vor.
  • Es geht nicht allein um die Problematik der Ableitung von Namen. Flurnamen spielen ausserhalb von Siedlungen eine ähnliche Rolle wie Gebäudeadressen und müssen z.B. für Rettungszwecke ebenfalls einfach schreib- und lesbar sein.
  • Lautnahe, von Weisungen 1948 abweichende Schreibweisen können im Sinne von Fachinformationen in Namenbücher ohne weiteres verwendet werden; sie eignen sich jedoch nicht als Referenznamen im Sinne von Geoinformationen auf amtlichen Karten und Plänen.


Umbenennung von Strassen

Umbenennungen von Strassen verursachen Kosten und sind daher grundsätzlich zu vermeiden.


Wie steht es mit der am 29.3.2012 bekannt gewordenen Umbenennung von Möslistrasse in Neufeldstrasse in Oberglatt Kt. Zürich?


Wie kann dieser Fall Umbenennung Möslistrasse - in Neufeldstrasse aus Sicht der Grundsätze der Verordnung über geografische Namen GeoNV beurteilt werden?

Art. 4 Grundsätze GeoNV

  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden


  • Abs. 2 ist nicht tangiert.
  • Abs. 3 darf nicht zu stark gewichtet werden, da noch keine Gebäudeadressen mit Möslistrasse in Gebrauch sind.
  • Abs. 1 aus den Reaktionen der Bevölkerung in Leserbriefen und Kommentaren ist zu schliessen, dass eine allgemeine Akzeptanz für den Namen Möslistrasse besteht. Im Telefonbuch sind über 1200 Familiennamen Mösli zu finden und es scheint, dass die Bevölkerung kein Problem mit Mösli als Flur-, Strassen- oder Familiennamen hat. Bei der Benennung einer neuen Strasse ist es berechtig sich zu fragen, ob eine allgemeine Akzeptanz vorliegt, nur dürfte diese Frage nicht immer einfach zu beantworten zu sein. Abstimmungen über neue Strassennamen sind nicht üblich; eine Gemeindebehörde muss die Frage der allgemeinen Akzeptanz im Voraus mit bestem Wissen und Gewissen beantworten.


Siehe auch




Weblinks