Geografische Namen Test: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 11. März 2007, 06:50 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Worum geht es?
- 2 Zusammenfassung
- 3 Orts- und Lokalnamen
- 4 Anfrage Frau Riklin beim Bundesrat bezüglich extrem mundartliche Schreibweise von Orts- und Lokalnamen
- 5 Anträge der Benutzer
- 6 Weblinks
Worum geht es?
Diese Seite beinhaltet die Argumente und Hintergründe der Benutzer von Orts- und Lokalnamen in Bezug auf die Schreibweise und Schreibregeln in der Deutssprachigen Schweiz. Es geht im Wesentlichen um folgendes:
- Auf 1.1.2008 ist die Inkfraftsetzung des eidgen. Geoinformationsgesetz geplant, welches in der Sitzung am 6.3.2007 vom Nationalrat mit 156:3 Stimmen gutgeheissen wurde. Eine der Verordnungen betrifft geografische Namen: Verordnung über geogfrafischen Namen (GeoNV) als Ablösung der bisherigen Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.
- Geografischen Namen wie Orts- und Lokalnamen (Flurnamen) kommt heute eine sehr grosse Bedeutung zu. Praktisch jeder Einstieg in eine digitale Karte erfolgt mit geografischen Namen (z.B. Gemeindename und Adressen). Ausserhalb des Baugebietes werden Flurnamen als Adressen zur Raumlokalisation verwendet. Bei digitalen Daten spielt die exakte, durchgängige Schreibweise (vertikale Harmonie) geografischer Namen eine noch grössere Rolle als bei analogen Karen und Plänen. Geografische Namen sollen nicht nur in verschiedenen Ebenen gleich geschrieben werden, sondern wegen dem grossen Anpassungsaufwand in Registern und Datenbanken auch über die Zeit möglichst konstant bleiben. Die Regeln zur Schreibweise von Flurnamen dürfen daher keinesfalls geändert werden.
- Das Bundesamt für Landestopgrafie hat am 24. Mai 2006 einen Entwurf für neue Schreibregeln (Leitfaden Toponymie 2006) veröfftnlicht, welche extrem mundartliche Schreibweise von Lokalnamen nicht nur zulassen, sondern sogar empfehlen und obigen Bestrebung völlig zuwider läfut. Diese Regeln sanktionieren die extrem mundartliche Praxis in den Kantonen Thurgau und Schaffhausen, welche vom bestehenden Standard Weisungen 1948 massiv abweichen und etablieren einen neuen Standard.
Forderungen der Benutzer als Änderung und Ergänzung des Artikels 7, Absatz 2 Verordnung über geografische Namen (GeoNV):
- Es wird kein Leitfaden Toponymie 2006 erlassen.
- Die Weisungen 1948 werden beibehalten
- Die heutige Schreibweise der Lokalnamen (Flurnamen) bleibt unverändert. Es gelten die beiden folgenden Ausnahmen:
- Ausnahme: Die heutige Schreibweise eines Lokalnamens (Flurnamen) für eine bestimmte Örtlichkeit wird verändert, wenn die Schreibweisen auf Landeskarte, Grundbuch- und Übersichtsplan nicht übereinstimmen.
- Ausnahme: Die Schreibweise eines Lokalnamens (Flurnamen) für eine bestimmte Örtlichkeit wird nötigenfalls verbessert, wenn die heutige Schreibweise bisher noch nie nach den Weisungen 1948 bearbeitet worden ist.
vgl. dazu auch Stellungnahmen zur Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
Die SOGI schätzt die Folgekosten für Umstellungen in Registern, Grundbücher, Datenbanken usw. auf weit über 100 Mio. Franken. Allein eine Umstellung eines einzigen Lokalnamens wie «Matterhorn» auf «Matterhore» würde Dutzende Millionen von Franken kosten (es ist natürlich davon auszugehen, das man das in diesem Fall nicht macht, allein im Google ist «Matterhorn» über 3 Millionen Mal zu finden ....)
Stellungnahme Bundesrat Schmid anlässlich Behandlung GeoIG im Nationalrat vom 6. März 2007 Ich stehe zu dem, was ich soeben gesagt habe, nämlich, dass die Bezeichnungen so weitergeführt werden sollen, wie sie bis jetzt in der Praxis verwendet wurden. Im Übrigen nehme ich mich dieses Problems gerne an.
[weitere Statements aus der Nationalratssitzung vom 6. März 2007 vgl. hier]
Zusammenfassung
Anzahl «Orts- und Lokalnamen» in der Schweiz
- über ca. 350'000 in der Amtlichen Vermessung, davon ca. 240'000 in der Deutsprachigen Schweiz
- ca. 150'000 in den Landeskarten
Geschichtlicher Hintergrund
- In den Dufour- und Sigfriedkarten des 19. Jh. wurden Orts- und Lokalnamen vorwiegend in Schriftsprache geschrieben
- Nach 1900 begann man allmählich Lokalnamen (Flurnamen) mundartlich zu schreiben
- 1947 hatte die Eidgenössische Vermessungsdirektion extrem mundartliche Schreiregeln entworfen, welche verworfen wurde.
- 1948 wurde ein Standard für die kartengerechte Schreibweise der Orts- und Lokalnamen für die Deutschsprachige Schweiz festgesetzt: Weisungen 1948
- 2005 hat das Bundesamt für Landestopgrafie den Entwurf Topoynmische Richtlinien publiziert, welche eine extrem mundartlichen Schreibweise empfehlen
- 2006 obwohl die Benutzer ausdrücklich gefordert hatten, beim bisherigen Standard Weisungen 1948 zu bleiben, hat das Bundesamt für Landestopografie als Nachfolgeversion am 24.5.2006 den Leitfaden Toponymie 2006 entworfen, welcher immer noch extrem mundartliche Schreibweise empfiehlt.
Vergleich bisherige Verordnung Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen und der neuen Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
- Namengebung
- Die Namengebung spielt eine sehr geringe Bedeutung da die meisten Namen bereits festgelgt sind und es kaum neuer Flurnamen gibt
- Namengebung erfolgt in der Amtlichen Vermessung mit massgeblicher Beteiligung der Gemeinden (keine Änderung)
- Festsetzung der Schreibweise
- Je mundartlicher Flurnamen geschrieben werden, desto schwieriger wird die Festlegung der Schreibweise. Der Nomenklaturkommission kommt eine sehr grosse Bedeutung.
- Die zuständige kantonale Behörde setzt die Schreibweise sowie die Gebietszuordnung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Nomenklaturkommission und den Gemeinden fest (keine Änderung)
- Festsetzung der Schreibregeln
- Zur bisherigen Praxis mit den Weisungen 1948 besteht kein Unterschied: Bund erlässt Grundsätze und Regeln, welche der Kanton noch präzisieren und ergänzen kann.
- Zur bisherigen Verordnung besteht ein grosser Unterschied, da der Bund 1970 hätte Grundsätze aufstellen sollen und die Kantone darauf aufbauende Regeln. Der Bund hat bisher verzichtet nur Grundsätze aufzustellen, sondern hat mit dem Leitfaden Toponymie 2006 Grundsätze und Regeln erlassen.
- Die Weisungen 1948 wurden auf Departementsstufe erlassen und auch die Grundsätze gemäss der bisherigen Verordnung hätte auf Stufe Departementsstufe erlassen werden sollen. Neu soll die Festlegung von Schreibregeln an ein Bundesamt delegiert werden. Wegen der bisherigen Praxis des Bundesamtes für Landestopografie sind hier grosse Fragenzeichen zu setzen.
Schreibregeln
- Die bisherige Schreibweise soll beibehalten werden und es sollen deshalb auch keine neue Schreibregeln erlassen werden.
- Aus Sicht der Benutzer weisen die bisherigen Schreibregeln Weisungen 1948 im Vergleich mit den vom Bundesamt für Landestopgrafie vorgeschlagenen Leitfaden Topnymie 2006 sehr grosse Vorteile auf.
- Zwitterformen von Lokalnamen können in der Schweiz nicht vermieden werden. Aus Sicht der Benutzer lassen sich Zwitterformen wesenlich besser vermeiden, wenn eine gemässigte Mundart verwendet wird, als wenn versucht wird, das Problem mit mehr Mundart zu lösen.
Orts- und Lokalnamen
Bei Orts- und Lokalnamen ist zu unterscheiden zwischen den Aspekten
- Namengebung
- Festsetzung der Schreibweise
- Schreibregeln
Namengebung
In Schönenberg wurde z.B. ein aus dem Jahre 1955 stammender Namen «Säubad» (wo Schweine baden) im Jahre 1906 in ein «Neubad» umgetauft und der Name «Lölismüli» in Hütten wurde in «Neumüli» geändert.
Diese Frage ist heute eigentlich kaum ein Thema mehr, da die Lokalnamen in der Schweiz längst ihre Namen erhalten haben und Änderungen wie oben erwähnt nur sehr selten sind.
Bisher: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen | Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV) |
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Art. 2 Die Erhebung der Ortsnamen, ihrer Schreibweise und Bedeutung sowie der Gebietszuordnung erfolgt anlässlich der Parzellarvermessung durch den ausführenden Ingenieur-Geometer im Einvernehmen mit den Kantons- bzw. Gemeindebehörden. | Art.5 Das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der geografischen Namen der amtlichen Vermessung ist Aufgabe der amtlichen Vermessung. |
Die alte und die neue Verordnung unterscheiden sich nicht. Die Namengebung ist Sacher der Amtlichen Vermessung, wo die Gemeinde einen grossen Einfluss hat.
Schreibweise
Geschichtlicher Hintergrund
- In den Dufour- und Sigfriedkarten des 19. Jh. wurden Orts- und Lokalnamen vorwiegend in Schriftsprache geschrieben
- Nach 1900 begann man allmählich Lokalnamen (Flurnamen) mundartlich zu schreiben
- Da die Mundartschreibweise viele Freiheitsgrade aufweist, wurde nach Standards für eine gewisse Vereinheitlichung gesucht
- 1947 hatte die Eidgenössische Vermessungsdirektion extrem mundartliche Schreiregeln entworfen, welche verworfen wurde.
- 1948 wurde ein Standard für die kartengerechte Schreibweise der Orts- und Lokalnamen für die Deutschsprachige Schweiz festgesetzt.
- 2005 hat das Bundesamt für Landestopgrafie den Entwurf Topoynmische Richtlinien publiziert, welche eine extrem mundartlichen Schreibweise empfehlen
- 2006 obwohl die Benutzer ausdrücklich gefordert hatten, beim bisherigen Standard Weisungen 1948 zu bleiben, wurde als Nachfolgeversion der Leitfaden Toponymie 2006 entworfen, welcher immer noch extrem mundartliche Schreibweise empfiehlt.
Zuständigkeiten für die Festsetzung der Schreibweise
Bisher: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen | Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV) |
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Art. 3 Insbesondere haben die Kantone eine kantonale Kommission (Nomenklaturkommission) aus drei bis fünf Mitgliedern zu bestellen, welche
die vom ausführenden Ingenieur-Geometer erhobenen Namen auf ihre Richtigkeit prüft und deren Schreibweise festsetzt. |
Art. 6 Die zuständige kantonale Behörde setzt die Schreibweise sowie die Gebietszuordnung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Nomenklaturkommission und den Gemeinden fest. |
Für die Festsetzung ist gemäss alter und neuer Verordnung der Kanton zuständig. In der neuen Verordnung wird neu Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit den Gemeinden gefordert.
Schreibregeln
Zuständigkeiten für die Festsetzung von Schreibregeln
Bisher: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen | Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV) |
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Art. 3 Das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement stellt Grundsätze zur Schreibweise auf. | Art. ? 1 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt allgemeine Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung.
2 Die allgemeinen Regeln bestehen aus: a. den Allgemeinen Toponymischen Richtlinien; b. den Regelungen für die unterschiedlichen Regionen der Landessprachen; 3 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion legt Art und Umfang der Umsetzung der allgemeinen Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest. |
Art. 3 Nach Massgabe der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufzustellenden Grundsätze erlassen die Kantone nähere Vorschriften über die Erhebung und Schreibweise der Ortsnamen. | Art 8 Ergänzende Regeln. Der Kanton kann auf der Grundlage der allgemeinen Regeln des Bundes ergänzende und präzisierende Regeln erlassen. |
Sowohl in der alten wie in der neuen Verordnung sind der Bund für die übergeordnete Regelung und der Kanton für die präzisierende Regelung zuständig. Es bestehen hier jedoch ein grosser Unterschied, indem in der alten Verordnung der Bund hätte Regeln aufstellen sollen und die Kantone darauf aufbauende Regeln. Da dies jedoch nicht geschehen ist, sind die Weisungen 1948 heute immer noch rechtskräftig, welche Grundsätze und Regeln umfassen.
Unterschied bisherige Verordnung gegenüber der neuen Verordnung
Bisher effektiv: Weisungen 1948 Stand 1977 | Bisher theoretisch: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen 1970 | Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV) 2008 |
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Bund hat mit Weisungen 1948 Grundsätze und Regeln erlassen. Die Kantone können Regeln erweitern und bedürfen die Zustimmung des Bundes (vgl. Art 7 Weisungen 1948). | Bund erlässt Grundsätze. Kantone erstellen Regeln. | Bund erlässt Allgemeine Regeln (und auch Grundsätze?). Kantone können ergänzende und präzisierende Regeln erlassen. |
Zuständigkeit für die Weisungen 1948: Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement | Zuständigkeit für die Grundsätze: Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement | Zuständigkeit für die Allgemeinen Regelen: Bundesamt für Landestopografie |
Weisungen 1948
Heute gelten immer noch die Weisungen 1948. Auf der Homepage des Bundesamtes für Landestopografie wird dies richtig festgehalten
Bewangen oder Beewange? | Steinenbach oder Steinebach? |
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Kulturgeschichte und Sprachwissenschaft
Die Lokalnamen sind ein wichtiges Kulturgut, welches erhalten werden muss. Mit den Weisungen 1948 kann es sogar viel besser als harmonisches Gefüge (vom Name der grössten Stadt bis zum kleinsten Bächlein) erhalten werden als mit den neuen Schreibregeln, wo grosse Abgrenzungsprobleme zwischen Namen in Anlehnung an die Standardsprache und extremer Mundart bestehen. Das Kulturgut besteht in erster Linie im Namen selber, nicht in der Schreibweise. Ob in der Schreibweise ein «-n» weniger oder ein «ä» statt ein «e» verwendet wird, erhöht nicht den Wert des Kulturgutes, sondern macht es höchstens weniger attraktiv. Wenn die Schreibweisen ins Spiel mit Kulturgut gebracht werden, muss eher die Frage aufgeworfen werden, ob allenfalls die nach Weisungen 1948 geschriebenen Namen als eingebürgerte Schrifttradition selber ein erhaltenswertes Kulturgut darstellen.
Für sprachwissenschaftliche und kulturgeschichtliche Belange können andere, viel besser geeignete Gefässe wie Namenbücher (ev. kombiniert mit Multimedialösungen und thematischen Geoinformationen) verwendet werden, in welchen die ganze Entwicklung der Namen inklusiv der kulturgeschichtlichen Bedeutung, Aussprache und phonetischer Notierung aufzeigt werden können.
Anfrage Frau Riklin beim Bundesrat bezüglich extrem mundartliche Schreibweise von Orts- und Lokalnamen
Antwort des Bundesrates vom 24. Mai 2006
«Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach die bisherigen Schreibregeln Weisungen 1948 einen sinnvollen Kompromiss zwischen berechtigter Schrifttradition und reiner Lokalsprache darstellen. Der darin in Artikel 7 aufgestellte Grundsatz, Namen von geringer, lokaler Bedeutung seien in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache zu schreiben, ist auch heute unbestritten». In den Erläuterungen ist zu finden «Die Toponymischen Richtlinien stellen keine Kehrtwende in der bisherigen Nomenklaturpraxis dar. Sie führen auch zu keiner grossflächigen Überarbeitung der Nomenklatur und bleiben in enger Anlehnung an die Weisungen 1948».
Stellungnahme der Benutzer
Die Benutzer begrüssen die Antwort des Bundesrates. Einzig muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Toponymischen Richtlinien wie auch der am 24. Mai 2006 publizierte Leitfaden Toponymie 2006 in wesentlichen Grundsätzen im krassen Widerspruch zu den Weisungen 1948 stehen. Wenn ca. 50% aller Lokalnamen im Kanton Thurgau in extreme Mundart ändern, kann nicht die Rede davon sein, dass die neuen Schreibregeln in enger Anlehnung an die Weisungen 1948 stehen.
Anträge der Benutzer
Anträge
Die SOGI und viele weitere schweizerische Fachorganisationen vgl. http://www.lokalnamen.ch/#29 fordern:
- die Schreibweise der Lokalnamen grundsätzlich so zu belassen, wie sie sind
- die bisherigen Schreibregeln Weisungen 1948 (allenfalls leicht revidiert) in der neuen Verordnung über geografische Namen (GeoNV) zu verankern
Gründe zur Vernkerung der Weisungen 1948 in der Verordnung über geografische Namen
- Es besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens der swisstopo bei dieser Thematik zu wenig Vertrauen.
- Es ist damit zu rechnen, dass wie bei den Forderungen der bisherigen Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen Jahre lang nicht geschieht.
- Ohne diese Ergänzung im aktuellen Entwurf der Verordnung über geografische Namen (GeoNV), ist mit folgenden Negativfolgen zu rechnen:
- Tausende von Lokalnamen werden weiterhin laufend in extrem mundartliche Schreibweisen geändert, mit Kostenfolgen gemäss Schätzungen von der SOGI von über 100 Mio. Fr.!
- Von vielen Bürgern und Politiker wird die Veränderung der bestehenden Schreibweise von Lokalnamen als unsinnige Verschwendung von Steuergeldern kritisiert. Wir haben doch heute viel wichtigere Probleme zu lösen, z.B. Umwelt, Energie usw. als die vermeintliche Verbesserung (aus Sicht der Benutzer: Verschlimmbesserung) von Lokalnamen
- es entstehen grossen Unsicherheiten bei der Ortung (z.B. Rettungsdienste) und grosse Anpassungen im Bereicht Adressen.
- Lokalnamen als wichtige Geoinformationen haben ihren Hauptzweck zur Verständigung im schriftlichen, amtlichen Verlehr. Sie dürfen nicht zu sprachwissenschaftlichen Zwecken missbraucht werden.
- Extrem mundartliche Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen wirken vielfach äusserst lächerlich und geniessen keine allgemeine Akzeptanz, wie dies in der GeoNV gefordert wird.
Kritik
- Leider erfolgt die Umstellung auf extrem mundartliche Schreibweise von Lokalnamen ohne:
- gesamtheitliche Betrachtung (man kann nicht Namen von Fluren, Höfen und Weilern losgelöst betrachten. Ein und derselbe Namen soll immer gleich geschrieben werden, wozu sich die gemässigte Mundart am besten eignet
- ohne politische Abstützung
- ohne plausible Gründe
- ohne Untersuchung der Folgekosten
- ohne Mengengerüst
- Bei der Etablierung von Weisungen 1948 fand im Vorfeld eine breit abgestützte, sehr heftige und ca. 1 Jahr dauernde Diskussion und wissenschaftliche Auseinandersetzung zur Problematik statt. Die Eidgenössische Vermessungsdirektion wollte ähnlich wie dies das Bundesamt für Landestopografie tat, extrem mundartliche Schreibweisen einführen. Namhafte Sprachwissenschafter und Benutzer nahmen an dieser Auseinandersetzung teil. Der berühmte ETH Professor für Kartografie hatte sich sehr für eine Kompromisslösung eingesetzt, welche auch heute noch Gültigkeit haben muss. Ein neuer Kompromiss kann kaum gefunden werden, da die Benutzer eigentlich sogar eher weniger Mundart als Weisungen 1948 bevorzugen würden.
- Beim heutigen Versuch der Einführung extrem mundartlichen Schreibweise wird jeder wissenschaftlichen Diskussion und Auseinandersetzung bewusst ausgewichen. Während 1947 / 1948 offen gestritten und debattiert werde, versuchten die heutigen Verfechter der extremen Mundart eine die Opposition gegen extrem mundartliche Schreibweise auszuschalten, indem behauptet wurde, dass die Sprachwissenschaft alleine die Kompetenz hat, zu entscheiden, welche Schreibweisen die richtige seien.
- Im Wissen, dass extrem mundartliche Schreibweise nur bei wenigen Leuten befürwortet wird, geschieht eine Umsetzung völlig versteckt und ohne Rechtsgrundlage. Man stellt fast den ganzen Kanton Thurgau um und merkt dann, dass die entsprechenden Regeln nichts taugen. Man stellt neue Regeln auf (Leitfaden Toponymie 2006) welche nicht viel besser sind als die Toponymischen Richtlinien und beginnt wieder neu zu experimentieren...