Verordnung über geografische Namen: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Geoinformation HSR
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
== Erläuternder Bericht zur GeoNV == | == Erläuternder Bericht zur GeoNV == | ||
− | * [http://www.swisstopo.admin.ch/internet/swisstopo/de/home/ | + | * [http://www.swisstopo.admin.ch/internet/swisstopo/de/home/swisstopo/legal_bases.parsys.86367.downloadList.96797.DownloadFile.tmp/erlbericht030608dtdef.pdf#search='1954' Erläuternder Bericht zur GeoNV] |
** '''Art. 1 Zweck''' ''Hier wird auf die beiden wichtigsten Zielsetzungen verwiesen, nämlich das Gebot der Harmonisierung der Prinzipien zur Festlegung der geografischen Namen angesichts ihrer zunehmend verbreiteteren Nutzung, sowie die Notwendigkeit, Kommunikationsfehler in sämtlichen amtlichen Austauschprozessen zu vermeiden. Tatsächlich werden die geografischen Namen immer häufiger als Identifikatoren genutzt, mit denen zahlreiche Informationen verknüpft sind. Ein Fehler bei der Identifikation kann folglich unangenehme Folgen haben.'' | ** '''Art. 1 Zweck''' ''Hier wird auf die beiden wichtigsten Zielsetzungen verwiesen, nämlich das Gebot der Harmonisierung der Prinzipien zur Festlegung der geografischen Namen angesichts ihrer zunehmend verbreiteteren Nutzung, sowie die Notwendigkeit, Kommunikationsfehler in sämtlichen amtlichen Austauschprozessen zu vermeiden. Tatsächlich werden die geografischen Namen immer häufiger als Identifikatoren genutzt, mit denen zahlreiche Informationen verknüpft sind. Ein Fehler bei der Identifikation kann folglich unangenehme Folgen haben.'' | ||
** '''Art. 4 Grundsätze''' ''Die geografischen Namen als wesentliche Elemente für die Lokalisierung müssen sich leicht verstehen, abschreiben oder schreiben lassen, und zwar nicht nur von den Bewohnern der betroffenen Region, sondern von allen Personen, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region haben möchten. Im Zeitalter des Internet ist dies eines der häufigst verwendeten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen in verschiedensten Bereichen. Ausserdem verkörpern sie in manchen Bereichen (z.B. in der Geologie) eine Referenzangabe, die über lange Zeit Bestand haben muss. Während im Absatz 1 das Grundprinzip festgeschrieben ist, werden in den Absätzen 2 und 3 zwei wichtige Elemente präzisiert, die es ermöglichen, die Einhaltung des Grundprinzips zu gewährleisten, nämlich die Bezugnahme auf die Schriftsprache (der rechtsterminologische korrekte Ausdruck heisst "Standardsprache der Sprachregion"), sowie die Absicht, die Änderung bestehender Namen nur in sehr wenigen Fällen zuzulassen.'' | ** '''Art. 4 Grundsätze''' ''Die geografischen Namen als wesentliche Elemente für die Lokalisierung müssen sich leicht verstehen, abschreiben oder schreiben lassen, und zwar nicht nur von den Bewohnern der betroffenen Region, sondern von allen Personen, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region haben möchten. Im Zeitalter des Internet ist dies eines der häufigst verwendeten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen in verschiedensten Bereichen. Ausserdem verkörpern sie in manchen Bereichen (z.B. in der Geologie) eine Referenzangabe, die über lange Zeit Bestand haben muss. Während im Absatz 1 das Grundprinzip festgeschrieben ist, werden in den Absätzen 2 und 3 zwei wichtige Elemente präzisiert, die es ermöglichen, die Einhaltung des Grundprinzips zu gewährleisten, nämlich die Bezugnahme auf die Schriftsprache (der rechtsterminologische korrekte Ausdruck heisst "Standardsprache der Sprachregion"), sowie die Absicht, die Änderung bestehender Namen nur in sehr wenigen Fällen zuzulassen.'' |
Version vom 4. April 2009, 09:37 Uhr
Zurück zu den Weblinks Orts- und Lokalnamen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Für geografische Namen gilt im Rahmen des Geoinformationsgesetzes ab 1.7.2008 die entsprechende Verordnung über Geografische Name (GeoNV).
Erläuternder Bericht zur GeoNV
- Erläuternder Bericht zur GeoNV
- Art. 1 Zweck Hier wird auf die beiden wichtigsten Zielsetzungen verwiesen, nämlich das Gebot der Harmonisierung der Prinzipien zur Festlegung der geografischen Namen angesichts ihrer zunehmend verbreiteteren Nutzung, sowie die Notwendigkeit, Kommunikationsfehler in sämtlichen amtlichen Austauschprozessen zu vermeiden. Tatsächlich werden die geografischen Namen immer häufiger als Identifikatoren genutzt, mit denen zahlreiche Informationen verknüpft sind. Ein Fehler bei der Identifikation kann folglich unangenehme Folgen haben.
- Art. 4 Grundsätze Die geografischen Namen als wesentliche Elemente für die Lokalisierung müssen sich leicht verstehen, abschreiben oder schreiben lassen, und zwar nicht nur von den Bewohnern der betroffenen Region, sondern von allen Personen, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region haben möchten. Im Zeitalter des Internet ist dies eines der häufigst verwendeten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen in verschiedensten Bereichen. Ausserdem verkörpern sie in manchen Bereichen (z.B. in der Geologie) eine Referenzangabe, die über lange Zeit Bestand haben muss. Während im Absatz 1 das Grundprinzip festgeschrieben ist, werden in den Absätzen 2 und 3 zwei wichtige Elemente präzisiert, die es ermöglichen, die Einhaltung des Grundprinzips zu gewährleisten, nämlich die Bezugnahme auf die Schriftsprache (der rechtsterminologische korrekte Ausdruck heisst "Standardsprache der Sprachregion"), sowie die Absicht, die Änderung bestehender Namen nur in sehr wenigen Fällen zuzulassen.
Kommentare zur GeoNV für Ortschaften
Verfahren bei Ortschaftsänderungen
Typ A: Neubildungen von Ortschaften inkl. PLZ-Änderungen, Änderungen des Ortschaftsnamens
- Art. 21 Zuständigkeiten Abs. 1 Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post) die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest.
- Art. 21 Zuständigkeiten. Abs. 3 Die Post legt die Postleitzahl nach Anhörung von Kanton und Gemeinde fest und teilt sie dem Bundesamt für Landestopografie mit.
Bei
- Neubildung von Ortschaften inkl. PLZ-Änderungen (z.B. Teilung und Zusammenlegung von Ortschaften (Kriterien vgl. hier)
- Änderung eines Ortschaftsnamens oder deren Schreibweise (Schreibregeln vgl. hier)
- Art. 22 Verfahren Für die Festlegung und Änderung eines Ortschaftsnamens gelten die Vorschriften über die Vorprüfung und Genehmigung bei Gemeindenamen sinngemäss. (Vgl. Art. 12 und folgende)
Typ B: Reine Änderungen des Perimeters
- Art. 21 Zuständigkeiten. Abs. 2 Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle koordiniert Änderungen des Perimeters mit den betroffenen Gemeinden und der Post. Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle legt die Änderungen räumlich fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopografie.
- Verfahren nicht näher geregelt
Typ C: Reine Änderungen von Postleitzahlen
- Art. 21 Zuständigkeiten. Abs. 3 Die Post legt die Postleitzahl nach Anhörung von Kanton und Gemeinde fest und teilt sie dem Bundesamt für Landestopografie mit.
- Verfahren nicht näher geregelt
Formate
In der SN Norm 612040 Gebäudeadressen ist die Länge für Ortschaftsnamen wie folgt definiert:
- Ortschaftsname: Text*40 Empfehlung: Beschränkung auf max 27 Zeichen Begründung:
- Einfache Schreibweise
- Von der Post verwendete Einschränkung: 27 Zeichen
- Einschränkung für Stationsnamen (Ortschaftsnamen + Beifügung) max 30 Zeichen
- Ortschaftsname kurz: Text*18
SN Norm 612040 Gebäudeadressen
- Die Begriffe dieser Norm stimmen mit den Begriffen der GeoNV überein. Ausnahmen:
- SN Norm Lokalisation; GeoNV Strasse
Postleitzahl
- Frage: Widerspruch, dass Postleitzahlen eindeutig sind?
- Antwort: Kein Widerspruch, da die Postleitzahl gemäss SNV Norm 612040 (Gebäudeadressen) 6-stellig definiert ist: 3.40 Postleitzahl Für die Schweiz generelle von der Post vergebene Identifikation einer → Ortschaft oder einer Teilfläche einer Ortschaft. Sie besteht aus einer vierstelligen, natürlichen Zahl, die auf der → Adresse erscheint und zwei Zusatzziffern.
- Erläuterungen: 2.4.3.5 5. Abschnitt: Ortschaften Die Ortschaftsnamen sind ein wesentliches Element für die Adressen. Während der technische Aspekt im Rahmen der Norm SNV 612040 (Gebäudeadressen) geregelt wurde, waren die rechtlichen und organisatorischen Aspekte bis heute nicht zufrieden stellend gelöst. Die fünf Artikel dieses Abschnitts ermöglichen eine Klarstellung der jeweiligen Handlungsgrundsätze und Zuständigkeiten aller in diesem Bereich tätigen Akteure.
Private
- Frage: Ein Privater möchte eine andere Adresse haben als bisher (Änderungen Postleitzahl, Ortschaftsname, Strassennamen, Hausnummer). An wenn richtet er sich?
- Antwort: An die Gemeinde. Bei Strasse und Hausnummer entscheidet die Gemeinde je nach Kanton selbständig. Betreffend Änderungen von Postleitzahl und/oder Ortschaftsname entscheidet die Gemeinde, ob für die Änderungen ein öffentliches Interesse besteht. Falls die Gemeinde der Meinung ist, dass für eine Änderung ein öffentliches Interesse besteht, stellt Sie Antrag an die zuständige Stelle des Kantons (meist kantonale Vermessungsaufsicht).