Benennung von Strassen: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Gemeinde Bülach wurde die ortsansässige Bevölkerung in die Strassenbenennung miteinbezogen [http://www.zuonline.ch/storys/storys.cfm?vID=14485 vgl. hier].
 
In der Gemeinde Bülach wurde die ortsansässige Bevölkerung in die Strassenbenennung miteinbezogen [http://www.zuonline.ch/storys/storys.cfm?vID=14485 vgl. hier].
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=== Benennung neuer Strassennamen nach Flurnamen in der Gemeinden Würenlos ===
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[http://gis.hsr.ch/wiki/images/7/72/Wuerenlosernachrichten4_2009_Strassenbennung.pdfOriginal Dokumentation vgl. hier]
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In der Gemeinde Würenlos sind 3 neue Strassen nach Flurnamen benannt worden:
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* '''Brünnliacherweg''' ''(1733 Flurname '''Brünnliacher''')''
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* '''Straumeier'''  ''(1733 Flurnamen '''Staumeier''')''
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* '''Allewindestrasse''' ''(1733 Flurname '''Auf Allenwinden''')''
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Es ist zu begrüssen, dass Flurnamen für die Benennung von neuen Strassen verwendet werden. Allerdings ist die Schreibweise '''Allewindestrasse''' problematisch.
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Der Flurname '''Z'Allewinde''' existiert heute noch, ist jedoch nicht nach Weisungen 1948 geschrieben. In der Schweiz wureden bisher alle Strassen mit Allenwinden als  '''Allenwinden''' geschrieben [http://tel.local.ch/de/q/?ext=1&name=&company=&street=Allenwinden*&city=&area=&phone= (vgl.hier)], keine einzige mit '''Allewinde'''. Im Kanton Thurgau schrieb man bis vor kurzen ebenfalls '''Allenwinden''', hat die Schreibweise dann auf der Karte auf '''Alewinde''' mit nur einem «-l» geändert (vgl. Abbildung unten und sowie hier).
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Version vom 10. Dezember 2009, 21:04 Uhr

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Strassentaufe.jpg


Das Kreuz mit der Strassentaufe

Beim Bau von Strassen sollte die Benennung möglichst früh erfolgen.


Worum geht es?

Auf dieser Seite werden Fragen behandelt wie

  • Wer ist für die Benennung von Strassen zuständig?
  • Wie und wann soll die Benennung von Strassen erfolgen?
  • Welche Namen eigenen sich für Strassennamen?


Grundlagen


Grundsätze der Verordnung über geografische Namen

Für die Benennung von Strassen als geografische Namen sind die Grundsätze der Verordnung über geografische Namen zu beachten:

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


Grundsätze aus der Empfehlung über die Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen

Kap 1.2 Zuständigkeit für die Gebäudeadressierung

Für die Strassenbenennung und die Vergabe von Hausnummern sind die Gemeinden zuständig. Da es sich hierbei um eine typische Vollzugsaufgabe handelt, wird diese in der Gemeindeordnung oder in der Polizeiverordnung in der Regel dem Gemeinde- bzw. dem Stadtrat übertragen. In grösseren Gemeinden sind beratende Kommissionen eingesetzt, welche diese Geschäfte für die Exekutivbehörden vorbereiten.

Den Gemeinden wird bei Neubauten empfohlen, der Bauherrschaft bereits mit der Baubewilligung die zugeteilte Adresse mitzuteilen.

Fehlen offizielle Gebäudeadressen bei bestehenden Gebäuden, werden diese meist von den Benutzern (z.B. Post) selber festgelegt, was später zu Problemen führen kann. Benutzer sollten sich, bevor sie neue Adressen erfinden, unbedingt bei der Gemeinde vergewissern, ob bereits offizielle Adressen zugewiesen sind oder derzeit vergeben werden. Von einem partnerschaftlichen Einvernehmen unter allen beteiligten Stellen (Gemeinde, Post, Amtliche Vermessung, Kanton, Bund usw.) profitieren alle.

Der Strassenname soll spätestens in jenem Nutzungsplanverfahren definitiv zugewiesen werden, in welchem nach kantonalem Recht der Verlauf von Strassen verbindlich festgelegt wird. Auf jeden Fall aber vor Erteilung der ersten Baubewilligung an der betreffenden Strasse.


Kap. 3.1.6 Neue Strassennamen

Es empfiehlt sich, für neue Strassen einfach zu schreibende und leicht lesbare, gebräuchliche Namen zu wählen. Idealerweise soll der Name nicht mehr als 24 Zeichen umfassen, damit nicht ein zusätzlicher Kurzname geführt werden muss (vgl. 3.1.5). Präpositionen wie "Auf", "Im", "Am" usw. können beim Suchen in Strassenverzeichnissen Probleme verursachen; es empfiehlt sich, diese allenfalls wegzulassen.

Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) hat sich grundsätzlich der schriftsprachliche Schreibgebrauch eingebürgert.

Bei der Vergabe von neuen Strassennamen kann neben anderen Möglichkeiten (z.B. Personennamen in städtischen Gebieten) auf das Namengut der Orts- und Flurnamen zurückgegriffen werden. Die Schreibweise von Orts- und Flurnamen richtet sich nach der entsprechenden Bundesweisung (grundsätzlich Schreibweise entsprechend der lokalen Mundart) und wird von der kantonalen Nomenklaturkommission festgelegt, während bei den Hofnamen die Gemeinde entscheiden kann, wie die offizielle Schreibweise lauten soll.

Es ist nahe liegend, für die aus Hof- und Flurnamen abgeleiteten Strassennamen die Originalschreibweise zu übernehmen (z.B. "Hüsligs"). Gesamtschweizerisch gesehen wirkt jedoch Mundart-Schreibweise von Strassennamen zum Teil störend, wenn ansonsten die Schreibweise in Schriftsprache verbreitet ist. Wichtig ist, dass Post, übergeordnete Verwaltungsstufen usw. die offizielle Schreibweise der Strassennamen übernehmen.


Beispiele

Benennung einer neuer Strasse im Gestaltungsplan Kastels in der Gemeinde Grenchen

Kastels.jpg

Zwischen der Alpen- und der Studenstrasse sollte die bereits im Bau befindliche neue Strasse raschmöglichst benannt werden.


Kastelsfeld.jpg

In der Gemeinde Grenchen wird die ortsansässige Bevölkerung in die Strassenbenennung miteinbezogen. Es konnte bisher jedoch noch kein Konsens erzielt werden vgl. Das Kreuz mit der Strassentaufe. Eine Möglichkeit besteht, die neue Strasse gemäss dem alten Flurnamen auf der Siegfriedkarte "Kastelsfeld" zu benennen. Nachteilig wirkt sich dabei jedoch aus, dass "Kastelsfeld" mit "Kastelsstrasse" verwechselt werden könnte.


Benennung bestehnder Strassen für die Gebäudeadressierung in der Gemeinde Bülach

Heimgartenstrasse.jpg

In der Gemeinde Bülach wurde die ortsansässige Bevölkerung in die Strassenbenennung miteinbezogen vgl. hier.


Benennung neuer Strassennamen nach Flurnamen in der Gemeinden Würenlos

Dokumentation vgl. hier

Würenlos1.jpg

Würenlos2.jpg


In der Gemeinde Würenlos sind 3 neue Strassen nach Flurnamen benannt worden:

  • Brünnliacherweg (1733 Flurname Brünnliacher)
  • Straumeier (1733 Flurnamen Staumeier)
  • Allewindestrasse (1733 Flurname Auf Allenwinden)


Es ist zu begrüssen, dass Flurnamen für die Benennung von neuen Strassen verwendet werden. Allerdings ist die Schreibweise Allewindestrasse problematisch. Der Flurname Z'Allewinde existiert heute noch, ist jedoch nicht nach Weisungen 1948 geschrieben. In der Schweiz wureden bisher alle Strassen mit Allenwinden als Allenwinden geschrieben (vgl.hier), keine einzige mit Allewinde. Im Kanton Thurgau schrieb man bis vor kurzen ebenfalls Allenwinden, hat die Schreibweise dann auf der Karte auf Alewinde mit nur einem «-l» geändert (vgl. Abbildung unten und sowie hier).


Alewinde.jpg



Siehe auch



Weblinks