Geografische Namen Test: Unterschied zwischen den Versionen

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Auch in der Schreibweise von Lokalnamen muss der Föderlismus der Schweiz respektiert werden. Zudem bestehen auch regionale und kantonale grosse Unterschiede in der Mundart. Es beseht daher nicht die Meinung, dass ein und derselbe Lokalname in der ganzen Schweiz zwingend identisch geschrieben werden muss, obwohl dies für Rettungsdienste (z.B. Rega, Tel. 144 usw) ein grosser Vorteil wäre.
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In der Schweiz hat sich im amtlichen, schriftsprachlichen Verkehr der Duden eingebürgert. Da Lokalnamen ebenfalls für den amtlichen, schriftsprachlichen Verkehr benötigt werden, ist eine gewisse Standardisierung unbestritten.
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Das Bundesgericht argumeniert in BGE 116 1990 wie folgt:
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Es wird hier argumentiert, dass im Interesse des Rechtsverkehrs die Schreibweisen nicht kommunal sondern kantonal festgelegt werden. Mit den gleichen Argumenten kann auch zwischen Kanton und Bund argumentiert werden. Der Rechtsverkehr sowie Karten und Pläne hören nicht an der Kantonsgrenze aus. Gewisse schweizweit gültige Schreistandards sind notwendig, wie die untenstehende Beispiele zeigen.
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Version vom 11. März 2007, 08:51 Uhr

Zurück zu den Weblinks Orts- und Lokalnamen


Rothbühl / Roopel

Rotbühl oder Roopel ?


Worum geht es?

Hintergrund

Diese Seite beinhaltet die Argumente und Hintergründe der Benutzer von Orts- und Lokalnamen (z.T. als Gesamtheit auch «Lokalnamen», «Flurnamen» oder «Ortsnamen» genannt) in Bezug auf die Schreibweise und Schreibregeln in der Deutschsprachigen Schweiz. Es geht im Wesentlichen um folgendes:

  • Auf 1.1.2008 ist die Inkraftsetzung des eidgen. Geoinformationsgesetz geplant, welches in der Sitzung am 6.3.2007 vom Nationalrat mit 156:3 Stimmen gutgeheissen wurde. Eine der Verordnungen betrifft geografische Namen: Verordnung über geografischen Namen (GeoNV) als Ablösung der bisherigen Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.
  • Geografischen Namen wie Orts- und Lokalnamen kommt heute eine sehr grosse Bedeutung zu. Praktisch jeder Einstieg in eine digitale Karte erfolgt mit geografischen Namen. Ausserhalb des Baugebietes werden Flurnamen als Adressen zur Raumlokalisation verwendet. Bei digitalen Daten spielt die exakte, durchgängige Schreibweise (vertikale Harmonie) geografischer Namen eine noch grössere Rolle als bei analogen Karen und Plänen. Geografische Namen sollen nicht nur in verschiedenen Ebenen gleich geschrieben werden, sondern wegen dem grossen Anpassungsaufwand in Registern und Datenbanken auch über die Zeit möglichst konstant bleiben. Die Regeln zur Schreibweise von Flurnamen dürfen daher keinesfalls geändert werden.
  • Das Bundesamt für Landestopgrafie hat am 24. Mai 2006 einen Entwurf für neue Schreibregeln (Leitfaden Toponymie 2006) veröffentlicht, welche extrem mundartliche Schreibweise von Lokalnamen nicht nur zulassen, sondern sogar empfehlen und obigen Bestrebung völlig zuwider läuft. Diese Regeln sanktionieren die extrem mundartliche Praxis in den Kantonen Thurgau und Schaffhausen, welche vom bestehenden Standard Weisungen 1948 massiv abweichen und etablieren einen neuen Standard.


Standpunkt der Benutzer

Die Benutzern von Orts- und Lokalnamen machen sich ernsthafte Sorgen über Änderungen bezüglich der Schreibweise, da diese Namen in Tausenden von Plänen und Karten, Registern, Datenbanken, Grundbucheintragungen, Homepages sowie Namen von Strassen, Haltestellen, Bauwerken usw. verwendet werden und sich rasant fortpflanzen. Systematische Änderungen der Schreibweise haben daher verheerende Folgen. Unterschiedliche Schreibweisen lassen sich nur im Laufe langer Zeitperioden wieder vereinheitlichen. Orts- und Lokalnamen gehören zu einer der wichtigsten, aber auch zu einer der heikelsten Geoinformationen. Die SOGI schätzt die Folgekosten für Umstellungen in Registern, Grundbücher, Datenbanken usw. auf weit über 100 Mio. Franken. Allein eine Umstellung eines einzigen Lokalnamens wie «Matterhorn» auf «Matterhore» würde Dutzende Millionen von Franken kosten (es ist natürlich davon auszugehen, das man das in diesem Fall nicht macht, allein im Google ist «Matterhorn» über 3 Millionen Mal zu finden ....)

Die heutige Schreibweise der Orts- und Lokalnamen soll nicht weiter verändert werden und die klaren Errungenschaften aus dem Jahre 1948 sollen nachhaltig bestehen bleiben. Der nach sehr langen Auseinandersetzungen gefundene Kompromiss zwischen Sprachwissenschaft und Benutzern soll unbedingt beibehalten werden. Private und Verwaltungsstellen benötigen zur Orientierung und Verständigung pragmatisch geschriebene, einfach schreib- und lesbare Namen für den täglichen Gebrauch. Flurnamen sind ein wichtiges Kulturgut, welches mit den bisherigen Schreibregeln bestens bewahrt werden kann. Für sprachwissenschaftliche Belange können andere, viel besser geeignete Gefässe wie Namenbücher (ev. kombiniert mit Multimedialösungen und/oder mit thematischen Geoinformationen) verwendet werden, in welchen die ganze Entwicklung der Namen inklusiv der kulturgeschichtlichen Bedeutung, Aussprache und phonetischer Notierung aufgezeigt werden können.

Der Standpunkt der Benutzer zur Schreibweise von Orts- und Lokalnamen deckt sich weitgehend mit «Mein Standpunkt in der Ortsnamenfrage» von Prof. Dr. hc Eduard Imhof (1895-1986). Untenstehend ein paar Zitate von Eduard Imhof, ETH Professor für Kartografie:

  • «Eine Lösung ist nur dann brauchbar, wenn sie allen Massstäben, allen Gebietsdimensionen und auch den schon bestehenden festen Schreibgebräuchen Rechnung trägt. Ein- und dieselbe Örtlichkeit muss in allen amtlichen Plänen und Karten in übereinstimmender Form angeschrieben werden.»
  • «Die Kartennamen sollen nicht nur für lokale Mundartkenner, sondern für die grosse Vielheit der Kartenbenützer möglichst leicht lesbar und verständlich sein.»
  • «Aber auch der ortsfremde Kartenbenützer sieht in vielen Namen und Namenteilen nicht nur erstarrte Eigennamen, sondern überdies erläuternde oder beschreibende Bezeichnungen. Hierher gehören Wörter wie Berg, Horn, Stock, Turm, Tal, Pass, Joch, Lücke, Feld, Boden, Strasse, Gasse, Brücke, Bach, See, Firn usw.»
  • «Oberste Gesetze jeder Nomenklaturord-nung sind die Anpassung an allgemeine Gebräuche, auch an festsitzende schriftliche Gebräuche, und eine möglichst allgemeine und leichte Verständlichkeit und Les- und Schreibbarkeit.»
  • «Sprachliche Einheitlichkeit wird durch meine Vorschläge nicht erreicht. Dieses Mangels bin ich mir bewusst. Jede Vermischung von Mundarten und Schriftsprache muss den sprachlich geschulten Kartenbenützer unsympathisch sein. Es wäre jedoch ein tragischer Irrtum, zu glauben, sprachliche Einheitlichkeit sei in der Plan- und Kartenbeschriftung der deutschen Schweiz überhaupt erreichbar. Eine kompromissfreie Lösung wäre nur in einer mundartlichen Spezialkarte mit phonetischen Lautzeichen möglich. Hoffen wir, dass auch eine solche nicht allzu lange auf sich warten lässt.»


Forderungen der Benutzer

Änderung und Ergänzung des Artikels 7, Absatz 2 Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  • Es wird kein Leitfaden Toponymie 2006 erlassen.
  • Die Weisungen 1948 werden beibehalten
  • Die heutige Schreibweise der Lokalnamen (Flurnamen) bleibt unverändert. Es gelten die beiden folgenden Ausnahmen:
  1. Ausnahme: Die heutige Schreibweise eines Lokalnamens (Flurnamen) für eine bestimmte Örtlichkeit wird verändert, wenn die Schreibweisen auf Landeskarte, Grundbuch- und Übersichtsplan nicht übereinstimmen.
  2. Ausnahme: Die Schreibweise eines Lokalnamens (Flurnamen) für eine bestimmte Örtlichkeit wird nötigenfalls verbessert, wenn die heutige Schreibweise bisher noch nie nach den Weisungen 1948 bearbeitet worden ist.


vgl. dazu auch Stellungnahmen zur Verordnung über geografische Namen (GeoNV)


Beratung des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) im Nationalrat

Am 6. März 2007 wurde das Geoinformationsgesetz im Nationalrat beraten und es kam auch die Schreibweise von Lokalnamen zu Sprache. Dies zeigt die Bedeutung, welche der Schreibweise von Lokalnamen beigemessen wird. Das Thema darf nicht ein paar einzelnen Sachbearbeitern überlassen werden, welche sich nicht um die Einhaltung bisheriger Schreibstandards kümmern, in der Dialektomanie befangen sind und nun nachträglich versuchen neue Schreibstandards zu etablieren um bisherige Abweichungen zu sanktionieren.


[Statements aus der Nationalratssitzung vom 6. März 2007 vgl. hier]

Stellungnahme Bundesrat Schmid anlässlich Behandlung GeoIG im Nationalrat vom 6. März 2007 Ich stehe zu dem, was ich soeben gesagt habe, nämlich, dass die Bezeichnungen so weitergeführt werden sollen, wie sie bis jetzt in der Praxis verwendet wurden. Im Übrigen nehme ich mich dieses Problems gerne an.


Anzahl «Orts- und Lokalnamen» in der Schweiz

  • über ca. 350'000 in der Amtlichen Vermessung, davon ca. 240'000 in der Deutsprachigen Schweiz
  • ca. 150'000 in den Landeskarten


Geschichtlicher Hintergrund

  • In den Dufour- und Sigfriedkarten des 19. Jh. wurden Orts- und Lokalnamen vorwiegend in Schriftsprache geschrieben
  • Nach 1900 begann man allmählich Lokalnamen (Flurnamen) mundartlich zu schreiben
  • 1947 hatte die Eidgenössische Vermessungsdirektion extrem mundartliche Schreiregeln entworfen, welche verworfen wurde.
  • 1948 wurde ein Standard für die kartengerechte Schreibweise der Orts- und Lokalnamen für die Deutschsprachige Schweiz festgesetzt: Weisungen 1948
  • 2005 hat das Bundesamt für Landestopgrafie den Entwurf Toponymische Richtlinien publiziert, welche eine extrem mundartlichen Schreibweise empfehlen
  • 2006 obwohl die Benutzer ausdrücklich gefordert hatten, beim bisherigen Standard Weisungen 1948 zu bleiben, hat das Bundesamt für Landestopografie als Nachfolgeversion am 24.5.2006 den Leitfaden Toponymie 2006 entworfen, welcher immer noch extrem mundartliche Schreibweise empfiehlt.


Zusammenfassung der Aspekte Zuständigkeiten und Schreibregeln

Namengebung

  • Die Namengebung spielt heute eine sehr geringe Rolle, da die meisten Namen bereits festgelegt sind und es kaum neue Flurnamen gibt
  • Namengebung erfolgt in der Amtlichen Vermessung mit massgeblicher Beteiligung der Gemeinden
  • Es sind praktisch keine Änderungen vorgesehen in der neuen Verordnung über geografische Namen gegenüber der bisherigen Verordnung Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen


Festsetzung der Schreibweise

  • Die zuständige kantonale Behörde setzt die Schreibweise sowie die Gebietszuordnung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Nomenklaturkommission und den Gemeinden fest
  • Es sind praktisch keine Änderungen vorgesehen in der neuen Verordnung über geografische Namen gegenüber der bisherigen Verordnung Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen
  • Heute haben nicht alle Kantone eine Nomenklaturkommission bestellt.
  • Mitglieder von Nomenklaturkommissionen werden vielfach von der kantonalen Regierung gewählt. Da gewisse Nomenklaturkommissionen von einer Dialektomanie befangen sind und kaum eine Oberaufsicht wahrgenommen wird, wird von den bisherigen Standards abgewichen. Der Nomenklaturkommission kommt eine sehr grosse Bedeutung zu. Benutzer sollten künftig Einsitz in Nomenklaturkommissionen Einsitz nehmen können und die Frage einer neutralen Oberaufsicht sollte in Erwägung gezogen werden.


Festsetzung der Schreibregeln

  • Zur bisherigen Praxis mit den Weisungen 1948 besteht kein Unterschied: Bund erlässt Grundsätze und Regeln, welche der Kanton noch präzisieren und ergänzen kann.
  • Zur bisherigen Verordnung besteht ein grosser Unterschied, da der Bund 1970 hätte Grundsätze aufstellen sollen und die Kantone darauf aufbauende Regeln. Der Bund hat bisher verzichtet neue Grundsätze aufzustellen, sondern hat mit dem Leitfaden Toponymie 2006 Grundsätze und Regeln belassen.
  • Die Weisungen 1948 wurden auf Departementsstufe erlassen und auch die Grundsätze gemäss der bisherigen Verordnung hätte auf Stufe Departementstufe erlassen werden sollen. Neu soll die Festlegung von Schreibregeln an ein Bundesamt delegiert werden. Wegen der bisherigen Praxis des Bundesamtes für Landestopografie sind hier grosse Fragenzeichen zu setzen. Die Benutzer fordern, den bisherigen Standard in der Verordnung über geografische Namen explizit zu verankern.


Schreibregeln

  • Die bisherige Schreibweise soll beibehalten werden und es sollen deshalb auch keine neuen Schreibregeln erlassen werden.
  • Aus Sicht der Benutzer weisen die bisherigen Schreibregeln Weisungen 1948 im Vergleich mit dem vom Bundesamt für Landestopgrafie vorgeschlagenen Leitfaden Toponymie 2006 sehr grosse Vorteile auf.
  • Zwitterformen von Lokalnamen können in der Schweiz nicht vermieden werden. Aus Sicht der Benutzer lassen sich Zwitterformen wesentlich besser vermeiden, wenn eine gemässigte Mundart verwendet wird, als wenn versucht wird, das Problem mit mehr Mundart zu lösen.

Föderalismus

Orts- und Lokalnamen

Bei Orts- und Lokalnamen ist zu unterscheiden zwischen den Aspekten

  • Namengebung
  • Festsetzung der Schreibweise
  • Schreibregeln


Namengebung

In Schönenberg wurde z.B. ein aus dem Jahre 1955 stammender Namen «Säubad» (wo Schweine baden) im Jahre 1906 in ein «Neubad» umgetauft und der Name «Lölismüli» in Hütten wurde in «Neumüli» geändert.

Diese Frage ist heute eigentlich kaum ein Thema mehr, da die Lokalnamen in der Schweiz längst ihre Namen erhalten haben und Änderungen wie oben erwähnt nur sehr selten sind.

Bisher: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
Art. 2 Die Erhebung der Ortsnamen, ihrer Schreibweise und Bedeutung sowie der Gebietszuordnung erfolgt anlässlich der Parzellarvermessung durch den ausführenden Ingenieur-Geometer im Einvernehmen mit den Kantons- bzw. Gemeindebehörden. Art.5 Das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der geografischen Namen der amtlichen Vermessung ist Aufgabe der amtlichen Vermessung.

Die alte und die neue Verordnung unterscheiden sich nicht. Die Namengebung ist Sacher der Amtlichen Vermessung, wo die Gemeinde einen grossen Einfluss hat.


Schreibweise

Geschichtlicher Hintergrund

  • In den Dufour- und Sigfriedkarten des 19. Jh. wurden Orts- und Lokalnamen vorwiegend in Schriftsprache geschrieben
  • Nach 1900 begann man allmählich Lokalnamen (Flurnamen) mundartlich zu schreiben
  • Da die Mundartschreibweise viele Freiheitsgrade aufweist, wurde nach Standards für eine gewisse Vereinheitlichung gesucht
  • 1947 hatte die Eidgenössische Vermessungsdirektion extrem mundartliche Schreiregeln entworfen, welche verworfen wurde.
  • 1948 wurde ein Standard für die kartengerechte Schreibweise der Orts- und Lokalnamen für die Deutschsprachige Schweiz festgesetzt.
  • 2005 hat das Bundesamt für Landestopgrafie den Entwurf Toponymische Richtlinien publiziert, welche eine extrem mundartlichen Schreibweise empfehlen
  • 2006 obwohl die Benutzer ausdrücklich gefordert hatten, beim bisherigen Standard Weisungen 1948 zu bleiben, wurde als Nachfolgeversion der Leitfaden Toponymie 2006 entworfen, welcher immer noch extrem mundartliche Schreibweise empfiehlt.


Zuständigkeiten für die Festsetzung der Schreibweise

Bisher: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
Art. 3 Insbesondere haben die Kantone eine kantonale Kommission (Nomenklaturkommission) aus drei bis fünf Mitgliedern zu bestellen, welche

die vom ausführenden Ingenieur-Geometer erhobenen Namen auf ihre Richtigkeit prüft und deren Schreibweise festsetzt.

Art. 6 Die zuständige kantonale Behörde setzt die Schreibweise sowie die Gebietszuordnung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Nomenklaturkommission und den Gemeinden fest.

Für die Festsetzung ist gemäss alter und neuer Verordnung der Kanton zuständig. In der neuen Verordnung wird neu Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit den Gemeinden gefordert.


Schreibregeln

Zuständigkeiten für die Festsetzung von Schreibregeln

Bisher: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
Art. 3 Das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement stellt Grundsätze zur Schreibweise auf. Art. ? 1 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt allgemeine Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung.

2 Die allgemeinen Regeln bestehen aus:

a. den Allgemeinen Toponymischen Richtlinien;

b. den Regelungen für die unterschiedlichen Regionen der Landessprachen;

3 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion legt Art und Umfang der Umsetzung der allgemeinen Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest.

Art. 3 Nach Massgabe der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufzustellenden Grundsätze erlassen die Kantone nähere Vorschriften über die Erhebung und Schreibweise der Ortsnamen. Art 8 Ergänzende Regeln. Der Kanton kann auf der Grundlage der allgemeinen Regeln des Bundes ergänzende und präzisierende Regeln erlassen.


Sowohl in der alten wie in der neuen Verordnung sind der Bund für die übergeordnete Regelung und der Kanton für die präzisierende Regelung zuständig. Es bestehen hier jedoch ein grosser Unterschied, indem in der alten Verordnung der Bund hätte Regeln aufstellen sollen und die Kantone darauf aufbauende Regeln. Da dies jedoch nicht geschehen ist, sind die Weisungen 1948 heute immer noch rechtskräftig, welche Grundsätze und Regeln umfassen.

Unterschied bisherige Verordnung gegenüber der neuen Verordnung

Bisher effektiv: Weisungen 1948 Stand 1977 Bisher theoretisch: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen 1970 Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV) 2008
Bund hat mit Weisungen 1948 Grundsätze und Regeln erlassen. Die Kantone können Regeln erweitern und bedürfen die Zustimmung des Bundes (vgl. Art 7 Weisungen 1948). Bund erlässt Grundsätze. Kantone erstellen Regeln. Bund erlässt Allgemeine Regeln (und auch Grundsätze?). Kantone können ergänzende und präzisierende Regeln erlassen.
Zuständigkeit für die Weisungen 1948: Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Zuständigkeit für die Grundsätze: Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Zuständigkeit für die Allgemeinen Regelen: Bundesamt für Landestopografie


Weisungen 1948

Heute gelten immer noch die Weisungen 1948. Auf der Homepage des Bundesamtes für Landestopografie wird dies richtig festgehalten

heutiger Standard Weisungen 1948
Die Weisungen 1948 haben anscheinend keine Rechtsgrundlage mehr gemäss Bemerkungen im Entwurf Leitfaden Toponymie 2006: «Die Weisungen haben sich abgestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 22.2.1938. Dieser wurde aufgehoben mit dem Bundesratsbeschluss vom 5.2.1954 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen, welcher seinerseits durch die Verordnung über die Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom 30.12.1970 ausser Kraft gesetzt wurde. Damit haben die Weisungen 1948 keine Rechtsgrundlage mehr.»Merkmale Weisungen 1948
  • moderate
  • gemässigte
  • kartengerechte
  • mundartliche Schreibweise (nicht Mundartschreibweise)

Leitfaden Toponymie 2006

(als «verbesserte» Version der Toponymischen Richtlinien 2005) Das Bundesamt für Landestopografie hat am 24. Mai 2006 den Leitfaden Toponymie 2006 in die Vernehmlassung gegeben.


  • Vernehmlassungsfrist: 24. Juli 2006
  • Bis heute ist noch keine Auswertung der Vernehmlassung bekannt geworden obwohl schon über ein halbes Jahr verstrichen ist ausser einer Ad Hoc Information des Bundesamtes für Landestopografie zu den Stellungnahmen zum Leitfaden:
    • Die Kantone äussern sich uneinheitlich. Gesamtbild: 50% positiv / 50% negativ
    • Fachorganisationen: äussern sich fast einheitlich negativ.
    • Experten (welche?): äussern sich fast einheitlich positiv


Der Leitfaden Toponymie legitimiert die Kantone (TG und SH), welche von den Weisungen 1948 abgewichen sind, extrem mundartlich zu schreiben und empfiehlt dies im Hinblick auf eine schweizweite Harmonisierung, wobei die bisherig Schreibweise gemäss Weisungen 1948 als Übergangslösung toleriert werden.

Für Gemeinden und Kanton besteht hier ein sehr grosses Problem, falls sehr mundartlich ausgerichtete Nomenklaturkommissionen Schreibweise_Orts-_und_Lokalnamen#Dialektomanie vgl. Dialektomanie diesen Spielraum ausnutzen möchten.


weitere Details zum Entwurf Leitfaden Toponymie 2006 sind hier zu finden


Zwitterformen

Es wird von den Verfechtern der extremen Mundart in erster Linie argumentiert, dass man die Zwitterformen (Mischung zwischen Mundart und Standardsprache) eliminieren wolle und dass daher mehr Mundart zugelassen werden müsse. In der Schweiz lassen sich Zwitterformen nie ganz vermeiden, ob nun die gemässigte oder extreme Mundart verwendet wird. Beim der gemässigten Form mit Weisungen 1948 besteht der grosse Vorteil, dass diese Namen für andere Namen viel besser verwendet werden können als bei der extrem mundartlichen Variante.

Das Wesentlichste Element der Weisungen 1948 besteht gerade darin, dass eine gemässigte Mundart verwendet wird, welche sich mit der Standardsprache als ein Kompromiss zusammen fügt. Je mehr man jedoch von den Weisungen abweicht und extrem mundartlich schreibt, desto mehr wirken Zwitterformen störend.

Ein Abweichen von Weisungen 1948 in mehr Mundart kann nicht mehr als Kompromiss zwischen berechtigter Schrifttradition und reiner Lokalsprache bezeichnet werden.

weitergehende Betrachtungen zu Zwitterformen vgl. hier


Vergleich Weisungen 1948 und Leitfaden Toponymie 2006

Vergleich zwischen Weisungen 1948 und Leitfaden Toponymie 2006 vgl. hier


Föderalismus

Auch in der Schreibweise von Lokalnamen muss der Föderlismus der Schweiz respektiert werden. Zudem bestehen auch regionale und kantonale grosse Unterschiede in der Mundart. Es beseht daher nicht die Meinung, dass ein und derselbe Lokalname in der ganzen Schweiz zwingend identisch geschrieben werden muss, obwohl dies für Rettungsdienste (z.B. Rega, Tel. 144 usw) ein grosser Vorteil wäre.

In der Schweiz hat sich im amtlichen, schriftsprachlichen Verkehr der Duden eingebürgert. Da Lokalnamen ebenfalls für den amtlichen, schriftsprachlichen Verkehr benötigt werden, ist eine gewisse Standardisierung unbestritten.

Das Bundesgericht argumeniert in BGE 116 1990 wie folgt:

  • "Im vorliegenden Fall geht es ... weder um den Gemeindenamen noch um die Benennung der Quartiere, Weiler, Höfe, Häuser und Strassen. Streitig ist lediglich deren Schreibweise."
  • "Es geht nicht nur um ein allgemeines Ordnungsanliegen, sondern um Interessen des Rechtsverkehrs und der Verwaltung. Zu denken ist an den privaten schriftlichen Verkehr, abgeschlossene Verträge und an die Einträge von Adressen und Ortsbezeichnungen in Registern und Büchern. Von Bedeutung ist dies auch für den Schutz von Handel und Gewerbe sowie von Dritten, einschliesslich der nicht am Ort ansässigen Bürger. Dagegen kann das Interesse der Gemeinde an der Verbundenheit ihrer Einwohner mit ihrem Gebiet, an der Identifikation und am Zusammenhang zwischen Familien- und Ortsnamen, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, nicht aufkommen."

Es wird hier argumentiert, dass im Interesse des Rechtsverkehrs die Schreibweisen nicht kommunal sondern kantonal festgelegt werden. Mit den gleichen Argumenten kann auch zwischen Kanton und Bund argumentiert werden. Der Rechtsverkehr sowie Karten und Pläne hören nicht an der Kantonsgrenze aus. Gewisse schweizweit gültige Schreistandards sind notwendig, wie die untenstehende Beispiele zeigen.


Bewangen oder Beewange? Steinenbach oder Steinebach?
Bewangen.jpg
Steinenbach.jpg

Weitere Beispiele:


Kulturgeschichte und Sprachwissenschaft

Die Lokalnamen sind ein wichtiges Kulturgut, welches erhalten werden muss. Mit den Weisungen 1948 kann es sogar viel besser als harmonisches Gefüge (vom Name der grössten Stadt bis zum kleinsten Bächlein) erhalten werden als mit den neuen Schreibregeln, wo grosse Abgrenzungsprobleme zwischen Namen in Anlehnung an die Standardsprache und extremer Mundart bestehen. Das Kulturgut besteht in erster Linie im Namen selber, nicht in der Schreibweise. Ob in der Schreibweise ein «-n» weniger oder ein «ä» statt ein «e» verwendet wird, erhöht nicht den Wert des Kulturgutes, sondern macht es höchstens weniger attraktiv. Wenn die Schreibweisen ins Spiel mit Kulturgut gebracht werden, muss eher die Frage aufgeworfen werden, ob allenfalls die nach Weisungen 1948 geschriebenen Namen als eingebürgerte Schrifttradition selber ein erhaltenswertes Kulturgut darstellen.

Für sprachwissenschaftliche und kulturgeschichtliche Belange können andere, viel besser geeignete Gefässe wie Namenbücher (ev. kombiniert mit Multimedialösungen und thematischen Geoinformationen) verwendet werden, in welchen die ganze Entwicklung der Namen inklusiv der kulturgeschichtlichen Bedeutung, Aussprache und phonetischer Notierung aufzeigt werden können.


Anfrage Frau Riklin beim Bundesrat bezüglich extrem mundartliche Schreibweise von Orts- und Lokalnamen

Antwort des Bundesrates vom 24. Mai 2006

«Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach die bisherigen Schreibregeln Weisungen 1948 einen sinnvollen Kompromiss zwischen berechtigter Schrifttradition und reiner Lokalsprache darstellen. Der darin in Artikel 7 aufgestellte Grundsatz, Namen von geringer, lokaler Bedeutung seien in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache zu schreiben, ist auch heute unbestritten». In den Erläuterungen ist zu finden «Die Toponymischen Richtlinien stellen keine Kehrtwende in der bisherigen Nomenklaturpraxis dar. Sie führen auch zu keiner grossflächigen Überarbeitung der Nomenklatur und bleiben in enger Anlehnung an die Weisungen 1948».


Stellungnahme der Benutzer

Die Benutzer begrüssen die Antwort des Bundesrates. Einzig muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Toponymischen Richtlinien wie auch der am 24. Mai 2006 publizierte Leitfaden Toponymie 2006 in wesentlichen Grundsätzen im krassen Widerspruch zu den Weisungen 1948 stehen. Wenn ca. 50% aller Lokalnamen im Kanton Thurgau in extreme Mundart ändern, kann nicht die Rede davon sein, dass die neuen Schreibregeln in enger Anlehnung an die Weisungen 1948 stehen.


Gründe zur Verankerung der Weisungen 1948 in der Verordnung über geografische Namen

  • Es besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens der swisstopo bei dieser Thematik zu wenig Vertrauen.
  • Es ist damit zu rechnen, dass wie bei den Forderungen der bisherigen Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen Jahre lang nicht geschieht.
  • Ohne diese Ergänzung im aktuellen Entwurf der Verordnung über geografische Namen (GeoNV), ist mit folgenden Negativfolgen zu rechnen:
    • Tausende von Lokalnamen werden weiterhin laufend in extrem mundartliche Schreibweisen geändert, mit Kostenfolgen gemäss Schätzungen von der SOGI von über 100 Mio. Fr.!
    • Von vielen Bürgern und Politiker wird die Veränderung der bestehenden Schreibweise von Lokalnamen als unsinnige Verschwendung von Steuergeldern kritisiert. Wir haben doch heute viel wichtigere Probleme zu lösen, z.B. Umwelt, Energie usw. als die vermeintliche Verbesserung (aus Sicht der Benutzer: Verschlimmbesserung) von Lokalnamen
    • es entstehen grossen Unsicherheiten bei der Ortung (z.B. Rettungsdienste) und grosse Anpassungen im Bereicht Adressen.
    • Lokalnamen als wichtige Geoinformationen haben ihren Hauptzweck zur Verständigung im schriftlichen, amtlichen Verlehr. Sie dürfen nicht zu sprachwissenschaftlichen Zwecken missbraucht werden.
    • Extrem mundartliche Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen wirken vielfach äusserst lächerlich und geniessen keine allgemeine Akzeptanz, wie dies in der GeoNV gefordert wird.


Kritik

  • Leider erfolgt die Umstellung auf extrem mundartliche Schreibweise von Lokalnamen ohne:
    • gesamtheitliche Betrachtung (man kann nicht Namen von Fluren, Höfen und Weilern losgelöst betrachten. Ein und derselbe Namen soll immer gleich geschrieben werden, wozu sich die gemässigte Mundart am besten eignet
    • ohne politische Abstützung
    • ohne plausible Gründe
    • ohne Untersuchung der Folgekosten
    • ohne Mengengerüst
  • Bei der Etablierung von Weisungen 1948 fand im Vorfeld eine breit abgestützte, sehr heftige und ca. 1 Jahr dauernde Diskussion und wissenschaftliche Auseinandersetzung zur Problematik statt. Die Eidgenössische Vermessungsdirektion wollte ähnlich wie dies das Bundesamt für Landestopografie tat, extrem mundartliche Schreibweisen einführen. Namhafte Sprachwissenschafter und Benutzer nahmen an dieser Auseinandersetzung teil. Der berühmte ETH Professor für Kartografie hatte sich sehr für eine Kompromisslösung eingesetzt, welche auch heute noch Gültigkeit haben muss. Ein neuer Kompromiss kann kaum gefunden werden, da die Benutzer eigentlich sogar eher weniger Mundart als Weisungen 1948 bevorzugen würden.
  • Beim heutigen Versuch der Einführung extrem mundartlichen Schreibweise wird jeder wissenschaftlichen Diskussion und Auseinandersetzung bewusst ausgewichen. Während 1947 / 1948 offen gestritten und debattiert werde, versuchten die heutigen Verfechter der extremen Mundart eine die Opposition gegen extrem mundartliche Schreibweise auszuschalten, indem behauptet wurde, dass die Sprachwissenschaft alleine die Kompetenz hat, zu entscheiden, welche Schreibweisen die richtige seien.
  • Im Wissen, dass extrem mundartliche Schreibweise nur bei wenigen Leuten befürwortet wird, geschieht eine Umsetzung völlig versteckt und ohne Rechtsgrundlage. Man stellt fast den ganzen Kanton Thurgau um und merkt dann, dass die entsprechenden Regeln nichts taugen. Man stellt neue Regeln auf (Leitfaden Toponymie 2006) welche nicht viel besser sind als die Toponymischen Richtlinien und beginnt wieder neu zu experimentieren...


Weblinks