Orts- und Ortschaftstafel
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Inhaltsverzeichnis
Begriffe Ort/Ortstafel und Ortschaft/Ortschaftstafel
Signalisationsverordnung (SSV)
In der Signalisationsverordnung (SSV) werden in der deutschen Version folgende Begriffe, kursiv die italienischen Begriffe aus der Ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr)verwendet:
- Ort (SSV)
- Signal Ortsbeginn segnale inizio della località, Signal Ortsende senale fine della località Art. 1 Abs. 4 SSV
- innerorts nelle località, ausserorts fuori delle località Art. 1 Abs. 4 SSV
- Ortszentrum centri urbani Art. Art. 2a19 Abs. 6
- Ortsteil quartieri esterni Art. 22 Abs. 4
- Ortsnamen i nomi delle località Art. 49 Abs. 1
- Ortschaft (SSV)
- Ortschaften località Art. 50 SSV
- Ortschaftstafeln cartelli di località Art. 50 SSV
- Ortschaftsname nome della località Art. 50 SSV
Die Begriffe Ort und Ortschaft werden in der SSV als Synonyme verwendet. Der Begriff Ortstafel wird in der SSV in der deutschen Version nicht verwendet, in der Praxis wird der Begriff Ortstafel als Synonym für Ortschaftstafel verwendet vgl. z.B. Bundesgerichtsentscheid BGE IV 229.
Verordnung über geografische Namen (GeoNV¨)
In der Verordnung über geografische Namen (GeoNV¨) werden folgende Begriffe verwendet
- Ort (GeoNV)
- Ortsnamen Art.3 Abs. 2 GeoNV
- Siedlung bis auf Stufe Weiler (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) Art. 3 Lit. h GeoNV
- Ortschaften località postale (GeoNV)
- Ortschaften località postale Art. 3 Lit. e GeoNV
- Ortschaften im postalischen Sinn (GeoNVI unterscheiden sich von Ortschaften im umgangssprachlichen Sinn vgl. Orts- und Ortschaftsnamen
Ortschaftstafel SSV als Festlegung von "innerorts" und "ausserorts"-Bereichen
Art. 1 Inhalt, Abkürzungen und Begriffe SSV
4 Der Bereich «innerorts» beginnt beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27)oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29) und endet beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28) oder» Ortsende auf Nebenstrassen» (4.30). Der Bereich «ausserorts» beginnt beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen».
Art. 50 SSV Ortschaftstafeln
- 1 Auf Hauptstrassen stehen Ortschaftstafeln mit weisser Schrift auf blauem Grund («Ortsbeginn auf Hauptstrassen», 4.27; «Ortsende auf Hauptstrassen», 4.28). Auf Nebenstrassen stehen Ortschaftstafeln mit schwarzer Schrift auf weissem Grund («Ortsbeginn auf Nebenstrassen», 4.29; «Ortsende auf Nebenstrassen», 4.30). Auf Autobahnen und Autostrassen stehen keine Ortschaftstafeln.
- 4 Die Signale «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» und «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» werden aufgestellt, wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt; sie dürfen nicht nach dem Signal stehen, das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts anzeigt (Art. 22 Abs. 3).
- 5 Wo sich zwei Ortschaften berühren, zeigt die Ortschaftstafel auf beiden Seiten das Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen».
Ort/Ortschaft (SSV) sind nicht im Sinne Ortschaft (GeoNV) zu verstehen
Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Begriffen Ort/Ortschaft (SSV) um die Begriffe Ort/Siedlung (GeoNV) handelt und nicht um den Begriff Ortschaft (GeoNV):
- Die Platzierung der Ortschaftstafel SSV richtet sich nach der Siedlungsdichte, nämlich dort, "wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt". Alleinstehende Einzelgebäude abseits der Siedlungsgebiet gehören zu postalischen Ortschaften im Sinn der GeoNV, können aber im Allgemeinen nicht zum locker überbauten Ortsgebiet gezählt werden und gehören zum "'ausserorts Gebiet. Einzelgebäude abseits des Siedlungsgebietes gehören jedoch immer zu postalischen Ortschafen.
- Die SSV regelt, wo Ortschaftstafeln platziert werden. Vgl. dazu auch die unten abgebildete Situationsskizze.. Wo im konkreten Fall Ortschaftstafeln aufgestellt werden, richtet sich nach verkehrs-polizeilichen und nicht nach adresssalischen / postalischen Kriterien. Der Begriff Ort/Ortschaft (SSV) darf daher nicht mit der postalischen Ortschaft (GeoNV) gleichgestellt werden.
Abbildung Ort/Ortschaften im Sinne der SSV, Platzierung der Orts- Ortschaftstafeln
Auswirkungen innerorts / ausserorts Bereiche
Signalisationsverordnung (SSV)
Ob der Begriff "Ortschaftstafel" Art. 50 SSV im umgangssprachlichen Sinn oder als PLZ-Ortschaft gemäss Art. 3 Lit. e GeoNV verstanden wird, hat erhebliche Auswirkungen auf die Abgrenzung des "innerorts" resp. "ausserorts" Bereiches und dadurch auf die gesetzlichen Bestimmungen der SSV.
Ingesamt kommt der Begriff "innerorts" 26 Mal in der SSV im Zusammenhang mit Bestimmungen, welche nur für den innerorts Bereich betreffen vor.
Ordnungsbussenverordnung (OBV)
Ordnungsbussenverordnung (OBV)
Die Ortschaftstafeln Art. 50 SSV legen innerorts und aussorts-Bereiche fest und haben Auswirkungen auf die Bussen bei Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit.
Beispiel: 303. 1. Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts (Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 VRV; Art. 22 Abs. 1, 22a, 22b Abs. 2 und 22c Abs. 1 SSV)
- a. um 1–5 km/h 40
- b. um 6–10 km/h 120
- c. um 11–15 km/h 250
2. Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ausserorts und auf Autostrassen
(Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV)
- a. um 1–5 km/h 40
- b. um 6–10 km/h 100
- c. um 11–15 km/h 160
- d. um 16–20 km/h 240
Siehe auch