Benennung von Strassen
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Das Kreuz mit der Strassentaufe
Beim Bau von Strassen sollte die Benennung möglichst früh erfolgen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Worum geht es?
- 2 Grundlagen
- 3 Grundsätze der Verordnung über geografische Namen
- 4 Grundsätze aus der Empfehlung über die Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen
- 5 Kommunale Erlasse
- 6 Beispiele
- 6.1 Benennung einer neuer Strasse im Gestaltungsplan Kastels in der Gemeinde Grenchen
- 6.2 Benennung bestehender Strassen für die Gebäudeadressierung in der Gemeinde Bülach
- 6.3 Benennung neuer Strassen nach Flurnamen in der Gemeinde Würenlos - Erkenntnisse Schlussfolgerungen
- 6.4 Umbenennung von Strassen
- 7 Siehe auch
- 8 Weblinks
Worum geht es?
Auf dieser Seite werden Fragen behandelt wie
- Wer ist für die Benennung von Strassen zuständig?
- Wie und wann soll die Benennung von Strassen erfolgen?
- Welche Namen eigenen sich für Strassennamen?
Grundlagen
- Verordnung über geografische Namen (GeonNV)
- Empfehlung Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen
- Kommunale Erlasse
Grundsätze der Verordnung über geografische Namen
Für die Benennung von Strassen als geografische Namen sind die Grundsätze der Verordnung über geografische Namen zu beachten:
- Art. 1 Zweck
- Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
- Art. 4 Grundsätze
- Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
- Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
- Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
Grundsätze aus der Empfehlung über die Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen
[|Empfehlung Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen]
Zuständigkeit für die Gebäudeadressierung (Kap 1.2)
Für die Strassenbenennung und die Vergabe von Hausnummern sind die Gemeinden zuständig. Da es sich hierbei um eine typische Vollzugsaufgabe handelt, wird diese in der Gemeindeordnung oder in der Polizeiverordnung in der Regel dem Gemeinde- bzw. dem Stadtrat übertragen. In grösseren Gemeinden sind beratende Kommissionen eingesetzt, welche diese Geschäfte für die Exekutivbehörden vorbereiten.
Den Gemeinden wird bei Neubauten empfohlen, der Bauherrschaft bereits mit der Baubewilligung die zugeteilte Adresse mitzuteilen.
Fehlen offizielle Gebäudeadressen bei bestehenden Gebäuden, werden diese meist von den Benutzern (z.B. Post) selber festgelegt, was später zu Problemen führen kann. Benutzer sollten sich, bevor sie neue Adressen erfinden, unbedingt bei der Gemeinde vergewissern, ob bereits offizielle Adressen zugewiesen sind oder derzeit vergeben werden. Von einem partnerschaftlichen Einvernehmen unter allen beteiligten Stellen (Gemeinde, Post, Amtliche Vermessung, Kanton, Bund usw.) profitieren alle.
Der Strassenname soll spätestens in jenem Nutzungsplanverfahren definitiv zugewiesen werden, in welchem nach kantonalem Recht der Verlauf von Strassen verbindlich festgelegt wird. Auf jeden Fall aber vor Erteilung der ersten Baubewilligung an der betreffenden Strasse.
Neue Strassennamen (Kap. 3.1.6)
Es empfiehlt sich, für neue Strassen einfach zu schreibende und leicht lesbare, gebräuchliche Namen zu wählen. Idealerweise soll der Name nicht mehr als 24 Zeichen umfassen, damit nicht ein zusätzlicher Kurzname geführt werden muss (vgl. 3.1.5). Präpositionen wie "Auf", "Im", "Am" usw. können beim Suchen in Strassenverzeichnissen Probleme verursachen; es empfiehlt sich, diese allenfalls wegzulassen.
Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) hat sich grundsätzlich der schriftsprachliche Schreibgebrauch eingebürgert.
Bei der Vergabe von neuen Strassennamen kann neben anderen Möglichkeiten (z.B. Personennamen in städtischen Gebieten) auf das Namengut der Orts- und Flurnamen zurückgegriffen werden. Die Schreibweise von Orts- und Flurnamen richtet sich nach der entsprechenden Bundesweisung (grundsätzlich Schreibweise entsprechend der lokalen Mundart) und wird von der kantonalen Nomenklaturkommission festgelegt, während bei den Hofnamen die Gemeinde entscheiden kann, wie die offizielle Schreibweise lauten soll.
Es ist nahe liegend, für die aus Hof- und Flurnamen abgeleiteten Strassennamen die Originalschreibweise zu übernehmen (z.B. "Hüsligs"). Gesamtschweizerisch gesehen wirkt jedoch Mundart-Schreibweise von Strassennamen zum Teil störend, wenn ansonsten die Schreibweise in Schriftsprache verbreitet ist. Wichtig ist, dass Post, übergeordnete Verwaltungsstufen usw. die offizielle Schreibweise der Strassennamen übernehmen.
Kommunale Erlasse
- Es existieren zahlreiche kommunale Erlasse
- Beispiele
- Strassen- und Hausnummern-Ausführungsbestimmungender Gemeinde Kleinandelfingen: § 1 Namensgebung: Alle Strassen die der Erschliessung von Gebäuden dienen, werden mit Namen bezeichnet. Der gleiche Name darf innerhalb der Gemeinde nur einmal verwendet werden. Für die Bezeichnung der Strassen sind nach Möglichkeit überlieferte Flurnamen und der Ortsgebrauch zu berücksichtigen.
Beispiele
Benennung einer neuer Strasse im Gestaltungsplan Kastels in der Gemeinde Grenchen
Zwischen der Alpen- und der Studenstrasse sollte die bereits im Bau befindliche neue Strasse rasch möglichst benannt werden.
In der Gemeinde Grenchen wird die ortsansässige Bevölkerung in die Strassenbenennung miteinbezogen. Es konnte bisher jedoch noch kein Konsens erzielt werden vgl. Das Kreuz mit der Strassentaufe. Eine Möglichkeit besteht, die neue Strasse gemäss dem alten Flurnamen auf der Siegfriedkarte "Kastelsfeld" zu benennen. Nachteilig wirkt sich dabei jedoch aus, dass "Kastelsfeld" mit "Kastelsstrasse" verwechselt werden könnte.
Benennung bestehender Strassen für die Gebäudeadressierung in der Gemeinde Bülach
In der Gemeinde Bülach wurde die ortsansässige Bevölkerung in die Strassenbenennung miteinbezogen vgl. hier.
Benennung neuer Strassen nach Flurnamen in der Gemeinde Würenlos - Erkenntnisse Schlussfolgerungen
In der Gemeinde Würenlos im Kanton Aargau sind 3 neue Strassen nach Flurnamen benannt worden:
- Brünnliacherweg (Schreibweise Flurname im Jahre 1733 Brünnliacher)
- Im Straumeier (Schreibweise Flurname im Jahre 1733 Im Staumeier)
- Allewindestrasse (Schreibweise Flurname im Jahre 1733 Auf Allenwinden)
Ausführliche Dokumentation vgl. hier
Erkenntnisse:
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Alewinde ist die Schreibweise eines Thurgauer Weilers in der Gemeinde Fischingen. Auf dem Wegweiser steht immer noch die bisherige Schreibweise Allenwinden. (vgl. auch Geografischenamen.blogspot.com)
- Auf dem linken kantonsübergreifenden Übersichtpsplan des Kanton Zürich findet man Allenwinden (ZH Gemeinde Oberstammheim) und Allewinde (TG Gemeinde Wagenhausen); auf dem rechten Übersichtplan des Kanton Thurgaus, auf welchem nur der Kanton TG kartiert ist, findet man die offizielle Schreibweise Alewinde (TG Gemeinde Wagenhausen).
- Auf der Landeskarte ist Alewinde kartiert und die Schreibweise in swissnames lautet als 4. Schreibweise Allenwinde.
- 1 Örtlichkeit - 4 unterschiedliche Schreibweisen. Wie würde wohl ein entsprechender Strassenname im Kanton Thurgau geschrieben?
- Allenwindenstrasse
- Allenwindestrasse
- Allewindestrasse
- Alewindestrasse
Schlussfolgerungen:
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Umbenennung von Strassen
Umbenennungen von Strassen verursachen Kosten und sind daher grundsätzlich zu vermeiden.
Wie steht es mit der am 29.3.2012 bekannt gewordenen Umbenennung von Möslistrasse in Neufeldstrasse in Oberglatt Kt. Zürich?
- Zürcher Unterländer: Möslistrasse nein - Nippel ja
- 20min: Bei Mösli hört der Spass auf
- Blick: Keine Chance für Möslistrasse
- Tagesanzeiger: Wenn der Strassenname zu schlüpfrig ist
Wie kann dieser Fall Umbenennung Möslistrasse - in Neufeldstrasse aus Sicht der Grundsätze der Verordnung über geografische Namen GeoNV beurteilt werden?
Art. 4 Grundsätze GeoNV
- Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
- Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
- Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden
- Abs. 2 ist nicht tangiert.
- Abs. 3 darf nicht zu stark gewichtet werden, da noch keine Gebäudeadressen mit Möslistrasse in Gebrauch sind.
- Abs. 1 aus den Reaktionen der Bevölkerung in Leserbriefen und Kommentaren ist zu schliessen, dass eine allgemeine Akzeptanz für den Namen Möslistrasse besteht. Im Telefonbuch sind über 1200 Familiennamen Mösli zu finden und es scheint, dass die Bevölkerung kein Problem mit Mösli als Flur-, Strassen- oder Familiennamen hat. Bei der Benennung einer neuen Strasse ist es berechtig sich zu fragen, ob eine allgemeine Akzeptanz vorliegt, nur dürfte diese Frage nicht immer einfach zu beantworten zu sein. Abstimmungen über neue Strassennamen sind nicht üblich; eine Gemeindebehörde muss die Frage der allgemeinen Akzeptanz im Voraus mit bestem Wissen und Gewissen beantworten.
Siehe auch
- Schreibweise von Strassennamen
- Sind extremmundartlich geschriebene Strassennamen lebensgefährlich?
- Strassen- und Hausnummern-Ausführungsbestimmungender Gemeinde Kleinandelfingen