Geschichte Schreibweise der Thurgauer Lokalnamen

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Version vom 14. August 2023, 19:43 Uhr von Schlatter (Diskussion | Beiträge) (Grafische Darstellung der Geschichte Schreibung der Thurgauer Lokalnamen)

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Erdhausen Ärdhuuse 2.jpg

Nebenstehender Ausschnitt stammte aus map.search.ch. Damit die Namen zwischenzeitlich (1996 bis 2013) mit beiden Schreibweisen gefunden werden konnten, wurde sowohl Erdhausen (entspricht der ursprünglichen und der heutigen Schreibweise) wie Ärdhuuse (vermeintlich verbesserte Schreibweise) kartiert.

Folgendes Kapitel versucht zum besseren Verständnis der Ereignisse betreffend Orts- und Flurnamen im Kanton Thurgau in den Jahren 2009 - 2012, die Geschichte der Schreibung der Thurgauer Orts- und Flurnamen seit 1855 etwas näher zu beleuchten. Anlass dazu gab der Artikel vom 3.4.2011 «Deutsch und deutlich» im Beobachter. Das Kapitel wurde später im Jahr 2023 im Rückblick ergänzt durch den Artikel vom 7.8.2023 «Der Bund gibt die Standardsprache für geografische Namen vor, doch in den Flurnamen dominiert die Mundart» in der Thurgauer Zeitung.


Inhaltsverzeichnis

Überblick Geschichte Schreibung der Thurgauer Lokalnamen

Statistik über die Lokalnamen im Kanton Thurgau

Dingetswil Ortstafel2.jpgTingetschwiil.jpg

Tingetschwiil wird ab 2016 in der Landeskarte wieder als Dingetschwil geschrieben.

  • Anzahl Flurnamen: ca. 18'000
  • Anzahl Siedlungsnamen: ca. 2400

Grafische Darstellung der Geschichte Schreibung der Thurgauer Lokalnamen

Jahr ca. 1855-1955 1956-1995 1996-2013 2014-
Karten Dufour-/Siegfriedkarte Landeskarte Landeskarte Landeskarte
Mundartwellen 1. Mundartwelle (schweizweit) 2. Mundartwelle (TG und SH)
Schreibregeln Orts- und Flurnamen keine Weisungen 1948 Weisungen 2011
Flurnamen Abc gelb.jpg Abc orange.jpg Abc rot.jpg Abc rot.jpg
Siedlungsnamen:Weiler- und Hofnamen Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg Abc orange.jpgAbc Tafel.jpg Abc rot.jpgAbc Tafel.jpg Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg
Siedlungsnamen:Städte und Dörfer Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg
Abc Weiss.jpgAbc gelb.jpgAbc orange.jpgAbc rot.jpg Schreibweise auf Landeskarten.... Abc Tafel.jpg Schreibweise auf Ortstafeln und Strassenwegweiser........
Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg Traditionelle, schriftsprachlich ausgerichtete Schreibweise
Abc gelb.jpg Vor 1948: Mundartliche Schreibweise mit Anlehnung an das Schriftbild der Schriftsprache, ohne Schreibregeln
Abc orange.jpg Nach 1948: Mundartliche Schreibweise mit Anlehnung an das Schriftbild der Schriftsprache, mit Schreibregeln 1948
Abc rot.jpg Extremmundartliche Schreibweise, von Schreibregeln 1948 abweichend

Artikel vom 7.8.2023 «Der Bund gibt die Standardsprache für geografische Namen vor, doch in den Flurnamen dominiert die Mundart» in der Thurgauer Zeitung

Artikel vom 7.8.2023 «Der Bund gibt die Standardsprache für geografische Namen vor, doch in den Flurnamen dominiert die Mundart» in der Thurgauer Zeitung

Allgemeines

Der Artikel berichtet über die Änderungen der Schreibweise von Orts- und Flurnamen (im Folgenden auch Lokalnamen genannt) im Kanton Thurgau. Die Änderungen gehen auf zwei Mundartwellen zurück. Der Artikel erweckt den Anschein, dass der Bund erst seit 2008 Standardsprache für geografische Namen vorgibt und dass eine Diskrepanz besteht, dass in den Flurnamen die Mundart dominiert. Im Kommentar im untenstehenden Kapitel wird darauf hingewiesen, dass obige beiden Annahmen nicht zutreffen. Zutreffend ist jedoch, dass wie die NZZ am Sonntag mit dem Artikel «Bund stoppt Dialektwelle auf der Landeskarte» am 17. Juni 20007 berichtet hat, das Bundesamt für Landestopografie vgl. hier sich gegen stark mundartliche Flurnamen in Landeskarten ausspricht. Das Amt hat die Kantone schriftlich aufgefordert, bei Flurnamen bis auf weiteres «keine Änderungen» mehr vorzunehmen. Stattdessen sollen sie sich an den Weisungen aus dem Jahre 1948 halten: Gemäss diesen sollen sich Flurnamen an die Schriftsprache anlehnen. Eine Umsetzung dieser Forderung erfolgte einerseits 2008 mit der Inkraftsetzung der Verordnung über geografische Namen (GeoNV), wie auch 2011 mit der Weiterführungen 1948 in den Weisungen 2011.

Zitate im Artikel der Thurgauer Zeitung vom 7.8.2023:

  • Bis nach dem Zweiten Weltkrieg war die Schreibweise der Orts- und Flurnamen auf den Landeskarten auf die Schriftsprache ausgerichtet. Nach 1948 begann die Hinwendung zum mundartlichen Ausdruck. Darin wirkte die Geistige Landesverteidigung nach, welche die als schweizerisch empfundene Eigenart gegenüber grossdeutschen Übergriffen schützen wollte.
  • 2009 stoppte der Regierungsrat die Mundartwelle bei den Orts- und Flurnamen. Inzwischen sind die Bezeichnungen teilweise rückgängig gemacht worden, vor allem jene von Siedlungen und bekannteren Orten. Bei den Flurnamen überwiegen weiterhin die Dialektformen wie Hooraa oder Underi Murgepni

Es wird auf die Zeitreise Kartenwerke von swisstopo hingewiesen, wo die Veränderungen der Schreibweise der Lokalnamen im Kanton Thurgau ersichtlich sind. Es werden dazu diverse Beispiele aufgezählt, welche in untenstehender Tabelle mit Link auf die Zeitreise aufgelistet sind. In der Spalte rechts wird auch die Strassenbezeichnung aufgelistet, welche bei der Frage der Harmonisierung mit der Schreibweise von Lokalnamen heute eine wichtige Rolle spielt.

Liste der im Artikel erwähnten Beispiele von Siedlungs- und Flurnamen

Namensart Gemeinde ca. 1855-1955 ca. 1956-1995
(1. Mundartwelle)
ca. 1996-2013
(2. Mundartwelle)
ca. 2014- Strassenbezeichnung
Dufour-/Siegfriedkarte Landeskarte Landeskarte Landeskarte
Siedlungsname Fischingen Rotbühl Rotbüel Roopel Rotbühl Rotbühl
Siedlungsname Weinfelden Thurberg Thurberg Tuurbärg Thurberg Thurbergstrasse
Siedlungsname Frauenfeld Hungersbühl Hungerschbüel Hungerschbüel Hungersbühl Hungersbühl
Siedlungsname Weinfelden Bewangen Bewangen Beewange Bewangen Bewangen
Siedlungsname Egnach Ringenzeichen Ringenzeichen Ringezaache Ringenzeichen Ringenzeichen
Siedlungsname Hüttwilen Kalchrain Chalcheren Kalchrain Kalchrain Kalchrain
Siedlungsname Steckborn Feldbach Feldbach Fäldbach Feldbach Im Feldbach
Siedlungsname Wäldi Hohrenrain Horain Hooraa Hohenrain Hohenrain
Flurname Pfyn Hohrenrain Hohrain Hooraa Hooraa
Flurname Frauenfeld Underi Murgepni Underi Murgepni Untere Murgebene


Kommentar und Ergänzungen zum Artikel «Der Bund gibt die Standardsprache für geografische Namen vor, doch in den Flurnamen dominiert die Mundart»

Vorgabe der Standardsprache für geografische Namen bereits seit 1948

  • Der Bund erliess bereits 1948 Schreibregeln für Orts- und Flurnamen, bei denen Flurnamen von nur lokaler, geringer Bedeutung grundsätzlich mundartlich geschrieben werden, allerdings wie von Kartenbenützerinnen und -benützern gefordert in einer dem gewohnten, standarddeutsch basierten Schriftbild entgegenkommenden Schreibung (gemässigte Schreibweise).
  • Der Bund erliess im Jahr 2008 die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) mit folgenden Grundsätzen in Art. 4:
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


  • Mit obigen Grundsätzen sollte nebst anderen Gründen verhindert werden, dass die negativen Auswirkungen der Änderungen von Lokalnamen aus einer gemässigten in eine extrem wirkende Mundartschreibweise analog Kanton Thurgau durch Etablierung neuer Schreibregeln sich auch auf andere Kantone ausdehnen. Diese Änderungen im Kanton Thurgau sind bekanntlich und wie auch im Artikel der Thurgauer Zeitung erwähnt, nicht auf allgemeine Akzeptanz gestossen. Die Grundsätze gelten für alle geografischen Namen: neben den Lokalnamen auch für Namen von Gemeinden, postalischen Ortschaften, Strassen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs. Sie gelten bereits vor 1948 resp. für Lokalnamen seit 1948.
  • Präzisierung 2. Grundsatz in den Empfehlungen zur Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen, Richtlinien zur Schreibweise von Stationsnamen»: Mit «Anlehnung an die Standardsprache» wird einerseits die traditionelle, meist an der Standardsprache ausgerichtete Schreibweise verstanden und andererseits, dass die Schreibweisen von Mundartnamen sich möglichst an das Schriftbild der Standardsprache anlehnt. Der Grundsatz, Namen «soweit möglich und sinnvoll an die Standardsprache anzulehnen», bezieht sich auf alle geografischen Namen, also z.B. auch auf Flurnamen. Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) lehnt sich die Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen an die traditionelle, standardsprachlich ausgerichtete Schreibweise an. Diese Forderung richtet sich auch an Orts-namen und bedeutende Flurnamen, aus denen Gemeinde- und Ortschaftsnamen häufig abgeleitet werden.

Da die einzelnen Laute weder in Standardsprachen und erst recht nicht in Mundartsprachen genau einem Schriftzeichen entsprechen, spielt das vertraute Schriftbild von geschriebenen Wörtern resp. Namen für das einfache Lesen und Schreiben eine wichtige Rolle. Beim vertrautem Schriftbild tauchten bereits bei der 1. Mundartwelle vereinzelt Probleme auf, als 1955 in Degenau im Kanton Thurgau eine Papiermühle in Papirmüli geändert wurde vgl. hier als dem vertrauten standardsprachlichen Schriftbild von Papier mit -ie zu wenig Beachtung geschenkt wurde und 1966 in Papiermüli geändert wurde. Während Degenau in der 2. Mundartwelle in Tägenau verändert wurde, blieb Papiermüli erhalten wurde dann jedoch ab 2014 wieder als Papiermühle geschrieben.


Auch Ruedi Schwarzenbach, Redaktor der Zeitschrift SchweizerDeutsch, äusserte sich in der Ausgabe 2/09 zum Namenstreit im Kanton Thurgau. Er betont zum einen das Beharrungsvermögen der Namen, das sich aus ihrer Einmaligkeit ergibt. Ein Name ist nicht ein beliebig verwendbares Wort mit seiner Bedeutung (ein Appellativ), sondern ein Wort, das als Name einen Ort – und nur diesen Ort – meint, und zwar so lange, als man etwas von ihm wissen will. Zum andern fehlt die starke Bindung der Bevölkerung an die Namen, die sie kennt, braucht und in ihre ‹Welt› aufgenommen hat. Er mag noch so schriftdeutsch oder noch so mundartlich geschrieben sein: So, wie sie ihn kennen und brauchen gelernt habe, so soll er bleiben (vgl. hier).

Dieses Beharrungsvermögen der Bevölkerung dürfte sich mit der standardsprachlich ausgerichteten Schreibweise der Strassenbezeichnungen noch verstärken, da in diversen Gebäudeadressen die herkömmliche Schreibweise des Siedlungsnamen übernommen wurde (vgl. obige Liste der Beispiele aus dem Artikel der Thurgauer Zeitung).

In den Flurnamen dominiert die Mundart

Die Schreibregle für Lokalnamen wurden aus den Weisungen 1948 in die Weisungen 2011 übernommen. Im Artikel der Thurgauer Zeitung wurde dabei von der 1. Mundartwelle (resp. 1. Dialektschub) gesprochen. Folgende beiden Regeln in Weisungen 1948 und 2011 machen beispielsweise deutlich, dass eine dem gewohnten, standarddeutsch basierten Schriftbild entgegenkommenden Schreibung (d.h. gemässigte und nicht extremmundartliche Schreibweise) gefordert wird: Grundsatz 3. In der schriftsprachlichen Form sind in der Regel zu belassen: a. allgemein vertraute, häufig vorkommende Namenwörter, die in gleicher Form auch schweizerdeutsch sind, z.B. Berg, Feld, Weg, Grat (nicht Bärg, Fäld, Wäg, Grot); b. Präpositionen und häufig gebrauchte Adjektive, insbesondere in Verbindung mit schriftsprachlichen Wörtern, z.B. Bei, Auf; Unterer, Oberer Stafel; Kleine Allmend. II. Die unbetonten Silben, Art. 7. das in der herkömmlichen Schreibweise die unbetonte Endsilbe deckende, meist nicht gesprochene -n wird geschrieben: a. in männlichen Wörtern: Stalden, Schachen, Boden, Graben; b. in erstarrten Dativen weiblicher Wörter: Halten, Schmitten, Gummen, Luegeten; c. in Mehrzahlformen: Studen, Rütenen; d. in der Fuge von Zusammensetzungen: Bärenboden, Rotenberg, Schönengrund, Altenburg. Begründete Abweichungen von dieser Ordnung regeln die Kantone.

1. Mundartwelle (Weisungen 1948)

Die heutigen Grundsätze der Schweizer Flurnamenschreibung gehen auf den Schweizer Lexikograph und Ortsnamenforscher Guntram Saladin zurück. Er war Redaktor beim Schweizerdeutschen Wörterbuch Idiotikon. Die Regeln der Weisungen 1948, welche von namhaften Sprachwissenschaftlern und Namenforscher unterstütz wurden, bilden notgedrungen einen Kompromiss zwischen schriftsprachlicher, traditioneller und mundartlicher Schreibung und kommen in manchen Einzelheiten mehr den praktischen Bedürfnissen und dem sprachlichen Taktgefühl entgegen als wissenschaftlicher Folgerichtigkeit und strengen Prinzipien. Die Weisungen 1948, welche mit identischen Regeln in den Weisungen 2011 ersetzt wurden, ermöglichen als gemässigte Schreibweise eine dem gewohnten, standarddeutsch basierten Schriftbild entgegenkommenden Schreibung. Allerdings wurden in der Vergangenheit diverse Siedlungsnamen, welchen als Bestandteil von Gebäudeadressen eine grosse und nicht nur lokale Bedeutung zukommt, ebenfalls in Mundart geändert. Da die Unterschiede auf einer Landeskarte zwischen der mundartlich veränderten und der herkömmlichen Schreibweise nicht sehr gross waren (z.B. Rotbühl, Rotbüel) störten beim herkömmlichen Gebrauch nicht gross. Erst die grossen Unterschiede in der 2. Mundartwelle führten zu Widerständen und zu Reaktionen, dass sie bereits auch nach der 1. Mundartwelle nicht allgemein akzeptiert wurden. In anderen Kantonen hatten sich z.T. auch in Mundart gemäss Weisungen 1948 geschriebene Siedlungsnamen durchgesetzt, zum Teil wurden solche mundartlichen Schreibweisen von Siedlungsnamen wieder zurückmutiert (z.B. im Kanton Bern Im Loon in Lohn).

2. Mundartwelle (Mundarschreibweise im Kanton Thurgau in Landeskarten ab 1996)

Die Schreibung von Lokalnamen nach Weisungen 1948 wurde kurz vor Ende des 20. Jh. im Kanton Thurgau wurde als veraltet und nicht als zeitgemässe Mundartschreibung angesehen. Es wurde nicht erkannt, dass es sich bei den Weisungen 1948 nicht um eine Mundartschreibung von Mundartexten handelt, sondern um eine speziell auf Karten und Plänen ausgerichtet Schreibung von Lokalnamen. Die im Kanton Thurgau verwendete Mundarschreibung nach Dieth, mit welcher die bisherige Schreibung nach Weisung 1948 abgelöst wurde, wurde bereits 1948 als für eine kartengerechte Schreibung verworfen. Die von der Thurgauer Arbeitsgruppe bei den Gemeinden in Vernehmlassung gegebene Vorschläge zur Rückänderung der Schreibweise von Siedlungsname war auf grosse Akzeptanz gestossen. Die Rückänderung der 33 Flurnamen mit überregionaler Bedeutung wurde zum Teil umgesetzt, resp. zum Teil wie bei den übrigen Flurnamen darauf verzichtet.

Liste der Flurnamen von übergeordneter Bedeutung

Gemeinde ca. 1855-1955 ca. 1956-1995
1. Mundartwelle
ca. 1996-2013
2. Mundartwelle
ca. 2014-
Diessenhofen Buchberg Buechberg Buechbärg Buechberg
Diessenhofen Rodenberg Rodenberg Rodebärg Rodebärg
Hüttwilen Nussbaumersee Nussbaumer See Nussbommersee Nussbommersee
Hüttwilen Steineggersee Hüttwilersee Hüttwiilersee Hüttwiilersee
Uesslingen-Buch Hasensee Hasensee Hasesee Hasesee
Uesslingen-Buch Schaffertsbuck Schaffertsbuck Schaffertspuck Schaffertsbuck
Mammern Hohwacht Hochwacht Hoochwacht Hoochwacht
Frauenfeld Grosse Allmend Grossi Allmend Grossi Allmänd Grossi Allmänd
Thundorf Stähelibuck Stälibuck Stäälibuck Stäälibuck
Frauenfeld Thunbach Tuenbach Tuenbach Tuenbach
Hüttlingen Griesenberger Tobel Griesenberger Tobel Griesebärger Tobel Griesebärger Tobel
Wigoltingen Kemmenbach Chemibach Chemebach Chemebach
Weinfelden Giessen Giessen Giesse Giesse
Weinfelden Ottenberg Ottenberg Ottebärg Ottenberg
Lengwil Emmerzer Weiher Emmerzer Weier Emerzer Weier Emerzerweier
Romanshorn Waldschenke Waldschänggi Waldschenke
Matzingen Thunbach Tuenbach Tuenbach Tuenbach
Bichelsee-Balterswil Haselberg Haselberg Haselbärg Haselberg
Bichelsee-Balterswil Hochwacht Hochwacht Hoochwacht Hoochwacht
Schönholzerswilen Immenberg Immenberg Immäberg Immenberg
Fischingen Hackenberg Hackenberg Hackebärg Hackenberg
Sirnach Sirnachberg Sirnachberg Sirnachbärg Sirnachbärg
Braunau Braunauerberg Braunauer Berg Bruunauer Bärg Bruunauer Bärg
Braunau Braunauer Höhe Brunauer Höchi Bruunauer Höchi Brunauer Hööchi
Wilen Hummelberg Humelberg Hummelbärg Hummelbärg (SN Hummelberg)
Schönholzerswilen Grobenbach Grobenbach Grobebach Grobenbach
Kradolf-Schönenberg Ruine Heuberg Ruine Heubärg Ruine Heuberg
Zihlschlacht-Sitterdorf Felsenholz Felsenholz Felseholz Felsenholz
Bischofszell Bischofsberg Bischofsberg Bischofsbärg Bischofsberg
Zihlschlacht-Sitterdorf Hudelmoos Hudelmoos Hudelmos Hudelmoos
Hauptwil-Gottshaus Reutiweiher Rütiweier Rüütiweier Rütiweier
Hauptwil-Gottshaus Horbacherweiher Horbacher Weier Hoorbacher Weier Horbacher Weier
Hauptwil-Gottshaus Grat Grat Graat Graat

Artikel vom 3.4.2011 «Deutsch und deutlich» im Beobachter

Artikel «Deutsch und deutlich»

Artikel Deutsch und deutlich vom 4.3.2011 im Beobachter vgl. hier


Zitat aus obigem Artikel des Beobachters: In den fünfziger Jahren kam eine entsprechende Anweisung vom Bundesrat. "Die haben allerdings nicht alle Kantone gleich interpretiert", erklärt Andreas Keller, Generalsekretär des Thurgauer Departements für Inneres und Volkswirtschaft. Der Thurgau jedenfalls nahm die Aufforderung ernst.


Kommentar zum Artikel «Deutsch und deutlich»

  • Im oben erwähnten Artikel des Beobachters sind mit entsprechender Anweisung vom Bundesrat die Schreibregeln Weisungen 1948 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements gemeint. Es trifft allerdings nicht zu, dass diese Anweisungen im Kanton Thurgau ernst genommen wurden. Es wurde im Gegenteil gerade eine stark abweichende Schreibweise verwendet wie zum Beispiel die Schreibweise Berg/Bärg, Wil/Wiil zeigen:
    • Weisungen 1948: in der Regel wird auch mundartliche Namen immer Berg geschrieben. Ebenso wird gemäss Weisungen 1948 Wil mit einem -i geschrieben.
    • Mundartschreibweise im Kanton Thurgau dagegen seit ca. 1996: Bärg und Wiil
  • Bezug nehmend zu den Weisungen 1948 schreibt der Mitautor des Thurgauer Namenbuchs Oskar Bandle in einem Artikel der Thurgauer Zeitung im Jahr 1952 zur Schreibung der Lokalnamen im Kanton Thurgau: Wörter, die im Schweizerdeutschen durch eine Kleinigkeit, zum Beispiel eine Vokalnüance, vom Schriftdeutschen abweichen, dürfen ruhig schriftdeutsch wiedergegeben werden. Niemand wird sich einfallen lassen, ein mit offenem e gesprochenes Berg Bärg zu schreiben, das würde ja nur neue Verwirrung stiften. Die seit über 10 Jahren entstandenen Verwirrungen im Kanton Thurgau bezüglich Schreibung der Lokalnamen dürfte nicht auf die Befolgung der Anweisungen Weisungen 1948 zurückzuführen sein, sondern im Gegenteil eher auf deren Nichtbefolgung, da in allen Kantonen, in welchen die Weisungen 1948 bis heute angewendet wurden, gute Erfahrungen mit Weisungen 1948 gemacht wurden.
  • Der Bundesrat hatte noch nie eine Mundartschreibweise für Lokalnamen beschlossen. Er sorgte im Gegenteil dafür, dass die Gebrauchsfähigkeit von Siedlungsnamen wegen der Mundart nicht zu stark strapaziert wurde, indem für die Änderungen der Schreibweise von Siedlungsnamen, welche im Gebrauch der Bundesverwaltung standen, eine Genehmigung durch den Bund bedurften. (vgl. RRB vom 22. Februar 1938)
  • Die Schreibregeln Weisungen 1948 sahen für Lokalnamen von geringer, lokalen Bedeutung nicht irgendeine Mundartschreibweise vor, sondern forderten ausdrücklich eine gemässigte, pragmatische Schreibweise, welche das Schriftbild der traditionellen Schreibweise berücksichtigt (z.B. in der Regel soll immer Berg, nicht Bärg und auch Wil, nicht Wiil geschrieben werden.)
  • In den Landeskarten wurde 1952 - 1992 für Flurnamen eine mundartliche Schreibweise gemäss Weisungen 1948 verwendet, welche kaum Verwirrung gestiftet hat. Einzig wurden Siedlungsnamen (Weiler- und Hofnamen) in der Landeskarte ebenfalls in die Mundartschreibweise verändert (z.B. Fliegenegg in Flügenegg), deren neue Schreiweise aber auf Ortstafeln und Strassenwegweisen wie auch in den Adressen auch nach 50 Jahren keine Beachtung fanden (nur auf Wanderwegweisern). Mit dem Thurgauer Namenbuch wurde eine von den Weisungen 1948 abweichende, Laut betonte und für Karten und Pläne ungeeignete Schreibweise eingeführt, welche dann von der kantonalen Nomenklaturkommission als offizielle Schreibweise beschlossen wurde (z.B. Flüügenegg)


Die Aussage, dass die Weisungen 1948 im Kanton Thurgau ernst genommen wurden, trifft auch daher nicht zu, da bei vielen Lokalnamen entgegen den Weisungen 1948 nicht mehr die Schreibweise der Stationsnamen verwendet wurde (vgl. Unterschiedliche Schreibweisen Thurgauer Lokal- und Stationsnamen).

Geschichte der Schreibweise der Thurgauer Lokalnamen

° 1938 Bundesratsbeschluss vom 22.2.1938

Bundesratsbeschluss 22,2,1938.jpg

Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938 vgl. hier

Der Bundesrat ist in diesem Beschluss in keiner Weise auf die Mundartschreibung eingegangen. Bereits 1939 hat die Allgemeine Geschichtsforschende Gesellschaft der Schweiz für die Ausführungsbestimmungen dieses Bundesratsbeschluss folgenden Grundsatzes verlangt: Für die Schreibweise der [...] Lokalnamen (nachstehend als Flurnamen bezeichnet) muss die im Volksmund lebende Sprechform massgebend sein Quelle Thurgauer Namenbuch Band 1.1 Seite 40. Ein solcher Freipass für die Mundartschreibweise ohne gewisse Einschränkungen zur Normalisierung konnte jedoch nicht gewährt werden. Es dauerte dann noch fast 10 Jahre, bis entsprechende Ausführungsbestimmungen (Weisungen 1948) mit einer Normalisierung der Mundartschreibweise erlassen werden konnten (Siehe oben).


Die im Kanton Thurgau zur Überprüfung der Orts- und Flurnamen eingesetzte Arbeitsgruppe ist gestützt auf die Antwort des Regierungsrates vom 3.8.2009 auf die Anfrage vom Kantonsrat Thomas Merz von folgender Aussage des Bundesrates ausgegangen:

Vor dem Hintergrund des einleitend bereits geschilderten Sprachenstreits in den 1930er Jahren beschloss der Bundesrat am 22. Februar 1938, dass die Lokalnamen auf der geplanten Landeskarte der Schweiz mundartnah geschrieben werden sollten (vgl. 3 Rechtliche Grundlagen, Überblick).

Diese Aussage ist jedoch falsch wie man leicht feststellen kann, wenn man diesen Bundesratsbeschluss liest. Die Mundartschreibweise ist in keinem Satz erwähnt und ist erst mit den 1948 vom Justiz- und Polizeidepartement erlassenen Ausführungsbestimmungen Weisungen 1948 ein Thema geworden. Der Bundesrat selber hat von den Kantonen nie eine mundartnahe Schreibweise für Orts- und Flurnamen verlangt. Mit den Weisungen 1948 wurde im Rahmen von gewissen Schranken eine moderate, möglichst an das traditionelle Schriftbild anlehnende Schreibweise für Namen mit geringer, lokaler Bedeutung vorgegeben (vgl. hier.)

Die Schreibweise nach Weisungen 1948 wurde zwischen 1957 und 1992 im Kanton Thurgau auch auf der Landeskarte angewendet. Es bestand weder aus Sicht der Bevölkerung noch aus Sicht des Bundes ein Handlungsbedarf, 1998 die Schreibweise auf den Landeskarten nochmals zu revidieren.


Der Bundesrat erkannte im BRB 22.2.1938 die Problematik, wenn Siedlungsnamen mundartlich geschrieben werden und verlangte gemäss Art. 5 und 7 im Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938: Namen von bewohnten Orten (Siedlungsnamen), welche im Gebrauch der Bundesverwaltung stehen, sind dem Bund zu Vernehmlassung vorzulegen.

Es ist daher paradox, dass der Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938 als Ursache für die Probleme der Orts- und Flurnamen im Kanton Thurgau, insbesondere der veränderten Siedlungsnamen genannt wird. Dabei spricht sich der Bundesrat in seinem Beschluss in keinem Wort über die Mundartschreibung aus, hält im Gegenteil an den generellen Schreibregeln der Instruktion von 1937 über Erstellung neuer Landeskarten fest und beschliesst, dass die Schreibweise der Namen von bewohnten Orten (Siedlungsnamen), die im Gebrauch der Bundesverwaltung stehen, dem Bund zur Vernehmlassung vorzulegen sind.


° 1948 Weisungen 1948

27.10.1948 Weisungen für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz

  • Die Weisungen 1948 propagieren die Beibehaltung der traditionellen, vor allem schriftsprachlich ausgerichteten Schreibweise für Namen mit grosser Bedeutung, respektive lehnen sich an das Schriftbild der traditionellen, schriftsprachlich ausgerichteten Schreibweise der Namen an und erlauben eine pragmatische Schreibweise in gemässigter Mundart für Namen mit geringer, lokaler Bedeutung: Art. 7 Weisungen 1948: Die Schreibung der Namen von geringer, lokaler Bedeutung, für die nach Artikel 4 und 5 keine besondere Regelung vorgesehen ist, erfolgt in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache nach den im Anhang zu diesen Weisungen enthaltenen Grundsätzen und Schreibregeln. Es ist nicht irgendeine Mundarschreibung vorgesehen, sondern eine gemässigte und normalisierte Schreibweise. Merkmale dieser mundartnahen (nicht mundartgetreuen) Schreibweise:
    • Beibehaltung der Schreibweise von bekannten Namenwörtern wie «Berg», «Feld», «Horn» usw. Dadurch wird das von der Standardsprache gewohnte und vertraute Schriftbild auch bei diesen Namen gewahrt.
    • Beibehaltung des in der Mundart nicht gesprochenen Endungs -n (z.B. «Bärenboden»). Dieses -n existiert als Schreibtradition in ca. 40% aller deutschsprachigen geografischen Namen der Schweiz.
  • Durch diesen Kompromiss können sowohl die Anliegen betreffend unserer kulturellen Werte in der Schweiz, wie auch die irrtumsfreie Orientierung und Verständigung (Forderung einfache Schreib- und Lesbarkeit) als Hauptzweck der Lokalnamen bestmöglich berücksichtigt werden.


Leider wurden die Weisungen 1948 z.T. falsch verstanden:

  • Als Freipass für lautnahe Mundart, obschon die Weisungen 1948 für die Mundartschreibung klare Schranken setzen und eine Normalisierung der Schreibweise vorgeben, indem die Weisungen 1948 das Schriftbild der traditionellen, vielfach schriftsprachlich ausgerichteten Schreibweise berücksichtigen.
    • Art. 7 Weisungen 1948: Die Schreibung der Namen von geringer, lokaler Bedeutung, für die nach Artikel 4 und 5 keine besondere Regelung vorgesehen ist, erfolgt in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache nach den im Anhang zu diesen Weisungen enthaltenen Grundsätzen und Schreibregeln wird z.T. verstanden als:
    • Die Schreibung der Namen von geringer, lokaler Bedeutung erfolgt in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache. Die im Anhang zu diesen Weisungen enthaltenen Grundsätzen und Schreibregeln werden nur als Beispiele und nicht als Bedingung einer Weisung verstanden, dass in amtlichen Karten und Plänen überhaupt mundartlich geschrieben werden dürfen.
  • Nach Weisungen 1948 geschriebene Mundartnamen werden z.T. als schriftsprachliche Schreibweise verstanden, da z.T. keine oder nur geringe Unterschiede zwischen der Schriftsprache und Mundartschreibweise bestehen. Wenn man in Mundart z.B. Brot schreibt, so unterscheiden sich die Mundartschreibweise nicht von der schriftsprachlichen Schreibweise. Brot ist nicht nur eine schriftsprachliche, sondern auch eine mundartliche Schreibweise.


Sehr deutlich kommt dieses Missverständnis im Bericht der Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Thurgauer Lokalnamen vom 23. März 2010 im Kapitel 4.2 Andere Kanton zum Ausdruck:

  • Die genannten bundesrechtlichen Vorgaben wurden in den Kantonen unterschiedlich umgesetzt. Vielerorts wurden eigene Schreibregeln entwickelt, weil die Weisungen des Bundes von 1948 veraltet und wenig eindeutig waren. Eine Einheitlichkeit ist aber nicht zu erkennen. In praktisch allen Kantonen lassen sich mundartliche und schriftsprachliche Formen nachweisen, so dass sich kaum klar unterscheiden lässt, welcher Kanton welche Praxis verfolgt. Am ehesten gelingt eine Unterscheidung, wenn man darauf abstellt, wie mit dem in der Mundart nicht gesprochenen Schluss -n (dem sogenannten Guntram-Saladinschen -n) umgegangen wird. Hier zeigt sich, dass nebst dem Thurgau noch die Kantone Bern, Luzern, Schaffhausen und Wallis die mundartliche Form pflegen. In den Kantonen Aargau, Glarus und St. Gallen finden sich verbreitet beide Formen, während die übrigen Deutschschweizer Kantone (ZH, UR, SZ, OW, NW, ZG, SO, BS, BL, AR, AI, GR) das -n überwiegend schreiben, was eher auf Schriftsprache hinweist. Insgesamt scheint es so, dass nur wenige Kantone so konsequent auf Mundart gesetzt haben wie der Thurgau.


Die im obigen Text zuletzt aufgeführten Kantone halten sich eng an die Weisungen 1948. Dazu gehört auch der Kanton St. Gallen, in welchem das -n mit wenigen Ausnahmen ebenfalls geschrieben wird. In diesen Kantonen können Flurnamen meist problemlos für Strassen, Haltestellen und weiteren Namen verwendet werden. Auch wenn das -n nur zum Teil (AG, GL, BE, LU) geschrieben wird, halten sich auch diese Kantone mit Ausnahme dieses -n ebenfalls an die Weisungen 1948 und schreiben z.B. Berg und nicht Bärg. Im Kanton Bern wird z.B. auch Wald und nicht Waud geschrieben. Eine Normalisierung dient der einfachen Schreib- und Lesbarkeit sowie der allgemeinen Akzeptanz.


Die Weisungen 1948 entsprechen den modernen Grundsätzen der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) vom 1. Juli 2008: Art. 4 Grundsätze

  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


  • Je besser Kantone die Schreibung der Lokalnamen an obige Grundsätze resp. Weisungen 1948 ausrichten, desto besser kann die Schreibweise der Lokalnamen universell genutzt und z.B. für die Schreibung von Strassennamen, insbesondere benannte Gebiete verwendet werden. Es kann damit weitgehend vermieden werden, dass für eine einzige Örtlichkeit zwei Schreibweisen existieren.
  • Je mehr Kantone die Schreibung der Lokalnamen nicht an obige Grundsätze resp. Weisungen 1948 ausrichten, desto mehr dürfte es an allgemeiner Akzeptanz mangeln und desto mehr muss damit gerechnet werden, dass die Medien nicht akzeptable Schreibweisen kritisieren respektive dass nicht akzeptierte Schreibweisen rückgeändert müssen.


° 1952 Oskar Bandle kündet Schreibung der Thurgauer Lokalnamen nach Weisungen 1948 an


° 1948-1958 Anwendungen der Weisungen 1948 im Kanton Thurgau

Weisungen 1948 stellen einen Kompromiss dar zwischen Anliegen der Namenforschung und den Benutzern von Karten und Plänen. Verschiedenen Benutzern gehen die Zugeständnisse an die Mundart in den Weisungen 1948 zu weit. Auch die kantonale Aufsichtsbehörde der amtlichen Vermessung im Kanton Thurgau sah keinen Anlass, die eingebürgerte und etablierte Schreibweise der Lokalnamen im Kanton Thurgau zu ändern. Vor allem bei den Siedlungsnamen ist diese Opposition berechtigt, wenn man die Geschichte der Schreibweise der Lokalnamen im Kanton Thurgau betrachtet. Oskar Bandle schreibt in seinem Artikel von 1952 in der Thurgauer Zeitung, dass Siedlungsnamen in der traditionellen Schreibweise belassen würden. In der Schweiz wie auch zwischen 1952-1958 auf der Landeskarte im Kanton Thurgau wurden jedoch zahlreiche Weiler- und Hofnamen ebenfalls von der traditionellen Schreibweise in eine mundartnahe Schreibweise geändert. Bei der Etablierung der neuen Landeskarten von 1952-1958 im Kanton Thurgau wurde die amtliche Vermessung, welche die Orts- und Flurnamen in der traditionellen Schreibweise belassen wollte, umgangen, indem der damalige Staatsarchivar geänderte Schreibweisen für die neuen Landeskarten geliefert hat (vgl. Zur Geschichte des Thurgauer Namenbuches, Thurgauer Namenbuch Band 1.1 Seite 41-44). Es wurden dabei auch mit finanziellen Vorteilen argumentiert (Seite 42): Anfangs 1950 ersuchte Bruno Meyer beim Regierungsrat um einen Beitrag aus dem Lotteriefonds für die wissenschaftliche Namenerhebung. Der Staatsarchivar macht nun einen geschickten Schachzug (Brief an Regierungsrat R. Reutlinger vom 6.1.1950):

  • Wie Sie aus dem beiliegenden Antrag ersehen, habe ich die Aufnahme gewissermassen als wissenschaftliches Unternehmen aufgezogen und zwar aus dem Grunde, weil es so dem Kanton bedeutend billiger kommt. Das hat auch den Vorteil, dass das Staatsarchiv diese Arbeit leiten kann, ohne dass irgendwelche vielleicht mögliche Konflikte mit dem Vermessungsamt entstehen. Wird die Flurnamenaufnahme so begonnen, ist der Kanton noch völlig frei, mit der Nomenklaturkommission zu machen was er will; die Grundlagen für deren Arbeit ist aber bereits vorhanden.


Die Haltung des damaligen kantonalen Vermessungsamtes deckt sich weitgehend mit den Erkenntnissen der 2009 eingesetzten Arbeitsgruppe im Kanton Thurgau vgl. Bericht Kap. 4.3 vom 23. März 2010 der Arbeitsgruppe:

  • Entsprechend problematisch ist es, wenn kleine Weiler und Einzelhöfe ohne wirklich erkennbaren Grund umbenannt werden. Solche Ortsnamen sind mit einem Heimatgefühl verbunden, das sich die Bevölkerung ohne wichtige Gründe nicht nehmen lassen will. Bezeichnenderweise ist den Mitgliedern der Arbeitsgruppe in ihren langjährigen Tätigkeiten im Kanton oder in den Gemeinden nie der Wunsch der Bevölkerung nach einer Umbenennung der vertrauten Ortsnamen zu Ohren gekommen. Insofern traf die von der Nomenklaturkommission verfolgte Praxis wohl nicht die Wünsche und Bedürfnisse der Bevölkerung.
  • Die Bevölkerung dürfte - nach den heute überwiegenden Reaktionen zu urteilen - primär an der Erhaltung der traditionellen und vertrauten Namen interessiert sein, ob diese nun mundartlich oder hochdeutsch geschrieben sind. Dabei weisen die Ortsnamen meist eine schriftsprachliche Form auf, während es bei den Flurnamen auch unzählige traditionelle Mundartformen gibt. Eine konsequente Umbenennung dieser Mundartnamen in Richtung Schriftsprache würde dabei wohl auch für viel Unmut sorgen.
  • Die Sicherung der Mundart als Kulturgut ist zweifellos ein gewichtiger Aspekt bei der Erhebung der Namen. Wenn die Namen aber im Rahmen der amtlichen Vermessung erhoben werden, darf auch nicht vergessen werden, dass sie letztlich ihren Niederschlag in der Landeskarte finden. Karten dienen der Orientierung; und zwar nicht primär der Einheimischen, die ihre Gegend ohnehin schon kennen, sondern der Orientierung der Fremden. Dieses Anliegen - welches gut lesbare Formen besonders bei den für Fremde interessanten Objekten verlangt - wurde wenig berücksichtigt.


° 1996-2010 Kantonale Nomenklaturkommission übernimmt Schreibweise des Thurgauer Namenbuchs

Die kantonale Nomenklaturkommission des Kantons Thurgau übernimmt ab ca. 1996 für die Schreibung der offiziellen Lokalnamen die extremmundartliche Schreibweisen des Thurgauer Namenbuchs. Detaillierte Geschichte über die Schreibung der Lokalnamen im Kanton Thurgau vgl. Lokalnamen.ch


° 2004 «Mundart versus Schriftsprache» Thurgauer Zeitung


° 2005 «Topografie: Wo Unsinn einen Namen hat» Beobachter


° 2007 «Schweiz stoppt Dialektwelle» Deutschlandradio

  • Schweiz stoppt Dialektwelle, Deutschlandradio


° 2008 Geoinformationsgesetzgebung, Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

Wichtige Grundsätze gemäss Art. 4 Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


Die Probleme, welche mit den Abweichungen der Schreibweise der Lokalnamen von den Weisungen 1948 entstanden, machen sich besonders in der Verwendung von geografischen Namen als Geoinformation bemerkbar.

Geoinformation und Lokalnamen vgl. hier


° 2009 «Aus Roopel wird wieder Rotbühl»

Zahlreiche Medien berichteten über die Opposition gegen die extreme Mundartschreibweise.


° 2009/2010 Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Schreibweise der Lokalnamen

Im Kanton Thurgau wurde aufgrund der grossen Opposition in den Medien, Politik und in der Bevölkerung eine Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Schreibweise der Lokalnamen eingesetzt. Bericht vom 23. März 2010 der Arbeitsgruppe vgl. hier.

Empfehlungen für die Schreibweise der Orts- und Flurnamen (vgl. 6.1)

  • Die Schreibweise der Ortsnamen (besiedelte Gebiete) soll sich nach der traditionellen Schreibweise richten. Auszugehen ist vom Ortschaften- und Siedlungsverzeichnis der Dienststelle für Statistik.
  • Flurnamen, denen ein allgemeines Interesse oder eine über das Lokale hinausgehende Bedeutung zukommt, sollen ebenfalls nach der traditionellen Schreibweise benannt werden. Dazu gehören beispielsweise bekannte Ausflugsziele und Naherholungsgebiete mit touristischer Bedeutung.
  • Die Schreibweise der übrigen Flurnamen (unbesiedelte Gebiete ohne besondere Bedeutung) soll grundsätzlich in Mundart nach den bisher angewandten Schreibregeln erfolgen.


Erkenntnisse der Arbeitsgruppe vgl. hier


° 2011 Rückänderungen der Schreibweisen von Lokalnamen im Kanton Thurgau

Im Kanton Thurgau müssen zahlreiche Ortsnamen rückmutiert werden.


Siehe auch

Beispiele von veränderten Schreibweisen im Kanton Thurgau


Schreibregeln


Allgemeines zu Schreibweise von Lokalnamen


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