Geografische Namen Test
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Kreisschreiben Leitfaden Toponymie - Weisungen 1948
Aufgrund der sehr kontroversen und teilweise auch unsachlichen Diskussionen in der Presse (vgl. ) über die Namen in der Landeskarte und den Leitfaden Toponymie hat am 02.05.07 in Zug eine Sitzung zwischen Vertretern der SOGI und dem Bundesamt für Landestopografie swisstopo stattgefunden. Es konnte ein Einigung erziehlt werden, welche das Bundesamt für Landestopografie am 6. Juni 2007 im folgenden Kreisschreiben an die kantonalen Vermessungsaufsichten mitgeteilt hat:
- Kreisschreiben Nr. 2007/02 Leitfaden Toponymie – Weisungen 1948
- Circulaire no 2007/02 Guide de toponymie - Directive de 1948
Die Delegierten der SOGI und von swisstopo haben sich insbesondere auf folgendes Vorgehen in der Sache geeinigt:
- Sobald die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) einen konsolidierten
Stand erreicht hat, wird swisstopo auf Grund dieses Verordnungsentwurfes eine paritätische Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Technischen Verordnung über die geografischen Namen (TGeoNV) einsetzen. Diese Arbeitsgruppe wird allgemein gültige und breit abgestützte Schreibregeln über die Namen der topografischen Objekte in den Landessprachen erarbeiten. Bei den Schreibregeln für die deutschsprachige Schweiz werden dabei - unter Einbezug des Leitfadens Toponymie - die Weisungen 1948 leicht überarbeitet.
- Der Leitfaden Toponymie wird von swisstopo fertig gestellt und steht der oben genannten Arbeitsgruppe zur Verfügung. Nach Beendigung der Arbeiten dieser Arbeitsgruppe wird entschieden, ob und falls ja wann und wie der Leitfaden Toponymie publiziert wird.
- Die SOGI und ihre Vertreterinnen und Vertreter verzichten auf die Publikation der bisherigen Entwürfe des Leitfadens Toponymie und auf weitere Stellungnahmen in den Printund Internetmedien.
Die Kantone werden gebeten, bis zum Vorliegen der erwähnten technischen Verordnung keine Änderungen an der Nomenklatur vorzunehmen. Bei neu anstehenden Arbeiten sind wie bisher die Weisungen 1948 anzuwenden, obwohl sie auf Stufe Bund seit längerem keine gesetzliche Grundlage mehr aufweisen.
Kommentar: In der bisherigen Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen ist verplichtet,