Lokalnamen in Kürze
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Lokalnamen (Orts- und Flurnamen)
Ortsnamen (Siedlungsnamen) | |
Flurnamen (im weiteren Sinn; Namen von topografischen Objekten wie Gelände, Kulturlandstücke (Fluren), Berge, Täler, Wälder, Gewässer, kulturelle Objekte, öffentliche Bauten und besondere Objekte von Verkehrsverbindungen ohne Siedlungen) |
Inhaltsverzeichnis
Begriff Lokalnamen
- Der Begriff Lokalnamen ist in den Weisungen 2011 wie folgt definiert: Die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung (Art. 3 Bst. b und c GeoNV) werden in diesen Weisungen als Lokalnamen bezeichnet.
- Der Begriff Lokalnamen umfasst die Namen von topografischen Objekten wie Siedlungen (Orte), Kulturlandstücken (Fluren), Bergen, Tälern, Wälder, Gewässer, kulturelle Objekte, öffentliche Bauten und besondere Objekte von Verkehrsverbindungen.
Synonyme des Begriffs Lokalnamen:
- Orts- und Flurnamen
- Geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung
- Namen von topografische Objekten
- bewohnte und unbewohnte Orte (in früheren Verordnungen verwendete Begriffe)
Details zu den Begriffen vgl. hier
Historischer Hintergrund
- 1937 Instruktion für die Erstellung neuer Landeskarten mit Grundsatz zur Schreibweise von Lokalnamen:
- Ortsnamen, welche ohne weiteres in der Schriftsprache, als die allgemein gültige Verkehrssprache übertragen werden können und an Ort und Stelle in dieser Schreibweise gebraucht werden, bekannt und verständlich sind, sind in der Schriftsprache wiederzugeben.
- Ortsnamen, welche dagegen nur im landläufigen Dialekt existieren und nur in dieser Form bekannt und verständlich sind, müssen in Dialektform geschrieben werden».
- 1938 Bundesratsbeschluss über die Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen
- Bundesratsbeschluss über die Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen
- Mundartnamen wurde nicht behandelt, die Grundsätze von 1937 blieben gültig (z.T. wird heute behauptet, dass der Bundesrat in diesem Beschluss für Namen lokaler und geringer Bedeutung Mundart vorschrieb, was jedoch nicht zutrifft)
- Für die Änderung der Schreibweise von Siedlungsnamen ist die Zustimmung des Bundes nötig
- 1947-1948 Streit betreffend der Regelung von Mundartnamen
- Forderungen:
- Grundsätze der Instruktion von 1937 beibehalten
- neu alle Namen in möglichst in lautgetreue Mundart ändern
- Forderungen:
- 1948 Weisungen für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz
- Weisungen 1948
- Eduard Imhof, ETH Professor für Kartografie hatte zusammen mit namhaften Sprachwissenschaftlern eine Kompromisslösung ausgearbeitet, welche die Anliegen der Benutzer nach möglichst hoher Anlehnung an das Schriftbild der Schriftsprache resp. möglichst einfache Schreib- und Lesbarkeit und Anliegen der Namenforschung nach möglichst lautgetreuer Mundarschreibung berücksichtigt.
- 2005/2006 Entwürfe Schreibregeln Toponymische Richtlinien / Leitfaden Toponymie
- Beide Entwürfe wurden von den Benutzerorganisationen abgelehnt, da die neuen Regeln zu viel Mundart zuliessen
- 2007 Behandlung der Flurnamen im Nationalrat
- 2008 In Kraftsetzung der Geoinformationsgesetzgebung und der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
- 2011 In Kraftsetzung der Schreibregeln Weisungen 2011 für die deutschsprachige Schweiz, welche unverändert aus Weisungen 1948 übernommen wurden.
Weitere Details zum historischen Hintergrund vgl. hier
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung über geografische Namen (GeoNV) (seit 1.7.2008)
- Art. 4 Grundsätze
- 1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
- 2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
- 3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
- Erläuterungen zu Artikel 4 Abs. 2 GeoNV vgl. 2.1 Allgemeine Grundsätze: Mit «Anlehnung an die Standardsprache» wird einerseits die traditionelle, meist an der Standardsprache ausgerichtete Schreibweise verstanden und andererseits, dass die Schreibweisen von Mundartnamen sich möglichst an das Schriftbild der Standardsprache anlehnt. Der Grundsatz, Namen «soweit möglich und sinnvoll an die Standardsprache anzulehnen», bezieht sich auf alle geografischen Namen, also z.B. auch auf Flurnamen. Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) lehnt sich die Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen an die traditionelle, standardsprachlich ausgerichtete Schreibweise an.
- Praktisch identische Nachfolge Regeln für Weisungen 1948
Interessenkonflikte zwischen Benutzer der Namen und der Namenforschung/Namenbuch
- Das Ändern der Schreibweise von Namen ist problematisch, da die Namen ein grosses Beharrungsvermögen besitzen und die Bevölkerung eine starke Bindung an diese Namen hat: vgl. Namenstreit im Thurgau, Ruedi Schwarzenbach, Zeitschrift SchweizerDeutsch 2/09 Seite 11. Änderungen der Schreibweisen stossen in der Bevölkerung meist auf grossen Widerstand, die Umstellungsphase können Jahrzehnte dauern oder eine konsequente Umstellung erfolgt wegen dem grossen Umstellungsaufwand gar nicht. Als Folge von Änderungen wird der Bezug zu schriftlichen Akten früherer Jahre zerstört und es muss während langen Zeitperioden mehrere Schreibversionen für ein und dieselbe Örtlichkeit in Kauf genommen werden, verbunden mit grossen Unsicherheiten und Ärger bei den Benutzern. Diese Tendenz verstärkt sich, wenn abgeleitete Namen (z.B. Strassen- und Stationsnamen, Ortstafeln, Namen von Gebäuden, Bauwerken usw.) wegen grossen Umstellungskosten resp. mangels allgemeiner Akzeptanz nicht geändert werden (vgl. hier).
- Es bestehen folgende Konflikt zwischen den partiellen Interessen der Namenforschung und der Allgemeinheit:
- partielle Interesse der Namenforschung
- Änderung der Schreibweise ausgerichtet auf eine wissenschaftliche Schreibweise in Namenbücher
- Bevorzugung von möglichst lautnahen Schreibweisen (mit dem gewöhnlichen Alphabet kann ein lautgetreue Transkription nur mangelhaft erfolgen (vgl. Standardsprache und Dialekt).
- Interesse der Allgemeinheit
- eingebürgerte Namen nicht wegen dem Umstellungsaufwand nicht ändern
- Beibehaltung von Schreibweisen, die sich möglichst an das vertraute Schriftbild der Standardsprache anlehnen damit Namen sich als Gebrauchsnahmen nutzen lassen (vgl. Schreibung von Örtlichkeitsnamen). Mit den Weisungen 1948 (neu Weisungen 2011) wurde nicht eine veraltete Mundschreibweise vorgegeben, sondern eine speziell für Karten und Pläne ausgerichtete einfache und pragmatische Schreibweise.
- partielle Interesse der Namenforschung
- Namenforscher, welche eingebürgerte Lokalnamen auf Karten und Plänen in lautnahe Schreibweisen ändern wollen, begründen dies mit der Erhaltung eines wichtigen Kulturgutes. Es wird dabei missachtet, dass dabei eher ein Kulturgut zerstört wird, indem zum Beispiel z.T. die kulturhistorische Bedeutung verloren geht und die Lokalnamen nicht mehr allgemein genutzt werden können (vgl. kulturgeschichtliche Bedeutung Lokalnamen).
- Lassen sich diese Konflikte nicht lösen, drängt sich die Führung einer Informationsebene mit pragmatisch geschriebenen Namen als Georeferenzdaten für amtlichen Karten und Plänen und der Führung einer separaten, an das Namenbuch ausgerichteten Fachebene auf (Vorteile für die Namenforschung: Vollständigkeit, Flexibilität, mehrere Schreibvarianten, Historisierung, wissenschaftliche Ausrichtung usw.).
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