Geografische Namen Test
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Worum geht es ?
- 2 Orts- und Lokalnamen
- 3 Anfrage Frau Riklin beim Bundesrat bezüglich extrem mundartliche Schreibweise von Orts- und Lokalnamen
- 4 Anträge der Benutzer
- 5 Kontroverse Standpunkte zur Schreibweise von Orts- und Lokalnamen
- 6 Weblinks
Worum geht es ?
Diese Seite beinhaltet in kompriminierter Form die Argumente der Benutzer von Orts- und Lokalnamen in Bezug auf die Schreibeise und Schreibregeln.
Forderungen der Benutzer:
- die bisherige Schreibweise von Orts- und Lokalnamen soll gemäss bisheriger Praxis belassen.
- der bisherige Schreibstandard für die Deutsprachige Schweiz Weisungen 1948 sollen beibehalten und in die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verankert werden; das Bundesamt für Landestopgrafie verzichtet auf die Empfehlunng Leitfaden Toponymie 2006.
Von den ca. 350'000 Namen existieren ca. 240'000 in der Deutschsprachigen Schweiz. Im Kanton Thurgau sind ca. 50% aller Namen in extrem mundarliche Schreibweisen verändert worden. Würden von den 240'000 Namden der Deutschsprachigen Schweiz 40% aller Namen geändert, so müssten Schweizweit theoretisch 100'000 Namen geändert werden!
Stellungnahme Bundesrat Schmid anlässlich Behandlung GeoIG im Nationalrat vom 6. März 2007 Ich stehe zu dem, was ich soeben gesagt habe, nämlich, dass die Bezeichnungen so weitergeführt werden sollen, wie sie bis jetzt in der Praxis verwendet wurden. Im Übrigen nehme ich mich dieses Problems gerne an.
Orts- und Lokalnamen
Anzahl «Orts- und Lokalnamen» in der Schweiz:
- über ca. 350'000 in der Amtlichen Vermessung, davon ca. 240'000 in der Deutsprachigen Schweiz
- ca. 150'000 in den Landeskarten
Bei Orts- und Lokalnamen ist zwischen den Aspekten «Namengebung» und «Schreibweise» zu unterscheiden.
Namengebung
In Schönenberg wurde z.B. ein aus dem Jahre 1955 stammender Namen «Säubad» (wo Schweine baden) im Jahre 1906 in ein «Neubad» umgetauft und der Name «Lölismüli» in Hütten wurde in «Neumüli» geändert.
Diese Frage ist heute eigentlich kaum ein Thema mehr, da die Lokalnamen in der Schweiz längst ihre Namen erhalten haben und Änderungen wie oben erwähnt nur sehr selten sind.
Bisher: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen | Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV) |
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Art. 2 Die Erhebung der Ortsnamen, ihrer Schreibweise und Bedeutung sowie der Gebietszuordnung erfolgt anlässlich der Parzellarvermessung durch den ausführenden Ingenieur-Geometer im Einvernehmen mit den Kantons- bzw. Gemeindebehörden. | Art.5 Das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der geografischen Namen der amtlichen Vermessung ist Aufgabe der amtlichen Vermessung. |
Die alte und die neue Verordnung unterscheiden sich nicht. Die Namengebung ist Sacher der Amtlichen Vermessung, wo die Gemeine einen grossen Einfluss hat.
Schreibweise
Geschichtlicher Hintergrund
- In den Dufour- und Sigfriedkarten des 19. Jh. wurden Orts- und Lokalnamen vorwiegend in Schriftsprache geschrieben
- Nach 1900 begann man allmälich Lokalnamen (Flurnamen) mundartlich zu schreiben
- Da die Mundartschreibweise viele Freiheitsgrade aufweist, wurde nach Standards für eine gewisse Vereinheitlichung gesucht
- 1947 hatte die Eidgenössische Vermessungsdirektion extrem mundartliche Schreiregeln entworfen, welche verworfen wurde.
- 1948 wurde ein Standard für die kartengerechte Schreibweise der Orts- und Lokalnamen für die Deutschhsprachige Schweiz festgesetzt.
- 2005 hat das Bundesamt für Landestopgrafie den Entwurf Topoynmischen Richtlinien publiziert, welche eine extrem mundartlichen Schreibweise empfehlen
- 2006 obwohl die Benutzer ausdrücklich gefordert hatten, beim bisherigen Standard Weisungen 1948 zu bleiben, wurde als Nachfolgeversion der Leitfaden Toponymie 2006 entworfen, welcher immer noch extrem mundartliche Schreibweise empfiehlt.
Beispiel
In Zürich Wollishofen wird zum Bsp. erscheint der Lokalname «Entlisberg» (verwandt mit Engelsberg)
- in der amtlichen Vermessung
- als Namen von Altersheim, Schulhaus, Autobahntunnel der N3, Strassen und Wege
- sowie in unzähligen Adressen
Das Bundesamt für Landestopografie findet, dass wegen der mundartlichen Aussprache «Äntlisberg» die richtige Schreibweise sei, und beschriftet die Landeskarte mit «Äntlisberg» (im Kanton Thurgau würde man sogar «Äntlisbärg» schreiben). Die ist nur ein Beispiel von Tausenden von Fällen in der Schweiz.
Details vgl. kontroverse Standpunkte zur Schreibweise von Orts- und Lokalnamen
Zuständigkeiten für die Festsetzung der Schreibweise
Bisher: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen | Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV) |
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Art. 3 Insbesondere haben die Kantone eine kantonale Kommission
(Nomenklaturkommission) aus drei bis fünf Mitgliedern zu bestellen, welche die vom ausführenden Ingenieur-Geometer erhobenen Namen auf ihre Richtigkeit prüft und deren Schreibweise festsetzt. |
Art. 6 Die zuständige kantonale Behörde setzt die Schreibweise sowie die Gebietszuordnung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Nomenklaturkommission und den Gemeinden fest. |
Für die Festsetzung ist gemäss alter und neuer Verordnung der Kanton zuständig. In der neuen Verordnung wird neu Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit den Gemeinden gefordert.
Schreibregeln
Zuständigkeiten für die Festsetzung von Schreibregeln
Bisher: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen | Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV) |
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Art. 3 Das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement stellt Grundsätze zur Schreibweise auf. | Art. ? 1 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt allgemeine Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung.
2 Die allgemeinen Regeln bestehen aus: a. den Allgemeinen Toponymischen Richtlinien; b. den Regelungen für die unterschiedlichen Regionen der Landessprachen; 3 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion legt Art und Umfang der Umsetzung der allgemeinen Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest. |
Art. 3 Nach Massgabe der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufzustellenden Grundsätze erlassen die Kantone nähere Vorschriften über die Erhebung und Schreibweise der Ortsnamen. | Art 8 Ergänzende Regeln. Der Kanton kann auf der Grundlage der allgemeinen Regeln des Bundes ergänzende und präzisierende Regeln erlassen. |
Sowohl in der alten wie in der neuen Verordnung ist der Bund für die übergeordente Regelung und der Kanton für die präszisierende Regelung zuständig. Es bestehen hier jedoch ein grosser Unterschied, indem in der alten Verordnung der Bund hätte Regeln aufestellen sollen und die Kantone darauf aufbauenede Regeln. Da dies jedoch nicht geschehen ist, sind die Weisungen 1948 heute immer noch rechtskräftig, welche Grundsätze und Regeln umfassen.
Bisher effektiv: Weisungen 1948 Stand 1977 | Bisher theoretisch: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen 1970 | Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV) 2008 |
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Bund hat mit Weisungen 1948 Grundsätze und Regeln erlassen. Die Kantone können Regeln erweitern und bedürfen die Zustimmung des Bundes (vgl. Art 7 Weisungen 1948). | Bund erlässt Grundsätze. Kantone erstellen Regeln. | Bund erlässt Allgemeine Regeln (und auch Grundsätze ?). Kantone können ergänzende und präsisierende Regeln erlassen. |
Zuständigeit für die Weisungen 1948: Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement | Zuständigkeit für die Grundsätze: Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement | Zuständigkeit für die Allgemeinen Regelen: Bundesamt für Landestopografie |
Bisherige Schreibregeln
Heute gelten immer noch die Weisungen 1948. Auf der Homepage des Bundesamtes für Landestopografie wird dies richtig festgehalten
Bewangen oder Beewange? | Steinenbach oder Steinebach? |
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Kulturgeschichte und Sprachwissenschaft
Die Lokalnamen sind ein wichtiges Kulturgut, welches erhalten werden muss. Mit den Weisungen 1948 kann es sogar viel besser als harmonisches Gefüge (vom Name der grössten Stadt bis zum kleinsten Bächlein) erhalten werden als mit den neuen Schreibregeln, wo grosse Abgrenzungsprobleme zwischen Namen in Anlehnung an die Standardsprache und extremer Mundart bestehen. Das Kulturgut besteht in erster Linie im Namen selber, nicht in der Schreibweise. Ob in der Schreibweise ein «-n» weniger oder ein «ä» statt ein «e» verwendet wird, erhöht nicht den Wert des Kulturgutes, sondern macht es höchstens weniger attraktiv. Wenn die Schreibweisen ins Spiel mit Kulturgut gebracht werden, muss eher die Frage aufgeworfen werden, ob allenfalls die nach Weisungen 1948 geschriebenen Namen als eingebürgerte Schrifttradition selber ein erhaltenswertes Kulturgut darstellen.
Für sprachwissenschaftliche und kulturgeschichtliche Belange können andere, viel besser geeignete Gefässe wie Namenbücher (ev. kombiniert mit Multimedialösungen und thematischen Geoinformationen) verwendet werden, in welchen die ganze Entwicklung der Namen inklusiv der kulturgeschichtlichen Bedeutung, Aussprache und phonetischer Notierung aufzeigt werden können.
Anfrage Frau Riklin beim Bundesrat bezüglich extrem mundartliche Schreibweise von Orts- und Lokalnamen
Antwort des Bundesrates vom 24. Mai 2006
«Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach die bisherigen Schreibregeln Weisungen 1948 einen sinnvollen Kompromiss zwischen berechtigter Schrifttradition und reiner Lokalsprache darstellen. Der darin in Artikel 7 aufgestellte Grundsatz, Namen von geringer, lokaler Bedeutung seien in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache zu schreiben, ist auch heute unbestritten». In den Erläuterungen ist zu finden «Die Toponymischen Richtlinien stellen keine Kehrtwende in der bisherigen Nomenklaturpraxis dar. Sie führen auch zu keiner grossflächigen Überarbeitung der Nomenklatur und bleiben in enger Anlehnung an die Weisungen 1948».
Stellungnahme der Benutzer
Die Benutzer begrüssen die Antwort des Bundesrates. Einzig muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Toponymischen Richtlinien wie auch der am 24. Mai 2006 publizierte Leitfaden Toponymie 2006 in wesentlichen Grundsätzen im krassen Widerspruch zu den Weisungen 1948 stehen. Wenn ca. 50% aller Lokalnamen im Kanton Thurgau in extreme Mundart ändern, kann nicht die Rede davon sein, dass die neuen Schreibregeln in enger Anlehnung an die Weisungen 1948 stehen.
Anträge der Benutzer
Anträge
Die Schweizerische Organisation für Geoinformation (SOGI) hat in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2006 zum Entwurf des Leitfadens Toponymie 2006 gefordert, die bewährten Weisungen 1948 (allenfalls leicht revidiert) in der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) zu verankern. Die SOGI schätzt die Folgekosten für Umstellungen in Registern, Grundbücher, Datenbanken usw. auf weit über 100 Mio. Franken. Allein eine Umstellung eines einzigen Lokalnamens wie «Matterhorn» auf «Matterhore» würde Dutzende Millionen von Franken kosten (es ist natürlich davon auszugehen, das man das in diesem Fall nicht macht, allein im Google ist «Matterhorn» über 3 Millionen Mal zu finden ....)
Die SOGI und viele weitere schweizerische Fachorganisationen vgl. http://www.lokalnamen.ch/#29 fordern:
- die Schreibweise der Lokalnamen grundsätzlich so zu belassen, wie sie sind
- die bisherigen Schreibregeln Weisungen 1948 (allenfalls leicht revidiert) in der neuen Verordnung über geografische Namen (GeoNV) zu verankern
Begründung
Warum Verankerung obiger Forderungen in der GeoNV?
- Es besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens der swisstopo bei dieser Thematik zu wenig Vertrauen.
- Während der Erarbeitung des GeoNV hat die swisstopo erklärt, dass sie zu den Weisungen 1948 zurückkehre. Öffentliche Vorträge der swisstopo und Veröffentlichungen im «Die Alpen 2/2007» zeigen jedoch, dass die swisstopo jedoch nach wie vor den Leitfaden Toponymie propagiert. Anfragen bei der swisstopo, was nun gelte, blieben bisher unbeantwortet!
Ohne diese Ergänzung im aktuellen Entwurf der Verordnung über geografische Namen (GeoNV), ist mit folgenden Negativfolgen zu rechnen:
- Tausende von Lokalnamen werden weiterhin laufend in extrem mundartliche Schreibweisen geändert, mit Kostenfolgen gemäss Schätzungen von der SOGI von über 100 Mio. Fr.!
- Von vielen Bürgern und Politiker wird die Veränderung der bestehenden Schreibweise von Lokalnamen als unsinnige Verschwendung von Steuergeldern kritisiert. Wir haben doch heute viel wichtigere Probleme zu lösen, z.B. Umwelt, Energie usw. als die vermeintliche Verbesserung (aus Sicht der Benutzer: Verschlimmbesserung) von Lokalnamen
- es entstehen grossen Unsicherheiten bei der Ortung (z.B. Rettungsdienste) und grosse Anpassungen im Bereicht Adressen.
- Lokalnamen als wichtige Geoinformationen haben ihren Hauptzweck zur Verständigung im schriftlichen, amtlichen Verlehr. Sie dürfen nicht zu sprachwissenschaftlichen Zwecken missbraucht werden.
- Extrem mundartliche Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen wirken vielfach äusserst lächerlich und geniessen keine allgemeine Akzeptanz, wie dies in der GeoNV gefordert wird.
Leider erfolgt die Umstellung auf extrem mundartliche Schreibweise von Lokalnamen ohne:
- gesamtheitliche Betrachtung (man kann nicht Namen von Fluren, Höfen und Weilern losgelöst betrachten. Ein und derselbe Namen soll immer gleich geschrieben werden, wozu sich die gemässigte Mundart am besten eignet
- ohne politische Abstützung
- ohne plausible Gründe
- ohne Untersuchung der Folgekosten
- ohne Mengengerüst
Kritik
Bei der Etablierung von Weisungen 1948 fand im Vorfeld eine breit abgestützte, sehr heftige und ca. 1 Jahr dauernde Diskussion und wissenschaftliche Auseinandersetzung zur Problematik statt. Die Eidgenössische Vermessungsdirekion wollte ähnlich wie dies das Bundesamt für Landestopografie tat, extrem mundartliche Schreibweisen einführen. Namhafte Sprachwissenschafter und Benutzer nahmen an dieser Auseinandesetzung teil. Der berühmte ETH Professor für Kartografie hatte sich sehr für eine Kompromisslösung eingesetzt, welche auch heute noch Gültigkeit haben muss. Ein neuer Kompromiss kann kaum gefunden werden, da die Benutzer eigentlich sogar eher weniger Mundart als Weisungen 1948 bevorzugen würden.
Die Fragenstellung war fast die selbe. Soll eine
- gemässigte, kartengerechte Mundart gewählt werden oder
- eine extrem mundartliche Schreibweise
Beim heutigen Versuch der Einführung extrem mundartlichen Schreibweise wird jeder wissenschaftlichen Diskussion und Auseinandersetzung bewusst ausgewichen. Während 1947 / 1948 offen gestritten und debatiert werde, versuchten die heutigen Verfechter der extremen Mundart eine die Oppostiton gegen extrem mundartliche Schreibweise auszusschalten, indem behauptet wurde, dass die Sprachwissenschaft alleine die Kompetenz hat, zu entscheiden, welche Schreibweisen die richtige seien.
Im Wissen, dass extrem mundartliche Schreibweise nur bei wenigen Leuten befürwortet wird, geschieht eine Umsetzung völlig versteckt und ohne Rechtsgrundlage. Man stellt fast den ganzen Kanton Thurgau um und merkt dann, dass die entsprechenden Regeln nichts taugen. Man stellt neue Regeln auf (Leitfaden Toponymie 2006) welche nicht viel besser sind als die Toponymischen Richtlinien und beginnt wieder neu zu experimentieren...
Kontroverse Standpunkte zur Schreibweise von Orts- und Lokalnamen
Weisungen 1948
- Allgemein bekannte Namenwörter: In der schriftsprachlichen Form sind in der Regel zu belassen: allgemein vertraute, häufig vorkommende Namenwörter, die in gleicher Form auch schweizerdeutsch sind, z.B. Berg, Feld, Weg, Grat (nicht Bärg, Fäld, Wäg, Grot).
- Stummes -n: Soll in der Regel geschrieben werden.
- Ortsüblich: wird im Gegensatz zur Etymologie verstanden und nicht speziell lautnah.
Leitfaden Toponymie 2006
(als «verbesserte» Version der Toponymischen Richtlinien 2005)
- Allgemein bekannte Namenwörter: Es wird empfohlen, Namen, deren zugrunde liegendes Wort in der Hoch- oder Standardsprache vorkommt (allgemein bekannte Namenwörter), wie alle übrigen Toponyme zu behandeln und nach der ortsüblichen Sprechform zu notieren. Also z.B. Bärg, Fäld, Stäg, Wäg, Zälg, Räge, Rein, Mei, Boum etc. (wo so gesprochen wird) und nicht – oder nur dort, wo dies die ortsübliche Sprechform ist – Berg, Feld, Steg, Weg, Zelg, Baum etc. – Demnach (z.B. im Kt. BE): Breitfäld, Höje Stäg, Räbbärg/-wärch, Chärderbärg, Chirschboummatte, Meigüetli.
- Stummes -n: Es wird grundsätzlich empfohlen, das stumme -n wegzulassen.
- Ortsüblich: Wird als lautnah verstanden und erst noch als bodenständig, dass d.h. historische Sprechform (z.B. «Roopel» anstelle von «Rotbühl», obwohl man seit über 40 Jahren nicht mehr so spricht)
Unterschied Weisungen 1948 und neue Schreibregeln
Gemäss Einschätzungen der SOGI (vgl. Stellungnahme SOGI Anhang1 2.1) entsprach die Schreibweise der Lokalnamen auf dem Landeskartenblatt 1073 Wil 1:25 000, Ausgabe 1978, weitgehend dem Standard Weisungen 1948. In der Ausgabe 2004 hat sich von rund 540 Lokalnamen die Schreibweise deren 290 (54%) geändert. Berücksichtigt man die Restriktionen des Leitfadens Toponymie 2006 für Dehnungen wie z.B. «Huse» anstelle «Huuse» usw., wären es trotzdem immer noch rund 240 Lokalnamen (44%), dessen Schreibweise entsprechend dem neuen Standard Leitfaden Toponymie 2006 gegenüber Standard Weisungen 1948 ändern.
Zwitterformen
Zwitter = Mischung zwischen Standardsprache und Mundart
- Zwitterform als Mischung zwischen Standardsprache und gemässigter Mundart: etwas störend, aber in der Schweiz nicht immer ganz vermeidbar
- Zwitterform als Mischung zwischen Standardsprache und extremer Mundart: störend aber vermeidbar, wenn auf extreme Mundart verzichtet wird anstelle Empfehlung Leitfaden -bärg, -fäld usw. zu schreiben
Strassennamen sind grundsätzlich in enger Anlehnung an Standardsprache geschrieben
Standard:
- ...-strasse
- ...-weg
zu vermeiden:
- ...-strass
- ...-wäg
Lokalnamen lehnen sich sowohl an Mundart wie auch an Standardsprache an (Kompromiss der Weisungen 1948). Bei den Lokalnamen gilt bezüglich Zwitterformen ähnliches wie bei Strassennamen
Weisungen 1948 als Standard:
- ...-berg
- ...-feld
- usw.
zugelassene Formen beim Leitfaden Toponymie 2006 (soll aus Sicht Benutzer vermieden werden)
- ...-bärg
- ...-fäld
- usw.
Problematik Zwitterformen
- Lösungsansatz Weisungen 1948
- Zwitterformen sollen gemäss Weisungen 1948 möglichst vermieden werden --> Weisungen 1948 zwingen zur Schreibung einer gemässigten Mundart.
- Vermeidung von Zwitterbildung durch Mässigung des Mundartteils
- Lösungsansatz Toponymische Richtlinien 2005, Leitfaden Toponymie 2006
- Zwitterformen vermeiden, indem mehr Mundart als Weisung 1948 zugelassen wird
- häufig vorkommende Namenwörter, die in gleicher Form auch schweizerdeutsch sind, z.B. Berg, Feld, Weg, Grat als Bärg, Fäld, Wäg, Grot schreiben
- In der Schweiz lassen sich gewisse Zwitterformen nie ganz vermeiden, unabhängig, welcher Lösungsansatz gewählt wird!
- Eine der Ursachen für Zwitterbildungen sind jedoch nicht die Weisungen 1948 selbst, sondern wenn die Weisungen 1948 nicht konsequent befolgt werden, indem anstelle einer gemässigten Mundart eine extreme Mundart verwendet wird.
- Das Problem kann durch Belassung der gemässigten Mundart wesentlich besser gelöst werden als durch Zulassung von extremer Mundart. Es werden damit mehr Probleme geschaffen als gelöst (abgesehen von den verheerenden Folgen eines Wechsels). Bei der Lösung mit mehr Mundart werden die Abgrenzungsprobleme zwischen an Standardsprache ausgerichteten Namen und Mundartnamen wesentlich verschärft und eine mit Weisungen 1948 ermöglichte Harmonie wird zerstört. Beispiel Lauenen:
- Ortschaft: Lauenen
- Tal: Lauenental
- Flurname: Lauenen (gemäss Weisungen 1948); Lauene (entgegen Weisungen 1948)
- See: Lauenensee (gemäss Weisungen 1948); Louwenesee (entgegen Weisungen 1948)
- Horn: Lauenenhorn (gemäss Weisungen 1948); Lauenehore (entgegen Weisungen 1948)
- Da Lokalnamen für die Bildung verschiedener abgeleiteter Namen (in Standardsprache) verwendet werden, sind dort die Zwitterformen störend, wenn Lokalnamen in extremer Mundart geschrieben werden.
- Die Frage der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen darf nicht nur innerhalb eines einzelnen Namens gesehen werden, sondern muss gesamtheitlich betrachtet werden! Das Nebeneinader von Namen von Ortschaften, Weilern, Höfen, Fluren, Gelände und Gewässer ist ebenso wichtig. Diese lehnen sich je nachdem ob sie lokal oder unbedeutend sind an die Mundart oder in den übrigen Fällen an die Standardsprache an.
- Die Weisungen 1948 bestehen nicht aus einer Ansammlung einzelner Schreibregeln, sondern bilden ein durchdachtes und aufeinander abgestimmtes Gesamtregelwerk
- Die Variante gemässigte Mundart gemäss Weisungen 1948 ergibt ein wesentlich besseres Gesamt Erscheinungsbild einer Karte oder eines Planes als gemäss Leitfaden Toponymie 2006 mit extremer Mundart!
In der Stellungnahme der Schaffhauser, verfasst vom späteren Regierungsrat Hermann Wanner, steht zu lesen: Ohne Benützung phonetischer Zeichen wird es nie gelingen, der reichen Vielfalt der Mundart gerecht zu werden mit all den Vokalen, Umlauten, verschieden ausgesprochenen Konsonanten und auch der Betonung. So wird auch eine konsequente Mundartschreibung in den Karten in jeder Hinsicht unbefriedigend sein, weil es den einen zu weit geht und unverständlich bleibt und den Verfechtern der Mundartschreibung doch wieder nicht genügen kann.
Über all diese Fragen kann lange diskutiert werden; massgebend ist, dass 1948 ein Entscheid gefällt wurde, welcher heute nicht umgestossen werden kann oder sonst verheerende Folgen hat.