ÖREB: Unterschied zwischen den Versionen

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(zur Übersicht siehe die Abschnitte des Gesetzes [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081895/index.html])
 
Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes
 
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Standards und Zuständigkeiten für die Daten
 
Standards und Zuständigkeiten für die Daten

Version vom 28. November 2014, 15:35 Uhr

GeoIG (seit 2007) Geodaten der Schweiz Für die Allgemeinheit verfügbar angemessene Qualität und Kosten (zur Übersicht siehe die Abschnitte des Gesetzes [1]) Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes Standards und Zuständigkeiten für die Daten Verweis auf Datenschutz, Gebührenregelung

GeoIV Anhang 2 Diese Verordnung besagt, dass zu folgenden Themen (nicht vollständige Aufzählung) die Daten ins ÖREB zu übertragen sind: Fuss- und Wanderwege, Natur und Heimatschutz, Wasserbau, Störfall, Bodenbelastung, Luft, Lärm, Altlasten, nicht ionisierende Strahlung, Wald, Jagd

Der Bundesrat bestimmt, welche Daten als ÖREB gelten.