Amtliche Schreibweise von Eigennamen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Amtliche Schweizerische Rechtsschreibung ==
 
== Amtliche Schweizerische Rechtsschreibung ==
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vgl. [http://www.bk.admin.ch/dokumentation/publikationen/00292/01722/index.html?lang=de Leitfaden zur deutschen Rechtschreibung der schweizerischen Bundeskanzlei]
  
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Diese Rechtschreibung gilt grundsätzlich nur für die Bundesverwaltung dürfte aber in der Schweiz von den meisten Kantonen (z.B. Kanton ZH) und Gemeinden (z.B. Stadt Winterthur) ebenfalls angwendet werden.
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§ 4.32 Besteht der Eigenname hingegen aus mehreren Wörtern, so schreiben wir das erste Wort
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und die Substantive gross, die andern Wörter klein (in Abweichung vom amtlichen Regelwerk,
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das die Grossschreibung sämtlicher Wörter ausser der Funktionswörter vorsieht).
  
  

Version vom 14. Dezember 2008, 17:00 Uhr

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Amtliche Deutsche Rechtschreibung

Vgl. Duden Ausgabe 24. Auflage Die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung

§60 In mehrteiligen Eigennamen mit nicht subststantivischen Bestandteilen schreibt man das
erste Wort und alle weiteren Wörtern aus Artikeln, Präpositionen und Konjunktionen gross.
 

Als Eigennamen im Sinne dieser orthografischen Regelung gelten:

(2) Geografische und geografisch-politische Eigennamen, so
(2.2) von Städten, Dörfern, Strassen, Plätzen und dergleichen
(2.3) von Landschaften, Gebirgen, Wäldern, Wüsten, Fluren und dergleichen


Amtliche Schweizerische Rechtsschreibung

vgl. Leitfaden zur deutschen Rechtschreibung der schweizerischen Bundeskanzlei

Diese Rechtschreibung gilt grundsätzlich nur für die Bundesverwaltung dürfte aber in der Schweiz von den meisten Kantonen (z.B. Kanton ZH) und Gemeinden (z.B. Stadt Winterthur) ebenfalls angwendet werden.

§ 4.32 Besteht der Eigenname hingegen aus mehreren Wörtern, so schreiben wir das erste Wort
und die Substantive gross, die andern Wörter klein (in Abweichung vom amtlichen Regelwerk,
das die Grossschreibung sämtlicher Wörter ausser der Funktionswörter vorsieht).


Weblinks