Amtliche Schreibweise von Eigennamen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Konsequenzen für die Schreibweise von geografischen Namen in der Schweiz)
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== Amtliche Schweizerische Rechtsschreibung ==
 
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vgl. [http://www.bk.admin.ch/dokumentation/sprachen/04915/05018/index.html?lang=de Leitfaden zur deutschen Rechtschreibung der schweizerischen Bundeskanzlei]
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vgl. [https://www.bk.admin.ch/dam/bk/de/dokumente/sprachdienste/sprachdienst_de/rechtschreibleitfaden-2017.pdf.download.pdf/rechtschreibleitfaden-2017.pdf Leitfaden zur deutschen Rechtschreibung der schweizerischen Bundeskanzlei]
  
 
Diese Rechtschreibung gilt grundsätzlich nur für die Bundesverwaltung, dürfte aber in der Schweiz von den meisten Kantonen (wie z.B. Kanton ZH) und Gemeinden (wie z.B. Stadt Winterthur) ebenfalls angewendet werden.  
 
Diese Rechtschreibung gilt grundsätzlich nur für die Bundesverwaltung, dürfte aber in der Schweiz von den meisten Kantonen (wie z.B. Kanton ZH) und Gemeinden (wie z.B. Stadt Winterthur) ebenfalls angewendet werden.  
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Der vorliegende Leitfaden präsentiert mit andern Worten die für die Bundesverwaltung verbindliche Hausorthografie, die sich jedoch praktisch vollständig innerhalb des amtlichen Regelwerks bewegt.
 
Der vorliegende Leitfaden präsentiert mit andern Worten die für die Bundesverwaltung verbindliche Hausorthografie, die sich jedoch praktisch vollständig innerhalb des amtlichen Regelwerks bewegt.
 
 
  
 
=== Eigennamen ===
 
=== Eigennamen ===

Aktuelle Version vom 4. Dezember 2022, 22:15 Uhr

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Amtliche Deutsche Rechtschreibung

Allgemeines

Vgl. Duden Ausgabe 24. Auflage Die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung


Eigennamen

§60 In mehrteiligen Eigennamen mit nicht substantivischen Bestandteilen schreibt man das
erste Wort und alle weiteren Wörtern ausser Artikeln, Präpositionen und Konjunktionen gross.
 

Als Eigennamen im Sinne dieser orthografischen Regelung gelten:

(2) Geografische und geografisch-politische Eigennamen, so
(2.2) von Städten, Dörfern, Strassen, Plätzen und dergleichen
(2.3) von Landschaften, Gebirgen, Wäldern, Wüsten, Fluren und dergleichen


Amtliche Schweizerische Rechtsschreibung

Allgemeines

vgl. Leitfaden zur deutschen Rechtschreibung der schweizerischen Bundeskanzlei

Diese Rechtschreibung gilt grundsätzlich nur für die Bundesverwaltung, dürfte aber in der Schweiz von den meisten Kantonen (wie z.B. Kanton ZH) und Gemeinden (wie z.B. Stadt Winterthur) ebenfalls angewendet werden.


Ganz vereinzelt weicht der vorliegende Leitfaden vom amtlichen Regelwerk ab:

  • Dies gilt namentlich für das ß (Eszett oder Scharf-s). Dieser Buchstabe wurde in der Schweiz seit den 1930er-Jahren langsam verdrängt und wird seit den 1970er-Jahren nicht mehr geschrieben (man schreibt stattdessen Doppel-s: ss). Vgl. Kap. 2, Rz. 1.7–1.10.
  • Abweichungen gibt es in ganz wenigen weiteren Punkten (z.B. bei der Schreibung mehrteiliger Eigennamen; vgl. Kap. 2, Rz. 4.32).

Der vorliegende Leitfaden präsentiert mit andern Worten die für die Bundesverwaltung verbindliche Hausorthografie, die sich jedoch praktisch vollständig innerhalb des amtlichen Regelwerks bewegt.

Eigennamen

§ 4.31 Eigennamen bezeichnen im Unterschied zu gewöhnlichen Substantiven bestimmte einzelne
Gegebenheiten (eine Person, einen Ort, ein Land, eine Behörde usw.). Eigennamen schreibt man
gross. Das ist da unproblematisch, wo der Eigenname aus einem Wort besteht.


§ 4.32 Besteht der Eigenname hingegen aus mehreren Wörtern, so schreiben wir das erste Wort
und die Substantive gross, die andern Wörter klein (in Abweichung vom amtlichen Regelwerk,
das die Grossschreibung sämtlicher Wörter ausser der Funktionswörter vorsieht).


Konsequenzen für die Schreibweise von geografischen Namen in der Schweiz

  • Es ist davon auszugehen, dass die amtliche Schreibregelung der schweizerischen Bundeskanzlei analog zur amtlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung für alle geografischen Namen gilt.
  • Im Duden verweist die Schreibregel K 161 für Strassennamen auf Regel §60 (2.2) der amtlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung:
K 161 Das erste Wort eines Strassennamens wird grossgeschrieben, ebenso alle zum Namen
gehörenden Adjektive und Zahlenwörter <§60(2.2)>
  • Obige Regel ist nicht 1:1 auf die Schweiz übertragbar, da die analoge amtliche Schreibweise in der Schweiz in diesem Punkt vom amtlichen Regelwerk abweicht.
  • Gemeinsam in beiden Regelungen ist, dass das erste Wort immer gross geschrieben wird.
  • Die amtliche Schreibweise der Adjektive in geografischen Namen in der Schweiz sollte sich an die Regelung des Leitfadens der Bundeskanzlei anlehnen, auch wenn die Zuständigkeit der Schreibweise bei den Kantonen und den Gemeinden liegt.
  • Suche im elektronischen Telefonbuch
    • Suche nach «Im oberen»: ca. 700 Kleinschreibungen und weniger als 5 Grossschreibungen (gilt für das Jahr 2008)
    • Suche nach «Im unteren»: ca. 100 Kleinschreibungen und weniger als 5 Grossschreibungen (gilt für das Jahr 2008)
  • Auch wenn die Suche im Internet zu statistischen Zwecken wissenschaftlich nicht haltbar ist, so kann folgender grober Hinweis für die Schreibgewohnheit in der Schweiz gewonnen werden:
    • «Im oberen Boden»: in ca. 90% aller Fälle wird «oberen» klein geschrieben.
    • «Im eisernen Zeit»: in ca. 80% aller Fälle wird «eisernen» klein geschrieben.
    • «Zur frohen Aussicht»: in ca. 75% aller Fälle wird «frohen» klein geschrieben.
  • Weisungen 1948/2011 zur Schreibweise von Lokalnamen beinhalten Beispiele mit Kleinschreibung der Adjektive zum Beispiel «Im unteren Boden».


Aus grundsätzlichen Überlegungen der amtlichen Schreibregelung für die Schweiz wie auch aus der bestehenden Schreibtradition folgt folgender Vorschlag für Regelung zur Schreibweise der Adjektive in Strassennamen:


Besteht der Strassenname aus mehreren Wörtern, so werden das erste Wort und die Substantive
gross, die andern Wörter gewöhnlich klein geschrieben.


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