Auszüge der GeoNV für die Gebäudeadressierung

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Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)

In der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) sind diverse Bestimmungen über die Gebäudeadressierung enthalten.

  • Gebäudeadressierungen zum Teil in der GeoNV geregelt (vgl. unten)
  • Ortschafsnamen sind geografische Namen und sind in der GeoNV geregelt (vgl. unten)
  • Strassennamen sind geografische Namen und sind in der GeoNV geregelt (vgl. unten)
  • Hausnummern sind keine geografische Namen sondern Nummern und werden in kantonalen Gesetzen (z.B. kantonale Geoinformationsgesetze) geregelt. In verschiedenen Gemeinden bestehen kommunale Regelungen zur Gebäudeadressierung inkl. Hausnummern (z.B. Gemeindeverordnung, Polizeiverordnungen)


Auszüge aus der Verordnung über geografische Namen zur Thematik Gebäudeadressen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 3 Begriffe
    • a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen und von topografischen Objekten;
    • e. Ortschaften: bewohnte geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl;
    • f. Strassen: Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannte Gebiete, die als Strassenbezeichnungen für Adressen dienen;
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
  • Art. 6 Vollzugsregelungen
    • 1 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen.
    • 2 Es erlässt Empfehlungen zur Schreibweise:
      • a. der Gemeindenamen;
      • b. der Ortschaftsnamen;
      • c. der Strassennamen und der Gebäudeadressierungen.


5. Abschnitt: Ortschaften

  • Art. 20 Grundsätze
  1. Geografisch abgrenzbare, zusammenhängende Siedlungsgebiete von landesweiter Bedeutung, die auch untergeordnete Siedlungen einschliessen können, sind mit einem eindeutigen Ortschaftsnamen und einer eindeutigen Postleitzahl zu bezeichnen.
  2. Jede Ortschaft erhält eine eindeutige Postleitzahl, in begründeten Fällen mehrere eindeutige Postleitzahlen.
  3. Die Schreibweise der Ortschaftsnamen und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich.
  • Art. 21 Zuständigkeiten
  1. Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post) die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest.
  2. Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle koordiniert Änderungen des Perimeters mit den betroffenen Gemeinden und der Post. Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle legt die Änderungen räumlich fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopografie.
  3. Die Post legt die Postleitzahl nach Anhörung von Kanton und Gemeinde fest und teilt sie dem Bundesamt für Landestopografie mit.
  • Art. 22 Verfahren
    • Für die Festlegung und Änderung eines Ortschaftsnamens gelten die Vorschriften

über die Vorprüfung und Genehmigung bei Gemeindenamen sinngemäss.

  • Art. 23 Kosten
  1. Wer ein Gesuch um Festlegung oder Änderung eines Ortschaftsnamens stellt, trägt die Kosten.
  2. Keine Kosten werden auferlegt, wenn die Festlegung oder Änderung eine Folge der Siedlungsentwicklung oder betrieblicher Bedürfnisse im Rahmen des Universaldienstes nach den Artikeln 2–4 des Postgesetzes vom 30. April 19977 ist.
  3. Das Bundesamt für Landestopografie erstellt zusammen mit den betroffenen Stellen des Bundes und der Post im Rahmen der Vorprüfung einen konsolidierten Voranschlag und eröffnet diesen mit dem Vorprüfungsentscheid.
  4. Es legt die Kosten im Genehmigungsentscheid fest.
  • Art. 24 Amtliches Verzeichnis
    • Das Bundesamt für Landestopografie erstellt, verwaltet und veröffentlicht das amtliche Ortschaftenverzeichnis mit Postleitzahl und Perimeter.


6. Abschnitt: Strassen

  • Art. 25 Grundsätze
  1. Alle Strassen in Ortschaften und anderen bewohnten Siedlungen werden benannt.
  2. Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der geografischen Namen der amtlichen Vermessung übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert.
  3. Die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung ist behördenverbindlich.
  • Art. 26 Zuständigkeit
  1. Die Kantone gewährleisten die umfassende Benennung von Strassen.
  2. Sie regeln die Zuständigkeit und das Verfahren für die Festlegung und Harmonisierung der Strassennamen.
  3. Die festgelegten Strassennamen werden der kantonalen Vermessungsaufsicht, dem Bundesamt für Statistik sowie den Anbieterinnen von Universaldiensten nach den Artikeln 2–4 des Postgesetzes vom 30. April 19978 mitgeteilt.


7. Abschnitt:Stationen

  • Art. 27 Grundsätze
  1. Stationsnamen müssen für das ganze Gebiet der Schweiz eindeutig sein.
  2. Die Station erhält den Namen der Ortschaft, die sie bedient.
  3. Bedient eine Station mehrere Ortschaften oder keine Ortschaft, so erhält sie den Namen, der für die Verkehrsbedürfnisse am geeignetsten ist. In der Regel trägt sie nur einen Namen.
  4. Bedienen mehrere Stationen dieselbe Ortschaft, so werden sie durch Beifügungen zum Ortschaftsnamen unterschieden. Die Beifügung darf nicht aus dem Namen eines Unternehmens bestehen, es sei denn, dieser sei identisch mit einem geografischen Namen.
  5. Die Schreibweise soll nach Möglichkeit mit jener der anderen geografischen Namen übereinstimmen.


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