Böni

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Böhni oder Böni?

Böhni Siegfriedkarte.jpg
  • Flurname Böhni (Siegfriedkarte)
Böni.jpg
  • Flurname Böni (Übersichtsplan)
  • Flurname Böhnibach (Übersichtsplan)
  • Strassenbezeichnung Böhnibachweg
Böhnistrasse.jpg
  • Strassenbezeichnung Böhnistrasse mit ca. 42 Adressen
Bönirainstrasse.jpg
  • Strassenbezeichnung Bönirainstrasse (Übersichtsplan)
  • Strassenbezeichnung Böhnirainstrasse (Post, ca. 64 Adressen)
Böhniweg.jpg
  • Strassenbezeichnung Böhniweg
Böhni Haltstelle.jpg
  • Bushaltestelle Böhni
Thalwiler Anzeiger.jpg Thalwiler Anzeiger 20.5.2008


Übereinstimmung von geografischen Namen

Sowohl die Empfehlung über die Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen wie auch die neue Verordnung über geografische Namen enthalten verschiedene Grundsätze zur Übereinstimmung von geografische Namen. Es bestehen aber auch noch Lücken.

Neue Strassennamen

  • Gemäss Empfehlung für die Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen soll bei Vergabe von neuen Strassennamen wenn möglich die Originalschreibweise von Orts- und Lokalnamen übernommen werden. Falls die Schreibweise in Schriftsprache verbreitet ist und die Mundartschreibweise störend wirkt, empfiehlt es sich, die schriftsprachliche Schreibweise zu übernehmen und die einfach Schreib- und Lesbarkeit höher zu gewichten als die Diskrepanz zwischen den beiden Schreibweisen.


Bestehende Strassennamen

  • Bestehende Diskrepanz zwischen Orts- und Lokalnamen und Strassennamen
    • Es besteht ein Dilemma zwischen vertikalen Harmonie und dem Grundsatz, geografische Namen nicht zu ändern. Von Gemeinde und Kanton je nach Fall abzuwägen welche Variante bevorzugt wird:
      • Diskrepanz bewusst belassen
      • Orts- und Lokalnamen an die Schreibweise der Strassennamen anpassen
      • Strassennamen an Orts- und Lokalnamen anpassen (Fall Böni in Thalwil)
  • Diskrepanz, welche aus nachträglicher Veränderung von geografischen Namen entsteht
    • Gemäss Grundsatz der Verordnung über geografische Namen, die Schreibweisen nur aus öffentlichem Interesse zu ändern, sollen alle Schreibweisen unverändert belassen werden, auch wenn diese gewissen Schreibregeln widersprechen.


Regionale Harmonisierung

  • Gemäss Verordnung über geografische Namen (GeoNV) soll die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der geografische Namen der amtlichen Vermessung übernehmen, auf regionaler Ebene harmonisiert werden. Dies dürfte jedoch recht schwierig sein und muss vielfach im Einzelfall behandelt werden.
    • Kanton Bern: da im Kanton Bern ein sehr mundartgeprägte Schreibweise von Lokalnamen besteht, ist stimmt die Schreibweise von Strassen- und Lokalnamen häufig nicht überein
    • Kanton Zürich: da im Kanton Zürich eine moderate Schreibweise gemäss Weisungen 1948 verwendet wird, stimmt die Schreibweise von Strassen- und Lokalnamen häufig überein.


Haltestellennamen

  • Für Haltestellennamen gilt grundsätzlich ähnliches wie bei Strassennamen
  • Gemäss neuer Verordnung über geografische Namen soll die Schreibweise von Haltestellennamen nach Möglichkeit mit jener der anderen geografischen Namen übereinstimmen.


Kommentar zum Vorliegenden Fall Böhni oder Böni

  • Eine Vereinheitlichung der Schreibweise von geografischen Namen ist grundsätzlich begrüssenswert. Der vorliegende Fall zeigt die Komplexität und die Problematik auf. Es handelt sich eher um einen Einzelfall.
  • Orts- und Lokalnamen sollten grundsätzlich einheitlich geschrieben werden: Böni und Bönibach (eventuell wurde bei Böhnibach Rücksicht auf den Böhnibachweg genommen)
  • Da Böhni und Böni nicht in der Schriftsprache vorkommt, ist nichts gegen die Schreibweise Böni im Namen von Strassen und Haltestellen einzuwenden.
  • Der Änderungsaufwand wegen eines einzigen geografischen Namens Böhni auf Böni geänderter Namen ist relativ gross (1 Flurnamen bedingt Änderung von 6 geografischen Namen und ca. 100 Gebäudeadressen)
  • Es ist anzunehmen, dass bei der Bildung der Strassennamen damals aktuelle Flurname Böhni verwendet wurde. Solange keine Diskrepanz z.B. mit der Schreibweise anderer geografischer Namen besteht, hätte der Flurname Böhni gemäss neuer Verordnung über geografische Namen nicht verändert werden dürfen, da aus öffentlichem Interesse die Vermeidung die Anpassung diverser geografischen Namen und Gebäudeadressen höher gewichtet werden dürfte, als in Kauf zu nehmen, dass die Schreibweise eines Flurnamens nicht den Schreibregeln entspricht.


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