Chronologie Lokalnamen

Aus Geoinformation HSR
Version vom 25. November 2006, 16:06 Uhr von Schlatter (Diskussion | Beiträge) (2006-11-03 Herbsttagung Schweizerische Gesellschaft für Kartografie in Schaffhausen)

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Inhaltsverzeichnis

1832-1919 Grundsätze der eidgenössischen Militärkommission für die Dufourkarte (und späterer Sigfriedkarte)

Die Ortsnamen sollen in der Sprache wiedergegeben werden, welche die Mehrheit der Bevölkerung spricht. Wenn ein Berg oder ein Fluss mehrere Namen trägt, so soll nur ein einziger geschrieben werden, und zwar der bekannteste oder der, welcher von den Lokalbehörden angenommen ist. Dadurch wird dieser Name gewissermassen offiziell.


1916 Regierungsrat Kt. ZH, Grundsätze zur Schreibung der Ortsnamen

Ortsübliche mundartliche Aussprache (jedoch nicht reine mundartliche Sprechart)


1919 Instruktion für die Parzellarvermessung

Artikel 28 lit. i: "Die Lokalnamen sind bei ortskundigen Gemeindeabgeordneten zu erheben und nach der ortsüblichen Schreibweise einzutragen." Für die meisten Ortsnamen gab es jedoch keine ortsübliche Schreibweise, und so blieb es dem Geometer überlassen, ob er Schriftsprache oder Mundart schrieb.


1926 Regierungsrat Kt. ZH, Grundsätze zur Schreibung der Ortsnamen

Eidgen. Justiz und Polizeidepartement korrigiert in den Grundsätzen des Zürcher Regierungsrates "ortsübliche mundartliche Aussprache" auf "ortsübliche Schreibweise".


1935 Bundesgesetz vom 21. Juni 1935 über die Erstellung neuer Landeskarten

Bundesgesetz vom 21. Juni 1935 über die Erstellung neuer Landeskarten


1937-01-09 Instruktion für die Erstellung neuer Landeskarten

schriftsprachliche und mundartliche Namen parallel; ortsübliche Schreibweise


1937 Allgemeine Geschichtsforschende Gesellschaft der Schweiz

Hinweis, dass bisher Orts- und Lokalnamen in einem Kanton grundsätzlich schriftsprachlich, in anderen in Mundart und in anderen gemischt geschrieben werden. "Unsere Namenschreibung leidet an Vermischung von Mundart und Schriftdeutsch. Ein echtes Bild unseres Namensgutes kann sich nur ergeben durch Aufnahme der Sprechform, wie sind im Munde des bodenständigen Volkes lebt.


1937 Eidgen. Vermessungsdirektion beauftragt Dr. G. Saladin Grundsätze für die Schreibung der Ortsnamen aufzustellen

Als Ausführungsbestimmungen des EJPD zum BB 22. Feb. 1938

Vorschlag Saladin: Für die Schreibweise der sogenannten "Flurnamen" (das heisst aller Orts- und Regionalnamen mit Ausnahme der durch gesetzliche Verordnung festgelegten) muss die im Volksmund lebende Sprechform massgebend sein"

1938-02-22 Bundesratsbeschluss über die Schreibweise der Orts- und Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen

EJPD konnte sich nicht entschliessen, Saladins Vorschläge in Kraft treten zu lassen, das sie im Widerspruch mit den Verfügungen des Eidg. Militärdepartementes (für die Landeskarte). Bundesratsbeschluss erkennt Notwendigkeit und Dringlichkeit einheitlicher Richtlinien "Die Kantone erlassen auf Grund vom EJPD festgesetzte Grundsätze die näheren Vorschriften über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen. Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des EJPD.


1945 Eduard Imhof; "Die Ortsnamen in den amtlichen Plänen und Katen"

Sonderabdruck aus der "Schweizerischen Zeitschrift für Vermessungswesen und Kulturtechnik". Hefte 5, 6, 7, 8 und 9, Jahrgang 1945

"Wir suchen in all den bisherigen eidgen. Beschlüssen, Verordnungen und Instruktionen umsonst nach irgendeiner Entscheidung über die Frage, ob die Ortsnamen in den Plänen der Grundbuchvermessung mundartlich oder schriftsprachlich, oder teils so und teils anders, einzutragen seien. Die amtlichen Pläne und Karten haben nicht nur dem Sprachforscher, sonder vor allem der Allgemeinheit zu dienen. Utopie der sprachreinen Karte und Notwendigkeit gemischte Nomenklatur, jedoch mit differenzierter Abgrenzung Schriftsprache und Mundart. Details

1947 Johannes Hubschmid, "Zur Schreibung der Ortsnamen in der deutschsprachigen Schweiz"

Geographica Helvetica, II 1947 Heft 4. J. Hubschmid ist linguistischer Berater der Eidgenössischen Landestopographie und vertritt eine sehr mundartliche Schreibweise


1947-08-11 EJPD, Vermessungsdirektor sendet Vermessungsausichtbeamten der deutschsprachigen Kantone Entwurf der Weisungen 1948

Der Vermessungsdirektor sendet den Vermessungsaufsichtsbeamten der deutschsprachigen Kantone den Entwurf der Weisungen zu Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen. Stellungnahme bis 20. September 1947. Ausserordentliche Sitzung der Konferenz der eidg. und kantonalen Vermessungsaufsichtsbeamten am 1. September 1947. (1947 wurden die Kantonsgeometer zur Begutachtung des Entwurfes begrüsst im Gegensatz zu 2006, wo der Leitfaden Toponymie den Kantonsgeometer nur z.H. der Nomenklaturkommission zur Stellungnahme zugestellt wurde).

Anschliessend entbrannte in der Schweiz ein Streit zwischen dem Bund, Kantonen und Kartografen wie Prof. Garovi in seinem Referat vom 3.11.2006 anlässlich der Herbsttagung der Schweizerischen Gesellschaft für Kartografie SGK in Schaffhausen erläuterte.

1948 Eduard Imhof, Mein Standpunkt in der Ortsnamenfrage

Eduart Imhof "Mein Standpunkt in der Ortsnamenfrage" Geographica Helvetica, Jg 3, 1948

1948-10-27 EJPD Weisungen für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz

Nach vielen Diskussionen und Briefwechseln konnten sich alle Beteiligten auf den Konsens Weisungen 1948 einigen.

Grundsätze:

1. Mit der Schreibweise der Lokalnamen ist die eindeutige und übereinstimmende Bezeichnung der Örtlichkeiten bei jedem schriftlichen Gebrauch anzustreben; die Namen sollen leicht zu schreiben und zu lesen sein und von den Einheimischen ohne weiteres verstanden werden. Damit wird die irrtumsfreie Orientierung und Verständigung über Orte am ehesten gewährleistet.

2. Für die Festlegung der Schreibweise ist von der ortsüblichen Sprechform, nicht von der Etymologie oder einer herkömmlichen Schreibung auszugehen; Rückbildungen abgeschliffener und verdunkelter Formen sowie andere Konstruktionen sind abzulehnen. Man schreibe deshalb Hostet, wo so gesprochen wird, nicht Hofstatt. Nicht volkstümliche Zusammensetzungen und unnötige Beifügungen, wie Blackialp oder Alp Blacki, Juchhof, wo bloss Blacki, Juch gesprochen wird, sind zu vermeiden. Bei verschiedenen Sprechformen ein und desselben Namens ist die bodenständigere, in Zweifelsfällen und wo zweckmässig die weiter verbreitete für die Schreibweise massgebend.

3. In der schriftsprachlichen Form sind in der Regel zu belassen:

  • allgemein vertraute, häufig vorkommende Namenwörter, die in gleicher Form auch schweizerdeutsch sind, z.B. Berg, Feld, Weg, Grat (nicht Bärg, Fäld, Wäg, Grot);
  • Präpositionen und häufig gebrauchte Adjektive, insbesondere in Verbindung mit schriftsprachlichen Wörtern, z.B. Bei, Auf; Unterer, Oberer Stafel; Kleine Allmend.

1954 Bundesratsbeschluss vom 5.2.1954 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen

Aufhebung Bundesratsbeschlusses vom 22.2.1938


1970 Verordnung über die Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom 30.12.1970

Verordnung über die «Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen» vom 30.12.1970 SR 510.625 Wird im Rahmen des GeoIG revidiert neue Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

1977-04-01 Weisungen für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz

Aktuelle Version der Weisungen 1948

1977 Tagung des Arbeitskreises für Namenforschung in Berlin

Zitat aus Referat von Prof. Garovi vom 3.11.2006 anlässlich der Herbsttagung der Schweizerischen Gesellschaft für Kartografie SGK in Schaffhausen erläuterte.

An der Tagung des Arbeitskreises für Namenforschung in Berlin wurden 1977 Fragen der Namengebung auf den Karten thematisiert. Folgende vier Aspekte wurden behandelt:

  • Die linguistischen Strukturen der Flurnamen als sprachliche Zeichen.
  • Die pragmatische Funktion der Flurnamen in der Lebenswirklichkeit der

Namenbenutzer.

  • Das amtliche Interesse an der Standardisierung der Mikrotoponymen (Flurnamen).
  • Das sekundäre Interesse der Namenforscher, Historiker u.a.

Man stellte fest: Hierbei ergeben sich erhebliche Interessenskonflikte zwischen den Bedürfnissen der primären Namenbenutzer auf der einen und dem Interesse nach Einheitlichkeit der Behörde und schliesslich dem historischetymologischen Interesse der Namenforscher und Historiker auf der anderen Seite. Aus diesen prinzipiellen Überlegungen heraus soll - als praktische Konsequenz - eine sehr behutsame Haltung eingenommen werden gegenüber allzu rigorosen Eingriffen und Änderungen in den Selbstregelungsprozess der Flurnamenwelt. Die Funktion der Orientierung im Gelände und der Gliederung der Landschaft muss im Zweifelsfalle über allen Interessen stehen. Die Schreibung hält sich an die Orthographie des geläufigen Wortschatzes, soweit der Zusammenhang erkennbar ist. Bei nur mundartlich gebrauchten Namen ohne Parallele im Wortschatz soll eine der Aussprache angenäherte Schreibung angestrebt werden.


2004-04-27 Swisstopo-interne Toponymische Richtlinien

Die swisstopo bespricht mit einzelnen Nomenklaturkommissionen neue Schreibregeln, welche in die swisstopo-internen Toponymischen Richtlinien eingearbeitet werden.

2005-05 Entwurf Toponymische Richtlinien

Auf dem Internet bubliziert das Bundesamt für Landestopografie den Entwurf Toponymische Richtlinien und es besteht die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Stellungnahmen von Fachorganisationen


2006-01-24 NZZ-Artikel von Prof. Garovi "Landeskarten als Spielfeld für Linguisten?"

Link auf den Artikel]

2006-03-28 Rückmeldungungen zur Vernehmlassung Toponymische Richtlinien

Swisstopo veröffentlicht am 28. März 2006 Rückmeldugen zur Vernehmlassung der Toponymischen Richtlinien


2006-05-24 Vernehmlassung Entwurf Leitfaden Toponymie Mai 2006

Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) sendet http://www.lokalnamen.ch/bilder/20060621_swisstopo_20060516.pdf Entwurf Leitfaden Toponymie] ab die Kantonsgeomter z.H. der Nomenklaturkommissionen, Experten und Fachorganisationen (SOGI, SIK-GIS, KKGEO, geosuisse)

Hauptforderung

1. Die schriftliche Form der Lokalnamen soll eindeutig sein und augenblicklich auf die zugehörige mündliche Form weisen und umgekehrt. Sie sollte auch bei jedem schriftlichen Gebrauch dieselbe sein.

2. Die Namen sollen möglichst so geschrieben werden, dass sie im (süd-) alemannischen, schweizerdeutschen Raum von Einheimischen ohne weiteres erkannt und eingeordnet werden können. Damit soll eine irrtumsfreie Orientierung und Verständigung über Orte gewährleistet werden.

Ausgangslage: Schreibweise nach ortsüblicher Sprechform

1. Für die Festlegung der Schreibweise ist in erster Linie auszugehen von der ortsüblichen Sprechform und nicht (zwingend) von der Etymologie oder einer herkömmlichen Schreibform. Etymologische Sachkenntnis, historisch belegbare Fakten und/oder sinnstiftende kulturelle Zusammenhänge können neben praktischen Bedürfnissen (z.B. allgemeiner Zweck der Karten oder der Datenbanken) die Schreibweise mit beeinflussen.

2. Mundartnamen sollen nicht in die Schriftsprache übertragen werden.

3. Zur Eruierung der ortsüblichen Sprechform sollen primär alteingesessene und ortskundige, möglichst der älteren Generation angehörige, mit dem Namenstand gut vertraute (sich beruflich in der Natur bewegende) Gewährspersonen (z.B. Bauern, Älpler, Förster, Wildhüter, Bannwarte, Jäger, Fischer) befragt werden.

4. Bei verschiedenen Sprechformen ein und desselben Namens ist die bodenständigere (d.h. von der älteren Generation noch verwendete) und, wo diese nicht (mehr) eindeutig feststeht, allenfalls die weiter verbreitete („geläufigere") für die Schreibweise massgebend.

GS6

Es wird empfohlen, Namen, deren zugrunde liegendes Wort in der Hoch- oder Standardsprache vorkommt (allgemein bekannte Namenwörter), wie alle übrigen Toponymie zu behandeln und nach der ortsüblichen Sprechform zu notieren. Also z.B. Bärg, Fäld, Stäg, Wäg, Zälg, Räge, Rein, Mei, Boum etc. (wo so gesprochen wird) und nicht – oder nur dort, wo dies die ortsübliche Sprechform ist – Berg, Feld, Steg, Weg, Zelg, Baum etc. – Demnach (z.B. im Kt. BE): Breitfäld, Höje Stäg, Räbbärg/-wärch, Chärderbärg, Chirschboummatte, Meigüetli (Angleichungsformen s. GS 7d.). – Wo die kantonale Tradition es gebietet, kann von dieser Empfehlung abgewichen werden, indem allgemein vertraute, häufig vorkommende Namenwörter, die in gleicher Form auch schweizerdeutsch sind (z.B. Berg, Feld, Weg), standardsprachlich geschrieben werden.

Stellungnahme der Fachorganisationen vgl. auch geowebforum

2006-11-03 Herbsttagung Schweizerische Gesellschaft für Kartografie in Schaffhausen

Am 3.11.2006 fand in Schaffhausen die Herbsstagung der Schweizerischen Gesellschaft für Kartografie SGK statt.

Prof. Garovi erwähnt in seinem Referat "Die Weisungen von 1948:linguistisch-pragmatische Bemerkungen", dass er in seinem Archiv zahlreiche Stellungnahmen aus dem Jahre 1947 zum Entwurf der Schreibregeln der Landestopografie gesichtet hat. Auch damals propagierte der Bund lautnahe Schreibweise von Lokalnamen. Bezeichnet ist die damalige Stellungnahme des Kantons Schaffhausen (Zitat aus Referat von Prof. Garovi): Und in der Stellungnahme der Schaffhauser, verfasst vom späteren Regierungsrat H. Wanner, steht zu lesen: „Ohne Benützung phonetischer Zeichen wird es nie gelingen, der reichen Vielfalt der Mundart gerecht zu werden mit all den Vokalen, Umlauten, verschieden ausgesprochenen Konsonanten und auch der Betonung. So wird auch eine konsequente Mundartschreibung in den Karten in jeder Hinsicht unbefriedigend sein, weil es den einen zu weit geht und unverständlich bleibt und den Verfechtern der Mundartschreibung doch wieder nicht genügen kann.“

H. Wanner prophezeite die Situation, welche sich nun heute abzeichnet. Aus dem Refertat von Dr. Alfred Richli geht hervor, dass der Leitfaden Toponymie zwar wesentlich mehr Mundart als Weisungen 1948 enthält, aber immer noch zu wenig für den Kanton Schaffhausen und dass der Kanton Schaffhausen sowie so schreiben will, wie er für gut hält.

Martin Schlatter legt in seinem Referat "Gründe zur Beibehaltung der Weisungen 1948 aus Sicht der Benutzer" dar, dass es in erster Linien darum geht, dass Lokalnamen nicht geändert werden, da Anpassungen in Datenbanken, Homepages, abgeleitete Namen usw. mit hohem Aufwand verbunden ist. Lokalnamen müssen im Sinne der Orientierungs- und Verständigungsfunktion folgende Aufgaben erfüllen können:

  • Wo keine Gebäudeadressen existieren, müssen Lokalnamen die Funktion von Adressen übernehmen

können.

  • Aus Lokalnamen müssen andere Namen abgeleitet werden können.
  • Lokalnamen dienen als Referenzschlüssel in Millionen von Registern, Datenbanken, Erlassen, Dokumenten,Statistiken, Webseiten usw.

Die Weisungen 1948 erfüllen diese Forderungen bestens. Zudem bieteten die Weisungen 1948 aus Sicht der Benutzer wesentliche Vorteile gegenüber dem Leitfaden Topoymie 2006 wie

  • Sinnvollen und bewährten Kompromiss beibehalten
  • Harmonie zwischen Lokalnamen und abgeleiteten Namen sowie Harmonie innerhalb der Lokalnamen
  • Einfache Schreib- und Lesbarkeit, Eignung für amtliche Schreibweise

Weblinks