Chronologie Lokalnamen

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Aazheimer Hof oder Oozemer Hof? in der Gemeinde Neuhausen



Weisungen 1948 Grundsatz 2.

Für die Festlegung der Schreibweise ist von der ortsüblichen Sprechform, nicht von der Etymologie oder einer herkömmlichen Schreibung auszugehen; Rückbildungen abgeschliffener und verdunkelter Formen sowie andere Konstruktionen sind abzulehnen. Man schreibe deshalb Hostet, wo so gesprochen wird, nicht Hofstatt. Nicht volkstümliche Zusammensetzungen und unnötige Beifügungen, wie Blackialp oder Alp Blacki, Juchhof, wo bloss Blacki, Juch gesprochen wird, sind zu vermeiden. Bei verschiedenen Sprechformen ein und desselben Namens ist die bodenständigere, in Zweifelsfällen und wo zweckmässig die weiter verbreitete für die Schreibweise massgebend.

Leitfaden Topoynmie 2006 Ausgangslage: Schreibweise nach ortsüblicher Sprechform

  1. Für die Festlegung der Schreibweise ist in erster Linie auszugehen von der ortsüblichen Sprechform und nicht (zwingend) von der Etymologie oder einer herkömmlichen Schreibform.

Etymologische Sachkenntnis, historisch belegbare Fakten und/oder sinnstiftende kulturelle Zusammenhänge können neben praktischen Bedürfnissen (z.B. allgemeiner Zweck der Karten oder der Datenbanken) die Schreibweise mit beeinflussen. (Präzisierungen zu diesem Hauptgrundsatz s. GS 7).

  1. Mundartnamen sollen nicht in die Schriftsprache übertragen werden.
  2. Zur Eruierung der ortsüblichen Sprechform sollen primär alteingesessene und ortskundige, möglichst der älteren Generation angehörige, mit dem Namenstand gut vertraute (sich beruflich in der Natur bewegende) Gewährspersonen (z.B. Bauern, Älpler, Förster, Wildhüter, Bannwarte, Jäger, Fischer) befragt werden.
  3. Bei verschiedenen Sprechformen ein und desselben Namens ist die bodenständigere (d.h. von der älteren Generation noch verwendete) und, wo diese nicht (mehr) eindeutig feststeht, allenfalls die weiter verbreitete („geläufigere") für die Schreibweise massgebend.

Unterschied Weisungen 1948 und Leitfaden Toponymie 2006 Zwischen Weisungen 1948 und Leitfaden Toponymie 2006 bestehen nur Nuancen. Aber genau diese Nuancen lassen meiner Ansicht nach aus dem Beispiel "Aazheimer Hof" von Alfred Richli folgende Feststellung zu:

Weisungen 1948: Aazheimer Hof bestehen lassen, da Zweifelsfall bestehet (es gibt nur ganz wenige Leute, welche noch Oozemer Hof sagen, ortsüblich ist Aazheimer Hof). Zweifelsfall bezieht sich auf die ortsübliche (= heutige) Sprechweise.

Im Leitfaden wird ausgesagt, dass ortsüblich heisst (Punkt 3), primär alteingesessene Generation zu berücksichtigen. Zweifelsfall bezieht sich hier, wenn die bodenständige Sprechform nicht mehr eindeutig feststellbar ist.

Konsequenzen für die Praxis  Interpretation von Alfred Richli ist richtig  "Aazheimer Hof" müsste in "Oozemer Hof" geändert werden.

In der Amtlichen Vermessung der Gemeinde Neuhausen steht "Aazheim" und "Aazheimerhof" Nach Richli müsste dieser Hof umbenannt werden auf "Oozemerhof" wegen dem Leitfaden Toponymie 2006. Gemäss Weisungen 1948 könnte man den Namen belassen.