Chronologie Schreibweise von Lokalnamen

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Vgl. auch:


Chronologie der Schreibweise von Lokalnamen (Grobüberblick)

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Inhaltsverzeichnis

1845-1922 Schreibweise auf Dufour- und Siegfriedkarte

Für die Schreibweise von Lokalnamen auf der Dufourkarte und der Siegfriedkartesind keine klaren Schreibregeln vorhanden. Lokalnamen werden vorwiegend schriftsprachlich geschrieben. vgl. auch


1916 Regierungsrat Kt. ZH, Grundsätze zur Schreibung der Ortsnamen

Ortsübliche mundartliche Aussprache (jedoch nicht reine mundartliche Sprechart)


1919 Instruktion für die Parzellarvermessung

Artikel 28 lit. i: «Die Lokalnamen sind bei ortskundigen Gemeindeabgeordneten zu erheben und nach der ortsüblichen Schreibweise einzutragen.» Für die meisten Ortsnamen gab es jedoch keine ortsübliche Schreibweise, und so blieb es dem Geometer überlassen, ob er Schriftsprache oder Mundart schrieb.


1926 Regierungsrat Kt. ZH, Grundsätze zur Schreibung der Ortsnamen

Eidgen. Justiz und Polizeidepartement korrigiert in den Grundsätzen des Zürcher Regierungsrates «ortsübliche mundartliche Aussprache» auf «ortsübliche Schreibweise».


21.6.1935 Bundesgesetz über die Erstellung neuer Landeskarten

Bundesgesetz vom 21. Juni 1935 über die Erstellung neuer Landeskarten


9.1.1937 Instruktion für die Erstellung neuer Landeskarten

Grundsatz zur Schreibweise von Lokalnamen:

  • Ortsnamen, welche ohne weiteres in der Schriftsprache, als die allgemein gültige Verkehrssprache übertragen werden können und an Ort und Stelle in dieser Schreibweise gebraucht werden, bekannt und verständlich sind, sind in der Schriftsprache wiederzugeben.
  • Ortsnamen, welche dagegen nur im landläufigen Dialekt existieren und nur in dieser Form bekannt und verständlich sind, müssen in Dialektform geschrieben werden».


1937 Allgemeine Geschichtsforschende Gesellschaft der Schweiz

Hinweis, dass bisher Lokalnamen in einem Kanton grundsätzlich schriftsprachlich, in anderen in Mundart und in anderen gemischt geschrieben werden. «Unsere Namenschreibung leidet an Vermischung von Mundart und Schriftdeutsch. Ein echtes Bild unseres Namensgutes kann sich nur ergeben durch Aufnahme der Sprechform, wie sind im Munde des bodenständigen Volkes lebt.»


1937 Eidgen. Vermessungsdirektion beauftragt Dr. G. Saladin Grundsätze für die Schreibung der Ortsnamen aufzustellen

Als Ausführungsbestimmungen des EJPD zum BB 22. Feb. 1938

Vorschlag Saladin: «Für die Schreibweise der sogenannten «Flurnamen» (das heisst aller Orts- und Regionalnamen mit Ausnahme der durch gesetzliche Verordnung festgelegten) muss die im Volksmund lebende Sprechform massgebend sein»


22.2.1938 Bundesratsbeschluss über die Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen

EJPD konnte sich nicht entschliessen, Saladins Vorschläge in Kraft treten zu lassen, das sie im Widerspruch mit den Verfügungen des Eidg. Militärdepartementes (für die Landeskarte). Bundesratsbeschluss erkennt Notwendigkeit und Dringlichkeit einheitlicher Richtlinien «Die Kantone erlassen auf Grund vom EJPD festgesetzte Grundsätze die näheren Vorschriften über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen. Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des EJPD»

Bundesratsbeschluss 22.2.1938 über die Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen


1945 Eduard Imhof, «Die Ortsnamen in den amtlichen Plänen und Katen»

Eduard Imhof: Sonderabdruck aus der «Schweizerischen Zeitschrift für Vermessungswesen und Kulturtechnik». Hefte 5, 6, 7, 8 und 9, Jahrgang 1945

«Wir suchen in all den bisherigen eidgen. Beschlüssen, Verordnungen und Instruktionen umsonst nach irgendeiner Entscheidung über die Frage, ob die Ortsnamen in den Plänen der Grundbuchvermessung mundartlich oder schriftsprachlich, oder teils so und teils anders, einzutragen seien.» Die amtlichen Pläne und Karten haben nicht nur dem Sprachforscher, sondern vor allem der Allgemeinheit zu dienen. Utopie der sprachreinen Karte und Notwendigkeit gemischte Nomenklatur, jedoch mit differenzierter Abgrenzung Schriftsprache und Mundart. Details


1947 Johannes Hubschmid, «Zur Schreibung der Ortsnamen in der deutschsprachigen Schweiz»

Geographica Helvetica, II 1947 Heft 4. J. Hubschmid ist linguistischer Berater der Eidgenössischen Landestopographie und vertritt eine sehr mundartliche Schreibweise


11.8.1947 Vernehmlassung Weisungen 1948 durch EJPD

Der Vermessungsdirektor sendet den Vermessungsaufsichtsbeamten der deutschsprachigen Kantone den Entwurf der Weisungen zu Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen. Stellungnahme bis 20. September 1947. Ausserordentliche Sitzung der Konferenz der eidg. und kantonalen Vermessungsaufsichtsbeamten am 1. September 1947. (1947 wurden die Kantonsgeometer zur Begutachtung des Entwurfes begrüsst im Gegensatz zu 2006, wo der Entwurf zum Leitfaden Toponymie 2006 den Kantonsgeometern nur z.H. der Nomenklaturkommission zur Stellungnahme zugestellt wurde).

Anschliessend entbrannte in der Schweiz ein Streit zwischen Bund, Kantonen und Kartografen wie Angelo Garovi in seinem Referat «Die Weisungen von 1948:linguistisch-pragmatische Bemerkungen» vom 3.11.2006 anlässlich der Herbsttagung der Schweizerischen Gesellschaft für Kartografie SGK in Schaffhausen erläuterte.


1948 Eduard Imhof, Mein Standpunkt in der Ortsnamenfrage

Eduard Imhof : «Mein Standpunkt in der Ortsnamenfrage» Geographica Helvetica, Jg 3, 1948


27.10.1948 Weisungen für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz

Weisungen 1948 vgl. hier


5.2.1954 Bundesratsbeschluss über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen

Aufhebung Bundesratsbeschlusses vom 22.2.1938


30.12.1970 Verordnung über die Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen

Die Verordnung über die «Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen» vom 30.12.1970 SR 510.625 wurde im Rahmen des GeoIG revidiert als neue Verordnung über geografische Namen (GeoNV)


1.4.1977 Weisungen für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz

Aktuelle Version der Weisungen 1948


22.9.1977 Tagung des Arbeitskreises Namenforschung in Berlin

Zitat aus Referat von Angelo Garovi «Die Weisungen von 1948:linguistisch-pragmatische Bemerkungen» vom 3.11.2006 anlässlich der Herbsttagung der Schweizerischen Gesellschaft für Kartografie SGK in Schaffhausen erläuterte.

An der Tagung des Arbeitskreises für Namenforschung in Berlin wurden 1977 Fragen der Namengebung auf den Karten thematisiert. Folgende vier Aspekte wurden behandelt:

  • Die linguistischen Strukturen der Flurnamen als sprachliche Zeichen.
  • Die pragmatische Funktion der Flurnamen in der Lebenswirklichkeit der Namenbenutzer.
  • Das amtliche Interesse an der Standardisierung der Mikrotoponymen (Flurnamen).
  • Das sekundäre Interesse der Namenforscher, Historiker u.a.

Man stellte fest: Hierbei ergeben sich erhebliche Interessenskonflikte zwischen den Bedürfnissen der primären Namenbenutzer auf der einen und dem Interesse nach Einheitlichkeit der Behörde und schliesslich dem historischetymologischen Interesse der Namenforscher und Historiker auf der anderen Seite. Aus diesen prinzipiellen Überlegungen heraus soll - als praktische Konsequenz - eine sehr behutsame Haltung eingenommen werden gegenüber allzu rigorosen Eingriffen und Änderungen in den Selbstregelungsprozess der Flurnamenwelt. Die Funktion der Orientierung im Gelände und der Gliederung der Landschaft muss im Zweifelsfalle über allen Interessen stehen. Die Schreibung hält sich an die Orthographie des geläufigen Wortschatzes, soweit der Zusammenhang erkennbar ist. Bei nur mundartlich gebrauchten Namen ohne Parallele im Wortschatz soll eine der Aussprache angenäherte Schreibung angestrebt werden.


27.4.2004 Swisstopo-interne Toponymische Richtlinien

Die swisstopo bespricht mit einzelnen Nomenklaturkommissionen neue Schreibregeln, welche in die swisstopo-internen Toponymischen Richtlinien eingearbeitet werden.


21.1.2005 Kolloquium Toponymie «Unsere Karten sind nicht stumm»

Die swisstopo veranstaltet ein Kolloquium zum Thema «Unsere Karten sind nicht stumm»


05.2005 Entwurf Toponymische Richtlinien

Auf dem Internet publiziert das Bundesamt für Landestopografie den Entwurf Toponymische Richtlinien und es besteht die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Stellungnahmen von Fachorganisationen Der Entwurf wurde ersetzt durch den Entwurf Leitfaden Topoymie2006.


26.6.2005 Homepage www.lokalnamen.ch

Paul Märki schaltet eine Homepage zur Problematik «Schreibweise von Lokalnamen auf Karten und Plänen» auf und aktualisiert sie laufend. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass die heutige Schreibweise von Lokalnamen grundsätzlich unverändert bleibt. Link auf Homepage www.lokalnamen.ch


28.6.2005 Nomenklaturtagung

Die swisstopo organisiert eine Veranstaltung zur Vorstellung der Toponymischen Richtlinien.


24.1.2006 NZZ-Artikel von Prof. Garovi «Landeskarten als Spielfeld für Linguisten?»

Link auf den Artikel


28.3.2006 Rückmeldungen zur Vernehmlassung Toponymische Richtlinien

Swisstopo veröffentlicht am 28. März 2006 Rückmeldungen zur Vernehmlassung der «Toponymischen Richtlinien»'

Der Übergang vom Entwurf Toponymische Richtlinien zum Leitfaden Toponymie ist nicht transparent. Warum plötzlich ein Leitfaden?

Stellungnahmen Fachorganisationen

Stellungnahme der SIK-GIS vom 12.Sept 2005 enthält beispielsweise folgende Forderungen:

  • Es soll eine Projektgruppe gebildet werden, in welcher auch Sprachwissenschafter und andere Fachleute paritätisch vertreten sind, welche eine grundsätzliche Beibehaltung der Kompromissschreibweise 1948 für Lokalnamen als befürworten. Diese Projektgruppe soll die eingegangenen Stellungnahmen sichten und zuhanden der swisstopo und der Kantone einen Konzeptvorschlag für das weitere Vorgehen unterbreiten.
  • Die Kompromisslösung gemäss Weisungen 1948 ist unbedingt zu belassen, und auf die konsequente Schreibweise nach Dieth ist grundsätzlich zu verzichten. Insbesondere sollen nach wie vor Standardschreibweisen gemäss Beispiele 2.2 a) in der Regel verwendet werden. Auf die Anzeige von Dehnungen durch Verdoppelung der Vokale gemäss Beispielen 2.2 c) soll in der Regel verzichtet werden. Solche Doppelvokale erschweren die Lesbarkeit der Namen und führen bei Laien zu vermehrter Unsicherheit über die richtige Aussprache.

Leider wurde bei der Erarbeitung des Leitfadens Toponymie 2006 weder eine Projektgruppe gebildet werden, in welcher auch Sprachwissenschafter und andere Fachleute paritätisch vertreten gewesen wären, welche eine grundsätzliche Beibehaltung der Kompromissschreibweise 1948 für Lokalnamen befürworten, noch wurde die Kompromisslösung gemäss Weisungen 1948 beibehalten. Leider wurde nicht eine pragmatische, sondern eine wissenschaftliche Lösung ausgearbeitet. Leider wurde nie publiziert, wo angebliche Mängel der Weisungen 1948 konkret zu finden sind. So verhärtet sich der Verdacht, dass es alleine darum ging, mehr Mundart zuzulassen.


24.5.2006 Vernehmlassung Entwurf Leitfaden Toponymie Mai 2006

Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) sendet den Entwurf Leitfaden Toponymie zur Stellungnahme an die Kantonsgeometer z.H. der Nomenklaturkommissionen, Experten und Fachorganisationen (SOGI, SIK-GIS, KKGEO, geosuisse).

Hauptforderung des Leitfadens:

1. Die schriftliche Form der Lokalnamen soll eindeutig sein und augenblicklich auf die zugehörige mündliche Form weisen und umgekehrt. Sie sollte auch bei jedem schriftlichen Gebrauch dieselbe sein.

2. Die Namen sollen möglichst so geschrieben werden, dass sie im (süd-) alemannischen, schweizerdeutschen Raum von Einheimischen ohne weiteres erkannt und eingeordnet werden können. Damit soll eine irrtumsfreie Orientierung und Verständigung über Orte gewährleistet werden.

Ausgangslage: Schreibweise nach ortsüblicher Sprechform

1. Für die Festlegung der Schreibweise ist in erster Linie auszugehen von der ortsüblichen Sprechform und nicht (zwingend) von der Etymologie oder einer herkömmlichen Schreibform. Etymologische Sachkenntnis, historisch belegbare Fakten und/oder sinnstiftende kulturelle Zusammenhänge können neben praktischen Bedürfnissen (z.B. allgemeiner Zweck der Karten oder der Datenbanken) die Schreibweise mit beeinflussen.

2. Mundartnamen sollen nicht in die Schriftsprache übertragen werden.

3. Zur Eruierung der ortsüblichen Sprechform sollen primär alteingesessene und ortskundige, möglichst der älteren Generation angehörige, mit dem Namenstand gut vertraute (sich beruflich in der Natur bewegende) Gewährspersonen (z.B. Bauern, Älpler, Förster, Wildhüter, Bannwarte, Jäger, Fischer) befragt werden.

4. Bei verschiedenen Sprechformen ein und desselben Namens ist die bodenständigere (d.h. von der älteren Generation noch verwendete) und, wo diese nicht (mehr) eindeutig feststeht, allenfalls die weiter verbreitete («geläufigere») für die Schreibweise massgebend.

GS6

Es wird empfohlen, Namen, deren zugrunde liegendes Wort in der Hoch- oder Standardsprache vorkommt (allgemein bekannte Namenwörter), wie alle übrigen Toponymie zu behandeln und nach der ortsüblichen Sprechform zu notieren. Also z.B. Bärg, Fäld, Stäg, Wäg, Zälg, Räge, Rein, Mei, Boum etc. (wo so gesprochen wird) und nicht – oder nur dort, wo dies die ortsübliche Sprechform ist – Berg, Feld, Steg, Weg, Zelg, Baum etc. – Demnach (z.B. im Kt. BE): Breitfäld, Höje Stäg, Räbbärg/-wärch, Chärderbärg, Chirschboummatte, Meigüetli (Angleichungsformen s. GS 7d.). – Wo die kantonale Tradition es gebietet, kann von dieser Empfehlung abgewichen werden, indem allgemein vertraute, häufig vorkommende Namenwörter, die in gleicher Form auch schweizerdeutsch sind (z.B. Berg, Feld, Weg), standardsprachig geschrieben werden.


Viele Benutzer bevorzugen zur Schreibung der Lokalnamen weniger, aber keinesfalls mehr Mundart als Weisung 1948 und fordern deshalb vehement, den bisherigen Kompromiss Weisungen 1948 weiterhin beizubehalten und nicht durch den Leitfaden Toponymie 2006 zu ersetzen. In der kontroversen Frage über die künftigen Regeln zur Schreibung der Lokalnamen geht es letztendlich um folgende beiden Fragestellungen:

Stellungnahme der Benutzer: Soll der bisherige Standard Weisungen 1948 ersetzt werden durch einen neuen Standard Leitfaden Toponymie 2006? Ist der neue Standard besser als der alte? Aufgrund der Anforderungen an geografische Namen müssen aus Sicht der Benutzer obige beide Fragestellungen mit «Nein» beantwortet werden. Die Organisationen SOGI, SIK-GIS und KKGEO lehnen den Leitfaden Toponymie 2006 entschieden ab und plädieren für die Beibehaltung des bisher gültigen Standards Weisungen 1948 Vgl. Stellungnahmen SOGI, SIK-GIS und KKGEO sowie die Diskussion im geowebforum.


24.5.2006 Antwort des Bundesrates auf die Anfrage von Nationalrätin Kathy Riklin bezüglich Schreibweise von Lokalnamen

Anfrage Nationalrätin Kathy Riklin und Antwort des Bundesrates Antwort des Bundesrates vom 24. Mai 2006 «Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach die bisherigen Schreibregeln Weisungen 1948 einen sinnvollen Kompromiss zwischen berechtigter Schrifttradition und reiner Lokalsprache darstellen. Der darin in Artikel 7 aufgestellte Grundsatz, Namen von geringer, lokaler Bedeutung seien in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache zu schreiben, ist auch heute unbestritten». In den Erläuterungen ist zu finden «Die Toponymischen Richtlinien stellen keine Kehrtwende in der bisherigen Nomenklaturpraxis dar. Sie führen auch zu keiner grossflächigen Überarbeitung der Nomenklatur und bleiben in enger Anlehnung an die Weisungen 1948».

Kommentar: Die Toponymischen Richtlinien wie auch der am 24. Mai 2006 publizierte Leitfaden Toponymie 2006 stehen in wesentlichen Grundsätzen im krassen Widerspruch zu den Weisungen 1948. Wenn ca. 50% aller Lokalnamen im Kanton Thurgau in extreme Mundart ändern, kann nicht die Rede davon sein, dass die neuen Schreibregeln in enger Anlehnung an die Weisungen 1948 stehen.


3.11.2006 Herbsttagung SGK Schaffhausen

Am 3.11.2006 fand in Schaffhausen die Herbsttagung der Schweizerischen Gesellschaft für Kartografie SGK mit vier Referaten zum Thema «Schreibweise von Lokalnamen» statt.



Martin Gurtner vermittelt in seinem Referat einen Überblick über die Schreibweise von geografischen Namen.


Angelo Garovi erwähnt in seinem Referat «Die Weisungen von 1948:linguistisch-pragmatische Bemerkungen», dass er in seinem Archiv zahlreiche Stellungnahmen aus dem Jahre 1947 zum Entwurf der Schreibregeln der Landestopografie gesichtet hat. Auch damals propagierte der Bund lautnahe Schreibweise von Lokalnamen und es kam zu einem ähnlichen Schreit wie heute die Kontroverse zwischen Bund, Kantonen und Kartografen (und heute zusätzlich auch Geofachleuten). Hervorzuheben ist die damalige Stellungnahme des Kantons Schaffhausen (Zitat aus Referat von Angelo Garovi):

In der Stellungnahme der Schaffhauser, verfasst vom späteren Regierungsrat Hermann Wanner, steht zu lesen: Ohne Benützung phonetischer Zeichen wird es nie gelingen, der reichen Vielfalt der Mundart gerecht zu werden mit all den Vokalen, Umlauten, verschieden ausgesprochenen Konsonanten und auch der Betonung. So wird auch eine konsequente Mundartschreibung in den Karten in jeder Hinsicht unbefriedigend sein, weil es den einen zu weit geht und unverständlich bleibt und den Verfechtern der Mundartschreibung doch wieder nicht genügen kann.

Hermann Wanner prophezeite die Situation, welche sich nun heute abzeichnet. Aus dem Referat «Die Schaffhauser Flurnamen im Dickicht der toponymischen Richtlinien» von Alfred Richli geht hervor, dass der «'Leitfaden Toponymie 2006»' aus Sicht des Kantons Schaffhausen zwar wesentlich mehr Mundart als «Weisungen 1948»' zulässt und dass der Kanton Schaffhausen sowie so schreiben will, wie er für gut hält.


Martin Schlatter legt in seinem Referat «Gründe zur Beibehaltung der Weisungen 1948 aus Sicht der Benutzer» dar, dass es in erster Linie darum geht, dass Lokalnamen nicht geändert werden, da Anpassungen in Datenbanken, Homepages, abgeleitete Namen usw. mit hohem Aufwand verbunden sind. Lokalnamen müssen im Sinne der Orientierungs- und Verständigungsfunktion folgende Aufgaben erfüllen können:

  • Wo keine Gebäudeadressen existieren, müssen Lokalnamen die Funktion von Adressen übernehmen können.
  • Aus Lokalnamen müssen andere Namen abgeleitet werden können.
  • Lokalnamen dienen als Referenzschlüssel in Millionen von Registern, Datenbanken, Erlassen, Dokumenten, Statistiken, Webseiten usw.

Die Weisungen 1948 erfüllen diese Forderungen bestens. Zudem bieten die Weisungen 1948 aus Sicht der Benutzer wesentliche Vorteile gegenüber dem Leitfaden Toponymie 2006 wie

  • Sinnvollen und bewährten Kompromiss beibehalten
  • Harmonie zwischen Lokalnamen und abgeleiteten Namen sowie Harmonie innerhalb der Lokalnamen
  • Einfache Schreib- und Lesbarkeit, Eignung für amtliche Schreibweise

In den Stellungnahmen einiger Tagungsteilnehmerinnen und Tagungsteilnehmer zur Frage «Welches ist Ihre persönliche Meinung zur Schreibweise von Lokalnamen (Flurnamen) auf der Landeskarte?» wird auf die unterschiedlichen Interessen an Lokalnamen hingewiesen (vgl. Interessenkonflikte) und es wird angeregt, für die unterschiedlichen Bedürfnisse und Interessen unterschiedliche Gefässe zu verwenden, welche miteinander verlinkt werden können:

  • für die Schreibweise von Lokalnamen in Karten und Plänen wie auch als Referenznamen sollen die für die Orientierung und Verständigung über Örtlichkeiten bestens geeignete Weisungen 1948 beibehalten werden
  • Historische und sprachwissenschaftliche Aspekte können mit Namenbüchern, eigenständigen thematischen Geodatenebenen sowie auch Multimediaanwendungen (Klick auf Flurnamen und es ertönt die Aussprache) optimal abgedeckt werden.

Obige Stellungnahmen sind im Schema Lokalnamen grafisch dargestellt.

Im Namenbuch des Kantons Luzern werden Lokalnamen als Stichworte grundsätzlich nach Weisungen 1948 geschrieben, da sie sich als Suchschlüssel und Verständigungsmittel bestens eignen, vgl. dazu auch Eduart Imhof «Mein Standpunkt in der Ortsnamenfrage»

1.12.2006-26.2.2007 1. Anhörung Verordnung über geografischen Namen (GeoNV)

Bisherige Rechtsgrundlage bildet die Verordnung über die «Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen» vom 30.12.1970 SR 510.625


Im Rahmen des Eidgenössischen Geoinformationsgesetzes (GeoIG) wird die bisherige Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen durch die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) abgelöst werden. 2006 hat eine Arbeitsgruppe einen Entwurf erarbeitet, welcher bis Ende Februar 2007 in die Anhörung gegeben wurde.

Einzelne Stellungnahmen im Anhörungsverfahren zur Verordnung über geografische Namen (GeoNV)


6.3.2007 Behandlung Flurnamen im Nationalrat

vgl. Behandlung Flurnamen im Nationalrat


6.6.2007 Kreisschreiben Bundesamt für Landestopografie «Leitfaden Toponymie - Weisungen 1948»

Aufgrund der sehr kontroversen und teilweise auch unsachlichen Diskussionen in der Presse über die Namen in der Landeskarte und den Leitfaden Toponymie hat am 02.05.07 in Zug eine Sitzung zwischen Vertretern der SOGI und dem Bundesamt für Landestopografie swisstopo stattgefunden. Es wurde eine Einigung erzielt, welche in einem Kreisschreiben an die Kantone festgehalten werde. Details siehe hier.


11.7.2007 Apero Weisungen 1948 anlässlich Einigung Schreibregeln für Lokalnamen ETH Zürich

Anlässlich der Einigung über die Schreibregeln für Lokalnamen hatte sich die SOGI über die grosse Unterstützung mit einem Apero an der ETH Zürich bedankt. Am Apero nahmen rund 30 Personen aus allen Landesteilen teil als Vertreter von Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden, Politik, Privatwirtschaft und Bildung aus den Bereichen wie Kartografie, Sprachwissenschaft, Amtliche Vermessung, GIS, Raumplanung, Naturwissenschaft, Rettungs- und Versorgungsdienste, Informatik usw.


27.9.2007-30.11.2007 2. Anhörung Verordnung über geografischen Namen (GeoNV)

Am 5. Oktober 2007 haben die eidgenössischen Räte das Geoinformationsgesetz mit 196:0 und 43:0 angenommen.

Vom 27.9.2007 bis 30.11.2007 findet eine 2. Anhörung über die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) statt.

Die GeoNV ist im Herbst 2007 von der Arbeitsgruppe nochmals überarbeitet worden


Eine unbestrittene Forderung ist, dass geografische Namen in allen amtlichen Informationsebenen (Pläne, Karten, Register) einheitlich geschrieben werden. Persönliche Stellungnahme, welche zu obiger Forderung eine Präzisierung zur Verordnung über geografische Namen (GeoNV) enthält vgl. hier


21.5.2008 Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

Für geografische Namen gilt im Rahmen des Geoinformationsgesetezs ab 1.7.2008 die entsprechende Verordnung über Geografische Name (GeoNV).


Wichtige Grundsätze aus der GeoNV

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


rechtliche Grundlagen für geografische Namen vgl. hier

20.02.2010 Empfehlungen zur Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen, Richtlinien zu Schreibweise von Stationsnamen

Empfehlungen zur Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen, Richtlinien zu Schreibweise von Stationsnamen vgl. hier


01.08.2011 Weisungen für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz

Weisungen 2011 vgl. hier


22.02.2012 Kanton Thurgau kehrt zur bisherigen Schreibweise der Siedlungsnamen zurück

vgl. Schlussbericht der Arbeitsgruppe Orts- und Flurnamen vom 22.2.2012


Siehe auch


Geografische Namen Lokalnamen Gebäudeadressen Inhaltsverzeichnis+Übersicht Aktuell