Geografische Namen - Rechtliche Grundlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Grundsätze Art. 4 GeoNV ====
 
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Wichtige Grundsätze aus der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):
 
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* '''Art. 1 Zweck'''
 
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Version vom 21. Juli 2016, 20:42 Uhr

Geografische Namen Lokalnamen Gebäudeadressen Inhaltsverzeichnis+Übersicht Aktuell

Dingetswil Ortstafel2.jpgTingetschwiil.jpg

Bei den Änderungen der Schreibweise von Ortsnamen in zahlreichen Gemeinden des Kantons Thurgau (wie hier in der Gemeinde Fischingen, wo 1996 die Schreibweise von Dingetswil auf Tingetschwiil geändert wurde) handelt es sich nicht wie im Kanton Bern um einen Aprilscherz 2009 im «Bund», sondern war Realität. Im Kanton Thurgau wurden zuerst die Schreibweisen in der Karte geändert und nicht die Schreibweisen auf den Ortstafeln. Änderungen der Schreibweise von Ortsnamen wie in diesem Beispiel verstossen gegen die Grundsätze in Art. 4 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


Diverse Orts- und Flurnamen werden ab 9.3.2012 wieder zurückgeändert vgl. hier


Geografische Namen allgemein

Verfahren

Offizielle Zusammenstellung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion


Geoinformationsgesetz (GeoIG)

Die geografischen Namen sind in der Schweiz neu in der eidgenössischen Informationsgesetzgebung geregelt (in Kraft seit 1.7.2008)

Regelungen im Geoinformationsgesetz(GeoIG):

Art. 7 GeoIG Geografische Namen

  1. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.
  2. Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.


Regelungen auf Stufe Verordnung: vgl. untenstehend Verordnung über geografische Namen (GeoNV).


GeoLex.ch Übersicht über das Geoinformationsrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden


Verordnung über Geografische Namen (GeoNV)

Publikation der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):



Grundsätze Art. 4 GeoNV

Wichtige Grundsätze aus der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
Allgemeine Akzeptanz 2.jpg

Die oben genannten Grundsätze der GeoNV gehen allen Vollzugsregelungen (GeoNV Art. 6) vor. Insbesondere:


Die Grundsätze der GeoNV zur Schreibung der geografischen Namen hängen stark zusammen. Wichtige Bestimmungen sind:


Einheitliche Schreibweise in der Vertikalen

  • pro geografischer Namen einer Namenskategorie und einer Örtlichkeit wird eine einheitliche, amtliche Schreibweise zwingend gefordert. Es besteht diesbezüglich ein Handlungsbedarf.
  • Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es:Tatsächlich werden die geografischen Namen immer häufiger als Identifikatoren genutzt, mit denen zahlreiche Informationen verknüpft sind. Ein Fehler bei der Identifikation kann folglich unangenehme Folgen haben.
  • Auch die Schreibweisen unterschiedlicher Kategorien geografischer Namen sollten pro Örtlichkeit nach Möglichkeit übereinstimmen (vgl. z.B. GeoNV Art. 27 Abs. 5)


Wichtig: es geht um eine einheitliche Schreibweise derselben Örtlichkeit und nicht um eine Harmonisierung aller Namen über die ganze Schweiz (horizontale Harmonie). Es geht z.B. nicht darum, dass Bolligen und Bollingen harmonisiert werden (vgl. Aprilscherz im «Bund»)


Änderungen von geografischen Namen nur wenn im öffentlichen Interesse

  • Wegen der vertikalen Harmonie (GeoNV Art. 1) sind Änderungen zur Herstellung der einheitlichen Schreibweise pro Namenskategorie und Örtlichkeit ein muss.
  • Geografische Namen ansonsten nur ändern, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Schreibweise der Namen nicht ändern, wenn Namen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind. Der Nutzen bei allfälligen Änderungen sollte den gesamten volkswirtschaftlichen Umstellungsaufwand übersteigen.
  • Gemäss erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen ist die Änderung bestehender Namen nur in sehr wenigen Fällen zuzulassen.
  • Falls geografische Namen unterschiedlicher Kategorien pro Örtlichkeit nicht übereinstimmen (z.B. Schreibweise Lokalname stimmt nicht mit Schreibweise des Strassennamens überein), so ist das Gebot, Namen nicht zu ändern, grundsätzlich höher zu gewichten, als eine übereinstimmende Schreibweise verschiedener Namenskategorien. In einzelnen, begründeten Fällen kann eine Änderung der Schreibweise für eine Harmonisierung der Schreibweise von Namen aus verschiedenen Namenskategorien als öffentliches Interesse begründet werden.


Allgemeine Akzeptanz

  • Änderungen der Schreibweise von geografischen Namen werden wegen dem Umstellungsaufwand grundsätzlich nicht akzeptiert
  • Neue Schreibweisen stossen allgemein nicht auf allgemeine Akzeptanz, da sie dem vertrauten Schriftbild nicht mehr entsprechen.
  • Namen stossen allgemein nur auf allgemeine Akzeptanz, wenn sie sich an das vertraute Schriftbild der Standardsprache anlehnen. Dies gilt auch für mundartlich geschriebene Namen. Vgl. Zitat Trudi Christen, begeisterte Leserin von Mundartliteratur,Sprachkreis DeutschUnser Wunsch wäre Dialekt geschrieben in Anlehnung an das Schriftbild der hochdeutschen Schriftsprache. Ein leserfreundlicher Druck! Den Lesern und dem Dialekt zuliebe!
  • Um allgemeine Akzeptanz zu erreichen sind die betroffenen Gemeinden bei der Festlegung neuer Schreibweise möglichst frühzeitig einzubeziehen (besser jedoch, Schreibweisen gar nicht ändern)


Einfache Schreib- und Lesbarkeit, Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache

  • Um eine allgemeine Akzeptanz zu erreichen, sollen geografische Namen einfach schreib- und lesbar sein. Dies wird ermöglicht, indem die Schreibweise der geografischen Namen möglichst an das vertraute Schriftbild der Standardsprache ausrichtet wird. Anlehnung an die Standardsprache heisst
    • einerseits, dass die traditionelle, herkömmliche Schreibweise verwendet wird, welche sich an das Schriftbild der Standardsprache ausrichtet. Wo mundartnahe Formen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind, besteht kein Grund zur Änderung. Es würde niemanden in den Sinn kommen z.B. Zytglogge in Zeitglocke zu ändern oder Glattbrugg in Glattbrücke
    • anderseits, dass auch mundartliche Schreibweisen normalisiert geschrieben werden und sich möglichst an das vertraute Schriftbild anlehnen und z.B. immer Berg (und nicht Bärg) und auch Thur (und nicht Tuur) geschrieben wird (Beispiel vgl. hier)
  • Die Orts- und Flurnamen sind für alle da, nicht nur für die Linguisten (Forderung von Eduard Imhof). Im Zentrum der Namenschreibung hat unbedingt der Normalbenutzer zu stehen und nicht der Spezialist. Benutzer von Namen sind in erster Linie nicht Dialektologen, sondern die Allgemeinheit, die an die hochdeutsche Orthographie gewohnt ist und nicht an die Dieht-Schreibung. Letztere ist, von gewissen Kreisen abgesehen, auch nie wirklich volkstümlich geworden (aktuelle Aussage eines Vertreters vom Idiotikon)
  • Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es: Die geografischen Namen als wesentliche Elemente für die Lokalisierung müssen sich leicht verstehen, abschreiben oder schreiben lassen, und zwar nicht nur von den Bewohnern der betroffenen Region, sondern von allen Personen, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region haben möchten. Im Zeitalter des Internet ist dies eines der häufigst verwendeten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen in verschiedensten Bereichen. Ausserdem verkörpern sie in manchen Bereichen (z.B. in der Geologie) eine Referenzangabe, die über lange Zeit Bestand haben muss. Zur einfachen Schreib- und Lesbarkeit gehört auch die Bezugnahme auf die Schriftsprache (der rechtsterminologische korrekte Ausdruck heisst "Standardsprache der Sprachregion")


Auszug aus Kap. 2.1 Empfehlungen zur Schreibweise von Gemeind- und Ortschaftsnamen, Richtlinien zur Schreibweise von Stationsnamen:

Mit «Anlehnung an die Standardsprache» wird einerseits die traditionelle, meist an der Standardsprache ausgerichtete Schreibweise verstanden und andererseits, dass die Schreibweisen von Mundartnamen sich möglichst an das Schriftbild der Standardsprache anlehnt. Der Grundsatz, Namen «soweit möglich und sinnvoll an die Standardsprache anzulehnen», bezieht sich auf alle geografischen Namen, also z.B. auch auf Flurnamen. Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) lehnt sich die Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen an die traditionelle, standardsprachlich ausgerichtete Schreibweise an. Diese Forderung richtet sich auch an Ortsnamen und bedeutende Flurnamen, aus denen Gemeinde- und Ortschaftsnamen häufig abgeleitet werden.


Wenn schon in der Mundartschreibweise von reinen Mundarttexten das Schriftprinzip gegenüber dem Lautprinzip bevorzugt wird, so gilt dies erst recht für die Mundartschreibung von Lokalnamen, wo die einfache Schreib- und Lesbarkeit eine besondere Rolle spielt, vgl. dazu die Anleitung zur Mundarschreibung von Werner Marti. Die Anleitung von Werner Marti hat eine gewisse Analogie zu den Weisungen 1948 resp. Weisungen 2011. Diese berücksichtigen jedoch nicht nur die einfache Schreib- und Lesbarkeit, sondern tragen auch dem Umstand Rechnung, dass schriftsprachliche und mundartliche Schreibweisen in geeigneter Form koexistieren müssen.


Zuständigkeit der Schreibweise für geografische Namen

Gemäss Verordnung über geografische Namen GeoNV sind folgende Stellen zuständig für die Festlegung resp. Genehmigung der Schreibweise von geografischen Namen:

  • Gemeindenamen
    • rechtliche Grundlagen: Art. 10-19 GeoNV, 4. Abschnitt Gemeinden
    • Festlegung Schreibweise von Gemeinnamen: die nach kantonalem Recht zuständige Behörde Art. 13 GeoNV (in Zusammenarbeit mit Gemeinden)
    • Genehmigung der Schreibweise von Gemeindenamen: Bundesamt für Landestopografie Art. 11 GeoNV
  • (Postalische) Ortschaften
    • rechtliche Grundlagen: Art. 20-24 GeoNV 5, Abschnitt Ortschaften
    • Festlegung der Namen von postalischen Ortschaften: nach kantonalem Recht zuständige Stelle nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post)
    • Genehmigung der Schreibweise der Namen von (postalischen) Ortschaften: Bundesamt für Landestopografie Art. 22 GeoNV und Art 11 GeoNV
  • Strassennamen
    • rechtlichen Grundlagen: Art. 25-26 GeoNV, 6. Abschnitt Strassen
    • Zuständigkeit für die Schreibweise von Strassennamen sind gemäss GeoNV die Kantone, die diese Aufgabe in der Regel der Gemeinde delegieren.
  • Lokalnamen (Orts- und Flurnamen):
    • rechtlichen Grundlagen: Art. 7 GeoNV, 2. Abschnitt Geografische Namen der Landesvermessung; Art. 8-9 GeoNV 3. Abschnitt Geografische Namen der amtlichen Vermessung
    • Schreibweise der Namen von topografischen Objekten, die ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerkes sind: Bundesamt für Landestopografie Art. 7 GeoNV
    • Schreibweise der geografischen Namen der amtlichen Vermessung: die nach kantonalem Recht zuständigen Stelle Art. 8 GeoNV, Empfehlung durch kantonale Nomenklaturkommission Art. 9 GeoNV
  • Stationsnamen
    • rechtliche Grundlagen: Art. 27-34 GeoNV, 7. Abschnitt Stationsnamen
    • Festlegung der Schreibweise von Stationsnamen: Bundesamt für Verkehr auf Gesuch von konzessionierten Transportunternehmen, Gemeinden/Kanton, auf deren Gebiet die Station liegt.


Verbindliche Schreibweisen für geografische Namen

Vgl. Kap 1.5 «Verbindliche Schreibweisen für geografische Namen» aus «Empfehlungen zur Schreibweise der Gemeinde- und Ortschaftsnamen / Richtlinien zur Schreibweise der Stationsnamen

Die Verordnung über die geografischen Namen sowie die Fahrplanverordnung regeln die Schreibweise wie folgt:

  • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden (Art. 1 GeoNV), das heisst, Gemeinde-, Ortschafts- und Stationsnamen sollen mit der amtlich festgelegten Schreibweise inklusive Beifügungen verwendet werden.
  • Die Gemeindenamen und Gemeindenummern des amtlichen Gemeindeverzeichnisses sind behördenverbindlich (Art. 19, Abs. 3 GeoNV).
  • Die Schreibweise der (postalischen) Ortschaftsnamen und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich (Art. 20, Abs. 3 GeoNV). Diese Namen sind im amtlichen Ortschaftenverzeichnis (Art. 24 GeoNV) zu finden.
  • Die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung ist behördenverbindlich (Art. 25, Abs. 3 GeoNV).
  • Verbindliche Schreibweisen von Ortsnamen und übrige topografische Namen (Lokalnamen, Orts- und Flurnamen) finden sich als Geoinformationen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung.
  • Verbindliche Schreibweisen von Stationsnamen finden sich in der offiziellen Publikation der Fahrpläne nach Artikel 10 Absatz 1 Fahrplanverordnung. Haltestellenverzeichnis des Bundesamts für Verkehr vgl. hier


Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung)


Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung

Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung in den verschiedenen Sprachgebieten der Schweiz vgl. hier


Begriffe und Umfang

Es werden die Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografischen Objekte:

  • in der bisherigen Verordnung über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen bewohnte Orte
    • Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
  • in der bisherigen Verordnung über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen übrige Namen
    • Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
    • Gletscher
    • Gelände (z.B. Berge und Hügel)
    • Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
    • kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
    • öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
    • besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)


Hier im Wiki wird für «geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung» der Begriff «Lokalnamen» gemäss Weisungen 2011 verwendet verwendet

  • Ortsnamen im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen:
    • Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
  • Flurnamen alle übrigen Namen von topografischen Objekte. Es betrifft dies Namen aus der Informationsebene Nomenklatur (Flurnamen und Geländenamen) sowie Namen von Objekten aus den Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte:
    • Siedlungen (Einzelhöfe)
    • Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
    • Gletscher
    • Gelände (z.B. Berge und Hügel)
    • Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
    • kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
    • öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
    • besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)


Siehe auch:


Kantonale Weisungen

In der amtlichen Vermessung existieren kantonale Regelungen für die Erhebung und Nachführung von Lokalnamen. Die Grundsätze der Verordnung über die geografischen Namen gehen solchen Bestimmungen vor.

Beispiel Kanton Solothurn

Erheben und Bereinigen der Nomenklatur in der amtlichen Vermessung


Muster Flurnamenerhebung.jpgMuster Flurnamenerhebung Flurnamenerhebung.jpgMuster Flurnamenerhebung Muster Definitiver Flurnamenplan.jpg Definitiver Flurnamenplan


Folgende Aspekte von Lokalnamen müssen geregelt werden:

  • Die Schreibweise muss auf Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) behandelt werden, d.h. Bereinigungen tangieren nur die Auswahl der Flurnamen in der amtlichen Vermessung und in der Landeskarte (allenfalls deren Geltungsbereich) jedoch nicht deren Schreibweise. Die Schreibweise bestehender Namen muss nach Art. 4 Abs.3 GeoNV belassen werden.
  • Geometrie (Flächen, Linien, Punkte)
  • Hierarchiestufen
    • Beispiel Rüti
      • Übergeordnet: Rüti
      • Untergeordnet: Hinter Rüti, Vorder Rüti, Ober Rüti, Mittel Rüti
  • Filterung
    • Vielfach existieren pro Gebiet mehr Flurnamen als dargestellt werden können, es muss auch in der amtlichen Vermessung als Ebene mit den meisten Details eine Auswahl getroffen werden.
    • Generalisierung (Darstellung nur in bestimmten Massstäben)
  • Aktuelle und historische Namen
    • Flurnamen im dichten Baugebiet können nicht mehr dargestellt werden und verschwinden aus der amtlichen Vermessung
    • immer mehr interessieren auch historische Namen. In den Landeskarten und in der amtlichen Vermessung wird nur eine Auswahl von lebenden Namen dargestellt.
  • Strukturierung
    • Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe (einzelnen Tabellen in diversen Informationsebenen)
    • Weitere Strukturierung ist in der amtlichen Vermessung ist momentan nur im Sinne von CAD (Schriftgrösse und Schriftart) möglich.


Geschichte Schreibweise Ort- und Lokalnamen

Geschichte Schreibweise Lokalnamen


Gemeindenamen

Allgemeines


Publikation von Gemeindenamenänderungen im Bundesblatt

Publikation von Gemeindnamensänderungen im Bundesblatt


Gemeindeverzeichnis angekündigte Veränderungen


Ortschaftsnamen

Allgemeines


Publikationen von Ortschaftsänderungen im Bundesblatt

Publikation von Ortschaftsänderungen im Bundesblatt


Bundesgerichtsentscheide


Strassennamen



Stationsnamen



Siehe auch

Degenau LK 25.jpgTägenau Thurgis.jpg

Mezike Hunzike.jpgMezikon Mezike 2.jpg


Geografische Namen Lokalnamen Gebäudeadressen Inhaltsverzeichnis+Übersicht Aktuell