Geografische Namen Test: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Technische und organisatorischen Ausführungsbstimmungen''' zur Gebäudeadressierung sind in der amtlichen Vermessung und im Projekt GABMO enthalten.
 
* '''Technische und organisatorischen Ausführungsbstimmungen''' zur Gebäudeadressierung sind in der amtlichen Vermessung und im Projekt GABMO enthalten.
 
* '''Qualität der Gebäudeadressierung''' In Verschiedenen Gesetzen und Verordnungen werden Gebäudeadressen verlangt (z.B. kantonale und eidgen. Gebäude- und Wohnungsregister, Volkszählung 2010). Vielfach werden behelfsmässige Aressangaben verlangt (Hausnummern nicht obligatorisch) und nicht zwingend eine klassische Gebäudeadressierung mit Hausnummern. [[Geb%C3%A4udeadressierung#Offizielle_Geb.C3.A4udeadressierung_versus_behelfsm.C3.A4ssige_Geb.C3.A4udeadressen |Details vgl. hier,]]
 
* '''Qualität der Gebäudeadressierung''' In Verschiedenen Gesetzen und Verordnungen werden Gebäudeadressen verlangt (z.B. kantonale und eidgen. Gebäude- und Wohnungsregister, Volkszählung 2010). Vielfach werden behelfsmässige Aressangaben verlangt (Hausnummern nicht obligatorisch) und nicht zwingend eine klassische Gebäudeadressierung mit Hausnummern. [[Geb%C3%A4udeadressierung#Offizielle_Geb.C3.A4udeadressierung_versus_behelfsm.C3.A4ssige_Geb.C3.A4udeadressen |Details vgl. hier,]]
* '''Umfang der Gebäudeadressierung''' welche Gebäude müssen adressiert werden? [[Geb%C3%A4udeadressierung#Umfang_der_Geb.C3.A4udeadressierung | vgl. hier.]]
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* '''Umfang der Gebäudeadressierung''' welche Gebäude müssen adressiert werden? [[Geb%C3%A4udeadressierung#Umfang_der_Geb.C3.A4udeadressierung | Details vgl. hier.]]
  
  

Version vom 17. Juni 2008, 05:49 Uhr

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Rechtliche Grundlagen

Allgemeines

  • Der Grundlageteil zur Gebäudeadressierung ist in der Verordnung über geografische Namen enthalten (vgl. unten).
  • Empfehlungen gemäss GeoNV
  • Die SNV Norm über Gebäudearessierung befasst sich vor allem mit der primären Datenmodellierung, welche in diverse Systeme eingeflossen ist (amtliche Vermessung, Gebäude- und Wohnungsregister und andere)
  • Technische und organisatorischen Ausführungsbstimmungen zur Gebäudeadressierung sind in der amtlichen Vermessung und im Projekt GABMO enthalten.
  • Qualität der Gebäudeadressierung In Verschiedenen Gesetzen und Verordnungen werden Gebäudeadressen verlangt (z.B. kantonale und eidgen. Gebäude- und Wohnungsregister, Volkszählung 2010). Vielfach werden behelfsmässige Aressangaben verlangt (Hausnummern nicht obligatorisch) und nicht zwingend eine klassische Gebäudeadressierung mit Hausnummern. Details vgl. hier,
  • Umfang der Gebäudeadressierung welche Gebäude müssen adressiert werden? Details vgl. hier.


Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

In der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) sind diverse Bestimmungen über die Gebäudeadressierung enthalten.


  • Gebäudeadressierungn zum Teil in der GeoNV gereglet (vgl. unten)
  • Ortschafsnamen sind geografische Namen und sind in der GeoNV geregelt (vgl. unten)
  • Strassennamen sind geografische Namen und sind in der GeoNV geregelt (vgl. unten)
  • Hausnummern sind keine geografische Namen sondern Nummern und werden zur Flächendeckung zweckmässigerweis in kantonalen Gesetzen (z.B. kantonale Geoinformationsgesetze) geregelt. In verschiedenen Gemeinden bestehen kommunale Regelungen zur Gebäudeadressierung inkl. Hausnummern (z.B. Gemeindeverordnung, Polizeiverordnungen)


Auszüge aus der Verordnung über geografische Namen zur Thematik Gebäudeadressen

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 3 Begriffe
    • a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen und von topografischen Objekten;
    • e. Ortschaften: bewohnte geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl;
    • f. Strassen: Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannte Gebiete, die als Strassenbezeichnungen für Adressen dienen;
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
  • Art. 6 Vollzugsregelungen
    • 1 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen.
    • 2 Es erlässt Empfehlungen zur Schreibweise:
      • a. der Gemeindenamen;
      • b. der Ortschaftsnamen;
      • c. der Strassennamen und der Gebäudeadressierungen.



Weblinks