Geografische Namen Test: Unterschied zwischen den Versionen

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Die heute rechtsgültigen Regeln zu Schreibweise von Orts- und Lokalnamen sind nach wie vor die Weisungen 1948. [[Standpunkt_der_Benutzer_zur_Schreibweise_von_Orts-_und_Lokalnamen#Weisungen_1948 | vgl. dazu auch ]]
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Die heute rechtsgültigen Regeln zu Schreibweise von Orts- und Lokalnamen sind nach wie vor die Weisungen 1948. [[Standpunkt_der_Benutzer_zur_Schreibweise_von_Orts-_und_Lokalnamen#Weisungen_1948 | Details vgl. dazu hier ]]
  
 
=== Veränderungen der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen ===
 
=== Veränderungen der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen ===

Version vom 17. März 2007, 19:12 Uhr

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Bilanz

Die heute rechtsgültigen Regeln zu Schreibweise von Orts- und Lokalnamen sind nach wie vor die Weisungen 1948. Details vgl. dazu hier

Veränderungen der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen

Vor allem in den Kantonen Thurgau und Schaffhausen wurden und werden im grossen Stil Orts- und Lokalnamen geändert === vgl. Änderungen der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen

Ursachen bisheriger Änderungen:

  • Änderung des Zweckes der Orts- und Lokalnamen: anstelle «Orientierung und Verständigung im amtlichen, schriftsprachlichen Verkehr» neu lautnahe Schreibung im Sinne Namenbuch und kulturgeschichtlicher Sprachebene
  • Nichtbefolgung der Weisungen 1948


Mangelnde Vertikale Harmonie

Regelung in der bisherigen Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Lokalnamen: Art. 5 Aufgaben des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: «Ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Hinblick auf die gebotene Einheitlichkeit in den Landeskarten nicht mit der von einem Kanton vorgeschlagenen Schreibweise einverstanden, so versucht es, sich mit ihm zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so bestimmt es die Schreibweise in den Landeskarten.»

Wenn das Bundesamt für Landestopografie z.B. findet, «Äntlisberg» sei die bessere Schreibweise als die bisherig Schreibung «Entlisberg», so wird auf die vertikale Harmonie mit bestehen Namen verzichtet in der amtlichen Vermessung, Übersichtsplan, Gebäudeadressen Namen von Schulhäusern, Altersheimen, usw. verzichtet. Daraus resultiert folgende Bilanz im Google:

  • Entlisberg 17'600 Funde
  • Äntlisberg 200 Funde


Stellungnahmen der Benutzer

Die Benutzer fordern in Stellungnahmen zu den Toponymischen Richtlinien, Leitfaden Toponymie 2006 und zur Verordnung über die geografischen Namen, dass die Schreibweise von Orts- und Lokalnamen erhalten bleiben und dass die bisherigen Schreibregeln, Weisungen 1948 mit Ausnahme geringfügiger Modifikationen bestehen bleiben und in die Verordnung über geografische Namen Verankert werden.

Lokalnamen.ch vgl. Standpunkte und Stellungnahmen zur Schreibweise von Orts- und Lokalnamen


Haltung der Politik

Auch Politiker setzten sich dafür ein, dass die Schreibweise von Orts- und Lokalnamen nicht geändert wird und die Weisungen 1948 bestehen bleiben. http://www.lokalnamen.ch/#31 Details vgl. hier. Schmid Samuel, Bundesrat: «Ich stehe zu dem, was ich soeben gesagt habe, nämlich, dass die Bezeichnungen so weitergeführt werden sollen, wie sie bis jetzt in der Praxis verwendet wurden. Im Übrigen nehme ich mich dieses Problems gerne an.»

Wie sollen künftig Orts- und Lokalnamen geschrieben werden?

Zweck und Anforderungen

  • Primärerer Zweck der Orts- und Lokalnamen ist die Orientierung und Verständigung über Örtlichkeiten. Weitergehende Zwecke können mit dem Namenbuch abgedeckt werden.

Orts- und Lokalnamen müssen

  • einfach schreib- und lesbar sein
  • bezüglich Schreibweise eine allgemeine Akzeptanz aufweisen

'Obige Forderungen sind im bestehenden Entwurf zur Verordnung über geografischen Namen (GeoNV) bereits abgedeckt


Änderungen

  • Rechtsleben und amtlicher, schriftlicher Verkehr fordern eine hohe Stabilität der Namen
  • Der Änderungsaufwand ist zu gross, dass sich Änderungen rechtfertigen lassen (die SOGI spricht von über 100 Mio. Fr.)
  • Grundsätzlich keine Orts- und Lokalnamen ändern, sondern so belassen wie sie sind. D.h. heutige Schreibweise einfrieren.

Integrieren in GeoNV: Änderungen sollen nur erfolgen, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt und wenn die Änderung auch im Interesse einer weiten Öffentlichkeit erwünscht ist. Änderungen sollen insbesondere nur erfolgen:

  • im Sinne der vertikalen Harmonie, wenn die Schreibweise auf Landeskarten und in der Amtlichen Vermessung nicht übereinstimmt. Es soll dabei pragmatisch vorgegangen werden und vor allem die Gemeinden einbezogen werden.
  • nötigenfalls, wenn die Schreibweise noch nicht nach Weisungen 1948 erfolgt ist.


Mit Weisungen 1948 wurde nach dem 2. Weltkrieg eine einmalige Aktion eingeleitet, schriftsprachliche Lokalnamen in eine pragmatische Mundartform zu überführen. Hintergrund bildeten auch der Zeitgeist des 2. Weltkrieges und die Bewahrung der schweizerischen Identität. Heute hat sich die Situation gegenüber 1948 geändert. Diese Aktion muss nun nach ca. 60 Jahren grundsätzlich als abgeschlossen gelten. Es besteht daher keine Notwendigkeit noch nicht nach Weisung 1948 geschriebene Namen zu ändern, sondern nur «nötigenfalls». Es soll in diesem Fall sichergestellt werden, dass eine Nachführung in allen Registern usw. rasch möglich ist und finanziert werden kann. Orts- und Lokalnamen z.B. von Chur, welche aus einer Amtlichen Vermessung vor 1900 stammen, sind kaum in eine Mundartform zu überführen, da sich die Schreibweisen längst eingebürgert haben und in Hunderten von Registern und Erlassen enthalten sind.


Schreibregeln

  • Wenn gefordert wird, die bisherigen Schreibweisen beizubehalten, so müssen auch die Schreibregeln beibehalten werden.
  • Auf eine Reform von der pragmatischen Schreibweise gemäss Weisung 1948 auf extrem mundartliche Schreibweise gemäss Leitfaden Toponymie 2006 muss verzichtet werden, da Orts- und Lokalnamen einfach les- und schreibbar sein müssen und eine allgemeine Akzeptanz finden sollen. Extrem mundartliche Schreibung ist weder einfach schreib- und lesbar, noch findet sie eine allgemeine Akzeptanz ( vgl. Stellungnahme Schweizerischer Gemeindeverband sowie Stellungnahme Schweizerischer Städteverband


Die Weisungen 1948 sind in der Verordnung über geografischen Namen (GeoNV) allenfalls in leicht revidierte Form zu verankern


Weblinks