Nomenklaturkommission

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Namenbuch


Als Nomenklaturkommission wird die Fachstelle des Kantons für die in der amtlichen Vermessung geführten Lokalnamen (geografischen Namen der amtlichen Vermessung) bezeichnet.


Gesetzliche Grundlagen auf Stufe Bund

Grundsätze für geografische Namen

Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

  • Art. 4 Grundsätze zur Schreibung geografischer Namen (gilt auch für Lokalnamen)
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.

Vgl. Kommentar


Vollzugsregelungen

Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

  • Art. 6 Vollzugsregelungen
  1. Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung (Lokalnamen). Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen.


Weisungen 2011 als Vollzugsregeln für die Lokalnamen.


Zuständigkeit

Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

3. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung

Art. 8 Zuständigkeit

  1. Die geografischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet.
  2. Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.


Kantonale Nomenklaturkommission

Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

Art. 9 Kantonale Nomenklaturkommission

  1. Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
  2. Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
  3. Sie überprüft diese Namen beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 und teilt der für das Festlegung der Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
  4. Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.


Gesetzliche Grundlagen auf Stufe Kanton

Beispiele:


Anforderungen an Nomenklaturkommissionen

Koordination zwischen unterschiedlichen Interessen


Lokalnamen als Geoinformation

Da heute Lokalnamen nicht nur als bedeutendes Kulturgut, sondern auch als Geoinformation eine grosse Bedeutung haben, tragen Nomenklaturkommissionen eine hohe Verantwortung für die Koordination. Berücksichtigt werden sollte beispielsweise dass

  • die Schreibweise von Lokalnamen gemäss Grundsätzen der Verordnung über geografische Namen nur im öffentlichen Interesse geändert werden dürfen
  • Lokalnamen nicht isoliert betrachtet werden sollten, sondern in einem grossen Kontext mit deren Verbreitung und im Zusammenspiel mit anderen Namen (vgl. Zusammenspiel von Lokalnamen und Strassen- und Stationsnamen sowie Namen von Fachdaten).
  • wegen diversen Darstellungs- und Kombinationsmöglichkeiten von geografischen Namen im Internet Unstimmigkeiten in der Schreibweise schnell auffallen
  • allgemein für eine bestimmte Örtlichkeit eine einheitlich Schreibweise erwartet wird.

Eine Nomenklaturkommission sollte sich auf die Harmonisierung einheitlicher Schreibweisen bei unterschiedlichen Schreibweisen ein und derselben Örtlichkeit konzentrieren.


Lokalnamen als Kulturgut

Auch zur Erhaltung eines bedeutenden Kulturgutes ist es vorteilhaft, die Schreibweisen von Lokalnamen zu belassen und nicht in eine extrem mundartlich wirkende Schreibweise zu ändern. Vgl. dazu


Nomenklaturkommissionen in der Öffentlichkeit

Kanton Zürich

Tagesanzeiger vom 8. Dezember 1979 mit Titel «Pfannenstiel oder Pfannenstil?», die Schreibung von Ortsnamen (Lokalnamen) in der Landeskarte der Schweiz

In diesem Artikel wurde bemängelt, dass die frühere Nomenklaturkommission des Kantons Zürich auch Lokalnamen mit grosser Bedeutung mundartisiert hat und sich nicht nur auf Lokalnamen mit geringer, lokalen Bedeutung beschränkte:

«Statt zwischen wichtigen und unwichtigen Namen wurde zwischen geschützten und ungeschützten Namen unterschieden, Mundartfachleute - die in die Namenschreibung gerne auch eine Weltanschauung hineintragen - benützten diese unzutreffende Unterscheidung als Gelegenheit, das im Artikel 5 Weisungen 1948 umschriebene wichtige Namengut als eine Art Niemandsland zu betrachten, indem sie die Grenzen zwischen Dialekt und Schriftsprache weit vorschieben und auf dem sie zum Teil radikal vermundartlichen konnten. Spannungen zwischen Allgemeindienlichkeit und konservativen Sonderinteressen von Dialektfachleuten, Ortsnamenforschern und auch Lokalhistorikern blieben nicht aus, und namentlich die Zürcher scheinen für die Landestopographie zähe und eigenwillige Arbeitspartner gewesen zu sein.»


Im oben erwähnten Artikel wurde auch die Frage gestellt, ob die damalige Nomenklaturkommission des Kantons Zürich richtig zusammengesetzt war:

«Ist es richtig, extremen Mundartfachleuten als Experten ein übergrosses Gewicht bei der Festsetzung der Ortsnamen einzuräumen? Ist die Zürcher Kommission, bestehend aus einem für starke Vermundartlichung plädierenden kantonalen Beamten als Präsidenten, einem Dialektfachmann und einem Historiker offen genug, um auch die allgemeinheitlichen Gesichtspunkte genügend zur Geltung zu bringen? Oder sollte in der Kommission noch mindestens ein Fachmann Einsitz nehmen, der die berechtigten schriftsprachlichen Anforderungen an unsere Landeskarte vertritt?»


Die Schreibweise gewisser Lokalnamen mussten im Kanton Zürich zwischen 1962 und 1974 zurück geändert werden (vgl. hier.)

Die Zusammensetzung der Nomenklaturkommission ist seit langer Zeit ausgewogen und der Kanton Zürich verfügt heute über eine gute Nomenklatur.


Kanton Nidwalden

Einen Einblick in die Tätigkeit der damaligen Nomenklaturkommission des Kantons Nidwalden vermittelt folgende Publikation aus dem Jahr 2005:

Publikation der Gemeinde Stansstad in Aktuell 05/2:


Wie die Nomenklaturkommission des Kantons Zürich hielt sich auch die Nomenklaturkommission des Kantons Nidwalden an die Schreibregeln Weisungen 1948, was aus Sicht der Benutzer von geografischen Namen grundsätzlich zu begrüssen ist. Im oben erwähnten Artikel wird betont, dass rund 80 Prozent der Flurnamen weiterhin so geschrieben werden können, wie bisher. Dies heisst mit anderen Worten, dass rund 20 Prozent der Flurnamen geändert werden müssten. Verglichen mit den Kantonen Thurgau und Schaffhausen, wo infolge der extrem mundartlichen Schreibweisen über 60% der Flurnamen geändert wurden, mag diese Änderungsrate im Kanton Nidwalden klein erscheinen. Da jedoch von den Änderungen auch viele verbreitete Namen betroffen sind (z.B. auch Namen in Gebäudeadressen), erscheint diese Änderungsrate aus Sicht der Benutzer als sehr hoch. Die Änderungsrate ist insbesondere auch in Hinblick auf die am 1.7.2008 erlassene Verordnung über geografische Namen (GeoNV) sehr hoch, nach welcher gemäss Art. 4 die Schreibweisen von geografischen Namen nur im öffentlichen Interesse geändert werden dürfen. Diese hohe Änderungsrate dürfte darauf zurück zuführen sein, dass die Nomenklaturkommission des Kantons Nidwalden entgegen Art. 7 Weisungen 1948 resp. Weisungen 2011 sich bei der mundartlichen Schreibung nicht auf die Namen mit nur lokalen Bedeutung beschränkte.


Lokalnamen von lokaler Bedeutung, für die keine besondere Regelung vorgesehen sind (z.B. Übereinstimmung der Schreibweise mit anderen geografischen Namen) werden gemäss Art. 7 Weisungen 1948 resp. Weisungen 2011 nach bestimmten Grundsätzen und Regeln mundartlich geschrieben.

Im der oben erwähnten Publikation aus dem Jahre 2005 werden Kernsätze von Weisungen 1948 falsch zitiert:

  • Die Gemeindenamen und Ortsnamen mit eigenen Postleitzahlen sowie Stationsnamen (Bahnhöfe) behalten die bisherige Schreibweise bei.
  • Alle anderen Orts- und Flurnamen werden in einer mundartnahen Weise geschrieben. ...


Wie in der damaligen Nomenklaturkommission des Kantons Thurgaus, dürfte auch in der damaligen Nomenklaturkommission des Kantons Nidwalden ca. in den Jahren 1995 - 2005 die starke Vernetzung von Namenbuch und Nomenklaturkommission eine ausreichende Vertretung des öffentlichen Interesses für eine auf die allgemeinen Bedürfnisse ausgerichtete, möglichst stabile Schreibung der Orts- und Flurnamen in amtlichen Plänen und Karten erschwert haben.


Weitere Infos zu den Änderungen von Orts- und Flurnamen im Kanton Nidwalden vgl. hier.


Kanton Thurgau

Mitteilung des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft vom 28. Mai 2010

Die Arbeitsgruppe hält in ihrem Bericht fest, dass im Thurgau die Schreibweise von der damaligen Nomenklaturkommission konsequent zu Gunsten einer nicht nur mundartnahen, sondern sogar einer möglichst mundartgetreuen und lautmalerischen Schreibweise festgelegt worden seien.

«In fünf Punkten übt der Bericht von Kellers Arbeitsgruppe Kritik an der Nomenklaturkommission:

  • Doppelvokale wie in Taal, Grooss oder Hüüsere sind unnötig.
  • Namen wie Tuurraa oder Hooenalber verstossen gegen das Gebot der leichten Lesbarkeit.
  • Missachtet wurde die Vorgabe, Wörter wie Feld und Berg nicht zu ändern (Ottebärg, Sunebärg, Fäldhof).
  • Da «Thur» als Flussname nicht verändert werden darf, wäre es besser gewesen, Thurberg oder Thurfeld statt Tuurbärg und Tuurfäld zu schreiben.
  • Verletzt wurde die Bundesvorgabe, Namen von allgemeinem Interesse zu belassen. So hätte der Stählibuck nicht in Stäälibuck umbenannt werden dürfen und der Nollen nicht in Nole.»


  • Im Kanton Thurgau wird die Schreibweise diverser Lokalnamen zurück geändert (vgl. hier). z.B. Singenberg - Singebärg - Singenberg (vgl. hier).


Weitere Infos


Links zu einzelnen Nomenklaturkommissionen

Fachstellen Geografische Namen und Gebäudeadressen


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