Planungskatalog Vision ZH-Oberland: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Geoinformation HSR
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 1: Zeile 1:
 
Im Rahmen des Entwurfs für eine Vision Zürcher Oberland sind die folgenden Massnahmen und Festlegungen im Panungskatalog aufzunehmen:
 
Im Rahmen des Entwurfs für eine Vision Zürcher Oberland sind die folgenden Massnahmen und Festlegungen im Panungskatalog aufzunehmen:
  
* 1, Fördergebiet für ökologischen Ausgleich (eine extensive, naturnahe Bewirtschaftung dieser Gebiete mit dem Ziel möglichst hoher Artenvielfalt gefährdeter Arten soll speziell entschädigt werden).
+
* Fördergebiet für ökologischen Ausgleich (eine extensive, naturnahe Bewirtschaftung dieser Gebiete mit dem Ziel möglichst hoher Artenvielfalt gefährdeter Arten soll speziell entschädigt werden).
* 2, Ausdolung und/oder Bachrevitalisierung (Schaffung neuer naturnaher Fliessgewässerlebensräume).
+
* Ausdolung und/oder Bachrevitalisierung (Schaffung neuer naturnaher Fliessgewässerlebensräume).
* 3, Waldreservate (Reservat & Wildnisgebiet: Einstellung jeder Bewirtschaftung).
+
* Waldreservate (Reservat & Wildnisgebiet: Einstellung jeder Bewirtschaftung).
* 4, Naturschutzgebiet (grundeigentümerverbindliche Auflagen zur Bewirtschaftung, absolutes Bauverbot, keine Erholungsnutzung abseits von Wegen).
+
* Naturschutzgebiet (grundeigentümerverbindliche Auflagen zur Bewirtschaftung, absolutes Bauverbot, keine Erholungsnutzung abseits von Wegen).

Version vom 7. November 2007, 17:38 Uhr

Im Rahmen des Entwurfs für eine Vision Zürcher Oberland sind die folgenden Massnahmen und Festlegungen im Panungskatalog aufzunehmen:

  • Fördergebiet für ökologischen Ausgleich (eine extensive, naturnahe Bewirtschaftung dieser Gebiete mit dem Ziel möglichst hoher Artenvielfalt gefährdeter Arten soll speziell entschädigt werden).
  • Ausdolung und/oder Bachrevitalisierung (Schaffung neuer naturnaher Fliessgewässerlebensräume).
  • Waldreservate (Reservat & Wildnisgebiet: Einstellung jeder Bewirtschaftung).
  • Naturschutzgebiet (grundeigentümerverbindliche Auflagen zur Bewirtschaftung, absolutes Bauverbot, keine Erholungsnutzung abseits von Wegen).