Planungskatalog Vision ZH-Oberland: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Rahmen des Entwurfs für eine Vision Zürcher Oberland sind die folgenden Massnahmen und Festlegungen im Panungskatalog aufzunehmen:
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Im Rahmen des Entwurfs für eine Vision Zürcher Oberland sind die folgenden Massnahmen und Festlegungen im Planungskatalog aufzunehmen:
  
 
* Fördergebiet für ökologischen Ausgleich (eine extensive, naturnahe Bewirtschaftung dieser Gebiete mit dem Ziel möglichst hoher Artenvielfalt gefährdeter Arten soll speziell entschädigt werden).
 
* Fördergebiet für ökologischen Ausgleich (eine extensive, naturnahe Bewirtschaftung dieser Gebiete mit dem Ziel möglichst hoher Artenvielfalt gefährdeter Arten soll speziell entschädigt werden).
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* Waldreservate (Reservat & Wildnisgebiet: Einstellung jeder Bewirtschaftung).
 
* Waldreservate (Reservat & Wildnisgebiet: Einstellung jeder Bewirtschaftung).
 
* Naturschutzgebiet (grundeigentümerverbindliche Auflagen zur Bewirtschaftung, absolutes Bauverbot, keine Erholungsnutzung abseits von Wegen).
 
* Naturschutzgebiet (grundeigentümerverbindliche Auflagen zur Bewirtschaftung, absolutes Bauverbot, keine Erholungsnutzung abseits von Wegen).
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* Verhinderung von Bauten ausserhalb der Bauzonen (Bauverbot).
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* Allenfalls notwendige Einzonungen nur in Gebieten, die landschaftlich und ökologisch unbedenklich sind.
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* Siedlungsentwicklung gegen innen (Anpassung der BZO, Füllen von Baulücken).
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Version vom 7. November 2007, 18:08 Uhr

Im Rahmen des Entwurfs für eine Vision Zürcher Oberland sind die folgenden Massnahmen und Festlegungen im Planungskatalog aufzunehmen:

  • Fördergebiet für ökologischen Ausgleich (eine extensive, naturnahe Bewirtschaftung dieser Gebiete mit dem Ziel möglichst hoher Artenvielfalt gefährdeter Arten soll speziell entschädigt werden).
  • Ausdolung und/oder Bachrevitalisierung (Schaffung neuer naturnaher Fliessgewässerlebensräume).
  • Waldreservate (Reservat & Wildnisgebiet: Einstellung jeder Bewirtschaftung).
  • Naturschutzgebiet (grundeigentümerverbindliche Auflagen zur Bewirtschaftung, absolutes Bauverbot, keine Erholungsnutzung abseits von Wegen).
  • Verhinderung von Bauten ausserhalb der Bauzonen (Bauverbot).
  • Allenfalls notwendige Einzonungen nur in Gebieten, die landschaftlich und ökologisch unbedenklich sind.
  • Siedlungsentwicklung gegen innen (Anpassung der BZO, Füllen von Baulücken).