Rückänderungen der Schreibweise von Lokalnamen: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Mutation:'''
 
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* Lateinisch: mutatio «Veränderung», «Wechsel»  
 
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* Biologie: Eine Mutation ist eine spotan auftretende, dauerhafte Veränderung des Erbgutes
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* Biologie: Eine Mutation ist eine spontan auftretende, dauerhafte Veränderung des Erbgutes
 
* Vermessungswesen: Eine Mutation ist eine bewusste, reglementierte Veränderung des Vermessungswerkes, insbesondere bei Grundstücksgrenzen
 
* Vermessungswesen: Eine Mutation ist eine bewusste, reglementierte Veränderung des Vermessungswerkes, insbesondere bei Grundstücksgrenzen
  
  
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* Biologie: Mutation, die durch Wiederherstellung der ursprüngl. Nukleotidsequenz in der DNA einen mutierten Genotyp genotyp. u. phänotyp in den Wildtyp zurückverwandelt (Reversion)
 
* Biologie: Mutation, die durch Wiederherstellung der ursprüngl. Nukleotidsequenz in der DNA einen mutierten Genotyp genotyp. u. phänotyp in den Wildtyp zurückverwandelt (Reversion)
* Vermessunswesen: Wiederherstellung eines früheren Zusandes im amtlichen Vermessungswerk. Beispiel Art. 3 Abs 3 [http://www.rechtsbuch.tg.ch/pdf/200/211_441e1.pdf Verordnung des Regierungsrates des über die amtliche Vermessung im Kanton Thurgau]: '''Können Grenzänderungen nicht innert einem Jahr seit Abgabe des Mutationsplanes im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter der Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten an. Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt dem Nachführungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung.'''
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* Vermessungswesen: Wiederherstellung eines früheren Zustandes im amtlichen Vermessungswerk. Beispiel Art. 3 Abs. 3 [http://www.rechtsbuch.tg.ch/pdf/200/211_441e1.pdf Verordnung des Regierungsrates des über die amtliche Vermessung im Kanton Thurgau]: '''Können Grenzänderungen nicht innert einem Jahr seit Abgabe des Mutationsplanes im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter der Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten an. Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt dem Nachführungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung.'''
  
  
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Eine Rückmutation der Schreibweise von geografischen Namen kommt einer Mutationm, einer Änderung der Schreibweise gleich darf gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoNV nur aus einem öffentlichen Interesse erfolgen.
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Eine Rückmutation der Schreibweise von geografischen Namen kommt einer Mutation, einer Änderung der Schreibweise gleich darf gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoNV nur aus einem öffentlichen Interesse erfolgen.
  
 
Folgende Gründe können allenfalls als öffentliches Interesse geltend gemacht werden:
 
Folgende Gründe können allenfalls als öffentliches Interesse geltend gemacht werden:
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* Gemäss den Empfehlungen der Arbeitsgruppe soll sich die Schreibweise der Ortsnamen, also der besiedelten Gebiete, wieder nach der traditionellen Schreibweise richten. Diese Schreibweise entspricht derjenigen, wie sie in den Gemeinden über Jahrzehnte hinweg für die Bezeichnung der Siedlungen verwendet wurde. Die traditionelle Schreibweise ist dementsprechend in der Bevölkerung bekannt und fest verankert. Sie entspricht bei den Ortsnamen mehr der Schriftsprache als der Mundart und ist damit einfacher schreib- und lesbar. Aus «Roopel» soll also wieder »Rotbühl» werden.
 
* Gemäss den Empfehlungen der Arbeitsgruppe soll sich die Schreibweise der Ortsnamen, also der besiedelten Gebiete, wieder nach der traditionellen Schreibweise richten. Diese Schreibweise entspricht derjenigen, wie sie in den Gemeinden über Jahrzehnte hinweg für die Bezeichnung der Siedlungen verwendet wurde. Die traditionelle Schreibweise ist dementsprechend in der Bevölkerung bekannt und fest verankert. Sie entspricht bei den Ortsnamen mehr der Schriftsprache als der Mundart und ist damit einfacher schreib- und lesbar. Aus «Roopel» soll also wieder »Rotbühl» werden.
* Als zweites sollen Flurnamen, die über das Lokale hinaus bekannt sind, denen ein allgemeines Interesse auch auswärtiger Personen zukommt und die teilweise über gleichnamige Restaurants verfügen, ebenfalls wieder in der traditionellen Schreibweise benannt werden. Dazu gehören beispielsweise Ausflugsziele und Naherholungsgebiete. So soll unter anderem aus "Nole" wieder "Nollen", aus "Stäälibuck" wieder "Stählibuck" und aus "Tuurbärg" wieder "Thurberg" werden.
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* Als zweites sollen Flurnamen, die über das Lokale hinaus bekannt sind, denen ein allgemeines Interesse auch auswärtiger Personen zukommt und die teilweise über gleichnamige Restaurants verfügen, ebenfalls wieder in der traditionellen Schreibweise benannt werden. Dazu gehören beispielsweise Ausflugsziele und Naherholungsgebiete. So soll unter anderem aus «Nole» wieder «Nollen», aus «Stäälibuck» wieder »Stählibuck» und aus «Tuurbärg» wieder »Thurberg» werden.
 
* Die Schreibweise der übrigen Flurnamen, also von unbesiedelten Gebieten ohne besondere Bedeutung, soll grundsätzlich in Mundart nach den bisher angewandten Schreibregeln erfolgen.  
 
* Die Schreibweise der übrigen Flurnamen, also von unbesiedelten Gebieten ohne besondere Bedeutung, soll grundsätzlich in Mundart nach den bisher angewandten Schreibregeln erfolgen.  
  

Version vom 5. Juni 2010, 22:22 Uhr

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Begriffe

Mutation:

  • Lateinisch: mutatio «Veränderung», «Wechsel»
  • Biologie: Eine Mutation ist eine spontan auftretende, dauerhafte Veränderung des Erbgutes
  • Vermessungswesen: Eine Mutation ist eine bewusste, reglementierte Veränderung des Vermessungswerkes, insbesondere bei Grundstücksgrenzen


Rückmutation:

  • Biologie: Mutation, die durch Wiederherstellung der ursprüngl. Nukleotidsequenz in der DNA einen mutierten Genotyp genotyp. u. phänotyp in den Wildtyp zurückverwandelt (Reversion)
  • Vermessungswesen: Wiederherstellung eines früheren Zustandes im amtlichen Vermessungswerk. Beispiel Art. 3 Abs. 3 Verordnung des Regierungsrates des über die amtliche Vermessung im Kanton Thurgau: Können Grenzänderungen nicht innert einem Jahr seit Abgabe des Mutationsplanes im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter der Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten an. Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt dem Nachführungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung.


Rückmutationen von Orts- und Flurnamen: In diesem Kapitel geht es um die Wiederherstellung der Schreibweise von Orts- und Flurnamen bevor deren Schreibweise verändert wurden.


Wann sollen Orts- und Flurnamen rückmutiert werden?

Art. 3 GeoNV

  • Art. 4 Grundsätze Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


Eine Rückmutation der Schreibweise von geografischen Namen kommt einer Mutation, einer Änderung der Schreibweise gleich darf gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoNV nur aus einem öffentlichen Interesse erfolgen.

Folgende Gründe können allenfalls als öffentliches Interesse geltend gemacht werden:


Hintergrund

Beispiele

Kanton Zürich

Kanton Thurgau

Pressemitteilung 28.5.2010: Aus «Roopel» soll wieder «Rotbühl» werden vgl. hier)

  • Auf Vorschlag einer Arbeitsgruppe hat der Chef des Departements für Inneres und Volkswirtschaft entschieden, die Ortsnamen wieder nach der traditionellen, schriftsprachlichen Schreibweise auszurichten. Dies soll auch bei Flurnamen möglich sein, die über das Lokale hinaus bekannt sind. Mit der Bereinigung der Orts- und Flurnamen wird eine neue Arbeitsgruppe eingesetzt, die ihre Arbeit bis Mitte 2011 beenden soll
  • Gemäss den Empfehlungen der Arbeitsgruppe soll sich die Schreibweise der Ortsnamen, also der besiedelten Gebiete, wieder nach der traditionellen Schreibweise richten. Diese Schreibweise entspricht derjenigen, wie sie in den Gemeinden über Jahrzehnte hinweg für die Bezeichnung der Siedlungen verwendet wurde. Die traditionelle Schreibweise ist dementsprechend in der Bevölkerung bekannt und fest verankert. Sie entspricht bei den Ortsnamen mehr der Schriftsprache als der Mundart und ist damit einfacher schreib- und lesbar. Aus «Roopel» soll also wieder »Rotbühl» werden.
  • Als zweites sollen Flurnamen, die über das Lokale hinaus bekannt sind, denen ein allgemeines Interesse auch auswärtiger Personen zukommt und die teilweise über gleichnamige Restaurants verfügen, ebenfalls wieder in der traditionellen Schreibweise benannt werden. Dazu gehören beispielsweise Ausflugsziele und Naherholungsgebiete. So soll unter anderem aus «Nole» wieder «Nollen», aus «Stäälibuck» wieder »Stählibuck» und aus «Tuurbärg» wieder »Thurberg» werden.
  • Die Schreibweise der übrigen Flurnamen, also von unbesiedelten Gebieten ohne besondere Bedeutung, soll grundsätzlich in Mundart nach den bisher angewandten Schreibregeln erfolgen.


  • Die Arbeitsgruppe hält in ihrem Bericht fest, dass im Thurgau die Schreibweise von der Nomenklaturkommission konsequent zu Gunsten einer nicht nur mundartnahen, sondern sogar einer möglichst mundartgetreuen und lautmalerischen Schreibweise festgelegt worden seien. Diese Praxis stehe aber im Gegensatz zu den Signalen, die aus der Bevölkerung zu vernehmen seien. Die Arbeitsgruppe geht deshalb davon aus, dass die Bevölkerung in erster Linie an der Erhaltung der traditionellen und vertrauten Namen interessiert sei, ob diese nun mundartlich oder hochdeutsch geschrieben seien. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen weitgehend den neuen Vorgaben des Bundes, die erst im Januar 2010, als die Arbeitsgruppe ihren Auftrag schon fast erledigt hatte, bekannt geworden waren.
  • Die neue Arbeitsgruppe, die ebenfalls unter dem Vorsitz von Andreas Keller, Generalsekretär des Departements für Inneres und Volkswirtschaft, stehen wird, wird nun als erstes das Orts- und Siedlungsverzeichnis des Kantons Thurgau aktualisieren. Dieses Verzeichnis wurde von der Dienststelle für Statistik letztmals im Jahr 2005 herausgegeben. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft unterbreitet den Gemeinden anschliessend das überarbeitete Verzeichnis zur Vernehmlassung. Abschliessend werden die Ortsnamen in die amtliche Vermessung eingetragen.
  • Bezüglich Flurnamen erstellt die Arbeitsgruppe eine Liste der Flurnamen von allgemeinem Interesse. Auch zu dieser Liste können sich die Gemeinden vernehmen lassen. Die Rechtsgrundlagen sollen so angepasst werden, dass Streitfälle in erster Instanz vom Amt für Geoinformation entschieden werden. Rekurse werden vom Departement für Inneres und Volkswirtschaft behandelt.


Weblinks