Rückänderungen der Schreibweise von Lokalnamen: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Folge sahen sich die zuständigen Behörden gezwungen, ungerechtfertige Änderungen an der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen wieder rückgängig zu machen, wie dies im Kanton Zürich zwischen ca. 1962-1974 für einzelne Namen der Fall war und aktuell im Kanton Thurgau für relativ viele Namen zutrifft.
 
In der Folge sahen sich die zuständigen Behörden gezwungen, ungerechtfertige Änderungen an der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen wieder rückgängig zu machen, wie dies im Kanton Zürich zwischen ca. 1962-1974 für einzelne Namen der Fall war und aktuell im Kanton Thurgau für relativ viele Namen zutrifft.
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* Deshalb werden nun 1200 Siedlungsnamen und 20 bis 100 bedeutende Flurnamen überprüft. Wie viele Namen umbenannt werden, ist nicht klar, da ein Teil der Siedlungsnamen hochdeutsch geblieben ist. Es dürften aber mehrere Hundert sein. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Gemeinden auf den Geschmack kommen könnten und noch weitere Flurnamen ändern wollen.
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* Entmachtet wird die Nomenklaturkommission, die sich bisher aus einem Sprachwissenschaftler, dem Kantonsgeometer und einem lokalen Gewährsmann zusammensetzte. Sie hat noch beratende Funktion.
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* Die Thurgauerzeitung und ihre Leser dürfen mit Stolz für sich beanspruchen, Auslöser der Kehrtwende zu sein.
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Wenn schon in der Mundartschreibweise von '''reinen''' Mundarttexten das [[Standardsprache_und_Dialekt#Schriftprinzip|Schriftprinzip]] gegenüber dem [[Standardsprache_und_Dialekt#Lautprinzip|Lautprinzip]] z.T. bevorzugt wird, so gilt dies erst recht für die Mundartschreibung von Orts- und Lokalnamen, wo die einfache Schreib- und Lesbarkeit eine besondere Rolle spielt, vgl. dazu die [[Standardsprache_und_Dialekt#Werner_Marti|Anleitung zur Mundarschreibung von Werner Marti.]]
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Eine Rückänderung der Schreibweise von geografischen Namen entspricht grundsätzlich einer Änderung der Schreibweise und darf gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoNV nur aus einem öffentlichen Interesse erfolgen. Als öffentliches Interesse kann z.B. geltend gemacht werden, dass veränderte Schreibweisen von geografischen Namen nicht auf allgemeine Akzeptanz stossen, nicht einfach schreib- und lesbar sind und dass durch rasche Rückänderungen hohe Anpassungsarbeiten vermieden werden können.
Diese hat eine gewisse Analogie zu den Weisungen 1948, wobei die Weisungen 1948 jedoch nicht nur die Forderung der einfache Schreib- und Lesbarkeit berücksichtigen, sondern auch dem Umstand Rechnung tragen, dass schriftsprachliche und mundartliche Schreibweisen in geeigneter Form koexistieren müssen.  
 
  
 
Eine Rückänderung der Schreibweise von geografischen Namen entspricht grundsätzlich einer Änderung der Schreibweise und darf gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoNV nur aus einem öffentlichen Interesse erfolgen. Als öffentliches Interesse kann z.B. geltend gemacht werden, dass veränderte Schreibweisen von geografischen Namen nicht auf allgemeine Akzeptanz stossen, nicht einfach schreib- und lesbar sind und dass durch rasche Rückänderungen hohe Anpassungsarbeiten vermieden werden können.
 
  
 
=== Wie können Rückänderungen künftig vermieden werden? ===
 
=== Wie können Rückänderungen künftig vermieden werden? ===
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Es ist daher paradox, dass der [http://www.lokalnamen.ch/bilder/19380222.pdf Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938] als Ursache für die Probleme der Orts- und Flurnamen im Kanton Thurgau, insbesondere der veränderten Siedlungsnamen genannt wird. Dabei spricht sich der Bundesrat in seinem Beschluss in keinem Wort über die Mundartschreibung aus, hält im Gegenteil an den generellen Schreibregeln der Instruktion von 1937 über Erstellung neuer Landeskarten fest und beschliesst, dass die Schreibweise der Namen von bewohnten Orten (Siedlungsnamen), die im Gebrauch der Bundesveraltung stehen, dem Bund zur Vernehmlassung vorzulegen sind.  
 
Es ist daher paradox, dass der [http://www.lokalnamen.ch/bilder/19380222.pdf Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938] als Ursache für die Probleme der Orts- und Flurnamen im Kanton Thurgau, insbesondere der veränderten Siedlungsnamen genannt wird. Dabei spricht sich der Bundesrat in seinem Beschluss in keinem Wort über die Mundartschreibung aus, hält im Gegenteil an den generellen Schreibregeln der Instruktion von 1937 über Erstellung neuer Landeskarten fest und beschliesst, dass die Schreibweise der Namen von bewohnten Orten (Siedlungsnamen), die im Gebrauch der Bundesveraltung stehen, dem Bund zur Vernehmlassung vorzulegen sind.  
  
 
 
===== Kommentar der Thurgauerzeitung =====
 
Kommentar der Thurgauerzeitung vom 29.5.2010:
 
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* Deshalb werden nun 1200 Siedlungsnamen und 20 bis 100 bedeutende Flurnamen überprüft. Wie viele Namen umbenannt werden, ist nicht klar, da ein Teil der Siedlungsnamen hochdeutsch geblieben ist. Es dürften aber mehrere Hundert sein. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Gemeinden auf den Geschmack kommen könnten und noch weitere Flurnamen ändern wollen.
 
* Entmachtet wird die Nomenklaturkommission, die sich bisher aus einem Sprachwissenschaftler, dem Kantonsgeometer und einem lokalen Gewährsmann zusammensetzte. Sie hat noch beratende Funktion.
 
* Die Thurgauerzeitung und ihre Leser dürfen mit Stolz für sich beanspruchen, Auslöser der Kehrtwende zu sein.
 
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Wenn schon in der Mundartschreibweise von '''reinen''' Mundarttexten das [[Standardsprache_und_Dialekt#Schriftprinzip|Schriftprinzip]] gegenüber dem [[Standardsprache_und_Dialekt#Lautprinzip|Lautprinzip]] z.T. bevorzugt wird, so gilt dies erst recht für die Mundartschreibung von Orts- und Lokalnamen, wo die einfache Schreib- und Lesbarkeit eine besondere Rolle spielt, vgl. dazu die [[Standardsprache_und_Dialekt#Werner_Marti|Anleitung zur Mundarschreibung von Werner Marti.]]
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Diese hat eine gewisse Analogie zu den Weisungen 1948, wobei die Weisungen 1948 jedoch nicht nur die Forderung der einfache Schreib- und Lesbarkeit berücksichtigen, sondern auch dem Umstand Rechnung tragen, dass schriftsprachliche und mundartliche Schreibweisen in geeigneter Form koexistieren müssen.
  
 
Die Weisungen 1948 als heute gültige Regeln zur Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der deutschsprachigen Schweiz erfüllen die Grundsätzen Art. 4 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV). Die Ursache für unterschiedliche Handhabungen in einzelnen Kantonen sind nach Auffassung der [[Lokalnamen.ch#Stellungnahmen_zur_Schreibweise_von_Orts-_und_Lokalnamen|Benutzerorganisationen]] weniger auf mangelnde Regelung der Weisungen 1948 zurückzuführen, sondern darauf, dass gewisse Nomenklaturkommissionen partiellen Interessen der Namenforschung (thematischen Fachebene) mehr Gewicht eingeräumt haben als den berechtigen Interessen der Allgemeinheit (Orientierung und Verständigung) und dabei die Schranken der Weisungen 1948 zum Teil massiv überschritten hatten. Dazu gehört, dass in Kauf genommen wurde, dass
 
Die Weisungen 1948 als heute gültige Regeln zur Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der deutschsprachigen Schweiz erfüllen die Grundsätzen Art. 4 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV). Die Ursache für unterschiedliche Handhabungen in einzelnen Kantonen sind nach Auffassung der [[Lokalnamen.ch#Stellungnahmen_zur_Schreibweise_von_Orts-_und_Lokalnamen|Benutzerorganisationen]] weniger auf mangelnde Regelung der Weisungen 1948 zurückzuführen, sondern darauf, dass gewisse Nomenklaturkommissionen partiellen Interessen der Namenforschung (thematischen Fachebene) mehr Gewicht eingeräumt haben als den berechtigen Interessen der Allgemeinheit (Orientierung und Verständigung) und dabei die Schranken der Weisungen 1948 zum Teil massiv überschritten hatten. Dazu gehört, dass in Kauf genommen wurde, dass

Version vom 22. Juni 2010, 19:37 Uhr

Zurück zu den Weblinks Orts- und Lokalnamen

Hünikon Siegfriedkarte.jpg Hünikon LK1984.jpg

Hünikon und Holzhäusern in der Siegfriedkarte 1885

Schreibweisen bis 1945 unverändert

Hünikon und Holzhüseren in der Landeskarte 1957-1992

Holzhäusern wurde 1957 in Holzhüseren geändert

Hüünike LK1998.jpg Hünikon LK2004.jpg

Hüünike und Holzhüüsere in der Landeskarte 1998

Änderungen der Schreibweise gemäss Namenbuch

Hünikon und Holzhäusern zurückgeändert in der Landeskarte 2004

Schreibweisen entsprechend wieder der traditionellen Schreibweise

Rückänderungen der Schreibweise von Ortsnamen in der Thurgauer Gemeinde Amlikon-Bissegg in der Landeskarte 2004. Im Kanton Thurgau wurde am 28.5.2010 bekannt gegeben, dass weitere Rückänderungen im grösseren Rahmen erfolgen werden (Siedlungsnamen und Flurnamen mit grosser Bedeutung) vgl. hier

Ortstafel Holzhäusern.jpg Ortstafel Hünikon.jpg
  • Holzhüüsere wurde 2004 wieder in Holzhäusern zurückgeändert.
  • Hüünike wurde 2004 wieder in Hünikon zurückgeändert (allerdings noch nicht in allen Massstabsebenen)


Allgemeines

Begriffe

Rückänderungen der Schreibweise von Orts- und Flurnamen:

  • In diesem Kapitel geht es um das Rückgängigmachen veränderter Schreibweisen von Orts- und Flurnamen.


Beharrungsvermögen der Namen und starke Bindung der Bevölkerung an die Namen

vgl. Namenstreit im Thurgau, Ruedi Schwarzenbach, Zeitschrift SchweizerDeutsch 2/09 Seite 11


Entwicklung der Orts- und Lokalnamen ausserhalb der Karten

vgl. Entwicklung der Orts- und Lokalnamen ausserhalb der Karten, Eduard Imhof, Die Ortsnamen in den amtlichen Plänen und Karten


Wie kommt es zu Änderungen und zu Rückänderungen?

Bei der Überführung der Siegfriedkarte in die Landeskarte wurden ab ca. 1950 diverse Orts- und Lokalnamen in eine mundartliche Schreibweise verändert. Sind keine plausiblen und nachvollziehbaren Gründe für die Änderungen von Orts- und Lokalnamen vorhanden, so werden sich neue Schreibweisen im Gebrauch nicht durchsetzen. Vor allem wenn nicht nur Namen von geringer, lokaler Bedeutung geändert werden resp. wenn Änderungen nicht nur in eine moderate, sondern in eine ausgeprägt lautnahe Mundart erfolgten, stiessen die neuen Schreibweisen bei der Bevölkerung aber auch bei den betroffenen Behörden immer wieder auf grosse Opposition. Der Unmut und Ärger äusserte sich z.B. in:

  • Berichten in den Medien (Zeitungen, TV, Radio und Internet)
  • Leserbriefen und Kommentaren
  • Parlamentarischen Anfragen und politischen Vorstössen
  • Unterschriftensammlungen


In der Folge sahen sich die zuständigen Behörden gezwungen, ungerechtfertige Änderungen an der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen wieder rückgängig zu machen, wie dies im Kanton Zürich zwischen ca. 1962-1974 für einzelne Namen der Fall war und aktuell im Kanton Thurgau für relativ viele Namen zutrifft.


Beispiel: Kommentar der Thurgauerzeitung vom 29.5.2010:

  • Deshalb werden nun 1200 Siedlungsnamen und 20 bis 100 bedeutende Flurnamen überprüft. Wie viele Namen umbenannt werden, ist nicht klar, da ein Teil der Siedlungsnamen hochdeutsch geblieben ist. Es dürften aber mehrere Hundert sein. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Gemeinden auf den Geschmack kommen könnten und noch weitere Flurnamen ändern wollen.
  • Entmachtet wird die Nomenklaturkommission, die sich bisher aus einem Sprachwissenschaftler, dem Kantonsgeometer und einem lokalen Gewährsmann zusammensetzte. Sie hat noch beratende Funktion.
  • Die Thurgauerzeitung und ihre Leser dürfen mit Stolz für sich beanspruchen, Auslöser der Kehrtwende zu sein.


Rechtliche Grundlagen

Art. 3 GeoNV

  • Art. 4 Grundsätze Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


Auszug aus Kap. 2.1 Empfehlungen zur Schreibweise von Gemeind- und Ortschaftsnamen, Richtlinien zur Schreibweise von Stationsnamen:

Mit «Anlehnung an die Standardsprache» wird einerseits die traditionelle, meist an der Standardsprache ausgerichtete Schreibweise verstanden und andererseits, dass die Schreibweisen von Mundartnamen sich möglichst an das Schriftbild der Standardsprache anlehnt. Der Grundsatz, Namen «soweit möglich und sinnvoll an die Standardsprache anzulehnen», bezieht sich auf alle geografischen Namen, also z.B. auch auf Flurnamen. Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) lehnt sich die Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen an die traditionelle, standardsprachlich ausgerichtete Schreibweise an. Diese Forderung richtet sich auch an Ortsnamen und bedeutende Flurnamen, aus denen Gemeinde- und Ortschaftsnamen häufig abgeleitet werden.


Eine Rückänderung der Schreibweise von geografischen Namen entspricht grundsätzlich einer Änderung der Schreibweise und darf gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoNV nur aus einem öffentlichen Interesse erfolgen. Als öffentliches Interesse kann z.B. geltend gemacht werden, dass veränderte Schreibweisen von geografischen Namen nicht auf allgemeine Akzeptanz stossen, nicht einfach schreib- und lesbar sind und dass durch rasche Rückänderungen hohe Anpassungsarbeiten vermieden werden können.


Wie können Rückänderungen künftig vermieden werden?

  • Änderungen nur vornehmen, falls ein wirklich ausgewiesenes öffentliches Interesse vorhanden ist und gewährleistet ist, dass veränderte Schreibweisen von geografischen Namen auf allgemeine Akzeptanz stossen.
  • Befolgung der übrigen Grundsätze Art. 4 der Verordnung über geografische Namen (vgl. hier)


Beispiele von Rückänderungen

Kanton Zürich

1955 Veränderte Schreibweisen auf der neuen Landeskarte

Im Kanton Zürich wurden ca. 1955 diverse Namen gemäss Weisungen 1948 von der Siegfriedkarte in die mundartliche Form auf der neuen Landeskarte übertragen. Dank der moderaten Mundartschreibweise hat der Kanton Zürich mit Weisungen 1948 grundsätzlich gute Erfahrungen gemacht. Abgesehen von relativ wenigen Siedlungsnamen und Flurnamen haben sich die Namen meisten Namen eingebürgert (z.B. Büelen, Hus, Wise usw.). Durchgesetzt haben sich generell Mundartschreibweisen, welche sich möglichst gut an die traditionellen, vor allem schriftsprachlichen ausgerichteten Schreibweisen anlehnen so z.B. Moos und Rohr (nicht Mos und Ror). Man hat sich z.T. daran gewöhnt, dass in mundartlichen Namen Wis und nicht Wies geschrieben wird. Trotzdem tauchen immer wieder Fragen auf, wenn z.B. Namen von geringer Bedeutung durch eine Überbauung, ein Stationsname usw. hohe Bedeutung erlangen und man dann rechtfertigen muss, dass z.B. ein Nider ohne ie geschrieben wird.

Da im Kanton Zürich das stumme -n (welches traditionell in ca. 40% aller geografischen Namen existiert) beibehalten wurde, mussten beutend weniger Namen geändert werden und viele Strassenbezeichnungen und Stationsnamen stimmen im Kanton Zürich mit den entsprechenden Lokalnamen überein (Details vgl. hier.)


1962 - 1974 Rückänderungen veränderter Schreibweisen von 1955

Pfaffhausen in der Siegfriedkarte ca. 1880 - 1955 Pfaffhusen in der Landekarte ca. 1955 - 1974 Pfaffhausen in der heutigen Landeskarte
Pfaffhausen Siegfriedkarte 1930.jpg Pfaffhusen Landeskarte 1955.jpg Pfaffhausen Landeskarte 2008.jpg


Bei einer relativ kleinen Anzahl Siedlungs- und Flurnamen mussten im Kanton Zürich ca. 1962-1974 Rückänderungen vorgenommen werden, da diese Namen nicht auf allgemeine Akzeptanz stiessen und im allgemeinen Gebrauch in der ursprünglichen Form erhalten blieben. Diese Rückänderungen hätten vermieden werden können, wenn gemäss Weisungen 1948 wirklich nur Namen von geringer, lokaler Bedeutung in mundartnahe Form geändert worden wären.


Beispiele von Rückänderungen von Orts- und Lokalnamen im Kanton Zürich ca. 1962 - 1974 vgl. hier


Kanton Thurgau

1957 Veränderte Schreibweisen auf der Landeskarte

Für die neue Landeskarte wurden im Kanton Thurgau ca. 1957 diverse bisherigen Schreibweisen aus der Siegfriedkarte gemäss Weisungen 1948 moderat verändert, so z.B. Rothbühl in Rotbüel, Holzhäusern in Holzhüseren. Die meisten Schreibweisen dieser Namen sind bis 1992 auf der Landeskarte konstant geblieben (weitere Infos vgl. hier.)


2004 Einzelne Rückänderungen von aus dem Namenbuch übernommenen Schreibweisen

Während 1962-1974 im Kanton Zürich einzelne Namen Richtung traditionelle herkömmliche Schreibweise zurückgeändert worden sind, wurden im Kanton Thurgau ab 1990 sehr viele Namen gemäss Thurgauer Namenbuch in mundartgetreue Schreibweisen geändert. Es handelt sich bei den allermeisten Namen nicht um Rückänderungen zu historischen Schreibweisen, sondern um neue Schreibkreationen.


In der Landeskarte 1998 wurden die meisten Namen aus dem Thurgauer Namenbuch übernommen. Bereits 2004 wurden jedoch in der Landeskarte einige durch das Thurgauer Namenbuch entstandene Namen zurückgeändert. Beispiele:


2010 Planung weiterer Rückänderungen gemäss Vorschlägen einer Arbeitsgruppe

Entscheid Chef Departement für Inneres und Volkswirtschaft

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft hat auf Grund der grossen Opposition aus dem ganzen Kanton eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche den beachtenswerten Bericht Orts- und Flurnamen vom 23. März 2010 mit folgendem Inhalt verfasst hat:



Auszug aus «28. Mai 2010, Mitteilung des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft»

  • Auf Vorschlag einer Arbeitsgruppe hat der Chef des Departements für Inneres und Volkswirtschaft entschieden, die Ortsnamen wieder nach der traditionellen, schriftsprachlichen Schreibweise auszurichten. Dies soll auch bei Flurnamen möglich sein, die über das Lokale hinaus bekannt sind. Mit der Bereinigung der Orts- und Flurnamen wird eine neue Arbeitsgruppe eingesetzt, die ihre Arbeit bis Mitte 2011 beenden soll.
    • Gemäss den Empfehlungen der Arbeitsgruppe soll sich die Schreibweise der Ortsnamen, also der besiedelten Gebiete, wieder nach der traditionellen Schreibweise richten. Diese Schreibweise entspricht derjenigen, wie sie in den Gemeinden über Jahrzehnte hinweg für die Bezeichnung der Siedlungen verwendet wurde. Die traditionelle Schreibweise ist dementsprechend in der Bevölkerung bekannt und fest verankert. Sie entspricht bei den Ortsnamen mehr der Schriftsprache als der Mundart und ist damit einfacher schreib- und lesbar. Aus «Roopel» soll also wieder »Rotbühl» werden.
    • Als zweites sollen Flurnamen, die über das Lokale hinaus bekannt sind, denen ein allgemeines Interesse auch auswärtiger Personen zukommt und die teilweise über gleichnamige Restaurants verfügen, ebenfalls wieder in der traditionellen Schreibweise benannt werden. Dazu gehören beispielsweise Ausflugsziele und Naherholungsgebiete. So soll unter anderem aus «Nole» wieder «Nollen», aus «Stäälibuck» wieder »Stählibuck» und aus «Tuurbärg» wieder »Thurberg» werden.
  • Die Schreibweise der übrigen Flurnamen, also von unbesiedelten Gebieten ohne besondere Bedeutung, soll grundsätzlich in Mundart nach den bisher angewandten Schreibregeln erfolgen.


Erkenntnisse der Arbeitsgruppe

Die Arbeitsgruppe hält in ihrem Bericht unter Anderem fest (Zusammenfassung):

  • Die Mundartschreibweise im Kanton Thurgau weicht wesentlich von den Weisungen 1948 ab. Die Schreibweise ist von der Nomenklaturkommission konsequent zu Gunsten einer nicht nur mundartnahen (Weisungen 1948), sondern sogar einer möglichst mundartgetreuen und lautmalerischen Schreibweise (Thurgauer Namenbuch) festgelegt worden. Diese Praxis stehe aber im Gegensatz zu den Signalen, die aus der Bevölkerung zu vernehmen seien.
Die Arbeitsgruppe geht deshalb davon aus, dass die Bevölkerung in erster Linie an der Erhaltung der traditionellen und vertrauten Namen interessiert sei, ob diese nun mundartlich oder hochdeutsch geschrieben seien. Problematisch ist es, wenn kleine Weiler und Einzelhöfe ohne wirklich erkennbaren Grund umbenannt werden. Solche Ortsnamen sind mit einem Heimatgefühl verbunden, das sich die Bevölkerung ohne wichtige Gründe nicht nehmen lassen will. (vgl. 4.3 Beurteilung der bisherigen Thurgauer Praxis)
Anmerkung: vgl. auch Äusserungen von Ruedi Schwarzenbach bezüglich Bindung der Namen an die Bevölkerung


Die von der Arbeitsgruppe aufgezählten Kantone, welche das nicht gesprochene -n schreiben, wenden nicht Schriftsprache, wie es der Anschein macht, sondern eine an die traditionelle Schreibweise angepasste Mundart an (vgl. hier). Die Arbeitsgruppe stellt fest, dass die Schreibung der Orts- und Flurnamen in der Schweiz z.T. unterschiedlich ist. Nach Ansicht der Benutzerorganisationen ist dieser Umstand nicht darauf zurück zu führen, dass die Weisungen 1948 zu veraltet und zu offenen gehalten sind, sondern dass diese nicht immer angewandt wurden, da Seitens der Namenforschung z.T. ein Mundartschreibweise bevorzugt wurde, welche sich mehr an der Lautnähe anstelle des traditionellen Schriftbildes orientiert.


Weiteres Vorgehen
  • Die neue Arbeitsgruppe, die ebenfalls unter dem Vorsitz des Generalsekretärs des Departements für Inneres und Volkswirtschaft stehen wird, wird nun als erstes das Orts- und Siedlungsverzeichnis des Kantons Thurgau aktualisieren. Dieses Verzeichnis wurde von der Dienststelle für Statistik letztmals im Jahr 2005 herausgegeben. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft unterbreitet den Gemeinden anschliessend das überarbeitete Verzeichnis zur Vernehmlassung. Abschliessend werden die Ortsnamen in die amtliche Vermessung eingetragen.
  • Bezüglich Flurnamen erstellt die Arbeitsgruppe eine Liste der Flurnamen von allgemeinem Interesse. Auch zu dieser Liste können sich die Gemeinden vernehmen lassen.
  • Die Rechtsgrundlagen sollen so angepasst werden, dass Streitfälle in erster Instanz vom Amt für Geoinformation entschieden werden. Rekurse werden vom Departement für Inneres und Volkswirtschaft behandelt.


Bundesratsbeschluss vom 22.2.1938

Bundesratsbeschluss 22,2,1938.jpg

Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938 vgl. hier

Die Arbeitsgruppe ist gestützt von die Antwort des Regierungsrates vom 3.8.2009 auf die Anfrage vom Kantonsrat Thomas Merz von folgender Aussage des Bundesrates ausgegangen:

Vor dem Hintergrund des einleitend bereits geschilderten Sprachenstreits in den 1930er Jahren beschloss der Bundesrat am 22. Februar 1938, dass die Lokalnamen auf der geplanten Landeskarte der Schweiz mundartnah geschrieben werden sollten (vgl. 3 Rechtliche Grundlagen, Überblick).

Diese Aussage ist jedoch falsch wie man einfach feststellen kann, wenn man der Bundesratsbeschluss liest. Die Mundartschreibweise ist in keinem Satz erwähnt und ist erst mit den 1948 vom Justiz- und Polizeidepartement erlassenen Ausführungsbestiemungen Weisungen 1948 ein Thema geworden (vgl. hier.) Der Bundesrat selber hat von den Kantonen nie eine mundartnahe Schreibweise für Orts- und Flurnamen verlangt. Mit den Weisungen 1948 wurde im Rahmen von gewissen Schranken eine moderate, möglichst an das traditionelle Schriftbild anlehnende Schreibweise für Namen mit geringer, lokalen Bedeutung vorgegeben (vgl. hier.)

Die Schreibweise nach Weisungen 1948 wurde zwischen 1957 und 1992 im Kanton Thurgau auch auf der Landeskarte angewendet. Es bestand weder aus Sicht der Bevölkerung noch aus Sicht des Bundes kein Handlungsbedarf, 1998 die Schreibweise auf den Landeskarten nochmals zu revidieren.


Der Bundesrat erkannte im BRB 22.2.1938 die Problematik, wenn Siedlungsnamen mundartlich geschrieben werden und verlangte gemäss Art. 5 und 7 im Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938: Namen von bewohnten Orten (Siedlungsnamen), welche im Gebrauch der Bundesverwaltung stehen, sind dem Bund zu Vernehmlassung vorzulegen.

Es ist daher paradox, dass der Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938 als Ursache für die Probleme der Orts- und Flurnamen im Kanton Thurgau, insbesondere der veränderten Siedlungsnamen genannt wird. Dabei spricht sich der Bundesrat in seinem Beschluss in keinem Wort über die Mundartschreibung aus, hält im Gegenteil an den generellen Schreibregeln der Instruktion von 1937 über Erstellung neuer Landeskarten fest und beschliesst, dass die Schreibweise der Namen von bewohnten Orten (Siedlungsnamen), die im Gebrauch der Bundesveraltung stehen, dem Bund zur Vernehmlassung vorzulegen sind.


Hintergrund

Problematik der Mundart in Orts- und Lokalnamen

  • Praktisch alle Rückänderungen der Schreibweise von geografischen Namen gehen auf die Problematik der Mundartschreibweise zurück.
  • 1916 begann der Kanton Zürich mundartlich zu schreiben Vgl. hier.
  • Der Bund stellte sich gegen diese generelle Mundartschreibung und liess nur Mundart zu, wo nur die mundartliche Form existierte gemäss der am 9.1.1937 erlassenen Instruktion für die Erstellung neuer Landeskarten:
    • Ortsnamen, welche ohne weiteres in der Schriftsprache, als die allgemein gültige Verkehrssprache übertragen werden können und an Ort und Stelle in dieser Schreibweise gebraucht werden, bekannt und verständlich sind, sind in der Schriftsprache wiederzugeben.
    • Ortsnamen, welche dagegen nur im landläufigen Dialekt existieren und nur in dieser Form bekannt und verständlich sind, müssen in Dialektform geschrieben werden».


Weisungen 1948

  • Die vom Justiz- und Polizeidepartement erlassenen Vorschriften Weisungen 1948 regeln grundsätzlich 2 Fragen:
    • Wann soll mundartlich geschrieben werden?
    • Wie soll mundartlich geschrieben werden?


Wann soll mundartlich geschrieben werden?

Mundartlich geschrieben soll in der deutschsprachigen Schweiz

  • Gemäss Art. 7 Weisungen 1948 bei Namen mit geringer, lokaler Bedeutung
Weisungen 1948 Art. 7.jpg
  • mit Einschränkungen gemäss Art. 4 und Art. 5 Weisungen 1948
Weisungen 1948 Art. 4.jpg

Weisungen 1948 Art. 5.jpg


Wie soll mundartlich geschrieben werden?

  • Gemäss Art. 7 Weisungen 1948 soll Mundart in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache geschrieben werden. Soll dabei eine
    • eine mundarttreue, phonetische
    • oder nur eine moderate, mundartnahe Schreibweise verwendet werden?


Weisungen 1948 verlangen nicht irgendeine Schreibung in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache, sondern eine Schreibung in Anlehnung an ortsübliche Aussprache nach den im Anhang zu diesen Weisungen enthaltenen Grundsätzen und Schreibregeln. Es wird generell eine moderate Mundart gefordert. Z.B. folgende Grundsätze und Schreibregeln verlangen sinnvollerweise eine Anlehnung an das traditionelle, schriftsprachlich ausgerichtete Schriftbild:

Grundsätze Anhang Weisungen 1948

Weisungen 1948 GS 1.jpg

Weisungen 1948 GS 3.jpg

Schreibregeln Anhang Weisungen 1948

Weisungen 1948 Regel II 7.jpg

Wenn schon in der Mundartschreibweise von reinen Mundarttexten das Schriftprinzip gegenüber dem Lautprinzip z.T. bevorzugt wird, so gilt dies erst recht für die Mundartschreibung von Orts- und Lokalnamen, wo die einfache Schreib- und Lesbarkeit eine besondere Rolle spielt, vgl. dazu die Anleitung zur Mundarschreibung von Werner Marti. Diese hat eine gewisse Analogie zu den Weisungen 1948, wobei die Weisungen 1948 jedoch nicht nur die Forderung der einfache Schreib- und Lesbarkeit berücksichtigen, sondern auch dem Umstand Rechnung tragen, dass schriftsprachliche und mundartliche Schreibweisen in geeigneter Form koexistieren müssen.

Die Weisungen 1948 als heute gültige Regeln zur Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der deutschsprachigen Schweiz erfüllen die Grundsätzen Art. 4 der Verordnung über geografische Namen (GeoNV). Die Ursache für unterschiedliche Handhabungen in einzelnen Kantonen sind nach Auffassung der Benutzerorganisationen weniger auf mangelnde Regelung der Weisungen 1948 zurückzuführen, sondern darauf, dass gewisse Nomenklaturkommissionen partiellen Interessen der Namenforschung (thematischen Fachebene) mehr Gewicht eingeräumt haben als den berechtigen Interessen der Allgemeinheit (Orientierung und Verständigung) und dabei die Schranken der Weisungen 1948 zum Teil massiv überschritten hatten. Dazu gehört, dass in Kauf genommen wurde, dass

  • mehr Namen mundartlich geschrieben wurden, als Weisungen 1948 zulassen (Überdehnung des Begriffes «geringe, lokale Bedeutung»)
  • resp. in einzelnen Kantonen die Schreibung in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache nicht gemäss Anhang 7 erfolgt ist, sondern nach neuen, vom Anhang 7 der Weisungen 1948 abweichenden Grundsätzen und Schreibregeln.


Argumentation Mundart und Kulturgut

  • Orts- und Flurnamen sind ein unbestritten wichtiges Kulturgut. Das Kulturgut der Namen ist jedoch nicht von der Schreibweise abhängig. Kulturhistorisch wichtige und bedeutende Namen werden generell eher in der herkömmlichen, an die Schriftsprache ausgerichtete Schreibung ausgerichtet, während vor allem Flurnamen mit geringer Bedeutung mundartlich geschrieben werden. Zur Dokumentation der Bedeutung und Herkunft der Orts- und Flurnamen dienen heute Namenbücher, welche sich einer allgemeinen Beliebtheit erfreuen.
  • Auch die Mundart stellt ein wichtiges Kulturgut dar. Zur Erhaltung der Mundart existieren geeignetere Mittel als Orts- und Flurnamen in möglichst extremmundartliche Schreibweisen zu ändern. Neben Orts- und Flurnamen existiert ein weit aus grösserer Mundartwortschatz im Bereich von Gattungswörter, vgl. dazu z.B. das Schweizerdeutsches Wörterbuch Idiotikon und das Zürcherdeutsche Wörterbuch von Heinz Gallmann. In letztgenanntem Wörterbuch werden auch Ortsnamen im Kanton Zürich lautgetreu geschrieben, ähnlich wie die Schreibweise der Ortsnamen im Kanton Thurgau. Gegen solche Schreibweisen ist nicht einzuwenden, sie eignen sich aber nicht für Orts- und Flurnamen auf amtlichen Karten und Plänen. Wird aus Sicht der Namenforschung eine Schreibung analog der Schreibweise in einem Mundartwörterbuch bevorzugt, drängt sich die Erstellung einer Spezialkarte auf, wie dies heute ohne weiteres als eigenständige Informationsebene realisiert werden könnte.


Vergleich Änderungen resp. Rückänderungen zwischen Kanton Zürich und Kanton Thurgau

Bei Änderungen der traditionellen Schreibweisen von der Siegfriedkarte in die neue Landeskarte mit mundartlichen im Kanton Zürich mit "konsequenter Befolgung der Weisungen 1948" betrug die Änderungsrate ca. 10%, während die Änderungsrate im Kanton Thurgau mit "konsequenter Mundart" ca. 60-70% betrug. Dieser Vergleich zeigt, dass eine Schreibweise mit "konsequenter Befolgung der Weisungen 1948" sich weit weniger von der heute von der Bevölkerung geschätzten traditionellen Schreibweise abweicht als bei der Schreibweise mit Befolgung "konsequenter Mundart" wie im Kanton Thurgau. Entsprechend weniger Rückänderungen fanden im Kanton Zürich statt als dies nun im Kanton Thurgau zu erwarten ist.

Je weniger geografische Namen resp. je weniger traditionelle, eher schriftsprachlich ausgerichtete Schreibweisen geändert und je mehr Weisungen 1948 konsequent angewendet werden, mit desto weniger Rückänderungen und Unsicherheiten ist zu rechnen und desto mehr kann sich die Bevölkerung an Orts- und Flurnamen als bedeutendes Kulturgut als ein Stück Heimat freuen.


Siehe auch


Weblinks