Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Geoinformation HSR
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Revision der Weisungen 1948)
(Verordnung über geografische Namen GeoNV)
Zeile 10: Zeile 10:
 
* '''Art. 1 Zweck'''  
 
* '''Art. 1 Zweck'''  
 
**Geografische Namen bezeichnen Örtlichkeiten und sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich gemäss der vorliegenden Verordnung verwendet werden.  
 
**Geografische Namen bezeichnen Örtlichkeiten und sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich gemäss der vorliegenden Verordnung verwendet werden.  
* '''Art. 2 Gegenstand'''
 
** Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Zuständigkeit und die Kostentragung für das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten geografischer Namen.
 
 
* '''Art. 3 Begriffe'''
 
* '''Art. 3 Begriffe'''
 
** In dieser Verordnung bedeuten:  
 
** In dieser Verordnung bedeuten:  
Zeile 46: Zeile 44:
 
# Sie ist Fachstelle des Kantons für Fragen der geografischen Namen der amtlichen Vermessung.  
 
# Sie ist Fachstelle des Kantons für Fragen der geografischen Namen der amtlichen Vermessung.  
 
# Sie überprüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung bei der Ersterfassung, Erneuerung und Nachführung bezüglich der sprachlichen Richtigkeit und der Übereinstimmung mit den Regeln gemäss Artikel 8 und teilt der zuständigen Stelle gemäss Artikel 10 ihren Befund mit Empfehlungen mit.  
 
# Sie überprüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung bei der Ersterfassung, Erneuerung und Nachführung bezüglich der sprachlichen Richtigkeit und der Übereinstimmung mit den Regeln gemäss Artikel 8 und teilt der zuständigen Stelle gemäss Artikel 10 ihren Befund mit Empfehlungen mit.  
# Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, holt sie dazu einen Amtsbericht der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.  
+
# Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, holt sie dazu einen Amtsbericht der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.
 
 
  
 
== Revision der Weisungen 1948 ==
 
== Revision der Weisungen 1948 ==

Version vom 22. März 2008, 23:58 Uhr

Zurück zu den Weblinks Orts- und Lokalnamen

Verordnung über geografische Namen GeoNV

Details vgl. hier

Auszug der Bestimmungen über Orts- und Lokalnamen gemäss prov. Fassung, Vers. 29 21. Sept. 2007


1. Abschnitt: Grundlagen

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen bezeichnen Örtlichkeiten und sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich gemäss der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
  • Art. 3 Begriffe
    • In dieser Verordnung bedeuten:
      • a. Geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen und von topografischen Objekten;
      • b. Geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Tabellen „Flurnamen“, „Ortsnamen“ und „Geländenamen“), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden;
      • c. Geografische Namen der Landesvermessung: Namen der topografischen Objekte gemäss topografischem Landschaftsmodell der Landesvermessung;
      • d. Topografische Objekte: Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen), Gletscher, Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe), Gelände (z.B. Berge und Hügel), Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder), kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen), öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten) sowie besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze).
  • Art. 4 Allgemeine Regeln
  1. Geografische Namen sollen einfach schreib- und lesbar sein sowie eine allgemeine Akzeptanz aufweisen.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Schriftsprache formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise sollen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
  • Art. 5 Allgemeine Toponymische Richtlinien
    • Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die Allgemeinen Toponymischen Richtlinien gemäss den Empfehlungen der UN-Sachverständigengruppe für geografische Namen (UNGEGN).


2. Abschnitt: Geografische Namen der Landesvermessung

  • Art. 7 Aufgabe
    • Das Bundesamt für Landestopografie:
      • a. besorgt das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der Namen von topografischen Objekten, welche ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerks sind;
      • b. übernimmt für die topografische Landesvermessung und für das Landeskartenwerk eine geeignete Auswahl von geografischen Namen der amtlichen Vermessung;
      • c. verwaltet die geografischen Namen der Landesvermessung (topografisches Landschaftsmodell).
  • Art. 8 Regeln
  1. Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die unterschiedlichen Regionen der Landessprachen.
  2. Es macht toponymische Forschungsarbeiten und Publikationen sowie weitere Hintergrundinformationen im Bereich der geografischen Namen öffentlich zugänglich.


3. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung

  • Art. 9 Grundsatz
    • Das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der geografischen Namen der amtlichen Vermessung ist Aufgabe der amtlichen Vermessung.
  • Art. 10 Zuständigkeit
    • Die Kantone bestimmen durch Rechtssatz, wer für die Festsetzung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.
  • Art. 11 Kantonale Nomenklaturkommission
  1. Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
  2. Sie ist Fachstelle des Kantons für Fragen der geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
  3. Sie überprüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung bei der Ersterfassung, Erneuerung und Nachführung bezüglich der sprachlichen Richtigkeit und der Übereinstimmung mit den Regeln gemäss Artikel 8 und teilt der zuständigen Stelle gemäss Artikel 10 ihren Befund mit Empfehlungen mit.
  4. Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, holt sie dazu einen Amtsbericht der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.

Revision der Weisungen 1948

Die Weisungen 1948 wurden erlassen da:

  • vor 1948 noch keine Regeln etabliert waren
  • uneinhetliche Wahl zwischen mundartliche Namen und Belassung herkömmlicher Schreibweisen belassen
  • uneinheitliche Schreibwesie von mundartlichen Namen


In den Weisungen 1948 wurde geregelt:

  • wann Namen mundartlich geschrieben werden und wann die herkömmliche Schreibweise belassen wird
  • wie mundarliche Namen geschrieben werden. Man einigte sich auf eine munartnahe Schreibweise und nicht auf eine mundartgetreue Schreibweise. Die Schreibweise von mundarlichen Namen lehnt sich an die herkömmliche Schreibweise an.


Die Weisungen 1948 stellen ein Programm für eine einmalige Revision der Orts- und Lokalnamen dar, wobei der Mundart auf dem Hintergrund des 2. Weltkrieges (Identität der Schweiz) einen festen Platz eingeräumt wurde.


Die Verordnung über geoagrafische Namen (GeoNV) verlangt in den allgemeinen Regeln, dass geografische Namen, zu denen auch Orts- und Lokalnamen gehören, nur noch verändert werden, falls ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Die Revision der Weisungen 1948 muss diese Forderung berücksichtigen, ebenso dass Orts- und Lokalnamen eine allgemeine Aktzeptanz aufweisen müssen.

Mit der Geoinformationsgesetzgebung muss die Revision der Weisungen 1948 als abgeschlossen gelten, da sich die bisherige Schreibweise der Orts- und Lokalnamen längst eingebürgert ist und als Idenfikatoren verwendet werden. Die rev. Weisungen 1948 dürfen nicht mehr ein Revisionsprogramm etabliert werden, sondern als Hilfsmittel, wenn für eine Örtlichkeit unterschiedliche Schreibweise vorliegen.

Weblinks