Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Geografische_Namen#Rechtliche_Grundlagen |Details über Geoinformationsgestzgebung vgl. hier]]
 
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Auszug der Bestimmungen über Orts- und Lokalnamen gemäss prov. Fassung, Vers. 29 21. Sept. 2007
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Auszug der Bestimmungen über geografische Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung gemäss Verordnung über geografische Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008.
  
  
 
'''1. Abschnitt: Grundlagen'''
 
'''1. Abschnitt: Grundlagen'''
 
* '''Art. 1 Zweck'''  
 
* '''Art. 1 Zweck'''  
**Geografische Namen bezeichnen Örtlichkeiten und sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich gemäss der vorliegenden Verordnung verwendet werden.  
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** Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern
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einheitlich verwendet werden.  
 
* '''Art. 3 Begriffe'''
 
* '''Art. 3 Begriffe'''
** In dieser Verordnung bedeuten:  
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** In dieser Verordnung bedeuten:
*** a. Geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen und von topografischen Objekten;
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*** a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen
*** b. Geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Tabellen „Flurnamen“, „Ortsnamen“ und „Geländenamen“), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden;
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und von topografischen Objekten;
*** c. Geografische Namen der Landesvermessung: Namen der topografischen Objekte gemäss topografischem Landschaftsmodell der Landesvermessung;  
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*** b. geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen
*** d. Topografische Objekte: Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen), Gletscher, Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe), Gelände (z.B. Berge und Hügel), Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder), kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen), öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten) sowie besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze).
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Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen
* '''Art. 4 Allgemeine Regeln'''
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und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet
# Geografische Namen sollen einfach schreib- und lesbar sein sowie eine allgemeine Akzeptanz aufweisen.  
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werden;
# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Schriftsprache formuliert.  
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*** c. geografische Namen der Landesvermessung: Namen der topografischen
# Geografische Namen und ihre Schreibweise sollen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.  
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Objekte gemäss topografischem Landschaftsmodell der Landesvermessung;
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*** h. topografische Objekte: Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle,
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Quellen), Gletscher, Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler,
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Einzelhöfe), Gelände (z.B. Berge und Hügel), Landschaften (z.B. Gebiete,
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Täler, Alpen, Fluren, Wälder), kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser,
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Klöster, Kirchen, Kapellen), öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler,
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Berghütten) sowie besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B.
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Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze).
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* '''Art. 4 Grundsätze'''
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# Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein
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akzeptiert.
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# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache
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(Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
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# Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse
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geändert werden.  
 
* '''Art. 5 Allgemeine Toponymische Richtlinien'''  
 
* '''Art. 5 Allgemeine Toponymische Richtlinien'''  
 
** Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die Allgemeinen Toponymischen Richtlinien gemäss den Empfehlungen der UN-Sachverständigengruppe für geografische Namen (UNGEGN).
 
** Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die Allgemeinen Toponymischen Richtlinien gemäss den Empfehlungen der UN-Sachverständigengruppe für geografische Namen (UNGEGN).
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* '''Art. 6 Vollzugsregelungen'''
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# Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen
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der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere
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aus den Regelungen für die Sprachregionen.
  
  
 
'''2. Abschnitt: Geografische Namen der Landesvermessung'''
 
'''2. Abschnitt: Geografische Namen der Landesvermessung'''
* '''Art. 7 Aufgabe'''  
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* '''Art. 7'''(Aufgabe)
** Das Bundesamt für Landestopografie:  
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** 1 Das Bundesamt für Landestopografie erfüllt im Bereich der Landesvermessung
*** a. besorgt das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der Namen von topografischen Objekten, welche ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerks sind;  
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folgende Aufgaben:
*** b. übernimmt für die topografische Landesvermessung und für das Landeskartenwerk eine geeignete Auswahl von geografischen Namen der amtlichen Vermessung;
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*** a. Erheben, Festlegen, Nachführen und Verwalten der Namen von topografischen
*** c. verwaltet die geografischen Namen der Landesvermessung (topografisches Landschaftsmodell).  
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Objekten, die ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerkes
* '''Art. 8 Regeln'''
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sind;
# Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die unterschiedlichen Regionen der Landessprachen.
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*** b. geeignete Auswahl von geografischen Namen der amtlichen Vermessung für
# Es macht toponymische Forschungsarbeiten und Publikationen sowie weitere Hintergrundinformationen im Bereich der geografischen Namen öffentlich zugänglich.  
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die topografische und die kartografische Landesvermessung;
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*** c. Verwaltung der geografischen Namen der Landesvermessung (topografisches
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Landschaftsmodell).
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** 2 Es macht toponymische Forschungsarbeiten und Publikationen sowie weitere
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Hintergrundinformationen im Bereich der geografischen Namen öffentlich zugänglich.
  
  
 
'''3. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung'''  
 
'''3. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung'''  
* '''Art. 9 Grundsatz'''  
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* '''Art. 8 Zuständigkeit'''
** Das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der geografischen Namen der amtlichen Vermessung ist Aufgabe der amtlichen Vermessung.
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# Die geografischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet.
* '''Art. 10 Zuständigkeit'''
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# Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.
** Die Kantone bestimmen durch Rechtssatz, wer für die Festsetzung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.  
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* '''Art. 9 Kantonale Nomenklaturkommission'''
* '''Art. 11 Kantonale Nomenklaturkommission'''  
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# Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
# Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.  
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# Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
# Sie ist Fachstelle des Kantons für Fragen der geografischen Namen der amtlichen Vermessung.  
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# Sie überprüft diese Namen beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 und teilt der für das Festlegung der Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
# Sie überprüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung bei der Ersterfassung, Erneuerung und Nachführung bezüglich der sprachlichen Richtigkeit und der Übereinstimmung mit den Regeln gemäss Artikel 8 und teilt der zuständigen Stelle gemäss Artikel 10 ihren Befund mit Empfehlungen mit.  
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# Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.
# Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, holt sie dazu einen Amtsbericht der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.
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'''6. Abschnitt: Strassen'''
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* '''Art. 25 Grundsätze'''
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# Alle Strassen in Ortschaften und anderen bewohnten Siedlungen werden benannt.
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# Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der geografischen Namen der amtlichen Vermessung übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert.
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# Die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung ist behördenverbindlich.
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Die Weisungen 1948 stellen ein Programm für eine einmalige Revision der Orts- und Lokalnamen dar, wobei der Mundart auf dem Hintergrund des 2. Weltkrieges (Identität der Schweiz) einen festen Platz eingeräumt wurde.  
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Die Weisungen 1948 stellten ein Programm für eine einmalige Revision der Orts- und Lokalnamen dar, wobei der Mundart auf dem Hintergrund des 2. Weltkrieges (Identität der Schweiz) einen festen Platz eingeräumt wurde. Dieses Programm muss heute als abgeschlossen gelten.
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'''Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verlangt in den Grundsätzen, dass geografische Namen, zu denen auch Orts- und Lokalnamen gehören, nur noch verändert werden, falls ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann.''' Die Revision der Weisungen 1948 muss diese Forderung berücksichtigen, ebenso dass Orts- und Lokalnamen eine allgemeine Akzeptanz aufweisen müssen.
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Stand in der übrigen Sprachregionen
  
'''Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verlangt in den allgemeinen Regeln, dass geografische Namen, zu denen auch Orts- und Lokalnamen gehören, nur noch verändert werden, falls ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann.''' Die Revision der Weisungen 1948 muss diese Forderung berücksichtigen, ebenso dass Orts- und Lokalnamen eine allgemeine Akzeptanz aufweisen müssen.
 
  
Mit der Geoinformationsgesetzgebung muss die Revision der Weisungen 1948 als abgeschlossen gelten, da sich die bisherige Schreibweise der Orts- und Lokalnamen längst eingebürgert ist und als Identifikatoren verwendet werden. Die rev. Weisungen 1948 dürfen nicht mehr ein Revisionsprogramm enthalten, sondern lediglich ein Hilfsmittel zur Schreibweise darstellen, wenn z.B. für eine Örtlichkeit unterschiedliche Schreibweisen vorliegen. Selbst in solchen Fällen muss die Schreibtradition bei der Schreibweise in der Umgebung stärker gewichtet werden als die Regeln, also die örtliche Homogenität gegenüber einer schweizweiten Homogenität. Eine schweizweite Homogenität hätte erreicht werden können, wenn die Weisungen 1948 konsequent eingehalten worden wäre und das Programm relativ rasch realisiert worden wäre. Dazu es nun zu spät und die bestehenden Schreibweisen müssen bestehen bleiben.
 
  
  

Version vom 8. Juni 2008, 09:23 Uhr

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Verordnung über geografische Namen GeoNV

Details über Geoinformationsgestzgebung vgl. hier

Auszug der Bestimmungen über geografische Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung gemäss Verordnung über geografische Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008.


1. Abschnitt: Grundlagen

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern

einheitlich verwendet werden.

  • Art. 3 Begriffe
    • In dieser Verordnung bedeuten:
      • a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen

und von topografischen Objekten;

      • b. geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen

Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden;

      • c. geografische Namen der Landesvermessung: Namen der topografischen

Objekte gemäss topografischem Landschaftsmodell der Landesvermessung;

      • h. topografische Objekte: Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle,

Quellen), Gletscher, Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe), Gelände (z.B. Berge und Hügel), Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder), kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen), öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten) sowie besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze).

  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein

akzeptiert.

  1. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache

(Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.

  1. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse

geändert werden.

  • Art. 5 Allgemeine Toponymische Richtlinien
    • Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die Allgemeinen Toponymischen Richtlinien gemäss den Empfehlungen der UN-Sachverständigengruppe für geografische Namen (UNGEGN).
  • Art. 6 Vollzugsregelungen
  1. Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen

der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen.


2. Abschnitt: Geografische Namen der Landesvermessung

  • Art. 7(Aufgabe)
    • 1 Das Bundesamt für Landestopografie erfüllt im Bereich der Landesvermessung

folgende Aufgaben:

      • a. Erheben, Festlegen, Nachführen und Verwalten der Namen von topografischen

Objekten, die ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerkes sind;

      • b. geeignete Auswahl von geografischen Namen der amtlichen Vermessung für

die topografische und die kartografische Landesvermessung;

      • c. Verwaltung der geografischen Namen der Landesvermessung (topografisches

Landschaftsmodell).

    • 2 Es macht toponymische Forschungsarbeiten und Publikationen sowie weitere

Hintergrundinformationen im Bereich der geografischen Namen öffentlich zugänglich.


3. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung

  • Art. 8 Zuständigkeit
  1. Die geografischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet.
  2. Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.
  • Art. 9 Kantonale Nomenklaturkommission
  1. Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
  2. Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
  3. Sie überprüft diese Namen beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 und teilt der für das Festlegung der Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
  4. Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.


6. Abschnitt: Strassen

  • Art. 25 Grundsätze
  1. Alle Strassen in Ortschaften und anderen bewohnten Siedlungen werden benannt.
  2. Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der geografischen Namen der amtlichen Vermessung übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert.
  3. Die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung ist behördenverbindlich.


Revision der Weisungen 1948

Die Weisungen 1948 wurden erlassen da:

  • vor 1948 noch keine Regeln etabliert waren
  • keine Regelung bestand, wann Namen in herkömmlicher Schreibweisen belassen und wann in eine mundartliche Schreibweise verändert werden sollen
  • uneinheitliche Schreibweise von mundartlichen Namen


In den Weisungen 1948 wurde geregelt:

  • wann Namen mundartlich geschrieben werden und wann die herkömmliche Schreibweise belassen wird (Art. 4 - 7)
  • wie mundartliche Namen geschrieben werden (Anhang zu Art. 7). Man einigte sich auf eine mundartnahe Schreibweise und nicht auf eine mundartgetreue Schreibweise. Die Schreibweise von mundartlichen Namen lehnt sich an die herkömmliche Schreibweise an.


Die Weisungen 1948 stellten ein Programm für eine einmalige Revision der Orts- und Lokalnamen dar, wobei der Mundart auf dem Hintergrund des 2. Weltkrieges (Identität der Schweiz) einen festen Platz eingeräumt wurde. Dieses Programm muss heute als abgeschlossen gelten.


Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verlangt in den Grundsätzen, dass geografische Namen, zu denen auch Orts- und Lokalnamen gehören, nur noch verändert werden, falls ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Die Revision der Weisungen 1948 muss diese Forderung berücksichtigen, ebenso dass Orts- und Lokalnamen eine allgemeine Akzeptanz aufweisen müssen.


Stand in der übrigen Sprachregionen



Weblinks