Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Verordnung über geografische Namen GeoNV ==
 
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Auszug der Bestimmungen über geografische Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung gemäss Verordnung über geografische Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008.
 
 
 
 
 
'''1. Abschnitt: Grundlagen'''
 
* '''Art. 1 Zweck'''
 
** Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
 
* '''Art. 3 Begriffe'''
 
** In dieser Verordnung bedeuten:
 
*** a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen und von topografischen Objekten;
 
*** b. geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden;
 
*** c. geografische Namen der Landesvermessung: Namen der topografischen Objekte gemäss topografischem Landschaftsmodell der Landesvermessung;
 
*** h. topografische Objekte: Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen), Gletscher, Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe), Gelände (z.B. Berge und Hügel), Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder), kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen), öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten) sowie besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze).
 
* '''Art. 4 Grundsätze'''
 
# Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
 
# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
 
# Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
 
* '''Art. 5 Allgemeine Toponymische Richtlinien'''
 
** Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die Allgemeinen Toponymischen Richtlinien gemäss den Empfehlungen der UN-Sachverständigengruppe für geografische Namen (UNGEGN).
 
* '''Art. 6 Vollzugsregelungen'''
 
# Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen.
 
 
 
 
 
'''2. Abschnitt: Geografische Namen der Landesvermessung'''
 
* '''Art. 7''' ''(Aufgabe)''
 
** 1 Das Bundesamt für Landestopografie erfüllt im Bereich der Landesvermessung folgende Aufgaben:
 
*** a. Erheben, Festlegen, Nachführen und Verwalten der Namen von topografischen Objekten, die ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerkes sind;
 
*** b. geeignete Auswahl von geografischen Namen der amtlichen Vermessung für die topografische und die kartografische Landesvermessung;
 
*** c. Verwaltung der geografischen Namen der Landesvermessung (topografisches Landschaftsmodell).
 
** 2 Es macht toponymische Forschungsarbeiten und Publikationen sowie weitere Hintergrundinformationen im Bereich der geografischen Namen öffentlich zugänglich.
 
 
 
 
 
'''3. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung'''
 
* '''Art. 8 Zuständigkeit'''
 
# Die geografischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet.
 
# Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.
 
* '''Art. 9 Kantonale Nomenklaturkommission'''
 
# Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
 
# Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
 
# Sie überprüft diese Namen beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 und teilt der für das Festlegung der Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
 
# Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.
 
 
 
 
 
'''6. Abschnitt: Strassen'''
 
* '''Art. 25 Grundsätze'''
 
# Alle Strassen in Ortschaften und anderen bewohnten Siedlungen werden benannt.
 
# Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der '''geografischen Namen der amtlichen Vermessung''' übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert.
 
# Die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung ist behördenverbindlich.
 
 
 
 
 
'''7. Abschnitt: Stationen'''
 
* '''Art. 27 Grundsätze'''
 
# Stationsnamen müssen für das ganze Gebiet der Schweiz eindeutig sein.
 
# Die Station erhält den Namen der Ortschaft, die sie bedient.
 
# Bedient eine Station mehrere Ortschaften oder keine Ortschaft, so erhält sie den Namen, der für die Verkehrsbedürfnisse am geeignetsten ist. In der Regel trägt sie nur einen Namen.
 
# Bedienen mehrere Stationen dieselbe Ortschaft, so werden sie durch Beifügungen zum Ortschaftsnamen unterschieden. Die Beifügung darf nicht aus dem Namen eines Unternehmens bestehen, es sei denn, dieser sei identisch mit einem geografischen Namen.
 
# Die Schreibweise soll nach Möglichkeit mit jener der '''anderen geografischenNamen''' übereinstimmen.
 
 
 
 
 
 
 
== Revision der Weisungen 1948 ==
 
Die Weisungen 1948 wurden erlassen da:
 
* vor 1948 noch keine Regeln etabliert waren
 
* keine Regelung bestand, wann Namen in herkömmlicher Schreibweisen belassen und wann in eine mundartliche Schreibweise verändert werden sollen
 
* uneinheitliche Schreibweise von mundartlichen Namen
 
 
 
 
 
In den Weisungen 1948 wurde geregelt:
 
* wann Namen mundartlich geschrieben werden und wann die herkömmliche Schreibweise belassen wird (Art. 4 - 7)
 
* wie mundartliche Namen geschrieben werden (Anhang zu Art. 7).  Man einigte sich auf eine mundartnahe Schreibweise und nicht auf eine mundartgetreue Schreibweise. Die Schreibweise von mundartlichen Namen lehnt sich an die herkömmliche Schreibweise an.
 
 
 
 
 
Die Weisungen 1948 stellten ein Programm für eine einmalige Revision der Orts- und Lokalnamen dar, wobei der Mundart auf dem Hintergrund des 2. Weltkrieges (Identität der Schweiz) einen festen Platz eingeräumt wurde. Dieses Programm muss heute als abgeschlossen gelten.
 
 
 
 
 
'''Lernen aus der Vergangenheit'''
 
Die Realisation der Weisungen 1948 bedeutenden einen gewaltigen Eingriff in die Namengebung beim Übergang von der Siegriedkarte in die moderne Landeskarte.
 
* Zum Teil wurden nach 1948 zu viele Namen geändert und die Änderungen mussten anschliessend wieder rückgängig gemacht werden [[Beispiele_von_ver%C3%A4nderten_Lokalnamen_im_Kanton_Z%C3%BCrich |(vgl. Änderungen im Kanton Zürich)]] Bsp. '''Gockhusen''', '''Pfaffhusen''', '''Pfannenstil''' wurden wieder in die urprüngliche Form vor 1948 geändert '''Gockhausen''', '''Pfaffhausen''', '''Pfannenstil''')
 
* Diverse Unstimmigkeiten der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Landeskarte und amtlichen Vermessung gehen auf die Änderungen nach 1948 zurück. Zum Teil wurde einseitig nur in der Landeskarte (z.B. '''Üetliberg''' auf '''Uetliberg''') resp. nur in der amtlichen Vermessung (z.B. '''Ror''' auf '''Rohr''', '''Äntlisberg''' auf '''Entlisberg''' rückmutiert.[[Beispiele_von_ver%C3%A4nderten_Lokalnamen_im_Kanton_Z%C3%BCrich |(vgl. Änderungen im Kanton Zürich)]]   
 
 
 
 
 
'''Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verlangt in den Grundsätzen, dass geografische Namen, zu denen auch Orts- und Lokalnamen gehören, nur noch verändert werden, falls ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann.''' Die Revision der Weisungen 1948 muss diese Forderung berücksichtigen, ebenso dass Orts- und Lokalnamen eine allgemeine Akzeptanz aufweisen müssen.
 
 
 
 
 
Stand in der übrigen Sprachregionen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
== Weblinks ==
 
* [[Geografische_Namen | Geografische Namen]]
 
* [[lokalnamen.ch | Orts- und Lokalnamen]]
 
 
 
 
 
 
 
<!-- Kategorien und ev. Koordinaten -->
 
[[Kategorie:Geografische Namen]]
 

Aktuelle Version vom 6. Mai 2010, 21:55 Uhr

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