Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung

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Geschichtliches Umfeld

Verordnung über geografische Namen GeoNV

Details vgl. hier

Prov. Fassung gemäss Vers. 29 Sept. 2007


1. Abschnitt: Grundlagen

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen bezeichnen Örtlichkeiten und sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich gemäss der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
  • Art. 2 Gegenstand
    • Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Zuständigkeit und die Kostentragung für das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten geografischer Namen.
  • Art. 3 Begriffe
    • In dieser Verordnung bedeuten:
      • a. Geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen und von topografischen Objekten;
      • b. Geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Tabellen „Flurnamen“, „Ortsnamen“ und „Geländenamen“), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden;
      • c. Geografische Namen der Landesvermessung: Namen der topografischen Objekte gemäss topografischem Landschaftsmodell der Landesvermessung;
      • d. Topografische Objekte: Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen), Gletscher, Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe), Gelände (z.B. Berge und Hügel), Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder), kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen), öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten) sowie besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze).
  • Art. 4 Allgemeine Regeln
  1. Geografische Namen sollen einfach schreib- und lesbar sein sowie eine allgemeine Akzeptanz aufweisen.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Schriftsprache formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise sollen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
  • Art. 5 Allgemeine Toponymische Richtlinien
    • Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die Allgemeinen Toponymischen Richtlinien gemäss den Empfehlungen der UN-Sachverständigengruppe für geografische Namen (UNGEGN).


2. Abschnitt: Geografische Namen der Landesvermessung

  • Art. 7 Aufgabe
    • Das Bundesamt für Landestopografie:
      • a. besorgt das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der Namen von topografischen Objekten, welche ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerks sind;
      • b. übernimmt für die topografische Landesvermessung und für das Landeskartenwerk eine geeignete Auswahl von geografischen Namen der amtlichen Vermessung;
      • c. verwaltet die geografischen Namen der Landesvermessung (topografisches Landschaftsmodell).
  • Art. 8 Regeln
  1. Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die unterschiedlichen Regionen der Landessprachen.
  2. Es macht toponymische Forschungsarbeiten und Publikationen sowie weitere Hintergrundinformationen im Bereich der geografischen Namen öffentlich zugänglich.


3. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung

  • Art. 9 Grundsatz
    • Das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der geografischen Namen der amtlichen Vermessung ist Aufgabe der amtlichen Vermessung.
  • Art. 10 Zuständigkeit
    • Die Kantone bestimmen durch Rechtssatz, wer für die Festsetzung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.
  • Art. 11 Kantonale Nomenklaturkommission
  1. Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
  2. Sie ist Fachstelle des Kantons für Fragen der geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
  3. Sie überprüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung bei der Ersterfassung, Erneuerung und Nachführung bezüglich der sprachlichen Richtigkeit und der Übereinstimmung mit den Regeln gemäss Artikel 8 und teilt der zuständigen Stelle gemäss Artikel 10 ihren Befund mit Empfehlungen mit.
  4. Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, holt sie dazu einen Amtsbericht der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.


Revision der Weisungen 1948

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