Standpunkt der Benutzer zur Schreibweise von Lokalnamen: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Geografische_Namen#Lokalnamen|'''Lokalnamen (Flurnamen)''']] bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten. Gegen die in der Schweiz vor ein paar Jahren aufkommenden Bestrebungen, zahlreiche Lokalnamen zu ändern (z.T. in lautnahe Mundart, vgl. z.B. nebenstehenden Übersichtsplan aus dem Kanton Thurgau), haben die '''[[Lokalnamen_Benutzer |Benutzer]]''' opponiert und stellen folgende Forderungen:
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[[Geografische_Namen#Lokalnamen|'''Lokalnamen''']] ([[Ortsname|Orts-]] und [[Flurname]]n) bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten. Gegen die in der Schweiz vor ein paar Jahren aufkommenden Bestrebungen, zahlreiche Lokalnamen zu ändern (z.T. in lautnahe Mundart, vgl. z.B. nebenstehenden Übersichtsplan aus dem Kanton Thurgau), haben die '''[[Lokalnamen_Benutzer |Benutzer]]''' opponiert und stellen folgende Forderungen:
 
* Geografische Namen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwenden (vertikale Harmonie)  
 
* Geografische Namen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwenden (vertikale Harmonie)  
 
* heutige Schreibweise von '''[[Geografische_Namen#Lokalnamen |Lokalnamen]]''' auf Karten und Plänen wegen dem hohen Anpassungsaufwand in Registern, Datenbanken usw. sowie wegen mangelnder Akzeptanz unverändert belassen
 
* heutige Schreibweise von '''[[Geografische_Namen#Lokalnamen |Lokalnamen]]''' auf Karten und Plänen wegen dem hohen Anpassungsaufwand in Registern, Datenbanken usw. sowie wegen mangelnder Akzeptanz unverändert belassen

Version vom 23. Oktober 2016, 07:17 Uhr

Geografische Namen Lokalnamen Gebäudeadressen Inhaltsverzeichnis+Übersicht Aktuell

Rothbühl / Roopel Rothbühl / Roopel


Rotbühl oder Roopel ?

Überblick

Worum geht es?

Lokalnamen (Orts- und Flurnamen) bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten. Gegen die in der Schweiz vor ein paar Jahren aufkommenden Bestrebungen, zahlreiche Lokalnamen zu ändern (z.T. in lautnahe Mundart, vgl. z.B. nebenstehenden Übersichtsplan aus dem Kanton Thurgau), haben die Benutzer opponiert und stellen folgende Forderungen:

  • Geografische Namen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwenden (vertikale Harmonie)
  • heutige Schreibweise von Lokalnamen auf Karten und Plänen wegen dem hohen Anpassungsaufwand in Registern, Datenbanken usw. sowie wegen mangelnder Akzeptanz unverändert belassen
  • bisherige, bewährte Schreibregeln (Weisungen 1948) beibehalten


Die Benutzer von Lokalnamen als Geoinformation konnten bewirken, dass die Regeln für die Schreibweise von Lokalnamen Weisungen 1948 nicht in Regeln für lautnahe Mundartschreibung verändert wurden, sondern als Weisungen 2011 erhalten geblieben sind.


Weiteres vgl. hier


Wer sind die Benutzer?

Eine Auflistung der Benutzer von Lokalnamen befindet sich hier


Anforderungen der Benutzer

Anforderungen der Benutzer an Lokalnamen vgl. hier


Stellungnahmen der Benutzer

Stellungnahmen der Benutzer vgl. hier


Standpunkte

Allgemeines

Befürworter der Änderungen der Lokalnamen in mundartgetreue Schreibweise haben für ein solch gewaltiges Projekt keine Konzepte geliefert, sondern haben begonnen, die Ideen gleich umzusetzen, vermutlich da man sich bewusst war, das grosse Opposition seitens der Benutzer aufkommen könnte. Es wurden lediglich ein paar Argumente geliefert, diese aber nie näher erläutert. Dazu gehören:

Im Folgenden wird auf diese Punkte eingegangen. Eine Kritik zum bisherigen Vorgehen findet sich hier.


Zwitterformen

Es wird von den Verfechtern der extremen Mundart in erster Linie argumentiert, dass man die Zwitterformen (Mischung zwischen Mundart und Standardsprache) eliminieren wolle und dass daher mehr Mundart zugelassen werden müsse. In der Schweiz lassen sich Zwitterformen nie ganz vermeiden, ob nun die gemässigte oder extreme Mundart verwendet wird. Beim der gemässigten Form mit Weisungen 1948 besteht der grosse Vorteil, dass diese Namen für andere Namen viel besser verwendet werden können als bei der extrem mundartlichen Variante.

Das Wesentlichste Element der Weisungen 1948 besteht gerade darin, dass eine gemässigte Mundart verwendet wird, welche sich mit der Standardsprache als ein Kompromiss zusammen fügt. Je mehr man jedoch von den Weisungen abweicht und extrem mundartlich schreibt, desto mehr wirken Zwitterformen störend.

Ein Abweichen von Weisungen 1948 in mehr Mundart kann nicht mehr als Kompromiss zwischen berechtigter Schrifttradition und reiner Lokalsprache bezeichnet werden.

Weitergehende Betrachtungen zu Zwitterformen vgl. hier


Föderalismus

Auch in der Schreibweise von Lokalnamen muss der Föderalismus der Schweiz respektiert werden. Zudem bestehen auch regionale und kantonale grosse Unterschiede in der Mundart. Es beseht daher nicht die Meinung, dass ein und derselbe Lokalname in der ganzen Schweiz zwingend identisch geschrieben werden muss, obwohl dies für Rettungsdienste (z.B. Rega, Tel. 144 usw.) ein grosser Vorteil wäre. Mit einer gemässigten Mundart entsprechend Weisungen 1948 sind die regionalen und kantonalen Unterschiede wesentlich kleiner als bei der extrem mundartlichen Schreibweise entsprechend Leitfaden Toponymie 2006.

In der Schweiz hat sich im amtlichen, schriftsprachlichen Verkehr der Duden eingebürgert. Da Lokalnamen ebenfalls für den amtlichen, schriftsprachlichen Verkehr benötigt werden, ist eine gewisse Standardisierung unbestritten. Die Weisungen 1948 eignen sich bestens als bewährter Schreibstandard und gehen in der Regelung viel weniger weit als der sehr sprachwissenschaftlich orientierte Leitfaden Toponymie 2006.

Für die Schreibweise der Lokalnamen ist der Kanton verantwortlich. In der neuen Geoinformationsgesetzgebung wird nun allgemeine Akzeptanz gefordert, sowie dass Namen grundsätzlich nicht geändert werden sollen. Davon sind vor allem die Gemeinden betroffen. Es ist daher eine enge Zusammenarbeit mit den Gemeinden gefordert. Eine grosse Berücksichtigung der Gemeinden ist auch wegen dem Bezug von Lokalnamen zur Gebäudeadressierung (Zuständigkeit Gemeinden) unerlässlich.


Das Bundesgericht argumentiert in BGE 116 1990 wie folgt:

  • "Im vorliegenden Fall geht es ... weder um den Gemeindenamen noch um die Benennung der Quartiere, Weiler, Höfe, Häuser und Strassen. Streitig ist lediglich deren Schreibweise."
  • "Es geht nicht nur um ein allgemeines Ordnungsanliegen, sondern um Interessen des Rechtsverkehrs und der Verwaltung. Zu denken ist an den privaten schriftlichen Verkehr, abgeschlossene Verträge und an die Einträge von Adressen und Ortsbezeichnungen in Registern und Büchern. Von Bedeutung ist dies auch für den Schutz von Handel und Gewerbe sowie von Dritten, einschliesslich der nicht am Ort ansässigen Bürger. Dagegen kann das Interesse der Gemeinde an der Verbundenheit ihrer Einwohner mit ihrem Gebiet, an der Identifikation und am Zusammenhang zwischen Familien- und Ortsnamen, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, nicht aufkommen."

Es wird hier argumentiert, dass im Interesse des Rechtsverkehrs die Schreibweisen nicht kommunal, sondern kantonal festgelegt werden. Mit den gleichen Argumenten kann auch zwischen Kanton und Bund argumentiert werden. Der Rechtsverkehr sowie Karten und Pläne hören nicht an der Kantonsgrenze auf. Gewisse schweizweit allgemein gültige Schreibstandards sind notwendig, wie die untenstehenden Beispiele zeigen.

Bewangen oder Beewange? Steinenbach oder Steinebach?
Bewangen.jpg
Steinenbach.jpg


Kulturgeschichte und Sprachwissenschaft

Kulturgeschichtliche Bedeutung Lokalnamen vgl. hier


Weisungen 1948 löst Interessenkonflikte

An der Tagung des Arbeitskreises Namenforschung vom 22.9.1977 in Berlin wurden verschiedenste Aspekte der Schreibung von Lokalnamen mit den daraus resultierenden Interessenkonflikten behandelt. An der Tagung wurde folgender Konsens gefunden:

  • Aus diesen prinzipiellen Überlegungen heraus soll - als praktische Konsequenz - eine sehr behutsame Haltung eingenommen werden gegenüber allzu rigorosen Eingriffen und Änderungen in den Selbstregelungsprozess der Flurnamenwelt.
  • Die Funktion der Orientierung im Gelände und der Gliederung der Landschaft muss im Zweifelsfalle über allen Interessen stehen.
  • Die Schreibung hält sich an die Orthographie des geläufigen Wortschatzes, soweit der Zusammenhang erkennbar ist.
  • Bei nur mundartlich gebrauchten Namen ohne Parallele im Wortschatz soll eine der Aussprache angenäherte Schreibung angestrebt werden.


Dieser Konsens ist auch heute noch gültig. Die auf den ersten Blick erkennbaren Interessenkonflikte sind nicht einmal so gross, wie man auf den ersten Blick meinen könnte.

Aspekte:


Der 1948 gefundene Konsens Weisungen 1948 kommt als Mittelweg auch heute noch allen unterschiedlichsten Anforderungen und Interessen am besten entgegen.


Kritik

vgl. Kritik an der Revision von Schreibregeln für Lokalnamen


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