Standpunkt der Benutzer zur Schreibweise von Lokalnamen: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Fehlende Gründe für angebliche Mängel bei den Weisungen 1948 ===
 
=== Fehlende Gründe für angebliche Mängel bei den Weisungen 1948 ===
 
Es fehlen plausible und konkret dokumentierte Gründe für eine Umstellung von der gemässigten auf extreme Mundart. Einfach zu behaupten, es gäbe in den Weisungen 1948 Mängel und Widersprüche und man wolle Zwitterbildungen vermeiden, genügt nicht für die Etablierung von neuen Regeln (Leitfaden Toponymie) mit einer solchen Tragweite.
 
Es fehlen plausible und konkret dokumentierte Gründe für eine Umstellung von der gemässigten auf extreme Mundart. Einfach zu behaupten, es gäbe in den Weisungen 1948 Mängel und Widersprüche und man wolle Zwitterbildungen vermeiden, genügt nicht für die Etablierung von neuen Regeln (Leitfaden Toponymie) mit einer solchen Tragweite.
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Version vom 20. April 2007, 12:11 Uhr

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Rothbühl / Roopel

Rotbühl oder Roopel ?


Worum geht es?

Diese Seite beinhaltet die Argumente und Hintergründe der Benutzer von Orts- und Lokalnamen (z.T. als Gesamtheit auch «Lokalnamen», «Flurnamen» oder «Ortsnamen» genannt) in Bezug auf die Schreibweise in der Deutschsprachigen Schweiz.


Weitere Standpunkte und Stellungnahmen zur Schreibweise von Orts- und Lokalnamen sind hier zu finden.


Hintergrund

  • In der Schweiz existieren
    • über ca. 350'000 Orts- und Lokalnamen in der Amtlichen Vermessung, davon ca. 240'000 in der Deutschsprachigen Schweiz
    • ca. 150'000 Orts- und Lokalnamen in den Landeskarten
  • In den Dufour- und Sigfriedkarten des 19. Jh. wurden Orts- und Lokalnamen vorwiegend in Schriftsprache geschrieben.
  • Nach 1900 begann man allmählich Lokalnamen (Flurnamen) mundartlich zu schreiben.
  • 1947 hatte die Eidgenössische Vermessungsdirektion Regeln für eine extrem mundartliche Schreibweise entworfen, welche einen grossen und langen Disput ähnlich wie heute verursacht hatten und schliesslich verworfen wurden.
  • 1948 wurde der Standard für die pragmatische, kartengerechte Schreibweise der Orts- und Lokalnamen für die Deutschsprachige Schweiz festgesetzt: Weisungen 1948.
  • Geografischen Namen wie Orts- und Lokalnamen kommt heute eine sehr grosse Bedeutung zu. Praktisch jeder Einstieg in eine digitale Karte erfolgt mit geografischen Namen. Ausserhalb des Baugebietes werden Flurnamen als Adressen zur Raumlokalisation verwendet. Aus Orts- und Lokalnamen werden sehr viele Namen abgleitet (Namen von Strassen, Haltestellen, Bauwerke usw.) Bei digitalen Daten spielt die exakte, durchgängige Schreibweise (vertikale Harmonie) geografischer Namen eine noch grössere Rolle als bei analogen Karen und Plänen. Geografische Namen sollen nicht nur in verschiedenen Ebenen gleich geschrieben werden, sondern wegen dem grossen Anpassungsaufwand in Registern und Datenbanken auch über die Zeit möglichst konstant bleiben. Die Regeln zur Schreibweise von Flurnamen dürfen daher keinesfalls geändert werden.
  • 2005 hat das Bundesamt für Landestopgrafie den Entwurf Toponymische Richtlinien publiziert, welche eine extrem mundartliche Schreibweise empfehlen. Der Entwurf wurde verworfen.
  • Das Bundesamt für Landestopgrafie hat daher am 24. Mai 2006 als Ersatz für die Toponymischen Richtlinien einen neuen Entwurf, den Leitfaden Toponymie 2006 veröffentlicht, welcher die extrem mundartliche Schreibweise von Lokalnamen nicht nur zulässt, sondern sogar empfiehlt und den Bestrebungen und Anliegen der Benutzer völlig zuwider läuft. Die Kritik der Benutzer an den Toponymischen Richtlinien wurde kaum beachtet. Die Regeln des Leitfadens Toponymie sanktionieren die extrem mundartliche Praxis in den Kantonen Thurgau und Schaffhausen, welche vom bestehenden Standard Weisungen 1948 massiv abweichen.
  • Auf 1.1.2008 ist die Inkraftsetzung des eidgen. Geoinformationsgesetz (GeoIG) geplant, welches in der Sitzung am 6.3.2007 vom Nationalrat mit 156:3 Stimmen gutgeheissen wurde. Der Nationalrat hat dabei auch die Frage der Schreibweise der Flurnamen behandelt. Eine der Verordnungen des GeoIG betrifft geografische Namen: Verordnung über geografischen Namen (GeoNV) als Ablösung der bisherigen Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.


Standpunkt und Forderungen der Benutzer

Die Benutzern von Orts- und Lokalnamen machen sich ernsthafte Sorgen über Änderungen bezüglich der Schreibweise, da diese Namen in Tausenden von Plänen und Karten, Registern, Datenbanken, Grundbucheintragungen, Homepages sowie Namen von Strassen, Haltestellen, Bauwerken usw. verwendet werden und sich rasant fortpflanzen. Systematische Änderungen der Schreibweise haben daher verheerende Folgen. Unterschiedliche Schreibweisen lassen sich nur im Laufe langer Zeitperioden wieder vereinheitlichen. Orts- und Lokalnamen gehören zu einer der wichtigsten, aber auch zu einer der heikelsten Geoinformationen. Die SOGI schätzt die Folgekosten für Umstellungen in Registern, Grundbücher, Datenbanken usw. auf weit über 100 Mio. Franken. Allein eine Umstellung eines einzigen Lokalnamens wie «Matterhorn» auf «Matterhore» würde Dutzende Millionen von Franken kosten (es ist natürlich davon auszugehen, das man das in diesem Fall nicht macht, allein im Google ist «Matterhorn» über 3 Millionen Mal zu finden ....) Beispiele von kürzlich erfolgten Änderungen an der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen sind hier zu finden


Die heutige Schreibweise der Orts- und Lokalnamen soll nicht weiter verändert werden und die klaren Errungenschaften aus dem Jahre 1948 (Weisungen 1948) sollen nachhaltig bestehen bleiben. Der nach sehr langen Auseinandersetzungen gefundene Kompromiss zwischen Sprachwissenschaft und Benutzern soll unbedingt beibehalten werden. Private und Verwaltungsstellen benötigen zur Orientierung und Verständigung pragmatisch geschriebene, einfach schreib- und lesbare Namen für den täglichen Gebrauch. Flurnamen sind ein wichtiges Kulturgut, welches mit den bisherigen Schreibregeln bestens bewahrt werden kann. Für sprachwissenschaftliche Belange können andere, viel besser geeignete Gefässe wie Namenbücher (ev. kombiniert mit Multimedialösungen und/oder mit thematischen Geoinformationen) verwendet werden, in welchen die ganze Entwicklung der Namen inklusiv der kulturgeschichtlichen Bedeutung, Aussprache und phonetischer Notierung aufgezeigt werden können.

Der Standpunkt der Benutzer zur Schreibweise von Orts- und Lokalnamen deckt sich weitgehend mit «Mein Standpunkt in der Ortsnamenfrage» vom ETH Dozent für Kartografie, Prof. Dr. hc Eduard Imhof (1895-1986). Untenstehend ein paar Zitate von Imhof:

  • «Eine Lösung ist nur dann brauchbar, wenn sie allen Massstäben, allen Gebietsdimensionen und auch den schon bestehenden festen Schreibgebräuchen Rechnung trägt. Ein- und dieselbe Örtlichkeit muss in allen amtlichen Plänen und Karten in übereinstimmender Form angeschrieben werden.»
  • «Die Kartennamen sollen nicht nur für lokale Mundartkenner, sondern für die grosse Vielheit der Kartenbenützer möglichst leicht lesbar und verständlich sein.»
  • «Aber auch der ortsfremde Kartenbenützer sieht in vielen Namen und Namenteilen nicht nur erstarrte Eigennamen, sondern überdies erläuternde oder beschreibende Bezeichnungen. Hierher gehören Wörter wie Berg, Horn, Stock, Turm, Tal, Pass, Joch, Lücke, Feld, Boden, Strasse, Gasse, Brücke, Bach, See, Firn usw.»
  • «Oberste Gesetze jeder Nomenklaturordnung sind die Anpassung an allgemeine Gebräuche, auch an festsitzende schriftliche Gebräuche, und eine möglichst allgemeine und leichte Verständlichkeit und Les- und Schreibbarkeit.»
  • «Sprachliche Einheitlichkeit wird durch meine Vorschläge nicht erreicht. Dieses Mangels bin ich mir bewusst. Jede Vermischung von Mundarten und Schriftsprache muss den sprachlich geschulten Kartenbenützer unsympathisch sein. Es wäre jedoch ein tragischer Irrtum, zu glauben, sprachliche Einheitlichkeit sei in der Plan- und Kartenbeschriftung der deutschen Schweiz überhaupt erreichbar. Eine kompromissfreie Lösung wäre nur in einer mundartlichen Spezialkarte mit phonetischen Lautzeichen möglich. Hoffen wir, dass auch eine solche nicht allzu lange auf sich warten lässt.»


Änderung und Ergänzung des Artikels 7, Absatz 2 Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  • Es wird kein Leitfaden Toponymie erlassen.
  • Die Weisungen 1948 werden beibehalten
  • Die heutige Schreibweise der Lokalnamen (Flurnamen) bleibt unverändert. Es gelten die beiden folgenden Ausnahmen:
  1. Ausnahme: Die heutige Schreibweise eines Lokalnamens (Flurnamen) für eine bestimmte Örtlichkeit wird verändert, wenn die Schreibweisen auf Landeskarte, Grundbuch- und Übersichtsplan nicht übereinstimmen.
  2. Ausnahme: Die Schreibweise eines Lokalnamens (Flurnamen) für eine bestimmte Örtlichkeit wird nötigenfalls verbessert, wenn die heutige Schreibweise bisher noch nie nach den Weisungen 1948 bearbeitet worden ist.


vgl. dazu auch Stellungnahmen der verschiedenen Organisationen zur Verordnung über geografische Namen (GeoNV)


Beratung des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) im Nationalrat

Am 6. März 2007 wurde das Geoinformationsgesetz im Nationalrat beraten und es kam auch die Schreibweise von Lokalnamen zu Sprache. Dies zeigt die Bedeutung, welche der Schreibweise von Lokalnamen beigemessen wird. Das Thema darf nicht ein paar einzelnen Personen überlassen werden, welche in der Dialektomanie befangen sind und nun nachträglich versuchen, neue Schreibstandards für extreme Mundart zu etablieren um bisherige Abweichungen zu den Weisungen 1948 zu sanktionieren.


Statements aus der Nationalratssitzung vom 6. März 2007 vgl. hier

Stellungnahme Bundesrat Schmid anlässlich Behandlung GeoIG im Nationalrat vom 6. März 2007: «Ich stehe zu dem, was ich soeben gesagt habe, nämlich, dass die Bezeichnungen so weitergeführt werden sollen, wie sie bis jetzt in der Praxis verwendet wurden. Im Übrigen nehme ich mich dieses Problems gerne an.»



Zusammenfassung der Aspekte der Regelung von Orts- und Lokalnamen

Detaillierte Betrachtungen sind hier zu finden

Namengebung

  • Die Namengebung spielt heute eine sehr geringe Rolle, da die meisten Flurnamen bereits festgelegt sind und es kaum neue Flurnamen gibt.
  • Die Namengebung erfolgt in der Amtlichen Vermessung mit massgeblicher Beteiligung der Gemeinden.
  • Details vgl. hier


Festsetzung der Schreibweise

  • Die zuständige kantonale Behörde setzt die Schreibweise sowie die Gebietszuordnung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Nomenklaturkommission und den Gemeinden fest.
  • Es sind in der neuen Verordnung über geografische Namen praktisch keine Änderungen vorgesehen gegenüber der bisherigen Verordnung Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.
  • Heute haben nicht alle Kantone eine Nomenklaturkommission bestellt.
  • Mitglieder von Nomenklaturkommissionen werden vielfach von der kantonalen Regierung gewählt. Da gewisse Nomenklaturkommissionen von einer Dialektomanie befangen sind und kaum eine Oberaufsicht besteht, wird vom bisherigen Standard Weisungen 1948 abgewichen. Der Zusammensetzung der Nomenklaturkommission kommt eine sehr grosse Bedeutung zu. Benutzer sollten künftig Einsitz in Nomenklaturkommissionen nehmen können und die Frage einer neutralen Oberaufsicht sollte in Erwägung gezogen werden.
  • Details vgl. hier


Festsetzung der Schreibregeln

  • Zur bisherigen Praxis mit den Weisungen 1948 besteht kein Unterschied: Bund erlässt Grundsätze und Regeln, welche der Kanton noch präzisieren und ergänzen kann, ausser dass die Regelung des Leitfadens Toponymie 2006 viel weiter geht als bei den Weisungen 1948.
  • Zur bisherigen Verordnung besteht ein grosser Unterschied, da der Bund 1970 hätte Grundsätze aufstellen sollen und die Kantone darauf aufbauende Regeln. Der Bund hat bisher verzichtet neue Grundsätze aufzustellen, resp. die Weisungen 1948 belassen.
  • Die Weisungen 1948 wurden auf Departementstufe erlassen und auch die Grundsätze gemäss der bisherigen Verordnung hätten auf Stufe Departementstufe erlassen werden sollen. Neu soll die Festlegung von Schreibregeln an ein Bundesamt delegiert werden. Wegen der bisherigen Praxis des Bundesamtes für Landestopografie sind hier grosse Fragezeichen zu setzen. Die Benutzer fordern, den bisherigen Standard Weisungen 1948 in der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) explizit zu verankern.
  • Details vgl. hier


Schreibregeln

  • Die bisherige Schreibweise soll beibehalten werden und es sollen deshalb auch keine neuen Schreibregeln erlassen werden.
  • Aus Sicht der Benutzer weisen die bisherigen Schreibregeln Weisungen 1948 im Vergleich mit dem vom Bundesamt für Landestopgrafie vorgeschlagenen Leitfaden Toponymie 2006 sehr grosse Vorteile auf.
  • Zwitterformen von Lokalnamen können in der Schweiz nicht vermieden werden. Aus Sicht der Benutzer lassen sich Zwitterformen wesentlich besser vermeiden, wenn eine gemässigte Mundart verwendet wird, als wenn versucht wird, das Problem mit mehr Mundart zu lösen.
  • Details vgl. hier


Föderalismus

Aspekt Föderalismus vgl. hier


Kulturgeschichte und Sprachwissenschaft

Aspekt Kulturgeschichte und Sprachwissenschaft


Detailaspekte zur Regelung von Orts- und Lokalnamen

Bei Orts- und Lokalnamen ist zu unterscheiden zwischen den Aspekten

  • Namengebung
  • Festsetzung der Schreibweise
  • Schreibregeln


Namengebung

In Schönenberg wurde z.B. ein aus dem Jahre 1955 stammender Namen «Säubad» (wo Schweine baden) im Jahre 1906 in ein «Neubad» umgetauft und der Name «Lölismüli» in Hütten wurde in «Neumüli» geändert.

Diese Frage ist heute eigentlich kaum ein Thema mehr, da die Lokalnamen in der Schweiz längst ihre Namen erhalten haben und Änderungen wie oben erwähnt nur sehr selten sind.

Bisher: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
Art. 2 Die Erhebung der Ortsnamen, ihrer Schreibweise und Bedeutung sowie der Gebietszuordnung erfolgt anlässlich der Parzellarvermessung durch den ausführenden Ingenieur-Geometer im Einvernehmen mit den Kantons- bzw. Gemeindebehörden. Art.5 Das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der geografischen Namen der amtlichen Vermessung ist Aufgabe der amtlichen Vermessung.

Die alte und die neue Verordnung unterscheiden sich nicht. Die Namengebung ist Sache der Amtlichen Vermessung, wo die Gemeinde einen grossen Einfluss hat.


Festsetzung der Schreibweise

Bisher: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
Art. 3 Insbesondere haben die Kantone eine kantonale Kommission (Nomenklaturkommission) aus drei bis fünf Mitgliedern zu bestellen, welche die vom ausführenden Ingenieur-Geometer erhobenen Namen auf ihre Richtigkeit

prüft und deren Schreibweise festsetzt.

Art. 6 Die zuständige kantonale Behörde setzt die Schreibweise sowie die Gebietszuordnung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Nomenklaturkommission und den Gemeinden fest.

Für die Festsetzung ist gemäss alter und neuer Verordnung der Kanton zuständig. In der neuen Verordnung wird neu Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit den Gemeinden gefordert.


Festsetzung von Schreibregeln

Bisher: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
Art. 3 Das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement stellt Grundsätze zur Schreibweise auf. Art. 7 1 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt allgemeine Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung.

2 Die allgemeinen Regeln bestehen aus:

a. den Allgemeinen Toponymischen Richtlinien;

b. den Regelungen für die unterschiedlichen Regionen der Landessprachen;

3 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion legt Art und Umfang der Umsetzung der allgemeinen Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest.

Art. 3 Nach Massgabe der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufzustellenden Grundsätze erlassen die Kantone nähere Vorschriften über die Erhebung und Schreibweise der Ortsnamen. Art 8 Ergänzende Regeln. Der Kanton kann auf der Grundlage der allgemeinen Regeln des Bundes ergänzende und präzisierende Regeln erlassen.


Sowohl in der alten wie in der neuen Verordnung sind der Bund für die übergeordnete Regelung und der Kanton für die präzisierende Regelung zuständig. Es bestehen hier jedoch ein grosser Unterschied, indem in der alten Verordnung der Bund hätte Regeln aufstellen sollen und die Kantone darauf aufbauende Regeln. Da dies jedoch nicht geschehen ist, sind die Weisungen 1948 heute immer noch rechtskräftig, welche Grundsätze und Regeln umfassen.

Unterschied bisherige Verordnung gegenüber der neuen Verordnung

Bisherige Praxis: Weisungen 1948 Stand 1977 Bisher theoretisch: Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen 1970 Neu: Entwurf Verordnung über geografische Namen (GeoNV) 2008
Bund hat mit Weisungen 1948 Grundsätze und Regeln erlassen. Die Kantone können Regeln erweitern und bedürfen die Zustimmung des Bundes (vgl. Art 7 Weisungen 1948). Bund erlässt Grundsätze. Kantone erstellen Regeln. Bund erlässt Allgemeine Regeln (und auch Grundsätze?). Kantone können ergänzende und präzisierende Regeln erlassen.
Zuständigkeit für die Weisungen 1948: Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Zuständigkeit für die Grundsätze: Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Zuständigkeit für die Allgemeinen Regeln: Bundesamt für Landestopografie


Schreibregeln

Weisungen 1948

Merkmale der Schreibweise entsprechendWeisungen 1948:

  • moderat
  • gemässigt
  • pragmatisch
  • kartengerecht
  • mundartlich (nicht Mundart)

Auf der Homepage des Bundesamtes für Landestopografie wurde bis 27. März 2007 festgehalten, dass die Weisungen 1948 in Kraft seien, dann aber jedoch anschliessend als "ausser Kraft" markiert! In der Version Stand 1.4.1977 wird vermerkt: Heute gilt der BRB vom 30. Dez. 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen (AS 1970 1651). Juristisch gesehen hätten die Weisungen 1948 neu erlassen werden müssen. Leider hat dies der Bund versäumt. Trotzdem sind die Weisungen 1948 nach wie vor anwendbar. Die Kantone wenden sie offiziell an resp. haben kantonale Regeln erlassen, welche sich darauf abstützen. Die Weisungen 1948 bilden daher das Fundament der Schreibweise der Orts- und Lokalnamen in der Schweiz.

heutiger Standard Weisungen 1948


Die Weisungen 1948 haben anscheinend keine Rechtsgrundlage mehr gemäss Bemerkungen im Entwurf Leitfaden Toponymie 2006: «Die Weisungen haben sich abgestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 22.2.1938. Dieser wurde aufgehoben mit dem Bundesratsbeschluss vom 5.2.1954 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen, welcher seinerseits durch die Verordnung über die Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom 30.12.1970 ausser Kraft gesetzt wurde. Damit haben die Weisungen 1948 keine Rechtsgrundlage mehr.» Es ist erstaunlich, dass es über 50 Jahre gedauert hat, bis man merkt, dass die Weisungen 1948 anscheinend keine Rechtsgrundlage mehr haben. Es ist höchste Zeit, dass die Weisungen 1948 mit der GeoNV wieder eine Rechtsgrundlage erhalten und dass nicht weiterhin Jahrzehnte lang ein rechtlich unhaltbarer Zustand in Kauf genommen wird.


Leitfaden Toponymie 2006

(als «verbesserte» Version der Toponymischen Richtlinien 2005) Das Bundesamt für Landestopografie hat am 24. Mai 2006 den Leitfaden Toponymie 2006 in die Vernehmlassung gegeben.

Merkmale der Schreibweise entsprechend Leitfaden Toponymie

  • lautnahe, extreme Mundart
  • entsprechen sprachwissenschaftlichen Gesichtspunkten


  • Vernehmlassungsfrist: 24. Juli 2006
  • Bis heute ist noch keine Auswertung der Vernehmlassung bekannt geworden ausser einer Ad Hoc Information des Bundesamtes für Landestopografie zu den Stellungnahmen zum Leitfaden:
    • Die Kantone äussern sich uneinheitlich. Gesamtbild: 50% positiv / 50% negativ (es ist davon auszugehen, dass es dabei vor allem um Nomenklaturkommissionen handelt).
    • Fachorganisationen: äussern sich fast einheitlich negativ.
    • Experten (welche?): äussern sich fast einheitlich positiv


Der Leitfaden Toponymie legitimiert die Kantone (TG und SH), welche von den Weisungen 1948 abgewichen sind, extrem mundartlich zu schreiben und empfiehlt dies im Hinblick auf eine schweizweite Harmonisierung, wobei die bisherig Schreibweise gemäss Weisungen 1948 als Übergangslösung toleriert werden.

Für Gemeinden und Kanton besteht hier ein sehr grosses Problem, falls sehr mundartlich ausgerichtete Nomenklaturkommissionen vgl. Dialektomanie diesen Spielraum ausnutzen möchten.


Weitere Details zum Entwurf Leitfaden Toponymie 2006 sind hier zu finden


Zwitterformen

Es wird von den Verfechtern der extremen Mundart in erster Linie argumentiert, dass man die Zwitterformen (Mischung zwischen Mundart und Standardsprache) eliminieren wolle und dass daher mehr Mundart zugelassen werden müsse. In der Schweiz lassen sich Zwitterformen nie ganz vermeiden, ob nun die gemässigte oder extreme Mundart verwendet wird. Beim der gemässigten Form mit Weisungen 1948 besteht der grosse Vorteil, dass diese Namen für andere Namen viel besser verwendet werden können als bei der extrem mundartlichen Variante.

Das Wesentlichste Element der Weisungen 1948 besteht gerade darin, dass eine gemässigte Mundart verwendet wird, welche sich mit der Standardsprache als ein Kompromiss zusammen fügt. Je mehr man jedoch von den Weisungen abweicht und extrem mundartlich schreibt, desto mehr wirken Zwitterformen störend.

Ein Abweichen von Weisungen 1948 in mehr Mundart kann nicht mehr als Kompromiss zwischen berechtigter Schrifttradition und reiner Lokalsprache bezeichnet werden.

Weitergehende Betrachtungen zu Zwitterformen vgl. hier


Vergleich Weisungen 1948 und Leitfaden Toponymie 2006

Vergleich zwischen Weisungen 1948 und Leitfaden Toponymie 2006 vgl. hier


Föderalismus

Auch in der Schreibweise von Lokalnamen muss der Föderalismus der Schweiz respektiert werden. Zudem bestehen auch regionale und kantonale grosse Unterschiede in der Mundart. Es beseht daher nicht die Meinung, dass ein und derselbe Lokalname in der ganzen Schweiz zwingend identisch geschrieben werden muss, obwohl dies für Rettungsdienste (z.B. Rega, Tel. 144 usw.) ein grosser Vorteil wäre. Mit einer gemässigten Mundart entsprechend Weisungen 1948 sind die regionalen und kantonalen Unterschiede wesentlich kleiner als bei der extrem mundartlichen Schreibweise entsprechend Leitfaden Toponymie 2006.

In der Schweiz hat sich im amtlichen, schriftsprachlichen Verkehr der Duden eingebürgert. Da Lokalnamen ebenfalls für den amtlichen, schriftsprachlichen Verkehr benötigt werden, ist eine gewisse Standardisierung unbestritten. Die Weisungen 1948 eignen sich bestens als bewährter Schreibstandard und gehen in der Regelung viel weniger weit als der sehr sprachwissenschaftlich orientierte Leitfaden Toponymie 2006.


Das Bundesgericht argumentiert in BGE 116 1990 wie folgt:

  • "Im vorliegenden Fall geht es ... weder um den Gemeindenamen noch um die Benennung der Quartiere, Weiler, Höfe, Häuser und Strassen. Streitig ist lediglich deren Schreibweise."
  • "Es geht nicht nur um ein allgemeines Ordnungsanliegen, sondern um Interessen des Rechtsverkehrs und der Verwaltung. Zu denken ist an den privaten schriftlichen Verkehr, abgeschlossene Verträge und an die Einträge von Adressen und Ortsbezeichnungen in Registern und Büchern. Von Bedeutung ist dies auch für den Schutz von Handel und Gewerbe sowie von Dritten, einschliesslich der nicht am Ort ansässigen Bürger. Dagegen kann das Interesse der Gemeinde an der Verbundenheit ihrer Einwohner mit ihrem Gebiet, an der Identifikation und am Zusammenhang zwischen Familien- und Ortsnamen, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, nicht aufkommen."

Es wird hier argumentiert, dass im Interesse des Rechtsverkehrs die Schreibweisen nicht kommunal, sondern kantonal festgelegt werden. Mit den gleichen Argumenten kann auch zwischen Kanton und Bund argumentiert werden. Der Rechtsverkehr sowie Karten und Pläne hören nicht an der Kantonsgrenze auf. Gewisse schweizweit gültige Schreibstandards sind notwendig, wie die untenstehenden Beispiele zeigen.

Bewangen oder Beewange? Steinenbach oder Steinebach?
Bewangen.jpg
Steinenbach.jpg


Kulturgeschichte und Sprachwissenschaft

Die Lokalnamen sind ein wichtiges Kulturgut, welches erhalten werden muss. Mit den Weisungen 1948 kann es sogar viel besser als harmonisches Gefüge (vom Name der grössten Stadt bis zum kleinsten Bächlein) erhalten werden als mit den neuen Schreibregeln, wo grosse Abgrenzungsprobleme zwischen Namen in Anlehnung an die Standardsprache und extremer Mundart bestehen. Das Kulturgut besteht in erster Linie im Namen selber, nicht in der Schreibweise. Ob in der Schreibweise ein «-n» weniger oder ein «ä» statt ein «e» verwendet wird, erhöht nicht den Wert des Kulturgutes, sondern macht es höchstens weniger attraktiv (oder gar lächerlich). Wenn die Schreibweisen ins Spiel mit Kulturgut gebracht werden, muss eher die Frage aufgeworfen werden, ob allenfalls die nach Weisungen 1948 geschriebenen Namen als eingebürgerte Schrifttradition selber ein erhaltenswertes Kulturgut darstellen.


Für sprachwissenschaftliche und kulturgeschichtliche Belange können andere, viel besser geeignete Gefässe wie Namenbücher (ev. kombiniert mit Multimedialösungen und thematischen Geoinformationen, z.T. auch Verwendung von phonetischer Schrift) verwendet werden, in welchen die ganze Entwicklung der Namen inklusiv der kulturgeschichtlichen Bedeutung, Aussprache und phonetischer Notierung aufzeigt werden können. Die kulturgeschichtliche Bedeutung der Flurnamen ist unbestritten und höchst interessant. Dazu ein Zitat aus «Schleitheim im Spiegel seiner Flurnamen» (Doppelreferat von Joseph Halytskyj und Alfred Richli, 19.2.2005 in Schleitheim): «Mer fassed zäme: Fluurnäme verzeled is über d Bodegschtalt, über de Prozäss, wie d Mäntsche aagfange händ rode und dä Bode i Psitz näh, wes dä vertailt händ, Äcker aaglait händ, wie’s ires Veh ghalte händ, und we si sälber abhängig gsi sind vo Häre, wo si händ müese zeise, schliessli wa für Näme daa ggulte händ und wa für Möödeli bim Schwätze gang und gääb gsi sind. Und das isch nanig emal ales; es wäär vo psundere Pflanze z rede und imer wider vo der Religioon, vom Glaube und vom Aberglaube und vo de Toote. Di ganz Kultuurgschicht! Aber Si wänd ja hüt na haichoo.»

Viele kulturgeschichtliche Hintergründe hängen mit der Besiedelung zusammen und daher müssten auch Weiler- und Hofnamen analog den Flurnamen extrem mundartlich geschrieben werden, wie dies im Kanton Thurgau und Schaffhausen auch der Fall ist (zudem sind Flurnamen von Hof- und Weilernamen nicht zu trennen). Der Leitfaden Toponymie 2006 versucht hier einen hilflosen Spagat zwischen Weisungen 1948 und einer kulturgeschichtlichen Ebene zu vollziehen, indem er die Hof- und Weilernamen einfach ausklammert.


Im Schema Schema Orts- und Lokalnamen wird aufgezeigt, dass geografische Namen gesamtheitlich betrachtet werden müssen. Gegen Datenebenen mit extrem mundartlicher Schreibung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, falls es erweiterte Ebenen sind. Extrem mundartliche Schreibung gehört jedoch weder auf Pläne der amtlichen Vermessung (Plan für das Grundbuch, Übersichtspläne) noch auf Landeskarten! In dieser Kategorie von Karten und Plänen sind Orts- und Lokalnamen gemäss Weisungen 1948 gefordert. Sie dienen der Orientierung und der Verständigung im schriftlichen, amtlichen Verkehr sowie als Namen, aus welchen andere Namen abgeleitet werden können.


vgl. dazu auch das Beispiel Flurnamen in Schleitheim, wo die gesamte Problematik deutlich zu Vorschein kommt.


Anfrage Frau Nationalrätin Riklin beim Bundesrat bezüglich extrem mundartliche Schreibweise von Orts- und Lokalnamen

Antwort des Bundesrates vom 24. Mai 2006

«Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach die bisherigen Schreibregeln Weisungen 1948 einen sinnvollen Kompromiss zwischen berechtigter Schrifttradition und reiner Lokalsprache darstellen. Der darin in Artikel 7 aufgestellte Grundsatz, Namen von geringer, lokaler Bedeutung seien in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache zu schreiben, ist auch heute unbestritten». In den Erläuterungen ist zu finden «Die Toponymischen Richtlinien stellen keine Kehrtwende in der bisherigen Nomenklaturpraxis dar. Sie führen auch zu keiner grossflächigen Überarbeitung der Nomenklatur und bleiben in enger Anlehnung an die Weisungen 1948».


Stellungnahme der Benutzer

Die Benutzer begrüssen die Antwort des Bundesrates. Einzig muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Toponymischen Richtlinien wie auch der am 24. Mai 2006 publizierte Leitfaden Toponymie 2006 in wesentlichen Grundsätzen im krassen Widerspruch zu den Weisungen 1948 stehen. Wenn ca. 50% aller Lokalnamen im Kanton Thurgau in extreme Mundart ändern, kann nicht die Rede davon sein, dass die neuen Schreibregeln in enger Anlehnung an die Weisungen 1948 stehen.


Gründe zur Verankerung der Weisungen 1948 in der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

  • Es besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens der swisstopo bei dieser Thematik zu wenig Vertrauen, welche bisher das Thema einzelnen Sachbearbeiter überlies und auch grosser interner Kritik zu wenig Beachtung schenkte
  • Es ist damit zu rechnen, dass wie bei den Forderungen der bisherigen Verordnung über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen Jahre lange nichts geschieht (vgl. Grundsätze in der bisherigen Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen). Es müssen jetzt klare Entscheidungen getroffen werden und das Problem nicht weiter hinausgeschoben werden. Es sind bereits jetzt viel zu viele Fehlentscheide gefällt worden.
  • Ohne diese Ergänzung im aktuellen Entwurf der Verordnung über geografische Namen (GeoNV), ist mit folgenden Negativfolgen zu rechnen:
    • Tausende von Lokalnamen werden weiterhin laufend in extrem mundartliche Schreibweisen geändert, mit Kostenfolgen gemäss Schätzungen von der SOGI von über 100 Mio. Fr.!
    • Von vielen Bürgern und Politiker wird die Veränderung der bestehenden Schreibweise von Lokalnamen als unsinnige Verschwendung von Steuergeldern kritisiert. Wir haben doch heute viel wichtigere Probleme zu lösen, z.B. Umwelt, Energie usw. als die vermeintliche Verbesserung (aus Sicht der Benutzer: Verschlimmbesserung) von Lokalnamen
    • es entstehen grossen Unsicherheiten bei der Ortung (z.B. Rettungsdienste) und grosse Anpassungen im Bereicht Adressen.
    • Lokalnamen als wichtige Geoinformationen haben ihren Hauptzweck zur Verständigung im schriftlichen, amtlichen Verkehr. Sie dürfen nicht zu sprachwissenschaftlichen Zwecken missbraucht werden.
    • Extrem mundartliche Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen wirken vielfach äusserst lächerlich und geniessen keine allgemeine Akzeptanz, wie dies in der GeoNV gefordert wird.

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Weitere Betrachtungen zu diesem Thema:


Kritik

Fehlende Gründe für angebliche Mängel bei den Weisungen 1948

Es fehlen plausible und konkret dokumentierte Gründe für eine Umstellung von der gemässigten auf extreme Mundart. Einfach zu behaupten, es gäbe in den Weisungen 1948 Mängel und Widersprüche und man wolle Zwitterbildungen vermeiden, genügt nicht für die Etablierung von neuen Regeln (Leitfaden Toponymie) mit einer solchen Tragweite. Behandlung von Zwitterformen vgl. hier


Anlehnung an ortsübliche Sprechform

In den Weisungen 1948 heisst es: «Für die Festlegung der Schreibweise ist von der ortsüblichen Sprechform, nicht von der Etymologie oder einer herkömmlichen Schreibung auszugehen». Daraus abzuleiten, dass ortsüblich als lautnah zu verstehen ist, ist aus folgenden Gründen abzulehnen:

  1. Es wird von der ortsüblich Sprechform ausgegangen im Gegensatz zur Etymologie
  2. An keiner Stelle in den Weisungen 1948 wird von lautnaher Schreibweise gesprochen!
  3. Die Regeln in den Weisungen 1948 sprechen nicht für eine lautnahe, sondern eine gemässigte Mundartschreibweise
  4. In Protokollen und Publikationen von Eduard Imhof wird ausdrücklich davon gesprochen, dass keine lautnahe Schreibweise verwendet werden soll

Da ortsüblich nun als lautnah interpretiert wird, wird einfach behauptet, dass die Weisungen 1948 Mängel und Widersprüche aufweisen, welche mit Leitfaden Toponymie ausgemerzt werden sollen. Dabei ist davon auszugehen, dass in den Weisungen 1948 kaum Mängel und Widersprüche existieren, wenn ortsüblich im Sinne der Erfinder verwendet wird (dies mag wohl ein Grund dafür sein, dass die Mängel nie dokumentiert wurden).

Aus einer nicht korrekten Interpretation des einzigen Wortes ortsüblich werden die bisher bewährten und anerkannten Regeln der Weisungen 1948 im Leitfaden Toponymie geändert. Es ist anzunehmen, dass ein paar Spezialisten in der Schweiz die Schreibweise gemäss Weisungen 1948 nicht genehm ist und dass nun angestrebt wird, die Flurnamen von der gemässigten in die extremmundartliche Mundartschreibweise zu überführen. Dieser Versuch ist nun kläglich gescheitert. Bundesrat Schmid erklärte am 6. März 2007 im Nationalrat, dass die bisherige Schreibpraxis nicht geändert werden soll.


Fehlende gesamtheiliche Betrachungsweise

Leider erfolgt die Umstellung auf extrem mundartliche Schreibweise von Lokalnamen ohne Abstützung auf ein gesamtheitlich durchdachtes Gesamtsystem aller Namen (man kann nicht Namen von Fluren, Höfen und Weilern losgelöst voneinander betrachten. Ein und derselbe Namen soll immer gleich geschrieben werden, wozu sich die gemässigte Mundart am besten eignet. Die Weisungen 1948 decken die Schreibweise vom kleinsten Bach bis zur Stadt ab).


Kritk am Vorgehen

Verzicht auf die Untersuchung der praktischen Auswirkungen Die Umstellung erfolgte

  1. ohne Mengengerüst
  2. ohne Untersuchung der praktischen Auswirkungen der Folgekosten


Die Umstellung erfolgte ohne breite politische Abstützung, ohne Einbezug der Gemeinden und praktisch ohne Einbezug der praktischen Bedürfnisse und Anliegen der Benutzer (1947 hatten vor allem die Kartografen die Seite der Benutzer vertreten)


Bei der Etablierung von Weisungen 1948 fand im Vorfeld eine breit abgestützte, sehr heftige und sehr lange dauernde Diskussion und wissenschaftliche Auseinandersetzung zur Problematik statt. Die Eidgenössische Vermessungsdirektion wollte ähnlich wie dies das Bundesamt für Landestopografie tat, extrem mundartliche Schreibweisen einführen. Namhafte Sprachwissenschafter und Benutzer nahmen an dieser Auseinandersetzung teil und sprachen sich gegen die extreme Mundart der Eidgenössischen Vermessungsdirektion aus. Der berühmte ETH Professor für Kartografie hatte sich sehr für eine Kompromisslösung zwischen dem Bund und Sprachwissenschafter/Kartografen eingesetzt, welche auch heute noch Gültigkeit haben muss. Ein neuer Kompromiss kann kaum gefunden werden, da die Benutzer eigentlich sogar eher weniger Mundart als Weisungen 1948 bevorzugen würden.


Beim heutigen Versuch der Einführung extrem mundartlichen Schreibweise wird jeder wissenschaftlichen Diskussion und Auseinandersetzung bewusst ausgewichen. Während 1947 / 1948 offen gestritten und debattiert werde, versuchten die heutigen Verfechter der extremen Mundart die Opposition gegen extrem mundartliche Schreibweise auszuschalten, indem behauptet wurde, dass die (einseitig vertretene)Sprachwissenschaft alleine die Kompetenz hat, zu entscheiden, welche Schreibweisen die richtige seien. Es gibt heute namhafte Sprachwissenschafter, welche die Schreibweise entsprechend Weisungen 1948 vertreten. Es geht somit nicht Sprachwissenschaft versus Benutzer.


Im Wissen, dass extrem mundartliche Schreibweise nur bei wenigen Leuten befürwortet wird, geschieht eine Umsetzung völlig versteckt. Man stellt fast den ganzen Kanton Thurgau um und merkt dann, dass die entsprechenden Regeln nichts taugen. Man stellt neue Regeln auf (Leitfaden Toponymie 2006) welche nicht viel besser sind als die Toponymischen Richtlinien und beginnt wieder neu zu experimentieren...

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