Standpunkt der Benutzer zur Schreibweise von Lokalnamen

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Rothbühl / Roopel Rothbühl / Roopel


Rotbühl oder Roopel ?

Überblick

Worum geht es?

Orts- und Lokalnamen (Flurnamen) bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten. Gegen die in der Schweiz vor ein paar Jahren aufkommenden Bestrebungen, zahlreiche Orts- und Lokalnamen zu ändern (z.T. in lautnahe Mundart, vgl. z.B. nebenstehenden Übersichtsplan aus dem Kanton Thurgau), haben die Benutzer opponiert und stellen folgende Forderungen:

  • Geografische Namen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwenden (vertikale Harmonie)
  • heutige Schreibweise von Orts- und Lokalnamen auf Karten und Plänen wegen dem hohen Anpassungsaufwand in Registern, Datenbanken usw. sowie wegen mangelnder Akzeptanz unverändert belassen
  • bisherige, bewährte Schreibregeln (Weisungen 1948) beibehalten

Weiteres vgl. hier


Wer sind die Benutzer?

Eine Auflistung der Benutzer von Orts- und Lokalnamen befindet sich hier


Anforderungen der Benutzer

Die Anforderungen der Benutzer deckem sich mit den Anforderungen an geografische Namen

(Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) wurde am 1.7.2008 in Kraft gesetzt)


  1. Geografische Namen wie z.B. Gemeindenamen, Lokalnamen (Orts- und Flurnamen) und Strassennamen sollten in allen Informationsträgern (Plan für das Grundbuch, Übersichtsplänen, Landeskarten, weiteren Karten und Plänen (wie z.B. touristische Karten usw.) sowie auf der Beschilderung und Referenzierung im Grundbuch, Verordnungen, div. Registern usw. einheitlich geschrieben werden (vgl. GeoNV Art. 1). Weitergehende Betrachtungen: mangelnde vertikale Harmonie.
  2. Die heutige Schreibweise von geografischen Namen soll als nachhaltige räumliche Referenz unverändert bleiben, da sonst an vielen Stellen Anpassungen gemacht werden müssen, was mit grossen Kosten verbunden ist. Änderungen der Schreibweise von geografischen Namen sind nur zulässig, wenn ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann (vgl. GeoNV Art. 4, Abs. 3). Weitergehende Betachtungen: Änderungen Schreibweise Lokalnamen.
  3. Geografische Namen sollen einfach schreib- und lesbar sein sowie eine allgemeine Akzeptanz aufweisen (vgl. GeoNV Art. 4 Abs. 1). Weitergehende Betrachtungen: allgemeine Akzeptanz.
  4. Geografische Namen werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an das Schriftbild der Standarsprache (Schriftsprache) der betreffenden Sprachregion formuliert (vgl. GeoNV Art. 4 Abs. 2). Weiterhegende Betrachtungen: Standardsprache und Dialekt.
  5. Die Schreibweise von geografischen Namen aus verschiedenen Namenskategorien (Lokalnamen/Gemeinden/Ortschaften/Strassen/Stationen) soll nach Möglichkeit übereinstimmen (vgl. GeoNV Art. 27, Abs. 5). Weitergehende Betrachtungen: Zusammenspiel von Lokalnamen mit Strassen- und Stationsnamen sowie Namen von Fachdaten.


Stellungnahmen der Benutzer

Stellungnahmen der Benutzer vgl. hier


Regelung von Orts- und Lokalnamen

Schreibregeln

Weisungen 1948

Merkmale der Schreibweise entsprechend Weisungen 1948:

  • moderat
  • gemässigt
  • pragmatisch
  • kartengerecht
  • mundartlich (nicht reine Mundart)

Auf der Homepage des Bundesamtes für Landestopografie wurde bis 27. März 2007 festgehalten, dass die Weisungen 1948 in Kraft seien, dann aber jedoch anschliessend vorübergehend als "ausser Kraft" markiert. In der Version Weisungen 1948 Stand 1.4.1977 wird vermerkt: Heute gilt der BRB vom 30. Dez. 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen (AS 1970 1651). Mit diesem Beschluss wurde das Justiz und Polizeidepartment verpflichtet, Grundsätze zur Schreibung von Orts- und Lokalnamen aufzustellen. Da dies versäumt wurde und die die Weisungen 1948 noch nie ausser Kraft gesetzt wurden, sind die Weisungen 1948 nach wie vor anwendbar.

Kantonale, heute rechtsgültige Verordnungen haben die Weisungen 1948 gesetzlich verankert.

Die Weisungen 1948 bilden daher nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich gesehen das Fundament der Schreibweise der Orts- und Lokalnamen in der Schweiz.

heutiger Standard Weisungen 1948


Die Weisungen 1948 haben keine Rechtsgrundlage mehr gemäss Bemerkungen im Entwurf Leitfaden Toponymie 2006: «Die Weisungen haben sich abgestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 22.2.1938. Dieser wurde aufgehoben mit dem Bundesratsbeschluss vom 5.2.1954 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen, welcher seinerseits durch die Verordnung über die Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom 30.12.1970 ausser Kraft gesetzt wurde. Damit haben die Weisungen 1948 keine Rechtsgrundlage mehr.» Es ist erstaunlich, dass es über 50 Jahre gedauert hat, bis man merkt, dass die Weisungen 1948 anscheinend keine Rechtsgrundlage mehr haben. Es ist höchste Zeit, dass die Weisungen 1948 wieder eine Rechtsgrundlage erhalten und dass nicht weiterhin Jahrzehnte lang ein rechtlich unhaltbarer Zustand in Kauf genommen wird.


Leitfaden Toponymie 2006

(als «verbesserte» Version der Toponymischen Richtlinien 2005) Das Bundesamt für Landestopografie hat am 24. Mai 2006 den Leitfaden Toponymie 2006 in die Vernehmlassung gegeben.

Merkmale der Schreibweise entsprechend Leitfaden Toponymie

  • lautnahe, extreme Mundart
  • entsprechen sprachwissenschaftlichen Gesichtspunkten


  • Vernehmlassungsfrist: 24. Juli 2006
  • Bis heute ist noch keine Auswertung der Vernehmlassung bekannt geworden ausser einer Ad Hoc Information des Bundesamtes für Landestopografie zu den Stellungnahmen zum Leitfaden:
    • Die Kantone äussern sich uneinheitlich. Gesamtbild: 50% positiv / 50% negativ (es ist davon auszugehen, dass es dabei vor allem um Nomenklaturkommissionen handelt).
    • Fachorganisationen: äussern sich fast einheitlich negativ.
    • Experten (welche?): äussern sich fast einheitlich positiv


Der Leitfaden Toponymie legitimiert Kantone (z.B. TG und SH), welche von den Weisungen 1948 abgewichen sind, extrem mundartlich zu schreiben und empfiehlt dies im Hinblick auf eine schweizweite Harmonisierung, wobei die bisherige Schreibweise gemäss Weisungen 1948 als Übergangslösung toleriert wird.

Für Gemeinden und Kanton besteht hier ein sehr grosses Problem, falls sehr mundartlich ausgerichtete Nomenklaturkommissionen diesen Spielraum ausnutzen möchten.


Weitere Details zum Entwurf Leitfaden Toponymie 2006 sind hier zu finden


Zwitterformen

Es wird von den Verfechtern der extremen Mundart in erster Linie argumentiert, dass man die Zwitterformen (Mischung zwischen Mundart und Standardsprache) eliminieren wolle und dass daher mehr Mundart zugelassen werden müsse. In der Schweiz lassen sich Zwitterformen nie ganz vermeiden, ob nun die gemässigte oder extreme Mundart verwendet wird. Beim der gemässigten Form mit Weisungen 1948 besteht der grosse Vorteil, dass diese Namen für andere Namen viel besser verwendet werden können als bei der extrem mundartlichen Variante.

Das Wesentlichste Element der Weisungen 1948 besteht gerade darin, dass eine gemässigte Mundart verwendet wird, welche sich mit der Standardsprache als ein Kompromiss zusammen fügt. Je mehr man jedoch von den Weisungen abweicht und extrem mundartlich schreibt, desto mehr wirken Zwitterformen störend.

Ein Abweichen von Weisungen 1948 in mehr Mundart kann nicht mehr als Kompromiss zwischen berechtigter Schrifttradition und reiner Lokalsprache bezeichnet werden.

Weitergehende Betrachtungen zu Zwitterformen vgl. hier


Vergleich Weisungen 1948 und Leitfaden Toponymie 2006

Vergleich zwischen Weisungen 1948 und Leitfaden Toponymie 2006 vgl. hier


Föderalismus

Auch in der Schreibweise von Lokalnamen muss der Föderalismus der Schweiz respektiert werden. Zudem bestehen auch regionale und kantonale grosse Unterschiede in der Mundart. Es beseht daher nicht die Meinung, dass ein und derselbe Lokalname in der ganzen Schweiz zwingend identisch geschrieben werden muss, obwohl dies für Rettungsdienste (z.B. Rega, Tel. 144 usw.) ein grosser Vorteil wäre. Mit einer gemässigten Mundart entsprechend Weisungen 1948 sind die regionalen und kantonalen Unterschiede wesentlich kleiner als bei der extrem mundartlichen Schreibweise entsprechend Leitfaden Toponymie 2006.

In der Schweiz hat sich im amtlichen, schriftsprachlichen Verkehr der Duden eingebürgert. Da Lokalnamen ebenfalls für den amtlichen, schriftsprachlichen Verkehr benötigt werden, ist eine gewisse Standardisierung unbestritten. Die Weisungen 1948 eignen sich bestens als bewährter Schreibstandard und gehen in der Regelung viel weniger weit als der sehr sprachwissenschaftlich orientierte Leitfaden Toponymie 2006.

Für die Schreibweise der Orts- und Lokalnamen ist der Kanton verantwortlich. In der neuen Geoinfiormationsgesetzgebung wird nun allegemeine Akzeptanz geforert, sowie dass Namen grundsätzlich nich geändert werden sollen. Davon sind vor allem die Gemeinden betroffen. Es ist daher eine enge Zusammenarbeit mit den Gemeinden gefordert. Eine grosse Berücksichtigung der Gemeinden ist auch wegen dem Bezug von Orts- und Lokalnamen zur Gebäudeadriesserung (Zuständigkeit Gemeinden) unerlässlich.


Das Bundesgericht argumentiert in BGE 116 1990 wie folgt:

  • "Im vorliegenden Fall geht es ... weder um den Gemeindenamen noch um die Benennung der Quartiere, Weiler, Höfe, Häuser und Strassen. Streitig ist lediglich deren Schreibweise."
  • "Es geht nicht nur um ein allgemeines Ordnungsanliegen, sondern um Interessen des Rechtsverkehrs und der Verwaltung. Zu denken ist an den privaten schriftlichen Verkehr, abgeschlossene Verträge und an die Einträge von Adressen und Ortsbezeichnungen in Registern und Büchern. Von Bedeutung ist dies auch für den Schutz von Handel und Gewerbe sowie von Dritten, einschliesslich der nicht am Ort ansässigen Bürger. Dagegen kann das Interesse der Gemeinde an der Verbundenheit ihrer Einwohner mit ihrem Gebiet, an der Identifikation und am Zusammenhang zwischen Familien- und Ortsnamen, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, nicht aufkommen."

Es wird hier argumentiert, dass im Interesse des Rechtsverkehrs die Schreibweisen nicht kommunal, sondern kantonal festgelegt werden. Mit den gleichen Argumenten kann auch zwischen Kanton und Bund argumentiert werden. Der Rechtsverkehr sowie Karten und Pläne hören nicht an der Kantonsgrenze auf. Gewisse schweizweit gültige Schreibstandards sind notwendig, wie die untenstehenden Beispiele zeigen.

Bewangen oder Beewange? Steinenbach oder Steinebach?
Bewangen.jpg
Steinenbach.jpg


Kulturgeschichte und Sprachwissenschaft

Die Orts- und Lokalnamen sind ein wichtiges Kulturgut, welches erhalten werden muss. Die kulturgeschichtliche Bedeutung der Flurnamen ist unbestritten und höchst interessant. Dazu ein Zitat aus «Schleitheim im Spiegel seiner Flurnamen» (Doppelreferat von Joseph Halytskyj und Alfred Richli, 19.2.2005 in Schleitheim): «Mer fassed zäme: Fluurnäme verzeled is über d Bodegschtalt, über de Prozäss, wie d Mäntsche aagfange händ rode und dä Bode i Psitz näh, wes dä vertailt händ, Äcker aaglait händ, wie’s ires Veh ghalte händ, und we si sälber abhängig gsi sind vo Häre, wo si händ müese zeise, schliessli wa für Näme daa ggulte händ und wa für Möödeli bim Schwätze gang und gääb gsi sind. Und das isch nanig emal ales; es wäär vo psundere Pflanze z rede und imer wider vo der Religioon, vom Glaube und vom Aberglaube und vo de Toote. Di ganz Kultuurgschicht! Aber Si wänd ja hüt na haichoo.»

Details zur grossen Bedeutung der Orts- und Lokalnamen vgl. hier


Ist es nun aus kulturgeschichtlicher Sicht wichtig, das Orts- und Flurnamen besonders lautnah zu schreiben?

Aus Gründen der kulturgeschichtlichen Bedeutung wurden beispielsweise Flurnamen in Schleitheim in eine möglichst lautnah Schreibweise geändert (vgl. hier). Das Kulturgut besteht in erster Linie im Namen selber, nicht in der Schreibweise. Ob in der Schreibweise ein «-n» weniger oder ein «ä» statt ein «e» verwendet wird, erhöht nicht den Wert des Kulturgutes, sondern macht es höchstens weniger attraktiv (oder gar lächerlich). Mit den Weisungen 1948 kann das Kulturgut sogar viel besser als harmonisches Gefüge (vom Name der grössten Stadt bis zum kleinsten Bächlein) erhalten werden als mit neuen Schreibregeln, wo grosse Abgrenzungsprobleme zwischen Namen in Anlehnung an die Standardsprache und lautnaher Mundart bestehen.

Aus Orts- und Lokalnamen lassen sich kulturhistorische Schlüsse ziehen. Namen haben jedoch grundsätzlich eine andere Funktion als Wörter:

  • Wörter haben eine Bedeutung
  • Namen bezeichnen. Im Gegensatz zu einem Wort hat ein Name grundsätzlich nur eine historische Bedeutung. Im Laufe der Jahrhunderte ist durch den Sprachwandel die ursprüngliche Bedeutung vieler Namen verloren gegangen. Es ist verständlich, dass sich gemäss Weisungen 1948 die Mundartschreibweise von Orts- und Lokalnamen in erster Linie an die ortsübliche Aussprache anlehnt (sie bezeichnen in erster Linie) und nicht an die Etymologie.


Trotzdem sind die Bevölkerung wie auch Kulturhistoriker an der Bedeutung eines Orts- Lokalnamen interessiert. Die kulturhistorische Bedeutung wird klarer, je näher sich die Mundartschreibweise von Orts- und Lokalnamen an das Schriftbild der Standardsprache anlehnen. Das Argument, aus kulturhistorischer Sicht von den Weisungen 1948 in Richtung grössere Berücksichtigung der Mundart abzuweichen, kann nicht nachvollzogen werden. Es kann höchstens die Vermutung geäussert werden, dass man Orts- und Lokalnamen in ein möglichst lautnahes Kleid verpacken will, um den Namen einen kulturellen Touch zu verpassen. Dabei wird in Kauf genommen, dass die kulturhistorische Bedeutung eines einzelnen Namens verschleiert wird.

Aspekt Namenforschung (Situation 1945): Die Ortsnamenforschung hingegen erstrebt eine Aufnahme aller Namen in der lokalen Mundart. Im Streben nach sprachlicher Reinheit und Einheitlichkeit sucht sie ein Nebeneinander schriftsprachlicher und mundartlicher Ortsnamen oder gar ihre Mischung in ein und demselben Wortbild zu vermeiden oder wenigstens einzudämmen. Neben wissenschaftlichen und stilistischen Erwägungen sind es auch nationale Gesichtspunkte, die zugunsten der Mundart in die Wagschale gelegt werden. Es ist der Ruf nach stärkerer Betonung unserer eigenstaatlichen Substanz, nach Bodenständigkeit und sprachlichem Heimatschutz. Zitat Eduard Imhof in Die Ortsnamen in den amtlichen Plänen und Karten

Aus kulturhistorischer Sicht müssten sich im Gegenteil die Schreibweise der Orts- und Lokalnamen möglichst an das Schriftbild der Standardsprache anlehnen anstelle möglichst nahe an das Lautbild. Den kulturellen Wert von Orts- und Lokalnamen wird besser vermittelt mit gut schreib- und lesbaren Namen, zu welchen man in im Internet kulturhistorische Informationen vermittelt.


Aus sprachwissenschaftlicher Sicht stellt sich die Frage, ob sprachwissenschaftliche Aspekte direkt in der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen enthalten sein müssen. Orts- und Lokalnamen können ohne phonetische Zeichen nur ungenügend abgebildet werden und die unterschiedlichen aktuellen und historischen Sprechweisen erfordern ohnehin ein Namenbuch. Für das Namenbuch ist es wichtig, Referenznamen pragmatisch, in Anlehnung an das Schriftbild der Standartsprache zu schreiben damit die die Namen überhaupt aufgefunden werden können. Nicht nur aus kulturhistorischer, sondern auch aus sprachwissenschaftlichen Sicht, müsste das Interesse eigentlich grösser sein, Orts- und Lokalnamen möglichst pragmatisch zu schreiben. Weitere Überlegungen zum Aspekt Sprache vgl. hier.


Für sprachwissenschaftliche und kulturgeschichtliche Belange können Namenbücher (ev. kombiniert mit Multimedialösungen und thematischen Geoinformationen, z.T. auch Verwendung von phonetischer Schrift) verwendet werden, in welchen die ganze Entwicklung der Namen inklusiv der kulturgeschichtlichen Bedeutung, Aussprache und phonetischer Notierung aufzeigt werden können. Infos zum Namenbuch vgl. hier.


Weisungen 1948 löst Interessenkonflikte

An der Tagung des Arbeitskreises Namenforschung vom 22.9.1977 in Berlin wurden verschiedenste Aspekte der Schreibung von Orts- und Lokalnamen mit den daraus resultierenden Interessenkonflikten behandelt. An der Tagung wurde folgender Konsens gefunden:

  • Aus diesen prinzipiellen Überlegungen heraus soll - als praktische Konsequenz - eine sehr behutsame Haltung eingenommen werden gegenüber allzu rigorosen Eingriffen und Änderungen in den Selbstregelungsprozess der Flurnamenwelt.
  • Die Funktion der Orientierung im Gelände und der Gliederung der Landschaft muss im Zweifelsfalle über allen Interessen stehen.
  • Die Schreibung hält sich an die Orthographie des geläufigen Wortschatzes, soweit der Zusammenhang erkennbar ist.
  • Bei nur mundartlich gebrauchten Namen ohne Parallele im Wortschatz soll eine der Aussprache angenäherte Schreibung angestrebt werden.


Dieser Konsens ist auch heute noch gültig. Die auf den ersten Blick erkennbaren Interessenkonflikte sind nicht einmal so gross, wie man auf den ersten Blick meinen könnte.

Aspekte:


Der 1948 gefundene Konsens Weisungen 1948 kommt als Mittelweg auch heute noch allen unterschiedlichsten Anforderungen und Interessen am besten entgegen.


Kritik

vgl. Kritik an der Revision von Schreibregeln für Orts- und Lokalnamen


Weblinks