Verordnung über geografische Namen: Unterschied zwischen den Versionen

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Wichtige Grundsätze aus der GeoNV
 
* '''Art. 1 Zweck'''
 
** Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
 
* '''Art. 4 Grundsätze'''
 
# Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
 
# Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
 
# Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
 
  
 
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== Fragen und Antworten ==
Fragen und Antworten
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=== Postleitzahl ===
* '''Postleitzahl'''
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* Widerspruch, dass Postleitzahlen eindeutig sind?
** Widerspruch, dass Postleitzahlen eindeutig sind?
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* Kein Widerspruch, da die Postleitzahl gemäss SNV Norm 612040 (Gebäudeadressen) 6 stellig definiert ist: '''3.40 Postleitzahl''' ''Für die Schweiz generelle von der Post vergebene Identifikation einer → Ortschaft oder einer Teilfläche einer Ortschaft. Sie besteht aus einer vierstelligen, natürlichen Zahl, die auf der → Adresse erscheint '''und''' zwei Zusatzziffern.''
** Kein Widerspruch, da die Postleitzahl gemäss SNV Norm 6 stellig definiert ist: 3.40 '''Postleitzahl''' Für die Schweiz generelle von der Post vergebene Identifikation einer → Ortschaft oder einer Teilfläche einer Ortschaft. Sie besteht aus einer vierstelligen, natürlichen Zahl, die auf der → Adresse erscheint '''und''' zwei Zusatzziffern.
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* Erläuterungen: '''2.4.3.5 5. Abschnitt: Ortschaften''' ''Die Ortschaftsnamen sind ein wesentliches Element für die Adressen. Während der technische Aspekt im Rahmen der Norm SNV 612040 (Gebäudeadressen) geregelt wurde, waren die rechtlichen und organisatorischen Aspekte bis heute nicht zufrieden stellend gelöst. Die fünf Artikel dieses Abschnitts ermöglichen eine Klarstellung der jeweiligen Handlungsgrundsätze und Zuständigkeiten aller in diesem Bereich tätigen Akteure.''

Version vom 24. Juni 2008, 09:57 Uhr

Für geografische Namen gilt im Rahmen des Geoinformationsgesetezs ab 1.7.2008 die entsprechende Verordnung über Geografische Name (GeoNV).


Fragen und Antworten

Postleitzahl

  • Widerspruch, dass Postleitzahlen eindeutig sind?
  • Kein Widerspruch, da die Postleitzahl gemäss SNV Norm 612040 (Gebäudeadressen) 6 stellig definiert ist: 3.40 Postleitzahl Für die Schweiz generelle von der Post vergebene Identifikation einer → Ortschaft oder einer Teilfläche einer Ortschaft. Sie besteht aus einer vierstelligen, natürlichen Zahl, die auf der → Adresse erscheint und zwei Zusatzziffern.
  • Erläuterungen: 2.4.3.5 5. Abschnitt: Ortschaften Die Ortschaftsnamen sind ein wesentliches Element für die Adressen. Während der technische Aspekt im Rahmen der Norm SNV 612040 (Gebäudeadressen) geregelt wurde, waren die rechtlichen und organisatorischen Aspekte bis heute nicht zufrieden stellend gelöst. Die fünf Artikel dieses Abschnitts ermöglichen eine Klarstellung der jeweiligen Handlungsgrundsätze und Zuständigkeiten aller in diesem Bereich tätigen Akteure.