Verordnung über geografische Namen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Fragen und Antworten ==
 
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=== Abäufe bei Ortschaften ===
 
=== Abäufe bei Ortschaften ===
* '''Verfahren 1: Änderungen von Ortschaften'''
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==== Verfahren 1: Änderungen von Ortschaften ====
** Art. 21 Zuständigkeiten Abs.  1 ''Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post) die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest.''
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* Art. 21 Zuständigkeiten Abs.  1 ''Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post) die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest.''
  
  
* '''Verfahren 2: Änderungen des Perimeters'''
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* Geschäftsfälle
** Art. 21 Zuständigkeiten. Abs. 2 ''Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle koordiniert Änderungen des Perimeters mit den betroffenen Gemeinden und der Post. Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle legt die Änderungen räumlich fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopografie.''
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** Änderung eines Ortschaftsnamens
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** Vereinigung, Teilung und Neubildung von Ortschaften
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* Art. 22 Verfahren ''Für die Festlegung und Änderung eines Ortschaftsnamens gelten die Vorschriften über die Vorprüfung und Genehmigung bei Gemeindenamen sinngemäss. (Vgl. Art. 12 und folgende)''
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==== Verfahren 2: Änderungen des Perimeters ====
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* Art. 21 Zuständigkeiten. Abs. 2 ''Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle koordiniert Änderungen des Perimeters mit den betroffenen Gemeinden und der Post. Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle legt die Änderungen räumlich fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopografie.''
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* Verfahren nicht näher geregelt
 
   
 
   
  
* '''Verfahren 3: Änderungen einer Postleitzahl'''
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==== Verfahren 3: Änderungen einer Postleitzahl ====
** Art. 21 Zuständigkeiten. Abs. 3 ''Die Post legt die Postleitzahl nach Anhörung von Kanton und Gemeinde fest und teilt sie dem Bundesamt für Landestopografie mit.''
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* Art. 21 Zuständigkeiten. Abs. 3 ''Die Post legt die Postleitzahl nach Anhörung von Kanton und Gemeinde fest und teilt sie dem Bundesamt für Landestopografie mit.''
 
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* Verfahren nicht näher geregelt
  
  

Version vom 27. Juni 2008, 19:56 Uhr

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Allgemeines

Für geografische Namen gilt im Rahmen des Geoinformationsgesetezs ab 1.7.2008 die entsprechende Verordnung über Geografische Name (GeoNV).


In der Praxis ergeben sich für die Umsetzung offene Fragen, welche hier behandelt werden.


Fragen und Antworten

Abäufe bei Ortschaften

Verfahren 1: Änderungen von Ortschaften

  • Art. 21 Zuständigkeiten Abs. 1 Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post) die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest.


  • Geschäftsfälle
    • Änderung eines Ortschaftsnamens
    • Vereinigung, Teilung und Neubildung von Ortschaften


  • Art. 22 Verfahren Für die Festlegung und Änderung eines Ortschaftsnamens gelten die Vorschriften über die Vorprüfung und Genehmigung bei Gemeindenamen sinngemäss. (Vgl. Art. 12 und folgende)


Verfahren 2: Änderungen des Perimeters

  • Art. 21 Zuständigkeiten. Abs. 2 Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle koordiniert Änderungen des Perimeters mit den betroffenen Gemeinden und der Post. Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle legt die Änderungen räumlich fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopografie.
  • Verfahren nicht näher geregelt


Verfahren 3: Änderungen einer Postleitzahl

  • Art. 21 Zuständigkeiten. Abs. 3 Die Post legt die Postleitzahl nach Anhörung von Kanton und Gemeinde fest und teilt sie dem Bundesamt für Landestopografie mit.
  • Verfahren nicht näher geregelt


SN Norm 612040 Gebäudeadressen

  • Die Begriffe dieser Norm stimmen mit den Begriffen der GeoNV überein. Ausnahmen:
    • SN Norm Lokalitsation; GeoNV Strasse


Postleitzahl

  • Frage: Widerspruch, dass Postleitzahlen eindeutig sind?
    • Antwort: Kein Widerspruch, da die Postleitzahl gemäss SNV Norm 612040 (Gebäudeadressen) 6-stellig definiert ist: 3.40 Postleitzahl Für die Schweiz generelle von der Post vergebene Identifikation einer → Ortschaft oder einer Teilfläche einer Ortschaft. Sie besteht aus einer vierstelligen, natürlichen Zahl, die auf der → Adresse erscheint und zwei Zusatzziffern.
    • Erläuterungen: 2.4.3.5 5. Abschnitt: Ortschaften Die Ortschaftsnamen sind ein wesentliches Element für die Adressen. Während der technische Aspekt im Rahmen der Norm SNV 612040 (Gebäudeadressen) geregelt wurde, waren die rechtlichen und organisatorischen Aspekte bis heute nicht zufrieden stellend gelöst. Die fünf Artikel dieses Abschnitts ermöglichen eine Klarstellung der jeweiligen Handlungsgrundsätze und Zuständigkeiten aller in diesem Bereich tätigen Akteure.


Zuständigkeiten

  • Frage: Ein Privater möchte eine andere Adresse haben als bisher (Änderungen Postleitzahl, Ortschaftsname, Strassennamen, Hausnummer). An wenn richtet er sich?
    • Antwort: An die Gemeinde. Bei Strasse und Hausnummer entscheidet die Gemeinde je nach Kanton selbständig. Betreffend Änderungen von Postleitzahl und/oder Ortschaftsname entscheidet die Gemeinde, ob für die Änderungen ein öffentliches Interesse besteht. Falls die Gemeinde der Meinung ist, dass für eine Änderung ein öffentliches Interesse besteht, stellt Sie Antrag an die zuständige Stelle des Kantons (meist kantonale Vermessungsaufsicht).


Weblinks