Verordnung über geografische Namen

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Für geografische Namen gilt im Rahmen des Geoinformationsgesetezs ab 1.7.2008 die entsprechende Verordnung über Geografische Name (GeoNV).


Wichtige Grundsätze aus der GeoNV

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.