Verordnung über geografische Namen

Aus Geoinformation HSR
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Für geografische Namen gilt im Rahmen des Geoinformationsgesetezs ab 1.7.2008 die entsprechende Verordnung über Geografische Name (GeoNV).


In der Praxis ergeben sich für die Umsetzung offene Fragen, welche hier behandelt werden.


Fragen und Antworten

Postleitzahl

  • Frage: Widerspruch, dass Postleitzahlen eindeutig sind?
    • Antwort: Kein Widerspruch, da die Postleitzahl gemäss SNV Norm 612040 (Gebäudeadressen) 6 stellig definiert ist: 3.40 Postleitzahl Für die Schweiz generelle von der Post vergebene Identifikation einer → Ortschaft oder einer Teilfläche einer Ortschaft. Sie besteht aus einer vierstelligen, natürlichen Zahl, die auf der → Adresse erscheint und zwei Zusatzziffern.
    • Erläuterungen: 2.4.3.5 5. Abschnitt: Ortschaften Die Ortschaftsnamen sind ein wesentliches Element für die Adressen. Während der technische Aspekt im Rahmen der Norm SNV 612040 (Gebäudeadressen) geregelt wurde, waren die rechtlichen und organisatorischen Aspekte bis heute nicht zufrieden stellend gelöst. Die fünf Artikel dieses Abschnitts ermöglichen eine Klarstellung der jeweiligen Handlungsgrundsätze und Zuständigkeiten aller in diesem Bereich tätigen Akteure.


Zuständigkeiten

  • Frage: Darf die Post eine Postleitzahl selbständig ändern?
    • Antwort: Nein. Postleitzahlen dürfen nur in Abstimmung mit Kanton und Gemeinde im Grenzgebiet einer Nachbarortschaft neu zugewiesen werden ohne Verfahren gemäss Art. 22. Sonst immer verfahren.
    • Erläuterungen Art. 21 Zuständigkeiten Absatz 2: Falls sich der Ortschaftsname und die Postleitzahl nicht verändern, es sich also nur um eine geometrische Veränderung des Perimeters handelt, sind die Verfahrenzur Vorprüfung und Genehmigung (nach Art. 22) nicht notwendig.