Weisungen 2011

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Landeskarte mit typischen Schreibungen der Lokalnamen nach Weisungen 2011 (resp. Weisungen 1948)


Weisungen betreffend die Erhebung und Schreibweise der geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung (Synonyme: Lokalnamen, Orts- und Flurnamen) in der deutschsprachigen Schweiz:

Ab 2011 Weisungen 2011 Download hier (identische Schreibregeln wie Weisungen 1948)
1948 - 2011 Weisungen 1948


Weisungen 2011

  • Download Weisungen 2011
  • Bei den Weisungen 2011 handelt es sich um Weisungen betreffend die Erhebung und Schreibweise der geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung (Synonyme: Lokalnamen, Orts- und Flurnamen) in der deutschsprachigen Schweiz. Sie gelten seit 1. August 2011 und ersetzen praktisch unverändert die Weisungen 1948.
  • Mit der Inkraftsetzung der Verordnung über geografische Namen (GeoNV SR 510.625) am 1. Juli 2008 hat das Bundesamt für Landestopografie gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 GeoNV den Auftrag erhalten, Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung zu erlassen. Weisungen 2011 sind das Resultat dieses Auftrages.
  • Auch heute noch bilden die Schreibweisen nach Weisungen 1948 resp. Weisungen 2011 einen sinnvollen Kompromiss zwischen den Anliegen der Benutzer von Karten und Plänen und der Namenforschung vgl. hier.


Die Benutzer von Lokalnamen als Geoinformation konnten bewirken, dass die Regeln für die Schreibweise von Lokalnamen Weisungen 1948 nicht in Regeln für lautnahe Mundartschreibung verändert wurden, sondern als Weisungen 2011 erhalten geblieben sind.


Grundsätze zur Schreibung geografischer Namen

Wichtige Grundsätze aus der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
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Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 2 aus Empfehlungen zur Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen, Richtlinien zur Schreibweise von Stationsnamen Kap. 2.1:

Mit «Anlehnung an die Standardsprache» wird einerseits die traditionelle, meist an der Standardsprache ausgerichtete Schreibweise verstanden und andererseits, dass die Schreibweisen von Mundartnamen sich möglichst an das Schriftbild der Standardsprache anlehnt. Der Grundsatz, Namen «soweit möglich und sinnvoll an die Standardsprache anzulehnen», bezieht sich auf alle geografischen Namen, also z.B. auch auf Flurnamen. Wegen ihres überregionalen Gebrauchs, ihrer Bedeutung und Funktion (z.B. irrtumsfreie Verständigung oder rasche Auffindbarkeit in Verzeichnissen) lehnt sich die Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen an die traditionelle, standardsprachlich ausgerichtete Schreibweise an. Diese Forderung richtet sich auch an Ortsnamen und bedeutende Flurnamen, aus denen Gemeinde- und Ortschaftsnamen häufig abgeleitet werden.

Weiteres zu den Grundsätzen zur Schreibung von geografischen Namen vgl. hier


Grundsätze der Weisungen 2011

Zusammenfassend kann charakterisiert werden, dass Weisungen 2011 eine ab 1948 (im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Landeskarte) entstandene Schreibtradition übernehmen, wonach Lokalnamen von lokaler Bedeutung (Bezeichnungen für kleinräumige Flurbezeichnungen) mundartlich gemäss Schreibregeln 1948 geschrieben werden. Es handelt sich dabei um eine pragmatische, gemässigte und für den Gebrauch auf Karten und Plänen optimierte und normalisierte Schreibweise, welche speziell folgende Aspekte berücksichtigt:

  • einfache Schreib- und Lesbarkeit
  • hohe Anlehnung an das Schriftbild der Schriftsprache (Standardsprache)
  • Harmonie mit der bisherigen, vor 1948 herrschenden Schreibtradition mit hoher Anlehnung an die Schriftsprache, welche nach wie vor für alle Namen mit grösseren als nur lokalen Bedeutung gilt (insbesondere Siedlungsnamen, Gebietsbezeichnungen, Täler, grössere Gewässer usw.)
  • möglichst keine Änderungen von Schreibweisen von Lokalnamen, welche eingebürgert und verbreitet und/oder in anderen geografischen Namen (z.B. Gebäudeadressen) enthalten sind
  • möglichst grosse Übereinstimmung der Lokalnamen mit Schreibweise von geografischen Namen anderer Kategorien (Strassennamen, Namen von benannten Gebieten, Stationsnamen, Gemeinde und Ortschaftsnamen)


Es bestehen seit 1946 Interessenskonflikte zwischen:

  • den Anliegen seitens der Benutzer von geografischen Namen als Geoinformation betreffend der Stabilität eingebürgerten Schreibweisen sowie einfacher Schreib- und Lesbarkeit

und

  • Namenforschern, welche Lokalnamen möglichst lautgetreu notieren wollen und neue Schreibweisen kreieren, die zwar in einem mundarttextlichen Kontext ohne weiteres vertretbar wären, welche aber in einer Karte isoliert resp. in einem eher schriftsprachlichen Kontext als zu extrem, ungewohnt oder gar lächerlich wirken und dessen Umstellungsaufwand nicht mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.


Bei den Weisungen 2011 (resp. Weisungen 1948) handelt es sich um einen Kompromiss. Die Mundartschreibweisen lehnen sich z.T. für Benutzer zu wenig , resp. z.T. für Namenforscher zu stark an das Schriftbild der Schriftsprache an.


Mit den Schreibregeln Weisungen 2011 konnte der seit 1948 gefundene Kompromiss zwischen Benutzer der Geoinformation und Namenforschern beibehalten werden und es konnte dem Grundsatz der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) Rechnung getragen werden, dass die weit verbreiteten Schreibweisen nach Weisungen 1948 nicht geändert werden müssen.


Informelle Konsultation Weisungen 2011


Stellungnahmen zu den Weisungen 2011:



Siehe auch


Weblinks


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