Geografische Namen - Rechtliche Grundlagen: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 95: | Zeile 95: | ||
=== Begriffe und Umfang === | === Begriffe und Umfang === | ||
Es werden die [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/a3.html Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)] verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografischen Objekte: | Es werden die [http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/a3.html Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)] verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografischen Objekte: | ||
− | * Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe) | + | * ''in der bisherigen Verordnung über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen '''bewohnte Orte''' '' |
− | * Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen) | + | ** Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe) |
− | * Gletscher | + | * ''in der bisherigen Verordnug über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen '''übrige Namen''' '' |
− | * Gelände (z.B. Berge und Hügel) | + | ** Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen) |
− | * Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder) | + | ** Gletscher |
− | * kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen) | + | ** Gelände (z.B. Berge und Hügel) |
− | * öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten) | + | ** Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder) |
− | * besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze) | + | ** kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen) |
+ | ** öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten) | ||
+ | ** besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze) | ||
Version vom 1. Oktober 2008, 21:23 Uhr
Zurück zu den Weblinks Orts- und Lokalnamen
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geografische Namen allgemein
- 2 Orts- und Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung
- 3 Gemeindenamen
- 4 Ortschaftsnamen
- 5 Strassennamen
- 6 Stationsnamen
- 7 Siehe auch
- 8 Weblinks
Geografische Namen allgemein
Geoinformationsgesetz (GeoIG)
Die geografischen Namen sind in der Schweiz neu in der eidgenössischen Informationsgesetzgebung geregelt (in Kraft seit 1.7.2008)
Regelungen im Geoinformationsgesetz(GeoIG):
Art. 7 Geografische Namen
- Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.
- Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.
Regelungen auf Stufe Verordnung: vgl. untenstehend Verordnung über geografische Namen (GeoNV).
Verordnung über Geografische Namen (GeoNV)
- Verordnung über geografische Namen, gesamter Text
- Verordnung über geografische Namen, 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Erläuternder Bericht zur Verordnung über geografische Namen
- Kommentare zur Verordnung über geografische Namen
Wichtige Grundsätze aus der Verordnung über geografische Namen (GeoNV):
Die Grundsätze der GeoNV gehen allen Vollzugsregelungen (GeoNV Art. 6) vor. Insbesondere:
- Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung (revidierte Weisungen 1948)
- Empfehlungen zur Schreibweise von:
- Gemeindenamen
- Ortschaftsnamen
- Strassennamen und der Gebäudeadressierungen
- Richtlinien zur Schreibweise der Stationsnamen
Die Grundsätze der GeoNV zur Schreibung der geografischen Namen hängen stark zusammen.
Wichtige Bestimmungen sind:
- Einheitliche Schreibweise in der Vertikalen
- pro geografischen Name und Örtlichkeit wird eine einheitliche, amtliche Schreibweise gefordert. Es besteht diesbezüglich ein Handlungsbedarf.
- Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es:Tatsächlich werden die geografischen Namen immer häufiger als Identifikatoren genutzt, mit denen zahlreiche Informationen verknüpft sind. Ein Fehler bei der Identifikation kann folglich unangenehme Folgen haben.
- Auch die Schreibweisen unterschiedlicher geografischer Namen sollten pro Örtlichkeit nach Möglichkeit übereinstimmen (vgl. z.B. GeoNV Art. 27 Abs. 5)
- Änderungen von geografischen Namen nur wenn im öffentlichen Interesse
- Wegen der vertikalen Harmonie (GeoNV Art. 1) sind Änderungen zur Herstellung der einheitlichen Schreibweise ein muss.
- Geografische Namen ansonsten nur ändern, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Schreibweise der Namen nicht ändern, wenn Namen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind. Der Nutzen bei allfälligen Änderungen sollte den gesamten volkswirtschaftlichen Umstellungsaufwand übersteigen.
- Gemäss erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen ist die Änderung bestehender Namen nur in sehr wenigen Fällen zuzulassen.
- Allgemeine Akzeptanz
- Änderungen der Schreibweise von geografischen Namen werden wegen dem Umstellungsaufwand grundsätzlich nicht akzeptiert
- Neue Schreibweisen stossen allgemein nicht auf allgemeine Akzeptanz, da sie dem vertrauten Schriftbild nicht mehr entsprechen.
- Um allgemeine Akzeptanz zu erreichen sind die betroffenen Gemeinden bei der Festlegung neuer Schreibweise möglichst frühzeitig einzubeziehen (besser jedoch, Schreibweisen gar nicht ändern)
- Einfache Schreib- und Lesbarkeit, Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache
- Um eine einheitliche Schreibweise und eine allgemeine Akzeptanz zu erreichen, sollen geografische Namen einfach schreib- und lesbar sein. Dies wird ermöglicht, indem die Schreibweise der geografischen Namen möglichst an das vertraute Schriftbild der Standardsprache ausrichtet wird (gilt sowohl für herkömmliche wie auch für mundartnahe Schreibweisen). Wo mundartnahe Formen etabliert und allgemein akzeptiert sowie einheitlich geschrieben sind, besteht kein Grund zur Änderung.
- Im erläuternden Bericht zur Verordnung über geografische Namen heisst es: Die geografischen Namen als wesentliche Elemente für die Lokalisierung müssen sich leicht verstehen, abschreiben oder schreiben lassen, und zwar nicht nur von den Bewohnern der betroffenen Region, sondern von allen Personen, die sich an diesen Ort begeben oder Auskünfte zu dieser Region haben möchten. Im Zeitalter des Internet ist dies eines der häufigst verwendeten Kriterien bei der Suche nach und dem Zugriff auf Informationen in verschiedensten Bereichen. Ausserdem verkörpern sie in manchen Bereichen (z.B. in der Geologie) eine Referenzangabe, die über lange Zeit Bestand haben muss. Zur einfach Schreib- und Lesbarkeit gehört auch die Bezugnahme auf die Schriftsprache (der rechtsterminologische korrekte Ausdruck heisst "Standardsprache der Sprachregion")
Orts- und Lokalnamen (geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung
- Allgemeines über Orts- und Lokalnamen
- Rechtliche Grundlagen:
Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung
Deutschsprachige Schweiz
Die bisherigen Weisungen 1948 werden im Herbst 2008 von einer Arbeitsgruppe leicht revidiert. Einfluss dabei haben dabei die Grundsätze der neuen seit 1.7.2008 gültigen Verordnung über geografische Namen (GeoNV). Der Grundsätze (insbesondere Art. 1 und 4) gelten bereits heute und gehen den bisherigen Weisungen 1948 vor.
Stand in der übrigen Sprachregionen
1948 wurden nur Regelungen über Orts- und Lokalnamen in der deutschsprachigen Schweiz erlassen. Für die anderen Sprachregionen fehlen bis heute entsprechende Regelungen. Gemäss Ausführungen von Prof. A. Garovi ergibt sich folgendes Bild:
- Französischsprachige Schweiz
- In der französischsprachigen Schweiz dominieren eindeutig die schriftsprachlichen Namen auf den Karten.
- Italienischsprachige Schweiz
- In der italienischsprachigen Schweiz sind schriftsprachliche und mundartliche Formen gemischt. Es wird von Fall zu Fall entschieden, ob eine Dialektform oder eine italienisierte Form verwendet werden soll.
- Rätoromanische Schweiz
- In der rätoromanischen Schweiz ist im Prinzip die Schreibweise des Rätischen Namenbuches als verbindlich erklärt worden.
Begriffe und Umfang
Es werden die Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografischen Objekte:
- in der bisherigen Verordnung über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen bewohnte Orte
- Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
- in der bisherigen Verordnug über Orst-, Gemeinde- und Stationsnamen übrige Namen
- Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
- Gletscher
- Gelände (z.B. Berge und Hügel)
- Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
- kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
- öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
- besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)
Hier im Wiki werden die «geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung» der Einfachheit halber abgekürzt als «Orts- und Lokalnamen».
- Ortsnamen im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen:
- Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
- Lokalnamen (populär Flurnamen) alle übrigen Namen von topografischen Objekte. Es betrifft dies Namen aus der Informationsebene Nomenklatur (Flurnamen und Geländenamen) sowie Namen von Objekten aus den Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte:
- Siedlungen (Einzelhöfe)
- Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
- Gletscher
- Gelände (z.B. Berge und Hügel)
- Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
- kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
- öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
- besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)
Siehe auch:
Kantonale Weisungen
In der amtlichen Vermessung existieren kantonale Regelungen für die Erhebung und Nachführung von Orts- und Lokalnamen. Die Grundsätze der Verordnung über die geografischen Namen gehen solchen Bestimmungen vor.
Beispiel Kanton Solothurn
Erheben und Bereinigen der Nomenklatur in der amtlichen Vermessung
Muster Flurnamenerhebung
Muster Flurnamenerhebung
Definitiver Flurnamenplan
Folgende Aspekte von Orts- und Lokalnamen müssen geregelt werden:
- Schreibweise, neu auf Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) behandeln
- Geometrie (Flächen, Linien, Punkte)
- Hierarchiestufen
- Beispiel Rüti
- Übergeordnet: Rüti
- Untergeordnet: Hinter Rüti, Vorder Rüti, Ober Rüti, Mittel Rüti
- Beispiel Rüti
- Filterung
- Vielfach existieren pro Gebiet mehr Flurnamen als dargestellt werden können, es muss auch in der amtlichen Vermessung als Ebene mit den meisten Details eine Auswahl getroffen werden.
- Generalisierung (Darstellung nur in bestimmten Massstäben)
- Aktuelle und historische Namen
- Flurnamen im dichten Baugebiet können nicht mehr dargestellt werden und verschwinden aus der amtlichen Vermessung
- immer mehr interessieren auch historische Namen. In den Landeskarten und in der amtlichen Vermessung wird nur eine Auswahl von lebenden Namen dargestellt.
- Strukturierung
- Orts- und Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe (einzelnen Tabellen in diversen Informationsebenen
- Weitere Strukturierung ist in der amtlichen Vermessung ist momentan nur im Sinne von CAD (Schriftgrösse und Schriftart) möglich.
Schreibweise der Ort- und Lokalnamen
Allgemeines
Orts- und Lokalnamen (Flurnamen) bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten, insbesondere was die Schreibweise anbelangt.
Es bestehen erhebliche Interessenskonflikte zwischen den Bedürfnissen verschiedener Benutzer von Orts- und Lokalnamen:
- Pragmatische Funktion der Orts- und Lokalnamen im Sinne von Geoinformationen (vertikale Harmonie, Stabilität, allgemeine Akzeptanz, einfache Schreib- und Lesbarkeit) (vgl. Geoinformation und Orts- und Lokalnamen)
- Amtliches Interesse an der Standardisierung der Orts- und Lokalnamen (horizontale Harmonie)
- Sekundäre Interesse der Namenforscher, Historiker und Sprachwissenschafter
Zum Verständnis der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Schweiz sind der geschichtliche Abriss und die damit gemachten Erfahrungen wichtig Details vgl. Chronologie Orts- und Lokalnamen
Periode 19. Jh. Dufour- und Siegfriedkarte
Dufourkarte ca. 1850
Orts- und Lokalnamen:
|
- Z.T. aus heutiger Sicht übertriebene Verhochdeutschung von Orts- und Flurnamen
- Es existieren keine Schreibregeln
Periode 1900 – 1948
Siegfriedkarte ca. 1930
Orts- und Lokalnamen:
|
- es existierten nach wie vor keine Schreibregeln
- es bestanden keine Regelung, wann Namen in herkömmlicher Schreibweisen belassen und wann in eine mundartliche Schreibweise verändert werden sollen
- uneinheitliche Schreibweise von mundartlichen Namen
- Der Kanton Zürich begann als einer der ersten Kanton mundartnah zu schreiben (nicht mundartgetreu) Details vgl. hier
Periode 1948 – 2008
Landeskarte ca. 1956
Lokalnamen:
|
In den Weisungen 1948 wurde für die deutschsprachige Schweiz geregelt:
- wann Namen mundartlich geschrieben und wann die herkömmliche Schreibweise belassen werden (Art. 4 - 7)
- wie mundartliche Namen geschrieben werden (Anhang zu Art. 7). Man einigte sich auf eine mundartnahe Schreibweise und nicht auf eine mundartgetreue Schreibweise. Die Schreibweise von mundartnahen Namen lehnt sich an das Schriftbild der herkömmlichen Schreibweise (standardsprachig) an.
Die Weisungen 1948 stellten ein Programm für eine einmalige Revision der Orts- und Lokalnamen dar, wobei der Mundart auf dem Hintergrund des 2. Weltkrieges (Identität der Schweiz) einen festen Platz eingeräumt wurde. Dieses Programm muss heute im Sinne der GeoNV als abgeschlossen gelten.
Die Umsetzung der Weisungen 1948 bedeutenden einen gewaltigen Eingriff in die Schreibweise der Orts- und Lokalnamen in der amtlichen Vermessung für den Übergang von der Siegfriedkarte in die heutige Landeskarte (ab 1948)
- Probleme innerhalb von Orts- und Lokalnamen (Vertikalität)
- Zum Teil wurde nach 1948 die Schreibweise von zu vielen Namen geändert und die Änderungen mussten anschliessend wieder rückgängig gemacht werden. Beispiele im Kanton Zürich: Gockhusen, Pfaffhusen, Pfannenstil wurden 1969 wieder in die ursprüngliche Form vor 1948 Gockhausen, Pfaffhausen, Pfannenstiel geändert (vgl. hier) )
- Diverse Unstimmigkeiten der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Landeskarte und amtlichen Vermessung gehen auf die Änderungen nach 1948 zurück. Wegen mangelnder allgemeiner Akzeptanz und zu wenig Rücksichtnahme auf bestehende Namen, wurden wie bei obigen Beispiel Rückmutationen vorgenommen. Zum Teil erfolgten diese jedoch nur einseitig:
- einseitig nur Landeskarte (z.B. Lättenberg auf Lettenberg)
- einseitig nur in der amtlichen Vermessung (z.B. Ror auf Rohr, Äntlisberg auf Entlisberg (vgl. Änderungen im Kanton Zürich)
- Probleme der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen im Zusammenspiel mit anderen Namen (z.B. Strassennamen)
- Vor der Mundartisierung der Orts- und Lokalnamen stimmten diese häufig mit Strassennamen und andern Namen überein ( gemeinsamen Nenner: Anlehnung an die Standardsprache). Bei der Mundartisierung wurde vielfach keine Rücksicht auf bestehende Namen genommen und es wurden viele Diskrepanzen geschaffen, die bis heute allgemein störend sind.
- In der Schweiz gibt es diverse Beispiele, wo geänderte Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen nach 1948 keine allgemeine Akzeptanz fanden und bis heute Diskrepanzen der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen z.B. mit Gebäudeadressen in Kauf genommen werden müssen (vgl. Loon und Lohn im Kanton Bern).
- Vielfach waren und sind die Gemeinden in der Schweiz nicht bereit, bestehende Strassennamen zu ändern um an geänderte Orts- und Lokalnamen anzupassen, insbesondere für Strassennamen ungeeigneten Schreibweisen.
- Auch für neue Strassennamen wird meist nur dann die Schreibweise von Orts- und Lokalnamen übernommen, wenn sich das Schriftbild der Orts- und Lokalnamen an die Standardsprache anlehnt.
- Lernen aus den gemachten Fehlern in der Vergangenheit
- In der Vergangenheit wurde in der Schweiz bei der Schreibweise von geografischen Namen zahlreiche Fehler begannen, welche auch heute noch störend sind und immer wieder zu Diskussionen führen. Hauptursache sind, dass
- geografische Namen geändert wurden und
- Schreibweisen von Mundart verwendet wurden, welche vom Schriftbild der Standardsprache abweichen.
- Die Fehler der Vergangenheit sollten künftig unbedingt vermieden und die Grundsätze der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) müssen zwingend beachtet werden.
- In der Vergangenheit wurde in der Schweiz bei der Schreibweise von geografischen Namen zahlreiche Fehler begannen, welche auch heute noch störend sind und immer wieder zu Diskussionen führen. Hauptursache sind, dass
Periode ab 2008 auf Grundlage der Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
Landeskarte 2006
Lokalnamen:
|
Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) hat z.B. folgende Auswirkungen auf Orts- und Lokalnamen:
- Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen dürfen nur verändert werden, falls ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann (vgl. GeoNV Art 4. Abs. 3). Änderungen sind erforderlich für die Herstellung der Vertikalität. Auf weitergehende Änderungen und horizontale Harmonisierung soll im Sinne GeoNV Art. 4 Abs. 3 verzichtet und die heutigen Schreibweisen grundsätzlich belassen werden.
- Mit der Etablierung leicht revidierter Schreibregeln Weisungen 1948 soll eine weitere Umwandlung in Richtung extremer Mundart endgültig gestoppt werden im Sinne einfach schreib- und lesbaren und allgemein akzeptierten Namen (GeoNV Art. 4 Abs. 1) in Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache (GeoNV Art. 4 Abs. 2). Was mit den extremmundartlichen Schreibweisen in den Kantonen Thurgau und Schaffhausen geschehen soll, muss kantonsintern analysiert werden. Erste Gedankenansätze vgl. hier. Eventuell drängen sich Rückmutationen auf, wie dies Anfänglich auch nach 1948 der Fall war.
- Generell muss die Frage gestellt werden, ob nicht spezielle, thematische Geodatenebenen für Namenbücher eingerichtet werden sollten. Dies würde folgende Vorteile bringen:
- Vermeidung des Interessenkonfliktes pragmatische und wissenschaftliche Schreibweise
- Führung von nicht mehr lebenden Orts- und Flurnamen (Historisierung). Flurnamen in Baugebieten können weiter geführt werden.
- Führung aller Orts- und Flurnamen, ohne Auswahl für die amtliche Vermessung
Für die Bereinigung von Orts- und Lokalnamen spielt die Vertikalität eine grosse Rolle sowie dass sie wenn möglich mit anderen geografischen Namen (Namen von Gemeinden, Stationen und Strassennamen) übereinstimmen. Dabei wird offen gelassen wo allfällige Anpassungen vorgenommen werden. Wichtig dabei ist:
- so wenig Namen wir nur möglich ändern. Bereinigung so wählen, dass der Umstellungsaufwand am geringsten ist (z.B. Ändern von Strassennamen bedingt Änderungen von Gebäudeadressen)
- allgemeine Akzeptanz: Gemeinden einbeziehen
- wo sinnvoll und möglich Anlehnung an die Standardsprache
Vor einer Bereinigungen soll die Ausgangslage analysiert werden.
Beispiel Ried oder Riet ? in der Gemeinde Wald
Ried in der Siegfriedkarte ca. 1880 - 1955 | Riet in der Landekarte ca. 1955 - 1970 | Ried im der heutigen Landeskarte |
Heutige Schreibweise im Übersichtsplan:
Landeskarte | amtliche Vermessung | Übersichtsplan | Weitere Namen (Haltestellen, Strassen, .. | Historische Schreibweisen |
Ried | Riet | Riet |
|
|
In den swissnames ist Ried ca. 940 mal zu finden, Riet 540 mal. Beide Schreibweisen sind verbreitet. Es fragt sich jedoch, ob der gewaltige Umstellungsaufwand, der noch lange nicht abgeschlossen ist, sich wegen Nuancen wie die Aussprache von Ried rechtfertigt (sogar in der Standardsprache wird eher ein «unt» für ein «und» gesprochen).
Gemäss Art. 7 aus der GeoNV, übernimmt die Landeskarte eine geeignete Auswahl von Orts- und Lokalnamen aus der amtlichen Vermessung.
Diese Bestimmung ist zu begrüssen, da sie eine einheitliche Schreibweise gemäss GeoNV Art. 1 ermöglicht. Gemäss obigem Beispiel Ried / Riet sollte die Schreibweise in der amtlichen Vermessung vor und nicht nach der Übernahme bereinigt werden, sonst könne folgender Fall auftreten:
- amtliche Karten vor 1955 Ried
- amtliche Karten nach 1955 Riet (Landeskarte 1. Änderung)
- Landeskarte Rückmutation auf Ried (Landeskarte 2. Änderung)
- Übernahme der Landeskarte von Riet aus der amtlichen Vermessung (Landeskarte 3. Änderung)
- Ev. Änderung von Riet auf Ried in der amtlichen Vermessung
- Übernahme der Landeskarte von Ried aus der amtlichen Vermessung (Landeskarte 4. Änderung)
Dieses Beispiel zeigt, wie unsinnig es ist, geografische Namen zu ändern, vor allem, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die eine neuen Schreibweisen nicht auf allgemeine Akzeptanz stossen.
Gemeindenamen
Ortschaftsnamen
Strassennamen
Stationsnamen
Siehe auch
- Newsletter e-geo.ch 6/2008: Kommentar über die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) von Marc Nicodet, swisstopo
- VD Info August 2008: Verordnung über die geografischen Namen: Was gibt es Neues? von Marc Nicodet, swisstopo
- Mundart in Orts- und Lokalnamen
- Lokalnamen in der Stadt Chur nicht ändern
- Beispiele von Änderungen von Orts- und Flurnamen im Kanton Zürich
- die Regierung stoppt im Kanton Nidwalden das Inkraftsetzungsverfahren von Orts- und Lokalnamen
- Namenproblematik in Thurgauer Gemeinden Degenau oder Tägenau?