Lokalnamen Kanton Nidwalden: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Geoinformation HSR
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 80: Zeile 80:
 
* '''Stopp der Inkraftsetzungsverfahren der Nomenklatur: Was heisst das eigentlich?'''
 
* '''Stopp der Inkraftsetzungsverfahren der Nomenklatur: Was heisst das eigentlich?'''
 
** Es ist zwar grundsätzlich zu begrüssen, dass gemäss Medieninformation vom 4. September 2008 die Nidwaldner Regierung die laufenden Inkraftsetzungsverfahren der Nomenklatur in den Gemeinden aussetzt, bis neue Weisungen des Bundes über die Schreibweise von Lokalnamen vorliegen. Dieser Stopp darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Reform der Flurnamen nach wie vor nur aufgeschoben und nicht gestoppt worden ist. [[Orts-_und_Lokalnamen_Kanton_Nidwalden#Die_Reform_der_Flurnamen_ist_aufgeschoben |vgl. hier]]
 
** Es ist zwar grundsätzlich zu begrüssen, dass gemäss Medieninformation vom 4. September 2008 die Nidwaldner Regierung die laufenden Inkraftsetzungsverfahren der Nomenklatur in den Gemeinden aussetzt, bis neue Weisungen des Bundes über die Schreibweise von Lokalnamen vorliegen. Dieser Stopp darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Reform der Flurnamen nach wie vor nur aufgeschoben und nicht gestoppt worden ist. [[Orts-_und_Lokalnamen_Kanton_Nidwalden#Die_Reform_der_Flurnamen_ist_aufgeschoben |vgl. hier]]
** Es ist davon auszugehen, dass die Grundsätze der GeoNV in die Rahmenbestimmungen der leicht revidierten Weisungen 1948 einfliessen werden. Die seit 1.7.2008 in Kraft getretene GeoNV verlangt, dass geografische Namen nicht geändert werden (nur aus öffentlichen Interesse) und auf allgemeine Akzeptanz stossen müssen. Diese Verordnung ist jedoch bereits heute verbindlich, unabhängig ob revidierte Weisungen 1948 bereits erlassen wurden oder nicht. '''Die Weiterführung der Reform der Flurnamen im Kanton Nidwalden im bisherigen Stil ist daher als gesetzwidrig zu betrachten und die in der Pressemitteilung vom 4.9.2008 angekündigte Stopp des Inkraftsetzungsverfahrens scheint daher eine Augenwischerei zu sein. Gestoppt werden müsste eigentlich die Reform in der bisherigen Praxis. Es sind dabei grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden:
+
** Es ist davon auszugehen, dass die Grundsätze der GeoNV in die Rahmenbestimmungen der leicht revidierten Weisungen 1948 einfliessen werden. Die seit 1.7.2008 in Kraft getretene GeoNV verlangt, dass geografische Namen nicht geändert werden (nur aus öffentlichen Interesse) und auf allgemeine Akzeptanz stossen müssen. Diese Verordnung ist jedoch bereits heute verbindlich, unabhängig ob revidierte Weisungen 1948 bereits erlassen wurden oder nicht. '''Die Weiterführung der Reform der Flurnamen im Kanton Nidwalden im bisherigen Stil ist daher als gesetzwidrig zu betrachten und die in der Pressemitteilung vom 4.9.2008 angekündigte Stopp des Inkraftsetzungsverfahrens scheint daher eher eine Augenwischerei zu sein. Gestoppt werden müsste eigentlich die Reform selber. Es sind dabei grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden:
*** Entweder die gemäss bisheriger Praxis veränderten Flurnamen werden rechtsmässig, obwohl sie gegen die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) verstossen (da meist Änderungen ohne öffentliches Interesse erfolgt sind und bei den Gemeinden und der Bevölkerung nicht auf allgemeine Akzeptanz stossen oder
+
*** Entweder die gemäss bisheriger Praxis veränderten Flurnamen werden rechtsmässig, obwohl sie gegen die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) verstossen, da meist Änderungen ohne öffentliches Interesse erfolgen und bei den Gemeinden und der Bevölkerung nicht auf allgemeine Akzeptanz stossen oder
*** Revidierte Schreibweisen müssen wegen der GeoNV und gegenüber dem Druck der Gemeinden rückgängig gemacht werden, wobei man von Verschwendung von Steuermittel sprechen müsste, wenn die nicht auch die Reform gestoppt wird
+
*** Revidierte Schreibweisen müssen wegen der GeoNV und wegem dem Druck der Gemeinden rückgängig gemacht werden, wobei man von Verschwendung von Steuermitteln sprechen müsste, wenn die nicht auch die Reform gestoppt wird
 
** Behördenverbindlich in Kraft gesetzt sind gemäss Antwortschreiben vom 26. August 2008 lediglich die überarbeitete Schreibweise der Lokalnamen in den Gemeinden Oberdorf, Dallenwil sowie in Stans.  
 
** Behördenverbindlich in Kraft gesetzt sind gemäss Antwortschreiben vom 26. August 2008 lediglich die überarbeitete Schreibweise der Lokalnamen in den Gemeinden Oberdorf, Dallenwil sowie in Stans.  
 
* '''Um was geht es bei den Weisungen 1948?'''
 
* '''Um was geht es bei den Weisungen 1948?'''

Version vom 9. September 2008, 19:43 Uhr

Zurück zu den Weblinks Orts- und Lokalnamen

Wolfenschiessen LK100000.jpg

Kommentare zu diesem Thema können hier abgegeben werden (GeografischeNamen.blogspot.com)





Änderung der Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen im Kanton Nidwalden

Wappen Nidwalden.png

Nomenklatur im Kanton Nidwalden

Die nachfolgenden Beispiele in Wolfenschiessen zeigen, dass Änderungen der herkömmlichen Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen generell bei Gemeinden nicht auf Akzeptanz stossen:

  • Bestehende Namen sind längst eingebürgert und zur Schreibtradition geworden. Sie sind in sehr vielen Registern, Erlassen und Beschriftungen usw. verankert und erscheinen häufig auch in Strassennamen. Bei vielen Stellen müssen Anpassungen gemacht werden, was mit hohen Kosten verbunden ist, in der Übergangsphase zu Unsicherheiten und Missverständnissen führt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt. Es gilt daher, Orts- und Lokalnamen grundsätzlich nicht zu ändern, höchstens in Einzelfällen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
  • Namenbücher sind heute beliebt, da sie über die Herkunft und Bedeutung Auskunft geben. Die Nomenklaturkommission kann sich auf das Namenbuch abstützen. Die Schreibweisen im Namenbuch sind jedoch amtlich nicht verbindlich und es besteht kein Zwang, geänderte Schreibweisen für die amtliche Vermessung zu übernehmen. Dies gilt insbesondere, wenn geänderte Schreibweisen nicht auf allgemeine Akzeptanz bei der Gemeinde stossen. Die Verantwortung für die Festsetzung der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen trägt die Nomenklaturkommission. Um eine allgemeine Akzeptanz bei der Schreibweise zu erzielen, ist eine enge Zusammenarbeit mit den Gemeinden wichtig, wie dies im Kanton Obwalden der Fall ist.
  • Bezüglich der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in amtlichen Karten und Plänen und dem Namenbuch bestehen Interessenskonflikte zwischen den praktischen Bedürfnissen der Gemeinde und der Namenforschung. Orts- und Lokalnamen werden im Namenbuch Kanton Nidwalden grundsätzlich nach Weisungen 1948 geschrieben. Allerdings müsste sich die Entscheidung, welche Namen überhaupt verändert werden, konsequent an die Weisungen 1948 anlehnen.
    • Die Schreibung nach ortsüblicher Sprechweise gemäss Weisungen 1948 (z.B. Banalp anstelle Bannalp) gilt grundsätzlich nur für Namen mit geringer, lokalen Bedeutung (vgl. auch Pfannenstiel oder Pfannenstil?)Selbst bei geringer, lokalen Bedeutung werden gemäss Weisungen 1948 allgemein vertraute, häufig vorkommende Namenwörter, die in gleicher Form in schweizerdeutsch sind, in der Regel in der schriftsprachlichen Form belassen.
    • Aus heutiger, praktischer Sicht und in Hinblick auf die neue Geoinformationsgesetzgebung müsste bei der Änderung bestehender Schreibweisen sogar eine stärkere Zurückhaltung als 1948 ausgeübt werden resp. es müsste auf Änderungen ganz verzichtet werden.


Interpellation im Landrat

Landratssitzung 28. Mai 2008 Traktandum 03: Interpellation von Landrat Sepp Barmettler, Buochs, und Mitunterzeichnende betreffend die Arbeit der Nomenklaturkommission; Beschluss über die Dringlicherklärung;Interpellation Nomenklatur

vgl. auch Radio DRS1 29.05.2008 Ärger in Nidwalden - Bannalp mit einem oder zwei -n? Im Nidwaldner Parlament gibt die Schreibweise von Ortsnamen zu reden.


Die Reform der Flurnamen ist aufgeschoben

Neue Nidwaldner Zeitung Neue Nidwaldner Zeitung 30.06.2008.jpg

30.06.2008 Nidwaldner Zeitung: Die Reform der Flurnamen ist aufgeschoben PDF Internetlink



Zitate aus der Online-Fassung dieses Zeitungsartikels:

  • Die Vereinheitlichung der Flurnamen hätte nach dem Zeitplan des Regierungsrates 2009 vollzogen sein sollen. Denn 2010 folgt unaufschiebbar die Volkszählung, die sich erstmals schweizweit auf digitalen Daten abstützen wird. Das heisst: Jeder Person soll bis dann mittels Computer eine Adresse zugeordnet werden.
  • Die stockende Reform der Flurnamen mit der anstehenden Volkszählung zu koordinieren, war dem Justiz- und Sicherheitsdirektor Beat Fuchs zu riskant. «Für die Volkszählung werden wir noch die bisherige Schreibweise der Flurnamen verwenden», erklärt er das Verfahren. Die von der Regierung eingesetzte Nomenklaturkommission soll indessen mit ihrer Arbeit wie bisher fortfahren. «Wir versuchten in unserer bisherigen Arbeit eine einheitliche Linie in die Reform der Schreibweise der Flurnamen zu bringen.» Das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellte Lexikon der «Nidwaldner Orts- und Flurnamen» sei die richtige Grundlage dazu.


Beschluss der Regierung Nr. 269 vom 22. April 2008

  1. Die Bereinigung der Nomenklatur für Flur- und Ortsnamen ist im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Nach dem Inkrafttreten wird die Nomenklatur behördenverbindlich. Alle amtlichen Register inklusive Swisstopo, LIS etc. sind entsprechend zu ändern.
  2. Die Registerharmonisierung ist auf der Basis aktuellen, rechtlich genehmigten Nomenklatur aufzubauen. Zum Zeitpunkt der rechtlichen Genehmigungen von geänderten Nomenklaturen sind die Harmonisierungs-Register anzupassen.
  3. Die Wanderwegweiser sind an die geänderte Schreibweise der Orts- und Flurnamen anzupassen. Die Anpassung soll zum Zeitpunkt des Ersatzes- oder einer allgemeinen Neubeschilderung erfolgen.
  4. Die Strassennamen werden vorerst aus der Nomenklatur ausgeklammert. Das weitere Vorgehen wird festgelegt, wenn der Bund die Verordnung über das Geoinformationsgesetz erlassen hat.


Antwort der Regierung auf die Interpellation im Landrat

Nomenklaturkommission: Regierung stoppt Inkraftsetzungsverfahren

Die Nidwaldner Regierung beantwortet die dringliche Interpellation von Landrat Sepp Barmettler, Buochs, und Mitunterzeichnenden zur Arbeit der Nomenklaturkommission. Deren Hauptaufgabe besteht aus der Festsetzung der Schreibweise von Lokalnamen. Weil der Bund seit diesem Sommer die rechtlichen Grundlagen überarbeitet, werden die laufenden Inkraftsetzungsverfahren in den Gemeinden ausgesetzt, bis neue Weisungen vorliegen.

Vgl. auch Neue Nidwaldner Zeitung


Kommentar zur Antwort der Regierung auf die Interpellation im Landrat

Antwort der Regierung auf die Interpellation im Landrat vgl. hier


  • Stopp der Inkraftsetzungsverfahren der Nomenklatur: Was heisst das eigentlich?
    • Es ist zwar grundsätzlich zu begrüssen, dass gemäss Medieninformation vom 4. September 2008 die Nidwaldner Regierung die laufenden Inkraftsetzungsverfahren der Nomenklatur in den Gemeinden aussetzt, bis neue Weisungen des Bundes über die Schreibweise von Lokalnamen vorliegen. Dieser Stopp darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Reform der Flurnamen nach wie vor nur aufgeschoben und nicht gestoppt worden ist. vgl. hier
    • Es ist davon auszugehen, dass die Grundsätze der GeoNV in die Rahmenbestimmungen der leicht revidierten Weisungen 1948 einfliessen werden. Die seit 1.7.2008 in Kraft getretene GeoNV verlangt, dass geografische Namen nicht geändert werden (nur aus öffentlichen Interesse) und auf allgemeine Akzeptanz stossen müssen. Diese Verordnung ist jedoch bereits heute verbindlich, unabhängig ob revidierte Weisungen 1948 bereits erlassen wurden oder nicht. Die Weiterführung der Reform der Flurnamen im Kanton Nidwalden im bisherigen Stil ist daher als gesetzwidrig zu betrachten und die in der Pressemitteilung vom 4.9.2008 angekündigte Stopp des Inkraftsetzungsverfahrens scheint daher eher eine Augenwischerei zu sein. Gestoppt werden müsste eigentlich die Reform selber. Es sind dabei grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden:
      • Entweder die gemäss bisheriger Praxis veränderten Flurnamen werden rechtsmässig, obwohl sie gegen die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) verstossen, da meist Änderungen ohne öffentliches Interesse erfolgen und bei den Gemeinden und der Bevölkerung nicht auf allgemeine Akzeptanz stossen oder
      • Revidierte Schreibweisen müssen wegen der GeoNV und wegem dem Druck der Gemeinden rückgängig gemacht werden, wobei man von Verschwendung von Steuermitteln sprechen müsste, wenn die nicht auch die Reform gestoppt wird
    • Behördenverbindlich in Kraft gesetzt sind gemäss Antwortschreiben vom 26. August 2008 lediglich die überarbeitete Schreibweise der Lokalnamen in den Gemeinden Oberdorf, Dallenwil sowie in Stans.
  • Um was geht es bei den Weisungen 1948?
    • Hintergrund der Weisungen 1948 ist nicht einfach ein Kompromiss zwischen Standardsprache und Mundart, sondern auch die Erkenntnis, dass in unseren amtlichen Karten und Plänen immer auch standardsprachliche Schreibweisen vorhanden sind. Diese passen weit besser zu mundartnahen Schreibweisen als zu mundartgetreuen Schreibweisen.
    • Es ist zu begrüssen, dass im Kanton Nidwalden grundsätzlich die Weisungen 1948 angewendet werden. Zur Art der Anwendung muss jedoch in Hinblick auf die heutige Verwendung der Lokalnamen als Geoinformation Kritik geäussert werden. Die Weisungen 1948 enthalten nicht nur pragmatische Regeln zur mundartnahen Schreibweise von Lokalnamen, sondern regeln auch, wann Namen mundartnah zu schreiben sind (nur falls Namen lediglich geringe, lokalen Bedeutung haben) und wann die herkömmliche Schreibweise zu belassen ist (insbesondere bei Namen aus Registern (bewohnte Orte, welche unseren Strassennamen nahe kommen), Stationsnamen und historisch bedeutsame Namen wie Bannalp, Wellenberg usw.) Details vgl. hier.
    • Es fragt sich, ob der in der Nomenklaturverordnung NW §5 festgehaltene Nebensatz, wobei von der ortsüblichen Sprechform der Lokalnamen auszugehen ist absolut zu verstehen ist oder im Sinne der Weisungen 1948 interpretiert werden müsste. Aus der bisherigen Praxis der Nomenklaturkommission Kt NW muss davon ausgegangen werden, dass diese Regelung absolut für alle Lokalnamen im Kanton Nidwalden interpretiert wird. Aus Sicht der Lokalnamen als Geoinformation wird mit dieser sehr extremen Anwendung der Weisungen 1948 weit über das Ziel hinaus geschossen vgl. auch Geoinformation und Orts- und Lokalnamen.
    • Während man in NW wesentlich mehr Namen ändert als nach Weisungen 1948 vorgesehen sind, könnte man mit Weisungen 1948 ebenso gut argumentieren, dass keine Lokalnamen geändert werden und alle Namen in der herkömmlichen Art belassen werden müssen, da es heute im Zeitalter des Internets kaum mehr Lokalnamen gibt, welche nur eine geringe, lokale Bedeutung aufweisen. Lokalnamen spielen für die Gebäudeadressierung eine sehr zentrale Rolle und spielen ausserhalb des Baugebietes eine ähnliche Rolle wie Gebäudeadressen. In der Antwort der Regierung wird der Aufwand für die Änderung von Gebäudeadressen herunter gespielt. Für alle Stellen, welche sich mit Gebäudeadressen befassen, ist jede einzelne Änderung einer Gebäudeadresse ein grosses Ärgernis, da auch im Zeitalter der Informatik längst nicht alles automatisiert werden kann und Änderungen immer mit viel Aufwand verbunden sind.
    • Die Weisungen 1948 entsprechen grundsätzlich der Forderung der GeoNV, Namen wenn sinnvoll und möglich in Anlehnung an die Standardsprache zu schreiben, lassen aber diesbezüglich einen grossen Spielraum offen. Es scheint, dass im Kanton NW dieser Spielraum in Zweifelsfällen mehr Richtung Mundartschreibung ausgenutzt wird wenn z.B. ein Lokalname Rohren (welcher auch für ein Stationsname verwendet wird) in Roren geändert werden sollte.
  • Bedeutung des Namenbuch im Kanton Nidwalden
    • Im Kanton Nidwalden dient das auf wissenschaftlicher Basis erstellte Namenbuch als Grundlage für die Nomenklatur. Zielsetzungen dabei waren homogene Schreibweisen über den ganzen Kanton (horizontale Harmonie) sowie sprachliche Reinheit (es wurde grosses Gewicht auf die genaue Aussprache von 56 Gewährsleuten gelegt). Die Anliegen der Namenforschung und die allgemeinen Anliegen der Benutzer wurden bereits 1945 diskutiert. Es ist schade, dass man sich in der Vergangenheit um diese Erkenntnisse nicht weiter gekümmert hat (vgl. hier).
    • Um dieses Ziel zu erreichen, müssen im Kanton Nidwalden zahlreiche, auch sehr bedeutende Namen wie z.B. Bannalp, Wellenberg und Hammetschwand geändert werden. Dabei entsteht eine Diskrepanz mit einer riesigen Zahl von in Gebrauch stehenden Namen in Registern, Verzeichnissen, Dokumentationen, Beschriftungen und abgeleiteten Namen wie z.B. Strassennamen. Die vertikale Harmonie wird dabei in massiver Art zerstört und es dürfte selbst mit immensem Aufwand kaum je gelingen, die vertikale Harmonie wieder herzustellen. Änderungen von geografischen Namen erzeugen immer irreparable Schäden. Im Kanton Zürich tauchen auch heute, 50 Jahren nach Revision der Nomenklatur immer wieder Namen auf, welche in die ursprüngliche Schreibweise zurückmutiert werden müssen (vgl. Pfannenstiel oder Pfannenstil ?)
  • Vertikale versus horizontale Harmonie, Namen nicht ändern
    • Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) fordert wegen der grossen Bedeutung der Lokalnamen als Geoinformation vertikale Harmonie. Die vertikale Harmonie wird viel stärker gewichtet als die horizontale Harmonie. Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses sind Änderungen von Lokalnamen nur zur Erreichung der vertikalen Harmonie gefordert und begründbar. Die Ziele des Namenbuches Kanton NW und Forderungen der GeoNV stehen daher konträr gegenüber (Paradigmawechsel). Es geht hier um die Abwägung eines Interessenskonfliktes vgl. Tagung Arbeitskreis Namenforschung in Berlin
  • Allgemeine Akzeptanz
    • Die Antwort der Regierung auf die Interpellation weckt den Anschein, dass die Gemeinden und Bürgerinnen und Bürger optimal in das Festsetzungsverfahren einbezogen werden:
      • Anschliessend veröffentlicht die Nomenklaturkommission die Mitteilung, dass die Listen der Lokalnamen samt Plan auf der Gemeindekanzlei und im Staatsarchiv öffentlich zur Einsichtnahme aufliegen (§ 7 Nomenklaturverordnung). Im Sinne eines Mitberichtsverfahrens können sich die Bürgerinnen und Bürger zu den Schreibweisen äussern.
    • §7 der Nomenklaturverordnung wird falsch zitiert. Es heisst dort wörtlich:
      • 1 Jede Änderung des Verzeichnisses der Lokalnamen ist der Justizdirektion, dem Grundbuchamt, dem Grundbuchgeometer und dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache zu eröffnen.
      • 2 Die Nomenklaturkommission veröffentlicht im Amtsblatt die Mitteilung, dass diese Änderung auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufliegt.
    • In der Praxis werden in der Gemeinde nicht wie in der Schweiz sonst üblich Änderungslisten aufgelegt (Liste mit Namen alt, Namen neu), sondern lediglich eine Liste mit neuen Namen. Will man so erreichen, dass man auf weniger Opposition bei den Gemeinden und Bevölkerung stösst, als wenn auf transparente Art über die geänderten Schreibweisen über Lokalnamen informiert wird? Einzelne Gemeindeglieder (Gewährsleute) waren bei der Erstellung des Namenbuches einbezogen, um eine mögliche Sprechweise festzulegen. Die Gemeinden waren jedoch bei der Erstellung des Namenbuches bei der Festlegung der Schreibweise nicht einbezogen und daher konnte der Aspekt der allgemeinen Akzeptanz, wie ihn die Verordnung über geografische Namen verlangt, nicht berücksichtigt werden.
    • Änderungen der Schreibweisen von Lokalnamen stossen bei der Bevölkerung und Gemeinden generell nicht auf allgemeine Akzeptanz, da die herkömmlichen Schreibweisen bei der Bevölkerung verwurzelt sind. Auch die in der Verordnung über geografische Namen geforderte allgemeine Akzeptanz für Lokalnamen steht in Widerspruch mit den Zielen des Namenbuches Kanton NW, welches sprachliche Reinheit und exakte Sprechweise bisher mehr gewichtet hat als praktische Bedürfnisse und allgemeine Akzeptanz der Gemeinde und der Bevölkerung. Dass die Schreibweise der neuen Lokalnamen in Wolfenschiessen und Ennetmoos auf Opposition gestossen sind, erstaunt aus diesem Hintergrund nicht.


Auch wenn davon ausgegangen werden darf, dass die neuen Weisungen 1948 nur leicht revidiert werden sollen, wird die heute zulässige Bandbreite der Weisungen 1948 bei der Frage, welche Lokalnamen überhaupt geändert werden sollen (in einem Extremfall alle, im andern Extremfall überhaupt keine) an die seit 1.7.2008 in Kraft getretene Verordnung über geografische Namen (GeoNV) wesentlich angepasst werden müssen.


Änderungen von Orts- und Lokalnamen in der Gemeinde Wolfenschiessen

Hechhuis Wolfenschiessen.jpg

Hechhuis, Wahrzeichen der Gemeinde Wolfenschiessen


In der Gemeinde Wolfenschiessen ist vorgesehenen, die Schreibweise zahlreicher Orts- und Lokalnamen zu ändern. Diese Änderungen stossen bei der Gemeinde und der Bevölkerung anscheinend auf Widerstand

Zurzeit läuft eine öffentliche Auflage. Von ca. 2'000 Einwohnern sind über 1'100 Unterschriften gegen die Änderung der Nomenklatur gesammelt worden.

Widerstand gegen neue Ortsnamen im Kanton Nidwalden

Marlies Zehnder verkündet am 1.4.2008 im Radio DRS 1:Der Kanton Nidwalden will eine ganze Reihe von Orts- und Flurnamen ändern, anders schreiben. Dies gibt Ärger. Als erste Gemeinde hat gestern die Gemeinde Wolfenschiessen ihren Protest offiziell ausgedrückt mit 1147 Unterschriften, welche beim Staatsarchiv deponiert worden sind. Man will nicht, dass Wellenberg mit einem «l» oder Bannalp mit einem «n» geschrieben wird. Dies sei unnötig und verursache hohe Kosten. «Der Widerstand ist überall gross und darum erwartet man eine Reaktion vom Kanton», sagt der Wolfenschiesser Gemeindepräsident Hans Kopp: «Ich gehe davon aus, dass die grosse Zahl von Unterschriften unsere Anliegen bestätigt und der Kanton mit uns darüber nochmals Gespräch führt und gewisse Dinge akzeptiert, weil beim Volk keine Akzeptanz vorhanden ist. Ins erste Auflageverfahren miteinbezogen sind auch Ennetmoos und Stansstad. Von dort gibt es ebenfalls Widerstand.


Keine Änderungen der Schreibweisen gemäss Weisungen 1948

  • Art. 7 Mundartliche Schreibweisen gemäss Anhang der Weisungen 1948 zu Art. 7 sind nur für Namen mit geringer, lokalen Bedeutung vorgesehen. Diversen Namen von Wolfenschiessen, deren Schreibweise geändert werden soll, muss jedoch eine grosse Bedeutung beigemessen werden; diese Namen sollten deshalb nicht verändert werden. Zudem ist die Schreibweise von mundartlichen Namen eine Ermessensfrage. Die Schreibweise Höchhuis für Hechhuis wird von der Bevölkerung in Wolfenschiessen nicht akzeptiert. Falls die Schreibweisen generell nicht geändert würden, würden sich diese Fragen der richtigen Schreibweise von Mundart gar nicht stellen.


Eine sehr grosse Bedeutung kommt insbesondere Bannalp und Bannalpsee zu:

  • Art. 4 Für die Schreibung der in Artikel 1, Absatz 2, lit. a und b erwähnten Namen, die auch in der Bundesverwaltung im Gebrauch stehen (bewohnte Orte, Stationen der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten, Poststellen, Telephon- und Telegraphenstationen) ist das Ortsverzeichnis des amtlichen Kursbuches (Post- und Eisenbahnausgabe) massgebend.


Amtliches Kursbuch mit Angabe der Höhe über Meer, dem Orts- resp. Stationsnamen sowie Nummer der Verkehrsverbindung

1587 Bannalpsee 2541


Fahrplan Fellboden (Oberrickenbach) - Bannalpsee

Fellboden-Bannalpsee.jpg


Bannalp ist auch historisch bedeutsam vgl. Bannalpwerk. Die Schreibweise sollte auch aus diesem Grund gemäss Weisungen 1948 (vgl. Art. 5) in der herkömmlichen Schreibweise belassen werden: Namen, denen infolge ihrer geographischen, historischen oder literarischen Bedeutung ein allgemeines Interesse zukommt, und solche, an welchen mehrere Kantone beteiligt sind (Bergketten, wichtigere Berge, Flüsse, Seen, Gletscher, Täler, Landschaften, Alpenpässe, Bergübergänge), sind zur Vermeidung von Missverständnissen nach Möglichkeit in der herkömmlichen, allgemein üblichen Schreibweise zu belassen.

Bannalp hat sogar internationale Bedeutung und hat im Google über 12'000 Treffer.


Beispiele von vorgesehenen Änderungen

Bannalp nicht in Banalp ändern

Bannalp Siegfriedkarte.jpg

Siegfriedkarte ca. 1900


Bannalp Landeskarte 200000.jpg

Heutige Landeskarte 1:200'000


Bannalp Landeskarte 25000.jpg

Heutige Landeskarte 1:25'000


  • Bannalp nicht ändern in Banalp
  • Bannalpsee nicht ändern in Banalpsee
  • Stn. Bannalpsee nicht ändern in Stn. Banalpsee
  • Bannalpbach nicht ändern in Banalpbach
  • Bannalper Schonegg nicht ändern in Banalper Schonegg


Wellenberg nicht ändern in Welenberg

Wellenberg Landeskarte 100000.jpg

Landeskarte 1:100'000


Altzellen nicht ändern in Alzelen

Wellenberg Landeskarte 100000.jpg

Landeskarte 1:100'000


Hechhuis nicht ändern in Höchhuis

Hechhuis Wolfenschiessen.jpg

Hechhuis, Wahrzeichen der Gemeinde Wolfenschiessen soll nicht in Höchhuis geändert werden.


Signalisation

Bannalp.jpg

Die Beschilderung der vorgeschlagenen Namen erfolgte vor der öffentlichen Auflage. Auf dem Schild ist zu lesen:

  • Banalp Chrützhütte (abgeändert von Bannalp Chrützhütte)
  • Banalpsee (abgeändert von Bannalpsee)
  • Banalper Schonegg (abgeändert von Bannalper Schonegg)
  • Chäiserstuel (abgeändert von Chaiserstuel)
  • Eggiligrat (abgeändert von Eggeligrat)
  • Walleg (abgeändert von Walegg)
  • Welenberg (abgeändert von Wellenberg)


Anregungen:

  • Die Schreibweise bestehender Orts- und Lokalnamen nur sehr zurückhaltend oder am Besten gar nicht ändern.
  • Eine allgemeine Akzeptanz für die Schreibweise von Orts- und Lokalnamen kann nur dann erreicht werden, wenn eng mit den Gemeinden zusammengearbeitet wird (analog Kanton Obwalden)
  • Schreibweisen auf Wegweisern erst nach und nicht wie in Wolfenschiessen vor erfolgter öffentlicher Auflage ändern.


S5031323.jpg

Falsche und unsinnige Schreibweise Banalp auch auf der Übersichtstafel.


Wanderkarte Bannalp.jpg

Korrekte vertraute Schreibweise Bannalp auf der Wanderkarte unterhalb der Übersichtstafel.



Öffentliche Auflage

Öffentliche Auflage Wolfenschiessen.jpg

Öffentliche Auflage, Termin für Einsprachen 1. April 2008


Änderungen von Orts- und Lokalnamen in der Gemeinde Ennetmoos

Schreibweise der Lokalnamen nicht ändern

Beispiele veränderter Namen

Blattiberg.jpg
  • Blattiberg nicht in Plattibigerg ändern
Diethelm.jpg
  • Diethelm nicht in Diethälm ändern
  • Rohren nicht in Roren ändern (Rohren ist zudem ein Stationsname)
Lehmatt.jpg
  • Lehmatt nicht in Lematt ändern
  • Rohrnerberg nicht in Rornerberg ändern
Ebnet.jpg
  • Ebnet nicht in Äbnet ändern


Reform der Flurnamen ist aufgeschoben

Gemäss Medienmitteilung vom 4. September 2008 ist die Reform der Flurnamen nicht nur aufgeschoben sondern gestoppt vgl. hier.


«In Ennetmoos müsste fast die Hälfte der Bewohner die Änderung von Strassennamen hinnehmen», sagt Gemeindeschreiber Klaus Hess. An die 40 Flurnamen sollen neu geschrieben werden. Zum Beispiel

bisherige Schreibweise neue veränderte Schreibweise
Rohrmatte Rormatte
Bruderhausstrasse Bruederhuisstrasse
Gruobstrasse Gruebstrasse


Änderungen von Orts- und Lokalnamen in der Gemeinde Ennetbürgen

Hammetschwand oder Hametschwand ?

Hametschwand.jpg
Hammetschwand LK.jpgHammetschwand.jpg


Hammetschwand mit 2 -m Hametschwand mit einem -m
  • Behördenverbindliche Schreibweise.
  • Hammetschwand müsste als historisch bedeutsamer Name vgl. Hammetschwand Liftgemäss aktuellen Weisungen 1948 sowie gemäss der neuen Verordnung über geografische Namen (Namen nur im öffentlichen Interesse ändern) belassen werden, da kaum ein öffentliches Interesse für die Änderung der Schreibweise geltend gemacht werden kann.
  • Von der Nomenklaturkommission vorgesehene neue Schreibweise gemäss Namenbuch
  • Die Namen wurden bereits auf den Wanderwegtafeln geändert, obwohl die neue Schreibweise noch nicht behördenverbindlich ist.
  • Mit dem Stopp der NW Regierung der laufenden Inkraftsetzungsverfahten der Nomenklatur, ist es möglich, dass Hametschwand auf den Wegweisern wieder durch die bisherige Schreibweise ersetzt werden muss. vgl. hier.
  • Google 6'280 Treffer
  • Google 94 Treffer (Meinten Sie Hammetschwand?)
  • Landeskarte
  • Amtliche Vermessung
  • Touristische Karten
  • Hammetschwand-Lift
  • ....


Hametschwand entspricht der Sprechweise und war die Schreibweise auf der Dufourkarte (ca. 1850). Seit der Siegfriedkarte (ca. 1900) bis heute war die Schreibweise Hammetschwand. Anscheinend konnte man mit dieser "falschen" Schreibweise über 100 Jahre leben. Mit der Einführung einer neuen, Schreibweise Hametschwand müsste während Jahrzehnten ein Schreibchaos in Kauf genommen werden. Ein Chaos wird leider aber auch jetzt mit den veränderten, nicht behördenverbindlichen Schreibweisen auf den Wanderwegtafeln verursacht (vgl. Google).


Siehe auch


Weblinks