Geschichte Schreibweise der Thurgauer Lokalnamen: Unterschied zwischen den Versionen

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* Als Freipass für lautnahe Mundart, obschon die Weisungen 1948 für die Mundartschreibung klare Schranken setzen und eine Normalisierung der Schreibweise vorgeben, indem die Weisungen 1948 das Schriftbild der traditionellen, vielfach schriftsprachlich  ausgerichteten Schreibweise berücksichtigen.
 
* Als Freipass für lautnahe Mundart, obschon die Weisungen 1948 für die Mundartschreibung klare Schranken setzen und eine Normalisierung der Schreibweise vorgeben, indem die Weisungen 1948 das Schriftbild der traditionellen, vielfach schriftsprachlich  ausgerichteten Schreibweise berücksichtigen.
 
** Art. 7 Weisungen 1948: ''Die Schreibung der Namen von geringer, lokaler Bedeutung, für die nach Artikel 4 und 5 keine besondere Regelung vorgesehen ist, erfolgt in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache '''nach den im Anhang zu diesen Weisungen enthaltenen Grundsätzen und Schreibregeln''''' wird leider z.T. verstanden als:
 
** Art. 7 Weisungen 1948: ''Die Schreibung der Namen von geringer, lokaler Bedeutung, für die nach Artikel 4 und 5 keine besondere Regelung vorgesehen ist, erfolgt in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache '''nach den im Anhang zu diesen Weisungen enthaltenen Grundsätzen und Schreibregeln''''' wird leider z.T. verstanden als:
** ''Die Schreibung der Namen von geringer, lokaler Bedeutung erfolgt in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache''. Die im Anhang zu diesen Weisungen entha1tenen Grundsätzen und Schreibregeln werden nur als Beispiele und nicht als Bedingung einer Weisung verstanden, dass in amtlichen Karten und Plänen überhaupt mundartlich geschrieben werden dürfen.  
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** ''Die Schreibung der Namen von geringer, lokaler Bedeutung erfolgt in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache''. Die im Anhang zu diesen Weisungen enthaltenen Grundsätzen und Schreibregeln werden nur als Beispiele und nicht als Bedingung einer Weisung verstanden, dass in amtlichen Karten und Plänen überhaupt mundartlich geschrieben werden dürfen.  
 
* Nach Weisungen 1948 geschriebene Mundartnamen werden z.T. als schriftsprachliche Schreibweise verstanden, da z.T. keine oder nur geringe Unterschiede zwischen der Schriftsprache und Mundartschreibweise bestehen. Wenn man in Mundart z.B. '''Brot''' schreibt, so unterscheiden sich die Mundartschreibweise nicht von der schriftsprachlichen Schreibweise. '''Brot''' ist nicht nur eine schriftsprachliche, sondern auch eine mundartliche Schreibweise.
 
* Nach Weisungen 1948 geschriebene Mundartnamen werden z.T. als schriftsprachliche Schreibweise verstanden, da z.T. keine oder nur geringe Unterschiede zwischen der Schriftsprache und Mundartschreibweise bestehen. Wenn man in Mundart z.B. '''Brot''' schreibt, so unterscheiden sich die Mundartschreibweise nicht von der schriftsprachlichen Schreibweise. '''Brot''' ist nicht nur eine schriftsprachliche, sondern auch eine mundartliche Schreibweise.
  

Version vom 10. April 2011, 12:05 Uhr

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Erdhausen Ärdhuuse 2.jpg

Zugriff auf die Orts- und Lokalnamen im Kanton Thurgau


Nebenstehender Ausschnitt stammt aus map.search.ch. Damit die Namen mit beiden Schreibweisen gefunden werden können, ist sowohl Erdhausen (entspricht der ursprünglichen und der zukünftigen Schreibweise) wie Ärdhuuse (vermeintlich verbesserte Schreibweise) kartiert.


Folgendes Kapitel versucht zum besseren Verständnis der Ereignisse betreffend Orts- und Flurnamen im Kanton Thurgau in den Jahren 2009 - 2011, die Geschichte der Schreibung der Thurgauer Orts- und Flurnamen seit 1855 etwas näher zu beleuchten. Anlass dazu gab der Artikel vom 3.4.2011 «Deutsch und deutlich» im Beobachter.


Überblick Geschichte Schreibung der Thurgauer Orts- und Lokalnamen

Statistik über die Orts- und Lokalnamen im Kanton Thurgau

Dingetswil Ortstafel2.jpgTingetschwiil.jpg

Tingetschwiil wird ab 2016 in der Landeskarte wieder als Dingetschwil geschrieben.

  • Anzahl Flurnamen mit lokaler und regionaler Bedeutung: ca. 18'000
  • Anzahl Flurnamen mit übergeordneten Bedeutung: ca. 30 vgl. hier
  • Anzahl Siedlungsnamen: ca. 2400


Grafische Darstellung der Geschichte Schreibung der Thurgauer Orts- und Lokalnamen

Jahr 1855-1945 1957-1992 1998-2010 2016-
Karten Dufour-/Siegfriedkarte Landeskarte Landeskarte Landeskarte
Flurnamen mit lokaler Bedeutung Abc gelb.jpg Abc orange.jpg Abc rot.jpg Abc rot.jpg
Flurnamen mit übergeordneter Bedeutung Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg Abc rot.jpgAbc Tafel.jpg Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg
Siedlungsnamen:Weiler- und Hofnamen Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg Abc orange.jpgAbc Tafel.jpg Abc rot.jpgAbc Tafel.jpg Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg
Siedlungsnamen:Städte und Dörfer Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg
Abc Weiss.jpgAbc gelb.jpgAbc orange.jpgAbc rot.jpg Schreibweise auf Landeskarten.... Abc Tafel.jpg Schreibweise auf Ortstafeln und Strassenwegweiser........
Abc Weiss.jpgAbc Tafel.jpg Traditionelle, schriftsprachlich ausgerichtete Schreibweise
Abc gelb.jpg Vor 1948: Mundartliche Schreibweise mit Anlehnung an das Schriftbild der Schriftsprache, ohne Schreibregeln
Abc orange.jpg Nach 1948: Mundartliche Schreibweise mit Anlehnung an das Schriftbild der Schriftsprache, mit Schreibregeln 1948
Abc rot.jpg Extremmundartliche Schreibweise, von Schreibregeln 1948 abweichend


Artikel vom 3.4.2011 «Deutsch und deutlich» im Beobachter

Artikel «Deutsch und deutlich»

Artikel Deutsch und deutlich vom 4.3.2011 im Beobachter vgl. hier


Zitat aus obigem Artikel des Beobachters: In den fünfziger Jahren kam eine entsprechende Anweisung vom Bundesrat. "Die haben allerdings nicht alle Kantone gleich interpretiert", erklärt Andreas Keller, Generalsekretär des Thurgauer Departements für Inneres und Volkswirtschaft. Der Thurgau jedenfalls nahm die Aufforderung ernst.


Kommentar zum Artikel «Deutsch und deutlich»

  • Im oben erwähnten Artikel des Beobachters sind mit entsprechender Anweisung vom Bundesrat die Schreibregeln Weisungen 1948 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements gemeint. Es trifft allerdings nicht zu, dass diese Anweisungen im Kanton Thurgau ernst genommen wurden. Es wurde im Gegenteil gerade eine stark abweichende Schreibweise verwendet wie zum Beispiel die Schreibweise Berg/Bärg, Wil/Wiil zeigen:
    • Weisungen 1948: in der Regel wird auch mundartliche Namen immer Berg geschrieben. Ebenso wird gemäss Weisungen 1948 Wil mit einem -i geschrieben.
    • Mundartschreibweise im Kanton Thurgau dagegen seit ca. 1996: Bärg und Wiil
  • Bezug nehmend zu den Weisungen 1948 schreibt der Mitautor des Thurgauer Namenbuchs Oskar Bandle in einem Artikel der Thurgauer Zeitung im Jahr 1952 zur Schreibung der Lokalnamen im Kanton Thurgau: Wörter, die im Schweizerdeutschen durch eine Kleinigkeit, zum Beispiel eine Vokalnüance, vom Schriftdeutschen abweichen, dürfen ruhig schriftdeutsch wiedergegeben werden. Niemand wird sich einfallen lassen, ein mit offenem e gesprochenes Berg Bärg zu schreiben, das würde ja nur neue Verwirrung stiften. Die seit über 10 Jahren entstandenen Verwirrungen im Kanton Thurgau bezüglich Schreibung der Lokalnamen dürfte nicht auf die Befolgung der Anweisungen Weisungen 1948 zurückzuführen sein, sondern im Gegenteil eher auf deren Nichtbefolgung, da in allen Kantonen, in welchen die Weisungen 1948 bis heute angewendet wurden, gute Erfahrungen mit Weisungen 1948 gemacht wurden.
  • Der Bundesrat hatte noch nie eine Mundartschreibweise für Lokalnamen beschlossen. Er sorgte im Gegenteil dafür, dass die Gebrauchsfähigkeit von Siedlungsnamen wegen der Mundart nicht zu stark strapaziert wurde, indem für die Änderungen der Schreibweise von Siedlungsnamen, welche im Gebrauch der Bundesverwaltung standen, eine Genehmigung durch den Bund bedurften. (vgl. RRB vom 22. Februar 1938)
  • Die Schreibregeln Weisungen 1948 sahen für Lokalnamen von geringer, lokalen Bedeutung nicht irgendeine Mundartschreibweise vor, sondern forderten ausdrücklich eine gemässigte, pragmatische Schreibweise, welche das Schriftbild der traditionellen Schreibweise berücksichtigt (z.B. in der Regel soll immer Berg, nicht Bärg und auch Wil, nicht Wiil geschrieben werden.)
  • In den Landeskarten wurde 1952 - 1992 für Flurnamen eine mundartliche Schreibweise gemäss Weisungen 1948 verwendet, welche kaum Verwirrung gestiftet hat. Einzig veränderte Siedlungsnamen (Weiler- und Hofnamen) wurden in der Landeskarte ebenfalls in die Mundartschreibweise verändert (z.B. Fliegenegg in Flügenegg), welche sich aber auf Ortstafeln und Strassenwegweisen wie auch in den Adressen auch nach 50 Jahren keine Beachtung fanden (nur auf den Wanderwegweisern). Mit dem Thurgauer Namenbuch wurde eine von den Weisungen 1948 abweichende, Laut betonte und für Karten und Pläne ungeeignete Schreibweise eingeführt, welche dann von der kantonalen Nomenklaturkommission als offizielle Schreibweise beschlossen wurde (z.B. Flüügenegg)


Geschichte der Schreibweise der Thurgauer Orts- und Lokalnamen

° 2011 Rückänderungen der Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen im Kanton Thurgau


° 2009/2010 Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Schreibweise der Orts- und Lokalnamen

Im Kanton Thurgau wurde eine Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Schreibweise der Orts- und Lokalnamen eingesetzt. Bericht vom 23. März 2010 der Arbeitsgruppe vgl. hier.

Empfehlungen für die Schreibweise der Orts- und Flurnamen (vgl. 6.1)

  • Die Schreibweise der Ortsnamen (besiedelte Gebiete) soll sich nach der traditionellen Schreibweise richten. Auszugehen ist vom Ortschaften- und Siedlungsverzeichnis der Dienststelle für Statistik.
  • Flurnamen, denen ein allgemeines Interesse oder eine über das Lokale hinausgehende Bedeutung zukommt, sollen ebenfalls nach der traditionellen Schreibweise benannt werden. Dazu gehören beispielsweise bekannte Ausflugsziele und Naherholungsgebiete mit touristischer Bedeutung.
  • Die Schreibweise der übrigen Flurnamen (unbesiedelte Gebiete ohne besondere Bedeutung) soll grundsätzlich in Mundart nach den bisher angewandten Schreibregeln erfolgen.


Erkenntnisse der Arbeitsgruppe vgl. hier


° 2009 «Aus Roopel wird wieder Rotbühl»


° 2008 Geoinformationsgesetzgebung, Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

Wichtige Grundsätze gemäss Art. 4 Verordnung über geografische Namen (GeoNV):

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


° 2007 «Schweiz stoppt Dialektwelle» Deutschlandradio


° 2005 «Topografie: Wo Unsinn einen Namen hat» Beobachter


° 2004 «Mundart versus Schriftsprache» Thurgauer Zeitung


° 1996-2010 Kantonale Nomenklaturkommission übernimmt Schreibweise des Thurgauer Namenbuchs

Die kantonale Nomenklaturkommission des Kantons Thurgau übernimmt ab ca. 1996 für die Schreibung der offiziellen Lokalnamen die extremmundartliche Schreibweisen des Thurgauer Namenbuchs. Detaillierte Geschichte über die Schreibung der Lokalnamen im Kanton Thurgau vgl. Lokalnamen.ch


° 1948-1958 Anwendungen der Weisungen 1948 im Kanton Thurgau

Weisungen 1948 stellen einen Kompromiss dar zwischen Anliegen der Namenforschung und den Benutzern von Karten und Plänen. Verschiedenen Benutzern gehen die Zugeständnisse an die Mundart in den Weisungen 1948 zu weit. Auch die kantonale Aufsichtsbehörde der amtlichen Vermessung im Kanton Thurgau sah keinen Anlass, die eingebürgerte und etablierte Schreibweise der Orts- und Lokalnamen im Kanton Thurgau zu ändern. Vor allem bei den Siedlungsnamen ist diese Opposition berechtigt, wenn man die Geschichte der Schreibweise der Orts- und Lokalnamen im Kanton Thurgau betrachtet. Oskar Bandle schreibt in seinem Artikel von 1952 in der Thurgauer Zeitung, dass Siedlungsnamen in der traditionellen Schreibweise belassen würden. In der Schweiz wie auch zwischen 1952-1958 auf der Landeskarte im Kanton Thurgau wurden jedoch zahlreiche Weiler- und Hofnamen ebenfalls von der traditionellen Schreibweise in eine mundartnahe Schreibweise geändert. Bei der Etablierung der neuen Landeskarten von 1952-1958 im Kanton Thurgau wurde die amtliche Vermessung, welche die Orts- und Flurnamen in der traditionellen Schreibweise belassen wollte, umgangen, indem der damalige Staatsarchivar geänderte Schreibweisen für die neuen Landeskarten geliefert hat (vgl. Zur Geschichte des Thurgauer Namenbuches, Thurgauer Namenbuch Band 1.1 Seite 41-44). Es wurden dabei auch mit finanziellen Vorteilen argumentiert (Seite 42): Anfangs 1950 ersuchte Bruno Meyer beim Regierungsrat um einen Beitrag aus dem Loteriefonds für die wissenschaftliche Namenerhebung. Der Staatsarchivar macht nun einen geschickten Schachzug (Brief an Regierungsrat R. Reutlinger vom 6.1.1950):

  • Wie Sie aus dem beiliegenden Antrag ersehen, habe ich die Aufnahme gewissermassen als wissenschaftliches Unternehmen aufgezogen und zwar aus dem Grunde, weil es so dem Kanton bedeutend billiger kommt. Das hat auch den Vorteil, dass das Staatsarchiv diese Arbeit leiten kann, ohne dass irgendwelche vielleicht mögliche Konflikte mit dem Vermessungsamt entstehen. Wird die Flurnamenaufnahme so begonnen, ist der Kanton noch völlig frei, mit der Nomenklaturkommission zu machen was er will; die Grundlagen für deren Arbeit ist aber bereits vorhanden.


Die Haltung des damaligen kantonalen Vermessungsamtes deckt sich weitgehend mit den Erkenntnissen der 2009 eingesetzten Arbeitsgruppe im Kanton Thurgau vgl. Bericht Kap. 4.3 vom 23. März 2010 der Arbeitsgruppe:

  • Entsprechend problematisch ist es, wenn kleine Weiler und Einzelhöfe ohne wirklich erkennbaren Grund umbenannt werden. Solche Ortsnamen sind mit einem Heimatgefühl verbunden, das sich die Bevölkerung ohne wichtige Gründe nicht nehmen lassen will. Bezeichnenderweise ist den Mitgliedern der Arbeitsgruppe in ihren langjährigen Tätigkeiten im Kanton oder in den Gemeinden nie der Wunsch der Bevölkerung nach einer Umbenennung der vertrauten Ortsnamen zu Ohren gekommen. Insofern traf die von der Nomenklaturkommission verfolgte Praxis wohl nicht die Wünsche und Bedürfnisse der Bevölkerung.
  • Die Bevölkerung dürfte - nach den heute überwiegenden Reaktionen zu urteilen - primär an der Erhaltung der traditionellen und vertrauten Namen interessiert sein, ob diese nun mundartlich oder hochdeutsch geschrieben sind. Dabei weisen die Ortsnamen meist eine schriftsprachliche Form auf, während es bei den Flurnamen auch unzählige traditionelle Mundartformen gibt. Eine konsequente Umbenennung dieser Mundartnamen in Richtung Schriftsprache würde dabei wohl auch für viel Unmut sorgen.
  • Die Sicherung der Mundart als Kulturgut ist zweifellos ein gewichtiger Aspekt bei der Erhebung der Namen. Wenn die Namen aber im Rahmen der amtlichen Vermessung erhoben werden, darf auch nicht vergessen werden, dass sie letztlich ihren Niederschlag in der Landeskarte finden. Karten dienen der Orientierung; und zwar nicht primär der Einheimischen, die ihre Gegend ohnehin schon kennen, sondern der Orientierung der Fremden. Dieses Anliegen - welches gut lesbare Formen besonders bei den für Fremde interessanten Objekten verlangt - wurde wenig berücksichtigt.


° 1952 Oskar Bandle kündet Schreibung der Thurgauer Lokalnamen nach Weisungen 1948 an


° 1948 Weisungen 1948

27.10.1948 Weisungen für die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen in der deutschsprachigen Schweiz

  • Die Weisungen 1948 propagieren die Beibehaltung der traditionellen, vor allem schriftsprachlich ausgerichteten Schreibweise für Namen mit grosser Bedeutung, respektive lehnen sich an das Schriftbild der traditionellen, schriftsprachlich ausgerichteten Schreibweise der Namen an und erlauben eine pragmatische Schreibweise in gemässigter Mundart für Namen mit geringer, lokaler Bedeutung: Art. 7 Weisungen 1948: Die Schreibung der Namen von geringer, lokaler Bedeutung, für die nach Artikel 4 und 5 keine besondere Regelung vorgesehen ist, erfolgt in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache nach den im Anhang zu diesen Weisungen enthaltenen Grundsätzen und Schreibregeln. Es ist nicht irgendeine Mundarschreibung vorgesehen, sondern eine gemässigte und normalisierte Schreibweise. Merkmale dieser mundartnahen (nicht mundartgetreuen) Schreibweise:
    • Beibehaltung der Schreibweise von bekannten Namenwörtern wie «Berg», «Feld», «Horn» usw. Dadurch wird das von der Standardsprache gewohnte und vertraute Schriftbild auch bei diesen Namen gewahrt.
    • Beibehaltung des in der Mundart nicht gesprochenen Endungs -n (z.B. «Bärenboden»). Dieses -n existiert als Schreibtradition in ca. 40% aller deutschsprachigen geografischen Namen der Schweiz.
  • Durch diesen Kompromiss können sowohl die Anliegen betreffend unserer kulturellen Werte in der Schweiz, wie auch die irrtumsfreie Orientierung und Verständigung (Forderung einfache Schreib- und Lesbarkeit) als Hauptzweck der Orts- und Lokalnamen bestmöglich berücksichtigt werden.


Leider wurden die Weisungen 1948 z.T. falsch verstanden:

  • Als Freipass für lautnahe Mundart, obschon die Weisungen 1948 für die Mundartschreibung klare Schranken setzen und eine Normalisierung der Schreibweise vorgeben, indem die Weisungen 1948 das Schriftbild der traditionellen, vielfach schriftsprachlich ausgerichteten Schreibweise berücksichtigen.
    • Art. 7 Weisungen 1948: Die Schreibung der Namen von geringer, lokaler Bedeutung, für die nach Artikel 4 und 5 keine besondere Regelung vorgesehen ist, erfolgt in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache nach den im Anhang zu diesen Weisungen enthaltenen Grundsätzen und Schreibregeln wird leider z.T. verstanden als:
    • Die Schreibung der Namen von geringer, lokaler Bedeutung erfolgt in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache. Die im Anhang zu diesen Weisungen enthaltenen Grundsätzen und Schreibregeln werden nur als Beispiele und nicht als Bedingung einer Weisung verstanden, dass in amtlichen Karten und Plänen überhaupt mundartlich geschrieben werden dürfen.
  • Nach Weisungen 1948 geschriebene Mundartnamen werden z.T. als schriftsprachliche Schreibweise verstanden, da z.T. keine oder nur geringe Unterschiede zwischen der Schriftsprache und Mundartschreibweise bestehen. Wenn man in Mundart z.B. Brot schreibt, so unterscheiden sich die Mundartschreibweise nicht von der schriftsprachlichen Schreibweise. Brot ist nicht nur eine schriftsprachliche, sondern auch eine mundartliche Schreibweise.


Sehr deutlich kommt dieses Missverständnis im Bericht der Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Thurgauer Orts- und Lokalnamen vom 23. März 2010 im Kapitel 4.2 Andere Kanton zum Ausdruck:

  • Die genannten bundesrechtlichen Vorgaben wurden in den Kantonen unterschiedlich umgesetzt. Vielerorts wurden eigene Schreibregeln entwickelt, weil die Weisungen des Bundes von 1948 veraltet und wenig eindeutig waren. Eine Einheitlichkeit ist aber nicht zu erkennen. In praktisch allen Kantonen lassen sich mundartliche und schriftsprachliche Formen nachweisen, so dass sich kaum klar unterscheiden lässt, welcher Kanton welche Praxis verfolgt. Am ehesten gelingt eine Unterscheidung, wenn man darauf abstellt, wie mit dem in der Mundart nicht gesprochenen Schluss -n (dem sogenannten Guntram-Saladinschen -n) umgegangen wird. Hier zeigt sich, dass nebst dem Thurgau noch die Kantone Bern, Luzern, Schaffhausen und Wallis die mundartliche Form pflegen. In den Kantonen Aargau, Glarus und St. Gallen finden sich verbreitet beide Formen, während die übrigen Deutschschweizer Kantone (ZH, UR, SZ, OW, NW, ZG, SO, BS, BL, AR, AI, GR) das -n überwiegend schreiben, was eher auf Schriftsprache hinweist. Insgesamt scheint es so, dass nur wenige Kantone so konsequent auf Mundart gesetzt haben wie der Thurgau.

Die zuletzt genannten Kantone halten sich eng an die Weisungen 1948. Auch wenn das -n nur zum Teil (AG, GL, SG) oder nicht (BE, LU) geschrieben wird, halten sich auch diese Kantone mit Ausnahme dieses -n ebenfalls an die Weisungen 1948 und schreiben z.B. Berg und nicht Bärg.


Die Weisungen 1948 entsprechen den modernen Grundsätzen der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) vom 1. Juli 2008: Art. 4 Grundsätze

  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.


  • Je besser Kantone die Schreibung der Orts- und Lokalnamen an obige Grundsätze resp. Weisungen 1948 ausrichten, desto besser kann die Schreibweise der Orts- und Lokalnamen universell genutzt und z.B. für die Schreibung von Strassennamen, insbesondere benannte Gebiete verwendet werden. Es kann damit weitgehend vermieden werden, dass für eine eine einzige Örtlichkeit zwei Schreibweisen existieren.
  • Je mehr Kantone die Schreibung der Orts- und Lokalnamen nicht an obige Grundsätze resp. Weisungen 1948 ausrichten, desto mehr dürfte es an allgemeiner Akzeptantz mangeln und desto mehr muss damit gerechnet werden, dass die Medien nicht akzeptable Schreibweisen kritisieren respektive dass nicht akzeptierte Schreibweisen rückgeändert müssen.


° 1938 Bundesratsbeschluss vom 22.2.1938

Bundesratsbeschluss 22,2,1938.jpg

Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938 vgl. hier

Der Bundesrat ist in diesem Beschluss in keiner Weise auf die Mundartschreibung eingegangen. Bereits 1939 hat die Allgemeine Geschichtsforschende Gesellschaft der Schweiz für die Ausführungsbestimmungen dieses Bundesratsbeschluss folgenden Grundsatzes verlangt: Für die Schreibweise der [...] Lokalnamen (nachstehend als Flurnamen bezeichnet) muss die im Volksmund lebende Sprechform massgebend sein Quelle Thurgauer Namenbuch Band 1.1 Seite 40. Ein solcher Freipass für die Mundartschreibweise ohne gewisse Einschränkungen zur Normalisierung konnte jedoch nicht gewährt werden. Es dauerte dann noch fast 10 Jahre, bis entsprechende Ausführungsbestimmungen (Weisungen 1948) mit einer Normalisierung der Mundartschreibweise erlassen werden konnten (Siehe oben).


Die im Kanton Thurgau zur Überprüfung der Orts- und Flurnamen eingesetzte Arbeitsgruppe ist gestützt auf die Antwort des Regierungsrates vom 3.8.2009 auf die Anfrage vom Kantonsrat Thomas Merz von folgender Aussage des Bundesrates ausgegangen:

Vor dem Hintergrund des einleitend bereits geschilderten Sprachenstreits in den 1930er Jahren beschloss der Bundesrat am 22. Februar 1938, dass die Lokalnamen auf der geplanten Landeskarte der Schweiz mundartnah geschrieben werden sollten (vgl. 3 Rechtliche Grundlagen, Überblick).

Diese Aussage ist jedoch falsch wie man leicht feststellen kann, wenn man diesen Bundesratsbeschluss liest. Die Mundartschreibweise ist in keinem Satz erwähnt und ist erst mit den 1948 vom Justiz- und Polizeidepartement erlassenen Ausführungsbestimmungen Weisungen 1948 ein Thema geworden. Der Bundesrat selber hat von den Kantonen nie eine mundartnahe Schreibweise für Orts- und Flurnamen verlangt. Mit den Weisungen 1948 wurde im Rahmen von gewissen Schranken eine moderate, möglichst an das traditionelle Schriftbild anlehnende Schreibweise für Namen mit geringer, lokalen Bedeutung vorgegeben (vgl. hier.)

Die Schreibweise nach Weisungen 1948 wurde zwischen 1957 und 1992 im Kanton Thurgau auch auf der Landeskarte angewendet. Es bestand weder aus Sicht der Bevölkerung noch aus Sicht des Bundes ein Handlungsbedarf, 1998 die Schreibweise auf den Landeskarten nochmals zu revidieren.


Der Bundesrat erkannte im BRB 22.2.1938 die Problematik, wenn Siedlungsnamen mundartlich geschrieben werden und verlangte gemäss Art. 5 und 7 im Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938: Namen von bewohnten Orten (Siedlungsnamen), welche im Gebrauch der Bundesverwaltung stehen, sind dem Bund zu Vernehmlassung vorzulegen.

Es ist daher paradox, dass der Bundesratsbeschluss vom 22. Februar 1938 als Ursache für die Probleme der Orts- und Flurnamen im Kanton Thurgau, insbesondere der veränderten Siedlungsnamen genannt wird. Dabei spricht sich der Bundesrat in seinem Beschluss in keinem Wort über die Mundartschreibung aus, hält im Gegenteil an den generellen Schreibregeln der Instruktion von 1937 über Erstellung neuer Landeskarten fest und beschliesst, dass die Schreibweise der Namen von bewohnten Orten (Siedlungsnamen), die im Gebrauch der Bundesverwaltung stehen, dem Bund zur Vernehmlassung vorzulegen sind.


Siehe auch

Beispiele von veränderten Schreibweisen im Kanton Thurgau



Schreibregeln


Allgemeines zu Schreibweise von Orts- und Lokalnamen


Weblinks