Nomenklaturkommission: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. Januar 2012, 22:21 Uhr
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Als Nomenklaturkomission wird die Fachstelle des Kantons für die in der amtlichen Vermessung geführten Lokalnamen (geografischen Namen der amtlichen Vermessung) bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen auf Stufe Bund
Grundsätze für geografische Namen
Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
- Art. 4 Grundsätze zur Schreibung geografischer Namen gemäss Verordnung über geografische Namen (GeoNV) (gilt auch für Lokalnamen)
- Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
- Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
- Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
Vollzugsregelungen
Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
- Art. 6 Vollzugsregelungen
- Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung (Lokalnamen). Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen.
Weisungen 2011 als Vollzugsregeln für die Lokalnamen.
Zuständigkeit
Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
3. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung
Art. 8 Zuständigkeit
- Die geografischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet.
- Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.
Kantonale Nomenklaturkommission
Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
Art. 9 Kantonale Nomenklaturkommission
- Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
- Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
- Sie überprüft diese Namen beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 und teilt der für das Festlegung der Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
- Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.
Gesetzliche Grunlagen auf Stufe Kanton
Beispiel Kanton Bern
Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV)vom 15.9.2010
Beispiel Kanton Baselland
Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV)
Kritik an Nomeneklaturkommissionen
Kanton Zürich
Kritik an der damaligen Zürcher Nomenklaturkommission vom 8. Dezember 1979 im Tagesanzeiger unter dem Titel «Pfannenstiel oder Pfannenstil?», die Schreibung von Ortsnamen (Lokalnamen) in der Landeskarte der Schweiz
In diesem Artikel wird z.B. die Frage gestellt:
- Ist die Kommission richtig zusammengesetzt?
- Ist es richtig, extremen Mundartfachleuten als Experten ein ein übergrosses Gewicht bei der Festsetzung der Ortsnamen einzuräumen? Ist die Zürcher Kommission, bestehend aus einem für starke Vermundartlichung plädierenden kantonalen Beamten als Präsidenten, einem Dialektfachman und einem Historiker offen genug, um auch die allgemeinheitlichen Gesichtspunkte genügend zur Geltung zu bringen? Oder sollte in der Kommission noch mindestens ein Fachman Einsitz nehmen, der die berechtigten schriftsprachlichen Anforderungen an unsere Landeskarte vertritt?
Kanton Thurgau
Kritik an der damaligen Thurgauer Nomenklaturkommission vom 29. Mai 2010 in der Thurgauerzeitung unter dem Titel «Streit um Ortsnamen im Thurgau entschieden»
In fünf Punkten übt der Bericht von Kellers Arbeitsgruppe Kritik an der Nomenklaturkommission:
- Doppelvokale wie in Taal, Grooss oder Hüüsere sind unnötig.
- Namen wie Tuurraa oder Hooenalber verstossen gegen das Gebot der leichten Lesbarkeit.
- Missachtet wurde die Vorgabe, Wörter wie Feld und Berg nicht zu ändern (Ottebärg, Sunebärg, Fäldhof).
- Da «Thur» als Flussname nicht verändert werden darf, wäre es besser gewesen, Thurberg oder Thurfeld statt Tuurbärg und Tuurfäld zu schreiben.
- Verletzt wurde die Bundesvorgabe, Namen von allgemeinem Interesse zu belassen. So hätte der Stählibuck nicht in Stäälibuck umbenannt werden dürfen und der Nollen nicht in Nole.
Weitere Infos
Weitere Infos zur Beziehung von Lokalnamen auf amtlichen Karten und Plänen und dem Namenbuch:
- Weisungen 2011
- Weisungen 1948
- Namenbuch und Namenforschung
- Geoinformation und Lokalnamen
- Interessenkonflikte
- Kulturgeschichtliche Bedeutung Lokalnamen