Geografische Namen - Rechtliche Grundlagen

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Rechtliche Grundlagen für Orts- und Lokalnamen

Geoinformationsgesetz (GeoIG)

GeoIG gültig ab 1.7.2008

Art. 7 Geografische Namen

  1. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung (zu den übrigen geografischen Namen gehören auch Orts- und Lokalnamen).
  2. Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.


Verordnung über geografische Namen (GeoNV)

GeoNVgültig ab1.7.2008


Wichtigste Regeln der GeoNV, welche auch Orts- und Lokalnamen betreffen (Details vgl. hier):

1. Abschnitt: Grundlagen

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
  • Art. 6 Vollzugsregelungen
  1. Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen. Diese Regeln entsprechen in der deutschsprachigen Schweiz leicht revidierter Weisungen 1948, welche im Sommer 2008 von einer Arbeitsgruppe erarbeitet werden.


Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung

(Revidierte Weisungen 1948) Deutschsprachige Schweiz

Die bisherigen Weisungen 1948 wird im Herbst 2008 von einer Arbeitsgruppe leicht revidiert. Einfluss dabei haben die Grundsätze der neuen Verordnung über geografische Namen.


Stand in der übrigen Sprachregionen

1948 wurden nur Regelungen über Orts- und Lokalnamen in der deutschsprachigen Schweiz erlassen. Für die anderen Sprachregionen fehlen bis heute entsprechende Regelungen. Gemäss Ausführungen von Prof. A. Garovi ergibt sich folgendes Bild:

  • Französischsprachige Schweiz
    • In der französischsprachigen Schweiz dominieren eindeutig die schriftsprachlichen Namen auf den Karten.
  • Italienischsprachige Schweiz
    • In der italienischsprachigen Schweiz sind schriftsprachliche und mundartliche Formen gemischt. Es wird von Fall zu Fall entschieden, ob eine Dialektform oder eine italienisierte Form verwendet werden soll.
  • Rätoromanische Schweiz
    • In der rätoromanischen Schweiz ist im Prinzip die Schreibweise des Rätischen Namenbuches als verbindlich erklärt worden.


Begriffe und Umfang

Es werden die Begriffe gemäss der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) verwendet. Die geografischen Namen der Landesvermessung und amtlichen Vermessung umfassen folgende topografische Objekte:

  • Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe)
  • Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen)
  • Gletscher
  • Gelände (z.B. Berge und Hügel)
  • Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder)
  • kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen)
  • öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten)
  • besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze)

Hier im Wiki werden die «geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung» werden der Einfachheit abgekürzt als «Orts- und Lokalnamen».

  • Ortsnamen im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen: Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
  • Lokalnamen (populär Flurnamen) alle übrigen Namen von topografischen Objekte
    • Namen aus Informationsebene Nomenklatur von Objekten der Flurnamen und Geländenamen
    • Namen von Objekten aus der Informationsebene Bodenbedeckung
    • Namen von Objekten aus der Informationsebene Einzelobjekte


Siehe auch:


Abläufe in der Landesvermessung und amtlicher Vermessung

In der amtlichen Vermessung, existieren kantonale Verordnung für die Erhebung und Nachführung von Orts- und Lokalnamen

Beispiel Kanton Solothurn


Aspekte von Orts- und Lokalnamen

  • Schreibweise
  • Geometrie (Fläche, Linien, Punkte)
  • Hierarchiestufen z.B.
    • Übergeordnet: Rüti
    • Untergeordnet: Hinter Rüti, Vorder Rüi, Ober Rüti, Mittel Rüti
  • Filterung (Darstellung nur in bestimmten Massstäben)
  • Lebensdauer (Flurnamen im dichten Baugebiet können nicht mehr dargestellt werden)
  • Historisierung (immer mehr interessieren auch historisierte Namen, dargestellt in den Landeskarten und amtlichen Vermessung werden nur die lebenden Namen)
  • Vielfach existieren pro Gebiet mehr Flurnamen als dargestellt werden können, es muss eine Auswahl getroffen werden.
  • Orts- und Lokalnamen können in der amtlichen Vermessung nur klassiert werden durch die Gefässe
  • Ortsnamen im Sinne der amtlichen Vermessung, Informationsebene Nomenklatur, Tabelle Ortsnamen: Siedlungen gemäss GeoNV (Stadt, Dorf, Quartier, Weiler) jedoch ohne Einzelhöfe
  • Lokalnamen (populär Flurnamen) alle übrigen Namen von topografischen Objekte
    • Namen aus Informationsebene Nomenklatur von Objekten der Flurnamen und Geländenamen
    • Namen von Objekten aus der Informationsebene Bodenbedeckung
    • Namen von Objekten aus der Informationsebene Einzelobjekte


Schreibweise der Ort- und Lokalnamen

Orts- und Lokalnamen (Flurnamen) bilden einen wesentlichen, jedoch in ihren Formen auch in der Vergangenheit heftig umstrittenen Inhaltsteil unserer amtlichen Pläne und Karten. Ein Hauptaspekt gilt der Schreibweise.

Es bestehen erhebliche Interessenskonflikte zwischen den Bedürfnissen verschiedener Benutzer von Orts- und Lokalnamen:

  • Pragmatische Funktion der Orts- und Lokalnamen als Bedeutung von Geoinformation (vertikale Harmonie, Stabilität, allgemeine Akzeptanz, einfache Schreib- und Lesbarkeit)

(vgl. Geoinformation und Orts- und Lokalnamen)

  • Amtliches Interesse an der Standardisierung der Orts- und Lokalnamen (horizontale Harmonie)
  • Sekundäre Interesse der Namenforscher, Historiker und Sprachwissenschafter

Zum Verständnis der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Schweiz ist der geschichtliche Abriss und die damit gemachten Erfahrungen wichtig [Chronologie_Schreibweise_von_Orts-_und_Lokalnamen | Details vergl. Chronologie Orts- und Lokalnamen] Es werden hier 4 Zeitabschnitte näher analysiert

19. Jh. Dufour und Siegfriedkarte

  • Z.T. aus heutiger Sicht übertriebene Verhochdeutschung von Orts- und Flurnamen
  • Es existieren keine Schreibregeln


1900 – 1948

  • es existierten nach wie vor keine Schreibregeln
  • es bestanden keine Regelung, wann Namen in herkömmlicher Schreibweisen belassen und wann in eine mundartliche Schreibweise verändert werden sollen
  • uneinheitliche Schreibweise von mundartlichen Namen
  • Der Kanton Zürich begann als einer der ersten Kanton mundartnah zu schreiben (nicht mundartgetreu)


1948 – 2008

In den Weisungen 1948 wurde geregelt:

  • wann Namen mundartlich geschrieben werden und wann die herkömmliche Schreibweise belassen wird (Art. 4 - 7)
  • wie mundartliche Namen geschrieben werden (Anhang zu Art. 7). Man einigte sich auf eine mundartnahe Schreibweise und nicht auf eine mundartgetreue Schreibweise. Die Schreibweise von mundartlichen Namen lehnt sich an die herkömmliche Schreibweise an.


Die Weisungen 1948 stellten ein Programm für eine einmalige Revision der Orts- und Lokalnamen dar, wobei der Mundart auf dem Hintergrund des 2. Weltkrieges (Identität der Schweiz) einen festen Platz eingeräumt wurde. Dieses Programm muss heute im Sinne der GeoNV als abgeschlossen gelten.


Die Realisation der Weisungen 1948 bedeutenden einen gewaltigen Eingriff in die Schreibweise der Orts- und Lokalnamen in der amtlichen Vermessung für den Übergang von der Siegfriedkarte in die heutige Landeskarte (ab 1948)

  • Zum Teil wurde nach 1948 die Schreibweise zu vieler Namen geändert und die Änderungen mussten anschliessend wieder rückgängig gemacht werden. Beispiele im Kanton Zürich: Gockhusen, Pfaffhusen, Pfannenstil wurden 1969 wieder in die ursprüngliche Form vor 1948 Gockhausen, Pfaffhausen, Pfannenstiel geändert (vgl. hier) )
  • Diverse Unstimmigkeiten der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen in der Landeskarte und amtlichen Vermessung gehen auf die Änderungen nach 1948 zurück. Wegen mangelnder allgemeiner Akzeptanz wurden wie bei obigen Beispiel Rückmutationen vorgenommen. Zum Teil erfolgten diese jedoch nur einseitig in der Landeskarte (z.B. Üetliberg auf Uetliberg) resp. nur in der amtlichen Vermessung (z.B. Ror auf Rohr, Äntlisberg auf Entlisberg (vgl. Änderungen im Kanton Zürich)
  • In der Schweiz gibt es diverse Beispiele, wo geänderte Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen nach 1948 keine allgemeine Akzeptanz fanden und bis heute Diskrepanzen der Schreibweise von Orts- und Lokalnamen z.B. mit Gebäudeadressen in Kauf genommen werden müssen (vgl. Loon und Lohn im Kanton Bern)


2008 -

Folgende Aspekte sind wichtig:

  1. Oberstes Gebot ist gemäss GeoNV Art. 1 die Vertikalität, d.h. die Übereinstimmung der Schreibweise eines Orts- und Lokalnamens auf der Landeskarte, amtlicher Vermessung und Produkte aus diesen Werken (z.B. Übersichtspläne). Das Bundesamt für Landestopografie ist an der Etablierung des Topografischen Landschaftsmodelles TLM und übernimmt die Namen aus der amtlichen Vermessung für die Landeskarte. Es ist unbedingt erforderlich, dass Unstimmigkeiten zwischen der amtlicher Vermessung (und abgeleiteter Produkte) und der Landeskarte im Sinne der Anforderungen der GeoNV Art. 4 bereinigt werden.
  2. Schreibweisen von Orts- und Lokalnamen dürfen nur verändert werden, falls ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann (vgl. GeoNV Art 4. Abs. 3). Änderungen sind erforderlich für Vertikalität. Auf weitergehende Veränderungen und horizontale Harmonisierung soll im Sinne GeoNV Art. 4 Abs. 3 verzichtet und die heutigen Schreibweisen grundsätzlich eingefroren werden (auch wenn sie mit den Schreibregeln Weisungen 1948 nicht übereinstimmen). Während Änderungen von Orts- und Lokalnamen für die Vertikalität klar ein öffentliches Interesse darstellt, ist dies grundsätzlich nicht gegeben für Änderungen wegen Anpassung an ein Namenbuch (vgl. Bannalp) oder wegen Diskrepanzen zu Schreibregeln, insbesondere, wenn veränderte Namen nicht mehr auf allgemeine Akzeptanz stossen.
  3. Mit der Etablierung leicht revidierter Schreibregeln Weisungen 1948 soll eine weitere Umwandlung in Richtung extremer Mundart endgültig gestoppt werden im Sinne einfach schreib- und lesbaren und allgemein akzeptierten Namen (GeoNV Art. 4 Abs. 1) in Anlehnung an das Schriftbild der Standardsprache (GeoNV Art. 4 Abs. 2). Was mit den extremmundartlichen Schreibweisen in den Kantonen Thurgau und Schaffhausen geschehen soll, muss kantonsintern analysiert werden. Erste Gedankenansätze vgl. hier. Eventuell drängen sich Rückmutationen auf, wie dies Anfänglich auch nach 1948 der Fall war

Änderungen von Orts- und Lokalnamen im Kanton Zürich).]]. Eine Lösungsmöglichkeit wäre die Führung von zwei Ebenen, resp. eine Ebene mit zwei Ausprägungen: amtlich und Namenbuch

Für die Bereinigung von Orts- und Lokalnamen spielt die Vertikalität eine grosse Rolle sowie nach Möglichkeit die Übereinstimmung mit anderen geografischen Namen (Namen von Gemeinden, Stationen und Strassennamen). Dabei wird offen gelassen wo allfällige Anpassungen vorgenommen werden. Eine grosse Rolle spielt dabei

  • so wenig Namen wir nur möglich ändern, dabei immer die Auswirkungen eine Umstellung achten (z.B. Ändern von Gebäudeadressen sehr aufwendig)
  • allgemeine Akzeptanz
  • wo sinnvoll und möglich Anlehnung an die Standardsprache

Bei Bereinigungen soll die Ausgangslage analysiert werden, bevor ein Entscheid gefällt wird. Dazu gehören

  • Vergleich der Schreibweisen auf
  • Landeskarte
  • amtliche Vermessung
  • Übersichtsplan
  • Namen von Haltestellen
  • Namen von Strassen
  • Weitere Namen
  • Historische Schreibweisen

Eine optimale Lösung soll eine möglichst gute allgemeine Akzeptanz bei möglichst geringem Aufwand an Anpassungsarbeiten ermöglichen.


Auszüge der GeoNV im Detail, welche Orts- und Lokalnamen betreffen

1. Abschnitt: Grundlagen

  • Art. 1 Zweck
    • Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden.
  • Art. 3 Begriffe
    • In dieser Verordnung bedeuten:
      • a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen und von topografischen Objekten;
      • b. geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden;
      • c. geografische Namen der Landesvermessung: Namen der topografischen Objekte gemäss topografischem Landschaftsmodell der Landesvermessung;
      • h. topografische Objekte: Gewässer (z.B. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen), Gletscher, Siedlungen (z.B. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe), Gelände (z.B. Berge und Hügel), Landschaften (z.B. Gebiete, Täler, Alpen, Fluren, Wälder), kulturelle Objekte (z.B. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen), öffentliche Bauten (z.B. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten) sowie besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.B. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze).
  • Art. 4 Grundsätze
  1. Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert.
  2. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.
  3. Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden.
  • Art. 5 Allgemeine Toponymische Richtlinien
    • Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die Allgemeinen Toponymischen Richtlinien gemäss den Empfehlungen der UN-Sachverständigengruppe für geografische Namen (UNGEGN).
  • Art. 6 Vollzugsregelungen
  1. Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Regeln für die geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung. Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die Sprachregionen.

Mit dem Begriff geografische Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung sind nicht geografischen Namen gemeint, welche in der Landesvermessung und in der amtlichen Vermessung verwaltet werden, sondern die beiden Kategorien von Namen der topografischen Objekte gemäss GeoNV Art. 3 h (hier im Wiki Orts- und Lokalnamen genannt).

  • Geografische Namen der Landesvermessung (GeoNV Art. 3 c, Art 7)
  • Geografische Namen der amtlichen Vermessung (GeoNV Art. 3 b, Art 8 und 9)


2. Abschnitt: Geografische Namen der Landesvermessung

  • Art. 7 (Aufgabe)
    • 1 Das Bundesamt für Landestopografie erfüllt im Bereich der Landesvermessung folgende Aufgaben:
      • a. Erheben, Festlegen, Nachführen und Verwalten der Namen von topografischen Objekten, die ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerkes sind;
      • b. geeignete Auswahl von geografischen Namen der amtlichen Vermessung für die topografische und die kartografische Landesvermessung;
      • c. Verwaltung der geografischen Namen der Landesvermessung (topografisches Landschaftsmodell).
    • 2 Es macht toponymische Forschungsarbeiten und Publikationen sowie weitere Hintergrundinformationen im Bereich der geografischen Namen öffentlich zugänglich.


3. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung

  • Art. 8 Zuständigkeit
  1. Die geografischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet.
  2. Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.
  • Art. 9 Kantonale Nomenklaturkommission
  1. Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
  2. Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
  3. Sie überprüft diese Namen beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 und teilt der für das Festlegung der Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
  4. Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.


6. Abschnitt: Strassen

  • Art. 25 Grundsätze

Abs. 2 Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der geografischen Namen der amtlichen Vermessung übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert.


7. Abschnitt: Stationen

  • Art. 27 Grundsätze

Abs. 5 Die Schreibweise soll nach Möglichkeit mit jener der anderen geografischen Namen übereinstimmen.


Siehe auch


Weblinks